[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

lotsch

Ich wollte eigentlich Untätigkeitsklage gegen meinen Bayer. Dienstherrn einlegen, weil er auf meinen Widerspruch im Jahr 2022 und 2023 nicht reagiert hat, weil ich keine Antwort über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung und zum Ruhen des Verfahrens erhalten habe. Jetzt bin ich beim googeln auf folgendes Urteil gestoßen, was mich doch ziemlich verunsichert.

Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist bezüglich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger ist Richter am Sozialgericht ... in der Besoldungsgruppe R1. Er ist verheiratet und hat drei unterhaltsberechtigte Kinder.
2
1. Mit Schreiben vom 14. August 2020 stellte der Kläger unter Bezugnahme auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung einen Antrag auf verfassungskonforme Besoldung. Neben seinem Antrag bezüglich der aktuellen Besoldung bezog er sich dabei auch rückwirkend auf den längstmöglichen Zeitpunkt.
3
Mit Leistungswiderspruchsbescheid vom 23. Oktober 2023 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Hierbei bezog er sich nur auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2020. Der Bescheid enthielt einen Hinweis mit folgendem Wortlaut:
,,Hinweis: Für Zeiträume ab 01.01.2020 wurden, soweit ein Anspruch auf höhere Leistungen als gezahlt, bestand, Nachzahlungen der orts- und familienbezogenen Leistungen aufgrund der neuen Regelungen geleistet und die laufende Zahlung entsprechend angepasst. Die Ansprüche auf höhere Besoldung im Rahmen angemessener Alimentation sind damit abgegolten. Insofern sind Anträge für Zeiträume ab 01.01.2020 als erledigt zu betrachten."
4
2. Mit Schreiben vom 19. November 2023 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach. Zur Begründung führte er aus, der Beklagte habe über den Leistungswiderspruch vom 14. August 2020 hinsichtlich der Jahre 2020 bis 2022 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Der Leistungswiderspruchsbescheid vom 23. Oktober 2023 beziehe sich lediglich auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2020. Auch in den Bezügemitteilungen Mai und Juni 2023 sei keine Nachberechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 erfolgt. Es sei Untätigkeitsklage geboten. Selbst nach Erhebung der vorliegenden Klage habe der Beklagte keine sachliche Entscheidung getroffen. Der Beklagte müsse eine Einzelfallprüfung vornehmen und hierüber in der Sache durch Widerspruchsbescheid entscheiden. Die Dreimonatsfrist sei abgelaufen. Der Kläger habe zudem vor Erhebung der Untätigkeitsklage selbstverständlich Kontakt zur Bezügestelle aufgenommen und Zweifel an der fehlenden sachlichen Entscheidung über den Zeitraum 2020 bis 2022 geäußert.
5
Der Kläger beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, über den Leistungswiderspruch des Klägers vom 14. August 2020 hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 zu entscheiden.
6
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
7
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da eine Sachentscheidung hinsichtlich einer möglichen Nachzahlung des Orts- und Familienzuschlags für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 durch den Beklagten ergangen sei. Zum einen sei eine Nachberechnung für den vorgenannten Zeitraum im Rahmen der Bezügemitteilung Juni 2023 erfolgt. Zum anderen sei mit dem Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2023 über den als Leistungswiderspruch ausgelegten Antrag des Klägers vom 14. August 2020 innerhalb von drei Monaten entschieden worden. Das Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile vom 10. März 2023 (GVBl. Nr. 5/2023 S. 80) diene der Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020. Das Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile vom 10. März 2023 sei hinsichtlich der laufenden Bezüge im Abrechnungsmonat Mai 2023 – rückwirkend ab April 2023 – vollzogen worden. Für die Zeit ab Januar 2020 bis März 2023 gegebenenfalls zustehenden Nachzahlungen seien im Zahltag Juni 2023 geleistet worden. Der Kläger sei hierüber – wie alle Beamten des Freistaats Bayern – mit der Bezügemitteilung für Mai 2023 mit folgendem Text informiert worden:
,,Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile vom 10. März 2023 (GVBl. Nr. 5/2023, S. 80) werden die familienbezogenen Besoldungsbestandteile den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend systematisch neu ausgerichtet und die Besoldung dabei wieder stärker von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig gemacht. Nähere Informationen hierzu sind auf der Website des Landesamtes für Finanzen unter der Adresse https://s.bayern.de/OrtsFamilienzuschlag veröffentlicht. Nachzahlungen erfolgen für alle Betroffenen rückwirkend zum 1. Januar 2020 von Amts wegen. Sofern ein Anspruch besteht wird mit den Bezügen im Folgemonat eine entsprechende Nachzahlung erfolgen."
8
