Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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InternetistNeuland

Zitat von: PolareuD in Heute um 10:10Nein, auch die FamZ dürfen mehr am tatsächlichen Bedarf ausrichtet sein, wobei der Bedarf der Bezugsgröße weiterhin ganz überwiegend aus den Grundbezügen zu gewährleisten ist. Meine persönliche Meinung ist, dass die Höhe der FamZ jeweils bei ca. 300€ liegen darf, aber nur dann, wenn die Relation zu den Grundbezügen stimmt.

Dass die FamZ verändert werden dürfen, vor allem für die Zukunft, ist unstreitig. Die Frage war ja aber ob dies auch rückwirkend erlaubt ist?

PolareuD

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 11:44Dass die FamZ verändert werden dürfen, vor allem für die Zukunft, ist unstreitig. Die Frage war ja aber ob dies auch rückwirkend erlaubt ist?

Ja, auch die rückwirkende Erhöhung der FamZ ist zulässig. Es dürfen nur nicht neue Besoldungselemente rückwirkend eingeführt werden.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

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Zitat von: Anadur in Heute um 10:41Haushalte sind keine in Stein gemeißelten unveränderlichen Naturgesetze. Das sind verbindlichere Absichtserklärungen und Vorausberechnungen ausgehend vom Status X am Datum Y um es der Verwaltung leichter zu machen. Die sind aber im Laufe eines Haushaltsjahres anpassbar und veränderbar.
Wenn Du ein (Haushalts-)Gesetz als "Verbindliche Absichtserklärung" definierst und mit "sind aber im Laufe eines Haushaltsjahres anpassbar und veränderbar" die Verabschiedung eines Nachtragshaushalts(gesetzes) meinst, hast Du Recht...

BVerfGBeliever

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 09:48Gilt für die Änderung der Familienzuschläge ein Rückwirkungsverbot, solange diese nicht als verfassungswidrig galten?

Soweit ich verstanden habe, hat doch das Verfassungsgericht nur die Grundgehaltssätze als verfassungswidrig niedrig eingestuft. Also dürfen auch nur diese Rückwirkend geändert werden?
Das Verfassungsgericht hat zwei verschiedene Aussagen getroffen:

1.) In den Rn. 113 bis 118 hat es festgestellt, dass "im gesamten der Prüfung unterliegenden Besoldungsspektrum – Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 für die Jahre 2008 bis 2020 – 57,8 % der Jahresnettobeträge der Besoldungsordnungen A die Mindestbesoldung verfehlen". Mit anderen Worten: In vielen Fällen lag die Jahresnettoalimentation eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern (also Grundgehalt plus Familienzuschläge minus Steuern minus PKV-Kosten plus Kindergeld) unterhalb der Prekaritätsschwelle.

2.) In den Rn. 119 bis 155 hat es festgestellt, dass "der Gesetzgeber seine Pflicht zur kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards sowie des jeweiligen Dienstranges, der mit einem Amt verbundenen Verantwortung sowie der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG in zahlreichen Besoldungsgruppen und Jahren evident verletzt" hat. Mit anderen Worten: In vielen Fällen entsprach die Jahresbruttobesoldung eines ledigen und kinderlosen Beamten (also ohne Familienzuschläge) nicht den Vorgaben des BVerfG.



Laut Rn. 161 muss der Berliner Gesetzgeber rückwirkend alle betroffenen Beamten entschädigen, die sich "zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben". Ob er sich dabei einer nachträglichen Änderung der Familienzuschläge bedienen darf, darüber scheint es hier im Forum unterschiedliche Meinungen zu geben:

Zitat von: PolareuD in Heute um 11:53Ja, auch die rückwirkende Erhöhung der FamZ ist zulässig. Es dürfen nur nicht neue Besoldungselemente rückwirkend eingeführt werden.

Zitat von: SwenTanortsch in 23.08.2026 10:13Das Berliner Abgeordnetenhaus hat nun die Aufgabe, die Grundgehaltssätze sachgerecht zu reparieren. Ein weiterer verfassungsgerichtlicher Auftrag an ihn ist nicht ergangen. Die Familienzuschläge können nachträglich nicht geändert werden; darüber hinaus besteht dafür kein sachlicher Grund, da sie mit dem Alimentationsprinzip zwischen 2008 und 2020 im Einklang stehen.

