Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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AltStrG

Zitat von: Rheini in Gestern um 18:29Einigungsversuch an @Durgi @SwenTanortsch

Ich kaufe ne Kiste guten Wein (keine 5€ Plörre) und wir setzen uns in die Küche und saufen und diskutieren bis wir am Ende singen.

Deal?

Ich lege gerne noch was drauf, damit bei euch Beamten bessere Stimmung herrscht, will aber in der Küche anwesend sein und zuhören :)


GoodBye

Zitat von: AltStrG in Gestern um 19:20Ich lege gerne noch was drauf, damit bei euch Beamten bessere Stimmung herrscht, will aber in der Küche anwesend sein und zuhören :)



Wer dabei ist, muss auch trinken.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Rheini

Zitat von: AltStrG in Gestern um 19:20Ich lege gerne noch was drauf, damit bei euch Beamten bessere Stimmung herrscht, will aber in der Küche anwesend sein und zuhören :)



Nur Mittrinker.

Sind Beamte und daher ist kein Sponsoring gestattet 🤭.

BuBeamter

Zitat von: BalBund in Gestern um 17:46Ohne jetzt allzu sehr auf die Befindlichkeit unserer Forendiva in grün einzugehen mal kurz hierzu:

Die Einleitung ist völlig korrekt, die These dazu indes nicht.

Der Epilog ist gänzlich falsch, geändert hat sich einiges, nicht zuletzt, weil man selbstverständlich auch auf Alt-Moabit die Ausführungen des WD BT liest und berücksichtigt. Da arbeiten kluge Leute, welche schon manches Mal erstaunliche Treffsicherheit zu künftigen Entscheidungen aus Karlsruhe bewiesen haben.

Und jetzt befreit bitte jemand die Hummel aus dem Paternoster, ich möchte nach Hause

Welche Ausführungen des WD sind denn gemeint? Welche die hier schon verlinkt waren, oder gibt es neue?

matthew1312

Zitat von: NurDerBund in Gestern um 18:48Mein Ansatz ist der verfassungsrechtliche Angriff auf das fPE anhand der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG. Dazu brauche ich allerdings mal etwas Zeit das in Ruhe zu formulieren. Vielleicht hat sich das auch schon jemand mal im Detail angesehen. Ich würde das dann mal irgendwann bei Gelegenheit aufbreiten (versuchen).
Am Beispiel Berlins. Gern geschehen.

(Stammt aus Schriftsatz und wurde danach mit KI editiert.)

Abkehr vom Modell der Alleinverdiener-Ehe

Dass das Land nun zum Modell der Mehrverdiener-Ehe übergeht und das Alleinverdienermodell verlässt, heilt die Rechtswidrigkeit nicht. Im Gegenteil: Die Regelung wird dadurch noch widersinniger.

a) Lohnsteuerklasse III als untauglicher Maßstab

Nach dem neuen Konzept fließt in die Besoldungsberechnung das Einkommen eines fiktiven Partners ein. Das ordnet das BerlBVAnpG 2024-2026 an, das am 28. Dezember 2024 verkündet wurde (GVBl. 643). Zentraler Ausgangspunkt der Rechnung ist eine vierköpfige Familie, deren Hauptverdiener nach A5 besoldet wird. Belegt ist das durch die Gesetzesbegründung, Anlage 4b zur Drucksache 19/2002 des Abgeordnetenhauses Berlin vom 30. Oktober 2024. Auf Seite 113 behandelt sie am Beispiel des A5-Besoldeten das ,,Abstandsgebot ab 01.11.2024: Ermittlung des erforderlichen Mindestabstands der Besoldung von 15 % zu den Leistungen der sozialen Grundsicherung gemäß BVerfG-Beschluss 2 BvL 4/18 vom 4. Mai 2020".

Als erforderlich ausgewiesen wird dort für die Konstellation ,,Ehepaar + 2 Kinder" ein Jahresbetrag von 46.531,32 € (Drucksache 19/2002, Seite 113). Ebenfalls Anlage 4b ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber beim erzielten Einkommen von der Lohnsteuerklasse III ausgeht. Auf Seite 113 heißt es: ,,abzgl. Lohnsteuer (ledig Steuerklasse 1, ledig 1 Kind Steuerklasse 2, andere Steuerklasse 3)". Im Fließtext auf Seite 46 wird das ausdrücklich bestätigt: ,,Als Berechnungsgrundlage wurden für eine ledige Person die Steuerklasse I, für eine nicht verheiratete Person mit einem Kind die Steuerklasse II und für ein Ehepaar die Steuerklasse III festgelegt."