Der Kläger habe im Abrechnungsmonat 05/2023 für den Monat April 2023 eine OFZ-Nachzahlung in Höhe von ... EUR brutto erhalten. Der Anspruch auf die im Abrechnungsmonat Juni 2023 geleistete Nachzahlung für die Zeit ab 1. Januar 2020 richte sich nach Art. 109 Abs. 1 BayBesG. Für die Nachzahlungsermittlung sei im Zeitraum 1. Januar 2020 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, d. h. bis 31. März 2023, ein maschineller Abgleich zwischen der alten Regelung (Familienzuschlag und ggf. Ballungsraumzulage) und der neuen Regelung (Orts- und Familienzuschlag) durchgeführt worden. Für die Jahre 2020 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes sei bei der Berechnung des Orts- und Familienzuschlags nach den Art. 35 bis 37 BayBesG auf die Tabellen der Anlage 11 bzw. für Zeiträume ab 1. Januar 2023 auf die Anlage 5 abzustellen. Auf dieser Grundlage stehe dem Kläger nach Art. 109 Abs. 1 BayBesG eine OFZ-Nachzahlung nur für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. März 2023 zu, die im Abrechnungsmonat Juni 2023 geleistet worden sei. Für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 stehe dem Kläger hingegen keine Nachzahlung zu.
9
Von der OFZ-Neuregelung seien alle Beamten des Freistaats Bayern mit familienbezogenen Leistungen betroffen. Die Berechnung der OFZ-Nachzahlungsbeträge für die Jahre ab 2020 sei aufgrund der Vielzahl der betroffenen Fälle (bayernweit im sechsstelligen Bereich) nicht durch die einzelne Bezügestelle erfolgt, sondern bayernweit zentral, maschinell und in Abstimmung mit dem Bayer. Staatsministerium für Finanzen und Heimat. Aufgrund der Vielzahl der Fälle sei es auch nicht möglich gewesen, für jeden Einzelfall, mit jeweils individueller Fallgestaltung, einen förmlichen Bescheid über die Nachzahlungsbeträge oder nicht zustehende Nachzahlungen ab dem Jahr 2020 zu erlassen.
10
Die Untätigkeitsklage erscheine mutwillig und sei nicht gerechtfertigt. Hätte der Kläger seine Bezügemitteilung für Mai 2023 genau gelesen und sich mit den auf der Webseite des Landesamtes für Finanzen veröffentlichten Informationen zur Neuregelung des Familienzuschlags beschäftigt, hätte er nachvollziehen können, dass die Nachzahlungen ab dem Jahr 2020 – soweit ihm diese zustünden – von Amts wegen gezahlt würden und dieser Vorgang natürlich eine Berechnung, wenn auch im Hintergrund, beinhalte. Da bereits im Abrechnungsmonat Juni 2023 über eine ggf. zustehende Nachzahlung bzw. nicht zustehende Nachzahlung für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 entschieden worden sei, könne der Vorwurf der Untätigkeit nicht nachvollzogen werden.
11
3. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
12
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
13
Über die Klage konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
14
Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie bereits unzulässig ist.
15
1. Für die geltend gemachte Klage fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis erfordert für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art und Umfang ein berechtigtes Interesse, um die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes auf das zur Durchsetzung subjektiver Rechte erforderliche Maß zu beschränken und einem Missbrauch prozessualer Rechte vorzubeugen. Kein Rechtsschutzinteresse besteht, wenn das Rechtsschutzbegehren nutzlos ist oder auf einfacherem und schnellerem Wege ohne Inanspruchnahme der Gerichte realisiert werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2018 – 1 C 18.17 – NVwZ 2018, 1875). Bei einer sog. Untätigkeitsklage i.S.v. § 75 VwGO, die der Kläger erhoben hat, wird ein Rechtsschutzbedürfnis für eine reine Bescheidungsklage verneint, wenn eine gebundene Behördenentscheidung aussteht (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 3 m.w.N.; VG Neustadt a.d. Weinstraße, B.v. 5.12.2019 – 5 K 1053/19.NW – BeckRS 2019, 33061). Da sich die Höhe der Besoldung allein nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen bestimmt und keine behördliche Entscheidung nach Zweckmäßigkeits- bzw. sonstigen Ermessengesichtspunkten inmitten steht, ist vorliegend kein Rechtsschutzbedürfnis für die durch den Kläger erhobene Bescheidungsklage über seinen Leistungswiderspruch vom 14. August 2020 hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 gegeben.
16
Das fehlende Rechtsschutzbedürfnis gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger mit seinem Leistungswiderspruch vom 14. Juni 2020 eine Anpassung seiner Bezüge insbesondere vor dem Hintergrund zweier Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (B.v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 und B.v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 – jew. juris) gefordert hatte und der Freistaat Bayern den neuen verfassungsgerichtlichen Anforderungen an die Richteralimentation durch das Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile vom 10. März 2023 zwischenzeitlich nachgekommen ist. Durch die vom Landesamt für Finanzen in seinen Bezügemitteilungen und in der Klageerwiderung dargestellte Vorgehensweise wurde diese rückwirkende Änderung des Besoldungsrechts für den vom Leistungswiderspruch umfassten Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 auf den Kläger und seinen Besoldungsanspruch angewendet, erbrachte in seinem Fall aber keine Erhöhung der ihm zustehenden Bezüge. In der Sache ist dem klägerischen Begehren mithin entsprochen worden. Eine Verfassungswidrigkeit der aktuellen Alimentation macht der Kläger zudem nicht geltend.
17
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