Dominic231

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 11:44Dass die FamZ verändert werden dürfen, vor allem für die Zukunft, ist unstreitig. Die Frage war ja aber ob dies auch rückwirkend erlaubt ist?

Ich glaube schon. Im Saarland ist der Familienzuschlag wohl gesenkt worden und muss bei Einbußen in der Gesamtbesoldung ab 2023 zurückgezahlt werden. Das können die nur machen, wenn sie den Familienzuschlag auch rückwirkend ändern.

DeltaR95

Zitat von: PolareuD in Heute um 11:31Erst die sachgerechte Begründung, anschließend die mathematische Ableitung. Es geht also zuerst darum einen tatsächlichen Bedarf zu ermitteln. Darauf aufbauend erfolgt eine Ableitung zu ,,ganz überwiegend".

Dies ist wohl klar, dennoch muss man zu "irgendwelchen" Werten kommen. Denn eines ist wohl klar, diese Dienstherrn werden sich nicht die Mühe machen, irgendetwas "sachgerecht" zu berechnen, denn dafür müsste man seinen Grips mal bemühen  ::)

Da wird mit Sicherheit der erste Entwurf eine bloße Rechnung sein und dafür hätte ich gerne eine mathematische Abschätzung der Untergrenze, die nicht auf den ersten Blick gegen das Grundgesetz und die Urteile des BVerfG verstößt.

InternetistNeuland

Zitat von: Dominic231 in Heute um 13:43Ich glaube schon. Im Saarland ist der Familienzuschlag wohl gesenkt worden und muss bei Einbußen in der Gesamtbesoldung ab 2023 zurückgezahlt werden. Das können die nur machen, wenn sie den Familienzuschlag auch rückwirkend ändern.

In diesem Fall wird das Gericht sicherlich auch urteilen, dass die Familienzuschläge zu niedrig waren.

Dies wurde im bisherigen Urteil ja nicht bemängelt.

PolareuD

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 13:07Das Verfassungsgericht hat zwei verschiedene Aussagen getroffen:

1.) In den Rn. 113 bis 118 hat es festgestellt, dass "im gesamten der Prüfung unterliegenden Besoldungsspektrum – Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 für die Jahre 2008 bis 2020 – 57,8 % der Jahresnettobeträge der Besoldungsordnungen A die Mindestbesoldung verfehlen". Mit anderen Worten: In vielen Fällen lag die Jahresnettoalimentation eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern (also Grundgehalt plus Familienzuschläge minus Steuern minus PKV-Kosten plus Kindergeld) unterhalb der Prekaritätsschwelle.

2.) In den Rn. 119 bis 155 hat es festgestellt, dass "der Gesetzgeber seine Pflicht zur kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards sowie des jeweiligen Dienstranges, der mit einem Amt verbundenen Verantwortung sowie der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG in zahlreichen Besoldungsgruppen und Jahren evident verletzt" hat. Mit anderen Worten: In vielen Fällen entsprach die Jahresbruttobesoldung eines ledigen und kinderlosen Beamten (also ohne Familienzuschläge) nicht den Vorgaben des BVerfG.



Laut Rn. 161 muss der Berliner Gesetzgeber rückwirkend alle betroffenen Beamten entschädigen, die sich "zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben". Ob er sich dabei einer nachträglichen Änderung der Familienzuschläge bedienen darf, darüber scheint es hier im Forum unterschiedliche Meinungen zu geben:


Danke für die Klarstellung. Ich bin bisher davon ausgegangen, dass im Rahmen einer Reparatur auch rückwirkend die FamZ zumindest moderat angehoben werden können, solange die Relation einigermaßen gewährleistet ist.

Gilt das nicht?
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

SwenTanortsch

Zitat von: PolareuD in Heute um 11:31Erst die sachgerechte Begründung, anschließend die mathematische Ableitung. Es geht also zuerst darum einen tatsächlichen Bedarf zu ermitteln. Darauf aufbauend erfolgt eine Ableitung zu ,,ganz überwiegend".

