Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?

Begonnen von derSchorsch, 25.03.2024 15:42

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Bud Spencer

Zitat von: Pumpkin76 in 22.10.2026 21:45Wäre es Regensburg, hättest du ein Jahr Klagefrist. Also so oder so: Ab nach München mit dem Fax.

Bei mir ist es Regensburg, habe aber lt. Widerspruch des LFF Weiden nur 1 Monat Zeit zu klagen.

Pumpkin76

Zitat von: foo in 23.10.2026 10:29Warum wäre das so?

Zitat von: Bud Spencer in 23.10.2026 10:55Bei mir ist es Regensburg, habe aber lt. Widerspruch des LFF Weiden nur 1 Monat Zeit zu klagen.

Missverständnis. Es ist nicht beim VG Regensburg allgemein so, sondern allgemein, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung das falsche VG genannt wird, greift § 58 II S.1 2. Alt VwGO. Wobei ich mich darauf nur im Notfall berufen würde, wenn ich die einmonatige Klagefrist verbummelt hätte.

Bud Spencer

Zitat von: algo86 in 19.10.2026 12:04Ich werde von Dr. Sojka vertreten und soll jedes Jahr erneut Klage erheben. Auch VG Würzburg

Sollte man dann in die Klageschrift evtl. noch einen Satz einbauen wie:

Ebenfalls bitte ich darum, eventuelle zukünftige Widersprüche in selber Angelegenheit dieser Klage anzuhängen.

Bavarian83

Vielen Dank an alle für die vielen hilfreichen Beiträge und Hilfestellungen - habe bei mir auch einige Kollegen überzeugen können es mit einer Klage zu versuchen. Es gibt leider immer noch viele die überhaut nicht wissen um was es geht.

Habe nur eine Frage, bin mir sicher die wurde schon beantwortet aber ich finde es nicht mehr: Wenn ich jetzt für 2026 den Widerspruch mache, was muss ich für einen Satz einfügen um Bezug auf diese Klage zu nehmen?

Zitat von: Meier123 in 21.10.2026 14:57Ich habe jeweils das Gz. aus dem Schreiben genommen, das sollte schon passen. Schön, wenn noch einige Klagen eingehen. Wie man aus dem FM hört, ist die Anzahl an Klagen nicht unbeachtlich.
Woher hast du deine Info? Wäre schön wenn es so wäre - "nicht unbeachtlich" würde ja dann "immens" bedeuten.

Pumpkin76

Zitat von: Bavarian83 in Gestern um 12:28Vielen Dank an alle für die vielen hilfreichen Beiträge und Hilfestellungen - habe bei mir auch einige Kollegen überzeugen können es mit einer Klage zu versuchen. Es gibt leider immer noch viele die überhaut nicht wissen um was es geht.

Habe nur eine Frage, bin mir sicher die wurde schon beantwortet aber ich finde es nicht mehr: Wenn ich jetzt für 2026 den Widerspruch mache, was muss ich für einen Satz einfügen um Bezug auf diese Klage zu nehmen?
Woher hast du deine Info? Wäre schön wenn es so wäre - "nicht unbeachtlich" würde ja dann "immens" bedeuten.

Einfach ohne Widerspruch direkt klagen: Art 12 I S.1 Nr. 5, HS2 AGVwGO.

accipiter

@Pumpkin76
Kann man machen würde aber als unzulässig zurückgewiesen werden. Siehe Paragraf 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz der immer ein Vorverfahren voraussetzt.

Grisupoli

Zitat von: Bavarian83 in Gestern um 12:28Vielen Dank an alle für die vielen hilfreichen Beiträge und Hilfestellungen - habe bei mir auch einige Kollegen überzeugen können es mit einer Klage zu versuchen. Es gibt leider immer noch viele die überhaut nicht wissen um was es geht.

Habe nur eine Frage, bin mir sicher die wurde schon beantwortet aber ich finde es nicht mehr: Wenn ich jetzt für 2026 den Widerspruch mache, was muss ich für einen Satz einfügen um Bezug auf diese Klage zu nehmen?
Woher hast du deine Info? Wäre schön wenn es so wäre - "nicht unbeachtlich" würde ja dann "immens" bedeuten.
In meinem Channel (siehe Signatur) findest du eine Widerspruchsvorlage mit bereits bestehender Klage 😊
⚖️ Musterkläger zur verfassungsmäßigen Besoldung in Bayern - Danke BDK, dass ihr mich von Anfang an unterstützt habt. ⚖️

Whatsapp-Channel zur Musterklage in Bayern
📲 https://whatsapp.com/channel/0029VbCpLa38kyyDzdNVYk1x

Pumpkin76

Zitat von: accipiter in Gestern um 13:14@Pumpkin76
Kann man machen würde aber als unzulässig zurückgewiesen werden. Siehe Paragraf 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz der immer ein Vorverfahren voraussetzt.

