Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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SonicBoom

Zitat von: Wissenschaftsmanager in Heute um 20:01Für 2020, Single (1K), Angaben pro Monat:
200€ sind bei 2309.69€ Bruttogehalt in 2020 eine Steigerung von 9%. Das ist schon ordentlich. Da kommt man auf ein Brutto von ca. 2510€ und Netto von ca 1900€. Das MÄE Einkommen für Berlin lag 2020 bei 1833€. Die Präkariatsschwelle (0,8*MÄE*1) dann bei 1466€. Der entsprechende Beamte lag damit bei 104% des MÄE, was nach RN66 einem "mittleren Einkommen" entspricht. Was gibt es daran auszusetzen?

So einiges. Lies meine Tags
- Ich sehe tote Partnereinkommen / - Der 1.1. ist für den Rausch da, nicht für die Besoldung / - 4K = 1K Bezugsgröße, nicht normatives Leitbild / Widerspruch zwingend jedes Jahr erforderlich / Musterklage BaWü 2024/2025

Wissenschaftsmanager

Zitat von: AltStrG in Heute um 20:25Soll ich mein Posting nochmal wiederholen?

Ich lese hieraus: Nein, es ist nicht zulässig, dass die Grundbesoldung des A5-1 Beamten (Berlin, Single, 2026) unter MÄE*0,8*2,3 liegt.

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 20:33Aus der Mindestalimentation des 4K-Beamten ergibt sich zwingend die Mindestalimentation des 1K-Beamten. Und da der 1K-Beamte (a) keinen Familienzuschlag erhält (der jedoch in der Höhe begrenzt ist!), (b) mehr Steuern bezahlt als der 4K-Beamte sowie (c) kein Kindergeld bekommt, ist die Nettoalimentation des 1K-Beamten logischerweise geringer als die Nettoalimentation des 4K-Beamten. Allerdings keinesfalls (auch nicht annähernd) um den Faktor 2,3.

Ich lese hieraus: Ja, es ist zulässig, dass die Grundbesoldung des A5-1 Beamten (Berlin, Single, 2026) unter MÄE*0,8*2,3 liegt.

Selbst in dieser einfachen Frage (ja/nein) scheint es hier keinen Konsens zu geben.

P.S. Ich habe nur gefragt ob eine Grundbesoldung eines 1K Beamten unter MÄE*0,8*2,3 zulässig ist, und keinen konkreten Wert in den Raum geworfen. Darunter heißt auch MÄE*0,8*2,9999.

SonicBoom

Zitat von: Wissenschaftsmanager in Heute um 20:58Ich lese hieraus: Nein, es ist nicht zulässig, dass die Grundbesoldung des A5-1 Beamten (Berlin, Single, 2026) unter MÄE*0,8*2,3 liegt.

Ich lese hieraus: Ja, es ist zulässig, dass die Grundbesoldung des A5-1 Beamten (Berlin, Single, 2026) unter MÄE*0,8*2,3 liegt.

Selbst in dieser einfachen Frage (ja/nein) scheint es hier keinen Konsens zu geben.

P.S. Ich habe nur gefragt ob eine Grundbesoldung eines 1K Beamten unter MÄE*0,8*2,3 zulässig ist, und keinen konkreten Wert in den Raum geworfen. Darunter heißt auch MÄE*0,8*2,9999.

Dense MF hätte ich vor 20
Jahren mal in einem Chat dazu gesagt.
- Ich sehe tote Partnereinkommen / - Der 1.1. ist für den Rausch da, nicht für die Besoldung / - 4K = 1K Bezugsgröße, nicht normatives Leitbild / Widerspruch zwingend jedes Jahr erforderlich / Musterklage BaWü 2024/2025

Wissenschaftsmanager

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 20:33Lies bitte noch mal, was ich geschrieben habe. Ein 1K-A4-Beamter soll laut Berliner Entwurf für das Gesamtjahr 2020 eine Nachzahlung von ca. 200 EUR bekommen (eigentlich sogar nur 174 EUR, ich habe großzügig aufgerundet), ein 4K-A4-Beamter soll für 2020 hingegen eine Nachzahlung von rund 15.000 EUR bekommen.

Die 2020er Nachzahlung für den 4K-Beamten soll also laut Entwurf rund 86 mal (!) so hoch sein wie die Nachzahlung für den 1K-Beamten!

Entschuldigung, hast Du Recht, habe ich nicht richtig gelesen. Mea culpa!