Es ist genauso, wie Du im ersten Satz schreibst, PolareuD. Der zweite Satz ist allerdings in unserem Zusammenhang zu schattieren. Denn während die Grundsicherung an die Bedürftigkeit der konkreten Person anknüpft und auf die zur Sicherung des menschenwürdigen Daseins nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip unbedingt erforderlichen Mittel beschränkt ist, steht die Besoldung gemäß Art. 33 Abs. 5 GG im Zusammenhang mit der spezifischen Pflichtenstellung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn und ist nach der Bedeutung des (statusrechtlichen) Amtes zu bemessen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025 – 2 BvL 5/18 u. a. –, Rn. 73.). Entsprechend bildet nicht die Deckung von Bedarfen also den eigentlichen Zweck der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation, sondern vielmehr ,,ist ein nach der Amtsstellung, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessener Lebensunterhalt entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards" zu gewähren (vgl. Andreas Voßkuhle/Anna-Bettina Kaiser, in: Andreas Voßkuhle/Martin Eifert/Christoph Möllers (Hrsg.): Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, 3. Aufl. 2022, § 43 Personal Rn. 118.).

Da nun das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung regelmäßig geprüft hat, "ob die

- Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung A, gültig ab 1. August 2004) zu § 37 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) (in der Fassung vom 6. August 2002 <BGBl I S. 3020>) in der Fassung des Anhangs 27 zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 – BBVAnpG 2003/2004 <BGBl I S. 1798>) und Anlage V (Familienzuschlag, gültig ab 1. August 2004) in der Fassung des Anhangs 28 zu Artikel 3 Nummer 2 BBVAnpG 2003/2004" (vgl. dort im Tenor; Hervorhebungen durch mich und nicht anders für alle weiteren zur Prüfung gestellten Jahre bis 2020), mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes vereinbar sind

und aber beschlossen hat, dass für die zur Prüfung gestellten Jahre 2008 bis 2020

"§ 20 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798) in Verbindung mit Anlage IV (– Tabelle West –) Nummer 1 in der Fassung des Artikel 3 Nummer 2 Anhang 27 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1831 – Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung A, gültig ab 1. August 2004)," (vgl. weiterhin dort im Tenor; Hervorhebungen durch mich und nicht anders für alle weiteren zur Prüfung gestellten Jahre),

mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar sind,

besteht zunächst einmal keine sachlicher Grund, als Folge der mit Gesetzeskraft ergangenen Entscheidung in Berlin nachträglich etwas an den familienbezogenen Besoldungskomponenten zu ändern. Denn das Bundesverfassungsgericht hat im Tenor der aktuellen Entscheidung die familienbezogene Besoldung im Land Berlin zwischen 2008 und 2020 als nicht mit der Verfassung unvereinbar betrachtet. Dahingegen hat es für die weit überwiegenden Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zwischen 2008 bis 2020 die Regelung der Grundgehaltssätze als mit der Verfassung unvereinbar betrachtet.

Weder das eine noch das andere hinderte nun den Berliner Besoldungsgesetzgeber daran - genau das führst Du berechtigt im ersten Satz Deines Beitrags aus -, auch die familienbezogenen Besoldungskomponenten nachträglich zwischen 2008 und 2020 signifikant zu verändern: Sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben wäre, sofern er also die Änderung der Regelung rechtfertigen könnte. Eine ggf. (andere als noch jene im jeweiligen Gesetzgebungsverfahren zur Regelung der Besoldung zwischen 2008 und 2020) prognostizierte Bedarfe betrachtende Begründung könnte aber aus zwei Gründen kein sachlicher Grund sein:

1. Durch die Anknüpfung an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang - also das Amt im statusrechtlichen Sinne - soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Nicht Bedarfe sind der Bemessung der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation des Beamten mit einer bis zu vierköpfigen Familien zugrunde zu legen, sondern das Amt im statusrechtlichen Sinne ist - auch nachträglich, als Folge der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - amtsangemessen zu besolden und alimentieren. Bedarfe spielen hier keine wesentliche Rolle.

2. Entsprechend gibt es auch keine konkrete ggf. zwischenzeitlich gewandelten Bedarfe für den Zeitraum zwischen 2008 bis 2020, da den jeweiligen Gesetzbegründungen aus der Vergangenheit auch keine entsprechenden Bedarfe zu entnehmen wären, da sich schlicht und ergreifend als eine ansonsten sachfremde Erwägung in jenen Gesetzgebungsverfahren gar nicht erhoben worden sind.

Ergo: Das Bundesverfassungsgericht hat in der aktuellen Entscheidung sowohl die Regelung der Grundgehaltssätze als auch die der Familienalimentation für den Zeitraum 2008 bis 2020 geprüft und hat mit Gesetzeskraft entschieden, dass die Regelung der Grundgehaltssätze in allen Jahren in 95 % aller Besoldungsgruppen mit der Verfassung unvereinbar sind, während die im selben Zeitraum geregelte Familienalimentation in keinem Fall Anlass zur Kritik bietet.