Und nun bitte den letzten Satz des Abs. 2 lesen und überlegen, was das AGVwGO ist.

Allgäuer

Gerade habe ich wieder Info´s vom BBB erhalten - gut so!!

Was mich allerdings immer noch etwas verunsichert ist die Tatsache, dass der BBB eine Popularklage vor dem bay. Verfassungsgericht anstrebt. Nach meinem Verständnis wird doch durch die nicht vorhandene aA das Grundgesetz verletzt. Daher ist doch eher das BVerfG dafür zuständig?!

Könnte man sich hier ggf. selber unnötige Probleme einhandeln? Vielleicht erkennt das bay. VerfG keine Fehler ggü. der bay. Verfassung? Oder bin ich hier auf dem Holzweg?

Gut, meine Klage ruht nun seit 2024. Vorsorglich lege ich aber trotzdem jährlich Widerspruch ein, vor allem vor dem Hintergrund, dass ich zwischenzeitlich befördert wurde - nicht das der DH auf die Idee kommen könnte, jetzt passt bei mir alles...  ;)

Mir geht es vor allem um Kollegen, die sich regelmäßig bei mir melden. Natürlich kann ich keine Rechtsberatung machen (was ich ausdrücklich immer betone!). Gerne würde ich aber diesen Kollegen zielführend weiterhelfen.

Wie handhabt ihr das? Welche WS/Klagen legt ihr ein?

Pumpkin76

Zitat von: Allgäuer in Heute um 08:57Gerade habe ich wieder Info´s vom BBB erhalten - gut so!!

Was mich allerdings immer noch etwas verunsichert ist die Tatsache, dass der BBB eine Popularklage vor dem bay. Verfassungsgericht anstrebt. Nach meinem Verständnis wird doch durch die nicht vorhandene aA das Grundgesetz verletzt. Daher ist doch eher das BVerfG dafür zuständig?!

Könnte man sich hier ggf. selber unnötige Probleme einhandeln? Vielleicht erkennt das bay. VerfG keine Fehler ggü. der bay. Verfassung? Oder bin ich hier auf dem Holzweg?

Gut, meine Klage ruht nun seit 2024. Vorsorglich lege ich aber trotzdem jährlich Widerspruch ein, vor allem vor dem Hintergrund, dass ich zwischenzeitlich befördert wurde - nicht das der DH auf die Idee kommen könnte, jetzt passt bei mir alles...  ;)

Mir geht es vor allem um Kollegen, die sich regelmäßig bei mir melden. Natürlich kann ich keine Rechtsberatung machen (was ich ausdrücklich immer betone!). Gerne würde ich aber diesen Kollegen zielführend weiterhelfen.

Wie handhabt ihr das? Welche WS/Klagen legt ihr ein?

Wurde bei der Klage von 2024 die Verjährung thematisiert?

Landsknecht

Da sollte § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gelten, d. h. bei Einreichen einer Feststellungsklage wird die Verjährung gehemmt.


Allgäuer

Zitat von: Pumpkin76 in Heute um 09:04Wurde bei der Klage von 2024 die Verjährung thematisiert?

Im Nachhinein..

Ich werde durch Fr. Dr. Sojka vertreten. In dem Schreiben vom LfF, dass sie mit dem ruhen des Verfahrens zustimmen, war mir das zu "wischiwaschi" drin gestanden. Auf meinen Wunsch hat Frau Dr. Sojka nochmals ein Schreiben hinter geschickt. In diesem wird bestätigt:

"Es besteht Einverständnis damit, dass die durch die Klageerhebung eingetretene Hemmung der Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs trotz Ruhens des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des von VG München ausgewählten Musterverfahrens fortdauert. Insoweit wird auf die Einrede der Verjährung gegen den streitgegenständlichen Anspruch verzichtet."

Pumpkin76

Zitat von: Landsknecht in Heute um 09:41Da sollte § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gelten, d. h. bei Einreichen einer Feststellungsklage wird die Verjährung gehemmt.



Hätte ich auch gedacht, habe aber von einem Kollegen folgenden Link bekommen:
https://kanzleimitte.de/verjaehrungseitritt-bei-ruhen-des-verfahrens/