Dieses Vorgehen ist fehlerhaft und geht an der Rechtslage vorbei. Die Lohnsteuer, die im Laufe des Jahres einbehalten wird, spiegelt die tatsächliche Steuerbelastung nicht wider. Für ,,Ehepaar + 2 Kinder" in A5, der Basis für sämtliche übrigen Besoldungsgruppen, ermittelt der Gesetzgeber ein Monatsbrutto von 3.402,23 €. Hochgerechnet auf das Jahr (12 x 3.402,23 = 40.850,88 €) ergibt das einen Zwischenwert von 40.850,88 € (Drucksache 19/2002, Seite 115). Davon zieht er die in Steuerklasse III zunächst anfallenden 1.914,00 € ab (ebenfalls Seite 115).

Darin liegt der Denkfehler: Der Splittingtarif der Einkommensteuerveranlagung führt zu einem anderen Ergebnis als die Steuerklassen III und V. Wer genau diese Kombination wählt, die die Anlage 4b voraussetzt, muss mit einer Nachforderung des Finanzamts oder einer niedrigeren Erstattung rechnen. Die Kombination III/V bläht also das Monatsnetto im Jahresverlauf künstlich auf, und dieser Vorteil wird bei der Veranlagung zwangsläufig wieder eingezogen. Das ist keine zufällige Folge, sondern der Wahl dieser Kombination wesensgemäß; es ist zwingend und denknotwendig, von Rechts wegen, ipso iure.

Der Gesetzgeber pickt sich hier die Rosinen heraus. Er rechnet sein angebliches Nettoeinkommen mit den Vorzügen der Kombination III/V, verschweigt aber deren Nachteil. Man stelle sich vor: Wer als Steuerpflichtiger sein Netto durch die Kombination III/V anhebt und es später nicht durch eine freiwillig eingereichte Steuererklärung ausgleicht, erfüllt objektiv den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Der Besoldungsgesetzgeber behandelt die Kombination dagegen so, als gäbe es neben dem höheren laufenden Netto keine Kehrseite. Das ist nicht haltbar.

Damit hat er an der zentralen Ausgangsgröße, dem A5-Besoldeten, von dem sich sämtliche Besoldungsbeträge ableiten, ein zu hohes Jahreseinkommen simuliert. Vorgespiegelt wird, ein A5-Beamter könne mit dem fiktiv hinzuverdienenden zweiten Elternteil eine vierköpfige Familie angemessen unterhalten und dabei den Mindestabstand von 15 % zur sozialen Grundsicherung wahren. Die Steuerschuld, die bei der unterstellten Kombination III/V gegenüber dem Fiskus entsteht, wird dabei vorwerfbar übergangen.

Die Folge: Die A5-Besoldung muss höher liegen, als der Gesetzgeber errechnet. Der Fehler pflanzt sich selbstverständlich in alle höheren Besoldungsgruppen fort, auch in den höheren Dienst. Schon wegen des Binnenabstandsgebots und der Staffelung müssen alle Besoldungen steigen.

b) Die übersehene Pauschalsteuer beim 538-Euro-Job

Außerdem unterschlägt das Gesetz, dass eine geringfügige Beschäftigung (der sogenannte 538-Euro-Job) üblicherweise mit pauschal 2 % belastet ist. Das sind jährlich 129,12 Euro, die in der Berechnung nicht auftauchen. Davon ließen sich immerhin Geburtstagsgeschenke für die beiden Kinder des A5-Besoldeten kaufen. Der Gesetzgeber ignoriert das und entfernt sich damit von den realen Verhältnissen, die er lebensnah abbilden muss.

c) Kosten, die dem Partner durch die Arbeit entstehen

Die Gesetzesbegründung rechnet damit, dass der Partner monatlich 538 Euro zum Familieneinkommen beisteuert. Was es die Familie kostet, dass der Partner diese Tätigkeit ausübt, bleibt außen vor. Dabei liegt auf der Hand, dass ein 538-Euro-Job Aufwendungen für Arbeitskleidung, Reinigung, Fahrten und Ähnliches verursacht. Es handelt sich um erwerbsbedingte Ausgaben, hinzu kommen wohl Mehrkosten für Verpflegung. All das schmälert das tatsächlich verfügbare Einkommen spürbar. Der Gesetzgeber behandelt das fiktive Partnereinkommen dagegen, als falle es mühelos und kostenfrei an. Damit verfehlt er die Lebenswirklichkeit und elementare ökonomische Zusammenhänge.