Auf der in diesem Beitrag entfalteten Sachlage sieht sich der Berliner Gesetzgeber also veranlasst, für eine sachgerechte Reparatur der Besoldungsregelung in den Jahren 2008 bis 2020 zu sorgen. Genau deshalb (oder genauer: auch und gerade genau deshalb) - so dürfte begründet zu vermuten sein - kommt das Weissbuch zu den Ergebnissen, zu denen es kommt:

https://www.berliner-besoldung.de/berlin-besrepg-2008-2020-auf-dem-pruefstand-das-weissbuch-bestaetigt-karlsruhe-wird-einfach-ignoriert/

Dominic231

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 14:21In diesem Fall wird das Gericht sicherlich auch urteilen, dass die Familienzuschläge zu niedrig waren.

Dies wurde im bisherigen Urteil ja nicht bemängelt.

Wie meinst du das?
Die Zuschläge wurden nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgericht von 2020 erhöht.  Nach den neuen Besoldungsstrukturgesetz für die a.A. beziehen die sich wohl auf ein anderes Urteil. Deswegen wurden zumindest die Familienzuschläge für das dritte und vierte Kind gekürzt. Die Nachzahlungen der Familienzuschläge von 2025, die sich auf die Jahre ab 2023 beziehen, müssen dann nach der neuen a.A. zurückgezahlt werden.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 14:43Das Bundesverfassungsgericht hat in der aktuellen Entscheidung sowohl die Regelung der Grundgehaltssätze als auch die der Familienalimentation für den Zeitraum 2008 bis 2020 geprüft und hat mit Gesetzeskraft entschieden, dass die Regelung der Grundgehaltssätze in allen Jahren in 95 % aller Besoldungsgruppen mit der Verfassung unvereinbar sind, während die im selben Zeitraum geregelte Familienalimentation in keinem Fall Anlass zur Kritik bietet.
Aha. Wie genau kommst du zu dieser These?

Denn zumindest ich lese in Rn. 158 des BVerfG-Beschlusses etwas anderes. Und zwar wortwörtlich, dass "rund 95 % der zu prüfenden Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2020 mit dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig sind". Diese Unvereinbarkeit kann sich laut der genannten Randnummer aus zwei unterschiedlichen Quellen speisen:

1.) Zum einen gibt es laut Rn. 158 in diversen Besoldungsgruppen in diversen Jahren festgestellte Verletzungen der "vier nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblichen Parameter". Hier sind in der Tat ausschließlich die Grundgehaltssätze relevant, da bekanntlich im Rahmen der Fortschreibungsprüfung die Jahresbruttobesoldungen von Single-Beamten, also explizit ohne jegliche Familienzuschläge, betrachtet werden.

2.) Zum anderen gibt es laut Rn. 158 in diversen Besoldungsgruppen in diversen Jahren festgestellte Verletzungen des "Mindestabstandsgebots" [ich gehe davon aus, dass dies quasi ein freudscher Versprecher des BVerfG aufgrund jahrelanger vorheriger Verwendung dieses Begriffs ist, da wohl eher das "Gebot der Mindestbesoldung" gemeint sein dürfte]. Hier sind bekanntlich die Nettoalimentationen relevant, also explizit sowohl die Grundgehaltssätze als auch die Familienzuschläge.

Wenn man die Tabelle in Rn. 159 betrachtet, sieht man, dass es durchaus Felder gibt (beispielsweise A8 in den Jahren 2016 bis 2020), in denen ausschließlich das Gebot der Mindestbesoldung verletzt wird, mithin die Familienzuschläge zumindest eine gewisse "Mitschuld" an der seitens des BVerfG genannten Unvereinbarkeit mit dem Alimentationsprinzip tragen. [Darüber hinaus gibt es viele Felder, in denen sowohl die Fortschreibungsprüfung als auch die Vorabprüfung eine "rote Lampe" anzeigen. Repariert man dann als erstes die Parameter aus der Fortschreibungsprüfung, dürfte in vielen Fällen das Gebot der Mindestbesoldung weiterhin verletzt sein, da das Ausmaß der Unterbesoldung hier häufig deutlich ausgeprägter ist.]


Also, nochmal die Frage: Wie kommst du zu der These, dass das BVerfG ausschließlich die Grundgehaltssätze bemängelt..?