Ich habe das jetzt nochmal nachgerechnet für A4-1 (Berlin, 2020)
  • RN123 zeigt, dass der Besoldungsindex um 148,37% gestiegen ist
  • RN127 zeigt, dass der Tariflohnindex um 159,66% gestiegen ist
  • D.h. die Besoldung muss um (159,66/148,37), also 7,6% gesteigert werden, damit diese dem Tariflohnindex/-niveau entspricht
  • 2309.69€*0,076*12 ergibt eine notwendige Steigerung von 2106€ pro Jahr im Sinne der Fortschreibung des Tariflohnindex

Ich weiß natürlich nicht was Berlin da macht, aber das sind die Zahlen die sich aus der Mathematik ergeben. Ich vermute mal, dass der DH die Toleranz von 5% maximal ausreizt (?) Die habe ich nun nicht mit berücksichtigt in der Berechnung, da ich ein Freund des "sauberen" Rechnens bin.

AltStrG

Zitat von: Wissenschaftsmanager in Heute um 20:58Ich lese hieraus: Nein, es ist nicht zulässig, dass die Grundbesoldung des A5-1 Beamten (Berlin, Single, 2026) unter MÄE*0,8*2,3 liegt.

Ich lese hieraus: Ja, es ist zulässig, dass die Grundbesoldung des A5-1 Beamten (Berlin, Single, 2026) unter MÄE*0,8*2,3 liegt.

Selbst in dieser einfachen Frage (ja/nein) scheint es hier keinen Konsens zu geben.

P.S. Ich habe nur gefragt ob eine Grundbesoldung eines 1K Beamten unter MÄE*0,8*2,3 zulässig ist, und keinen konkreten Wert in den Raum geworfen. Darunter heißt auch MÄE*0,8*2,9999.

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127881.msg471753.html#msg471753

AltStrG

Zitat von: Wissenschaftsmanager in Heute um 21:18Entschuldigung, hast Du Recht, habe ich nicht richtig gelesen. Mea culpa!

Ich habe das jetzt nochmal nachgerechnet für A4-1 (Berlin, 2020)
  • RN123 zeigt, dass der Besoldungsindex um 148,37% gestiegen ist
  • RN127 zeigt, dass der Tariflohnindex um 159,66% gestiegen ist
  • D.h. die Besoldung muss um (159,66/148,37), also 7,6% gesteigert werden, damit diese dem Tariflohnindex/-niveau entspricht
  • 2309.69€*0,076*12 ergibt eine notwendige Steigerung von 2106€ pro Jahr im Sinne der Fortschreibung des Tariflohnindex

Ich weiß natürlich nicht was Berlin da macht, aber das sind die Zahlen die sich aus der Mathematik ergeben. Ich vermute mal, dass der DH die Toleranz von 5% maximal ausreizt (?) Die habe ich nun nicht mit berücksichtigt in der Berechnung, da ich ein Freund des "sauberen" Rechnens bin.

Mathe ist eben das Problem daran, näheres hier:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127881.msg471753.html#msg471753

Wichtig, Links anklicken!

GoodBye

Als Freund des sauberen Rechnens bist du hier leider (größtenteils) falsch.

Das BVerfG sieht das Thema amtsangemessene Alimentation nicht als mathematisches Problem.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Maximus

#4012
Das BVerfG prüft hinsichtlich der Mindestbesoldung ausschließlich den kleinsten 4K-Beamten!!! Hier sind wir uns doch alle einig.

Wenn das Gericht feststellt, dass die Höhe der Besoldung (Grundbesoldung + Familienzuschläge für 4K) und das Verhältnis Grundbesoldung/Zuschläge im grünen Bereich liegt, ist alles tippi toppi. Wie der Besoldungsgesetzgeber zu dieser Lösung gekommen ist, wird das Gericht dann in der Praxis nicht mehr hinterfragen...auch nicht, wenn der Gesetzgeber mathematisch zu dieser Lösung (nach außen hin rechtlich begründet) gekommen ist.

Eine rein rechtliche Betrachtungsweise - wie von AltStrG beschrieben - hat es sehr wahrscheinlich seit Bestehen des Berufsbeamtentum noch nie gegeben. Hierüber kann man sich ärgern...führt aber zu nichts...

Maßgeblich ist ausschließlich, was das Gericht in der Praxis tatsächlich überprüft. Nur hieran werden sich die Besoldungsgesetzgeber orientieren.

Ob die Methode von Wissenschaftsmanager den "4K-Test" bestehen würde, kann ich nicht beurteilen. Hierzu müsste man mit konkreten Zahlen rechnen. Wie BVerfGBeliever bereits beschrieben hat, wird sehr wahrscheinlich der hohe Familienzuschlag (ggf. über 50%) ein Problem sein.

@Goodbye: Das BVerfG sieht das Thema amtsangemessene Alimentation nicht als mathematisches Problem. Da gebe ich dir recht. Die Überprüfung durch das Gericht erfolgt aber zu einem großen Teil mathematisch!!!! Das Gericht hat sich hier selbst eine Falle gestellt.