d) Dauerhafte Beschäftigung ohne jede Lücke als Selbstverständlichkeit unterstellt

Der Gesetzgeber addiert bei der A5-Besoldung 3.000 Euro steuerfreie Inflationsausgleichsprämie hinzu. Das ist bezeichnend. Denn wer im Dezember 2023 unverschuldet keine Bezüge erhielt, ging allein deshalb um 1.800 Euro netto leer aus, so viel macht die Prämie für diesen einen Monat aus. Dass solche Einmalzahlungen verpasst werden können, kommt dem Gesetzgeber nicht einmal in den Sinn. Er unterstellt vielmehr einen A5-Besoldeten, der ununterbrochen im Dienst ist, einen Beschäftigten in Dauerbestform. Mit der Realität hat das nichts zu tun.

Statistisch gesehen geht der durchschnittliche A5-Besoldete in Elternzeit, wodurch ihm anteilig Bezüge verloren gehen, im Dezember 2023 sogar verstärkt. Das muss der Gesetzgeber einbeziehen, etwa durch eine pauschale Betrachtung nach statistischen Wahrscheinlichkeiten oder durch einen Ausgleich über eine Härtefallregelung. Nicht zulässig ist es dagegen, den A5-Besoldeten und seinen Partner, für den der Gesetzgeber gleichfalls lückenlose Beschäftigung annimmt, zu ewiger Erwerbstätigkeit zu verurteilen. Das übergeht die Ansprüche der Beamtenschaft auf Elternzeit und andere Freistellungen vollständig.

Besonders gravierend ist dieses Defizit der Begründung, weil die Alimentation gerade den angemessenen Unterhalt einer vierköpfigen Familie sichern muss. Zur Familiengründung gehört typischerweise die Elternzeit, und diese Möglichkeit muss die Berechnung abbilden. Genau sie streitet der Gesetzgeber in der Begründung des BerlBVAnpG 2024-2026 jedoch ab.

e) Konkurrenzregelungen übergangen

Wie widersinnig das Ganze ist, zeigt ein Blick auf alltägliche Lebensverhältnisse. Man denke an Eltern, die beide verdienen, und an die Konkurrenzregelungen: Den kindbezogenen Familienzuschlag erhält nur ein (1) Elternteil. Auch der Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent steht nur einem (1) Elternteil zu, sodass der andere bei der privaten Krankenversicherung keinen Prämienvorteil hat. Eben diese Konkurrenzregelungen sorgen dafür, dass der Dienstherr bei Doppelverdienern im Beamtenverhältnis schon nach altem Recht die Ansprüche der Ehegatten gegeneinander verrechnet.

Diese Regeln haben die Möglichkeit des Partners, durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell beizutragen, schon immer begrenzt. Das BerlBVAnpG 2024-2026 blendet das aus und präsentiert den Partner stattdessen als finanzielle Ressource. Dieser Widerspruch zu den Konkurrenzregelungen raubt der Gesetzesbegründung ihre Nachvollziehbarkeit. Die Besoldungssystematik des Gesetzes ist daher, gemessen am Mehrverdienermodell, rechtswidrig.

f) Schleichende Entwertung der Ehe

Auch der Plan, den ehebezogenen Familienzuschlag durch einen hälftigen Besitzstandswahrungsausgleich zu ersetzen, verstößt gegen Artikel 6 des Grundgesetzes. Dass dieser Ausgleich dann bei jeder Erhöhung des Grundgehalts auch noch abgeschmolzen werden soll, ist der Gipfel. Die Besonderheiten der Ehe lösen sich im BerlBVAnpG 2024-2026 so völlig auf.

Deutlich gesagt: Die Ehe ist keine bloße Spaßgemeinschaft, sondern eine Verantwortungsgemeinschaft mit wechselseitigen Pflichten. Die Ehegatten stehen auch wirtschaftlich füreinander ein. Der Unterhalt, der je nach Bedarf geleistet wird, entlastet Gemeinschaft und Sozialstaat. Wenn die Besoldung das zunehmend nicht mehr berücksichtigt, ist das offenkundig verfassungswidrig.

Insgesamt lässt sich die Abkehr vom Alleinverdienermodell normativ nicht rechtfertigen. Der mehrfache Verweis der Drucksache 19/2002 auf einen ,,sozialen" oder ,,gesellschaftlichen Wandel" trägt nicht. Nach dieser Logik müsste man eine duldsame, nicht aufbegehrende Arbeitnehmerschaft immer weiter im Lebensstandard beschneiden, bis zwei Vollzeitstellen nötig sind, um das Niveau zu halten, das früher ein ungelernter Hilfsarbeiter mit einer Stelle erreichte. Derartige Verschiebungen taugen nicht als Maßstab für die Besoldung des Berufsbeamtentums. Zu bedenken ist auch: Deutschland hat einen der größten Niedriglohnsektoren der EU, und das treibt Paare in die Doppelverdienerschaft.

g) Gleichberechtigung der Geschlechter unterlaufen

Ein solcher Maßstab fördert zudem die Gleichstellung von Frauen und Männern nicht und verfehlt den eindeutigen Auftrag aus Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Dort steht mit Verfassungsrang: ,,Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin." Der Besoldungsgesetzgeber dagegen schiebt beide Partner in die Erwerbstätigkeit. Mit Gleichberechtigung hat das nichts zu tun, es beschneidet vielmehr die persönliche Entscheidungsfreiheit.

Der Einwand, eine vierköpfige Familie habe nun einmal zwei Elternteile, greift aus zwei Gründen nicht.

Zum einen könnte der Gesetzgeber damit die aufgaben-, leistungs- und verantwortungsbezogenen Besoldungsbestandteile bei Eltern stärker kürzen als bei Alleinstehenden (,,Singles"). Er könnte pauschal argumentieren, den Bedarf der Kinder deckten besoldungsfremde Leistungen wie Kindergeld und staatliche Förderung. Der Kinderbedarf würde so aus der Rechnung ,,herausgestrichen". Übrig blieben die beiden Elternteile, deren fiktive Einkommen wiederum gegeneinander angerechnet würden, was zumindest anteilig zu einer Kürzung führte. Am Ende läge die Besoldung unter der eines Singles, und das wäre absurd.

Zum anderen wurde das BerlBVAnpG 2024-2026 erst am 28. Dezember 2024 im GVBl. verkündet. Es trifft vierköpfige Familien, die längst bestehen. Die Entscheidung für eine solche Familie fiel deutlich vor der Verkündung und auch vor dem Inkrafttreten der besoldungsrelevanten Artikel. Der Sache nach ist das ein rückwirkendes Gesetz, denn die Abkehr vom Alleinverdienermodell ist eine neue Regel, die an Sachverhalte aus der Vergangenheit anknüpft. Diese Rückwirkung muss für sich genommen gerechtfertigt werden, doch die Gesetzesbegründung enthält dazu nichts. Der Verweis auf einen vermeintlichen ,,sozialen" oder ,,gesellschaftlichen Wandel" genügt in keiner Hinsicht, um überhaupt als Begründung zu gelten.

h) Weitere Gesichtspunkte

Ergänzend verweise ich auf die Stellungnahme des Deutschen Richterbundes – Landesverband Berlin, Dr. Patrick Bömeke und Dr. Stefan Schifferdecker, aus der ich zitiere:

,,Der Entwurf enthält eine erhebliche strukturelle Neuausrichtung der Besoldung, als das bislang geltende Modell einer vierköpfigen klassischen Alleinverdienerfamilie abgelöst werden soll. Sofern der Entwurf meint, dass dieses Modell dem gesellschaftlichen Wandel der letzten Jahrzehnte nicht Rechnung trage, mag dies sein. Allerdings ist dies auch ein klassisches Henne-/Ei-Problem. Der Berliner Gesetzgeber besoldet seine Dienstkräfte inzwischen seit vielen Jahren offensichtlich nicht verfassungskonform. Die ausstehende Entscheidung des BVerfG zur Berliner A-Besoldung wird aufzeigen, in welch erheblichem Umfang die Besoldung der beamteten Dienstkräfte hinter dem von Verfassung wegen gebotenen Niveau zurückblieb. Wir gehen davon aus, dass einer nach Besoldungsgruppe A 4 besoldeten Dienstkraft für den Zeitraum 2009 bis 2020 insgesamt mehr als 100.000,- Euro vorenthalten wurden. Dass es daher für die Kolleginnen und Kollegen seit vielen Jahren praktisch unmöglich ist, das Modell einer ,klassischen Alleinverdienerehe' zu leben, liegt auf der Hand. Man muss dem Entwurf schon ein gerüttelt Maß an Chuzpe attestieren, wenn er neben dem Novum eines hinzufingierten Zweiteinkommens auch noch die ,Institution des sogenannten Verheiratetenzuschlags' mit Verweis auf den ,gesellschaftlichen Wandel' beerdigt. Dessen Abschaffung würde im Rahmen einer redlichen Weiterentwicklung des Besoldungsrechts im Gestaltungsrahmen des Gesetzgebers liegen. In Zusammenhang mit den allein fiskalisch motivierten Änderungen stellen beide Maßnahmen vorliegend jedoch nichts anderes dar, als eine durch die Hintertür eingeführte Besoldungskürzung. Das Grundgesetz hat in Art. 33 V GG den Fortbestand des Berufsbeamtentums in Form einer institutionellen Garantie insoweit gewährleistet, als es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügt. Wir verkennen nicht, dass hierdurch nicht die ,wohlerworbenen Rechte' des Beamten (vgl. Art. 129 I WRV), sondern nur der überlieferte Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlich geschützt werden und dem Gesetzgeber daher bei der Ausgestaltung des Beamtenrechts ein weiter Spielraum zur Verfügung steht. Allerdings gilt insofern, dass er - unter Beachtung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums - lediglich nicht gehindert ist, das Besoldungs- und Versorgungsrecht der Beamten dergestalt zu verändern, dass Ansprüche für die Zukunft verkürzt werden oder entfallen. Der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers erwachsen aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verfassungsrechtliche Schranken, wenn die Neuregelung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen einwirkt und die betroffenen Rechtspositionen entwertet (BVerfG, NVwZ 1985, 894). So liegt es auch hier: das Land Berlin kann die aktuelle Verfassungswidrigkeit seiner Besoldung nicht einfach durch einen ,Systemwechsel' beseitigen. Der Gesetzgeber ist vielmehr gehalten, vor einer entsprechenden Neuausrichtung der Besoldung zunächst einmal verfassungsgemäße Zustände innerhalb des bislang geltenden Referenzsystems herzustellen. Für die künftige Fortschreibung der verfassungskonformen Besoldung mögen dann andere Spielregeln gelten, wobei auch diese in ein schlüssiges Gesamtkonzept eingepasst werden müssen. Der Entwurf versucht hingegen, das bisherige Foulspiel des Landes Berlin dadurch zu rechtfertigen, dass man mit Rückwirkung erklärt, Tritte gegen das Schienbein seien jetzt erlaubt.

Lediglich ergänzend weisen wir darauf hin, dass wir die geplante Neuregelung zum ergänzenden Familienzuschlag in § 40a LBG Berlin für verfassungswidrig halten. Denn sie sieht diesen Zuschlag nur für verheiratete oder verpartnerte Kolleginnen und Kollegen vor, was eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt. Sie macht die Gewährung der Alimentation zudem von einem Antrag (versteckt als ,Anzeige' bezeichnet) abhängig. Die Regelung begegnet ferner datenschutzrechtlichen Bedenken, da sie die Offenlegung des Partnereinkommens zum Zwecke einer auskömmlichen Alimentation fordert. Mit dieser Regelung wird die Besoldungsstelle zum Sozialamt, was den Grundsätzen des Berufsbeamtentums eklatant widerspricht."

Dieses Vorbringen übernehme ich ausdrücklich als eigenes.

i) Der übergeordnete Rechtsrahmen wird missachtet

Auch der Gesamtrechtsrahmen bleibt unbeachtet. Dazu das Bürgerliche Gesetzbuch:

BGB § 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit

(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.

(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.

Die Ehegatten sind ,,berechtigt", erwerbstätig zu sein, aber nicht dazu verpflichtet.

Der Besoldungsgesetzgeber ist an höherrangiges Recht gebunden, namentlich an Artikel 6 des Grundgesetzes und dessen einfachgesetzliche Ausformungen wie die genannte BGB-Vorschrift. Mit seinen Überlegungen, die Besoldung am Mehrverdienermodell auszurichten, überschreitet der Landesgesetzgeber eine rote Linie. Er missachtet den Vorrang von Artikel 6 GG und übersieht zudem die kürzeste Norm des Grundgesetzes, Artikel 31: ,,Bundesrecht bricht Landesrecht." Wenn das BGB den Ehegatten die Erwerbstätigkeit lediglich erlaubt, darf der Landesbesoldungsgesetzgeber daraus nicht durch die Hintertür eine Erwerbspflicht machen.

Kreidefresser

Auch ich lese und profitiere hier von zahlreichen qualitativ hochwertigen Beiträgen. Mich verwundert jedoch, warum bei dem vorhandenen Fachwissen nur so wenig extern verwertbarer Output produziert wird. Gerade die Forumsjuristen sollten doch die Möglichkeit haben über wissenschaftliche Fachaufsätze die Argumentation in die rechtswissenschaftliche Diskussion einzubringen. Daher halte ich (auch wenn ich sie inhaltlich nicht durchdringe) Svens Weg über Fachzeitschriften die Diskussion außerhalb des Forums mitzugestalten für durchaus zielführend. Gerade das BVerfG wird bei zukünftigen Urteile sehr sorgfältig auch die vorhandene Literatur zu dem Thema in den Blick nehmen. Daher möchte ich alle beteiligten anregen ihre Diskussionen produktivere Formate zu überführen.

Admin2

Beitrag #7956 von MOGA gelöscht wegen Off-topic

netzguru

Zitat von: PolareuD in Gestern um 18:22Also Besoldungssteigerungen zu Lasten der Pensionen. 😉

P.S.: Ich freu mich schon auf meine zukünftige Klage, um meine Versorgung überprüfen zu lassen. 😎

Habe leider noch nichts  gefunden, das die Pension über dem Bürgergeld liegen muss.

HumanMechanic

Zitat von: BuBeamter in Gestern um 22:03Welche Ausführungen des WD sind denn gemeint? Welche die hier schon verlinkt waren, oder gibt es neue?

https://www.bundestag.de/resource/blob/1202000/WD-6-0012-0007_gestaltung_beamtenversorgung.pdf


August 2026 - könnte zeitlich ja passen

Besoldung1234

Da nach wie vor keine Entscheidung oder zumindest eine planbare Zukunft des Gesetztes vorliegt sollte man weiterdenken.
Wie schreibt ihr eure Widersprüche?
Hat jemand schon mal an Schadensersatz gedacht und was haltet ihr von dieser Widerspruchsvariante ?

Betreff: Amtsangemessene Alimentation – Sachstandsanfrage, Prüfung meiner Besoldungsansprüche und Vorbehalt gerichtlicher Schritte

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die Höhe meiner Besoldung habe ich bereits Widerspruch wegen der Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation eingelegt. Das Verfahren ist nach meinem Kenntnisstand weiterhin ruhend.

Unter Bezugnahme auf das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. Juni 2021, Az. D3-30200/94#21 – 178#6, bitte ich um schriftliche Bestätigung,

1. dass mein Widerspruch weiterhin anhängig ist und mit welchem Aktenzeichen er geführt wird,
2. dass die für meinen Fall einschlägigen Regelungen des Rundschreibens bei der Prüfung meiner Ansprüche berücksichtigt werden,
3. für welche Zeiträume meine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation geprüft werden,
4. wie und zu welchem Zeitpunkt über die Höhe etwaiger Nachzahlungsansprüche entschieden werden soll,
5. ob aus Sicht Ihrer Behörde weitere Erklärungen oder Unterlagen meinerseits erforderlich sind.

Ich bitte ferner um Mitteilung des aktuellen Bearbeitungsstands und der Gründe, aus denen bislang keine abschließende Entscheidung über meine geltend gemachten Ansprüche ergangen ist.

Angesichts der seit Jahren ausstehenden gesetzlichen Neuregelung bitte ich um eine schriftliche Antwort innerhalb von vier Wochen.

Ich behalte mir ausdrücklich vor, nach Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen gerichtlichen Rechtsschutz zur Durchsetzung meiner individuellen Besoldungsansprüche in Anspruch zu nehmen. Ebenso behalte ich mir vor, etwaige darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche rechtlich prüfen zu lassen.

Dieses Schreiben dient der Sachstandsklärung und der Vorbereitung weiterer rechtlicher Schritte. Mein bereits eingelegter Widerspruch wird aufrechterhalten.

Mit freundlichen Grüßen

[Vorname Nachname]

[Personalnummer oder Aktenzeichen – sofern erforderlich]

Rechtlich gesehen sehe ich hier schon ein Schadensersatzanspruch darüber hinaus auch eine Amtspflichtverletzung der zuständigen Behörden.

Vielleicht ein Weg den Druck zu erhöhen da laut meiner Infos keine Bewegung im Ministerium zu verzeichnen ist auch nicht wirklich im November