lotsch

Jetzt war ich ein wenig vorschnell. Im letzten Satz steht: Eine Verfassungswidrigkeit der aktuellen Alimentation macht der Kläger zudem nicht geltend. Er hat zudem eine Leistungsklage und keine Feststellungsklage gestellt.

Da liegt der Hund wohl begraben, aber es ist schon erstaunlich, dass ein Richter einen solchen Fehler macht und was ein solcher Fehler für Folgen hat.
Hat vielleicht jemand ein Muster für eine zulässige Untätigkeitsklage zur verfassungswidrigen Beamtenalimentation zur Verfügung, oder ist eine solche Untätigkeitsklage zur Vermeidung der Verjährung gar nicht nötig?

SwenTanortsch

Mit heutigem Datum sollte der Bundestag das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 93 und Art. 94) mit qualifizierter Mehrheit auf Antrag der SPD, Union, Bündnisgrünen und FDP beschließen, wodurch insbesondere die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht Verfassungsrang erhalten wird (Art. 1 Abs. 4; https://dserver.bundestag.de/btd/20/129/2012977.pdf). Entsprechend wird zukünftig nach Art. 94 Abs. 4 GG gelten:

"Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Ein Bundesgesetz bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben."

Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG wird damit wortgleich dem heutigen § 31 Abs. 1 BVerfGG Verfassungsrang verleihen (https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/BJNR002430951.html). Art. 94 Abs. 4 Satz 2 GG ist insofern bereits bis zu einem gewissen Grad geregelt, weil das BVerfGG als Bundesgesetz im § 31 Abs. 2 bereits entsprechende Bestimmungen vorgenommen hat. Damit erhält eine bislang einfachgesetzliche Regelung Verfassungsrang, die der Heidelberger Kommentar eingangs wie folgt begreift: "Einhellig wird § 31 als eine der wichtigsten Vorschriften des BVerfGG angesehen" (Rn. 1). Zugleich unterliegt zukünftig die mir Rechtskraft versehene Auslegung auch von Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG ausnahmslos dem Bundesverfassungsgericht. Aus einer Allgemeinen Verfahrensvorschrift, die der § 31 BVerfGG nicht zuletzt auch und gerade in seinem ersten Absatz bislang war (Rn. 16), wird nun also eine Verfassungsnorm. Dabei sollte ggf. - denke ich - die nun als Verfassungsnorm festgelegte Bindungswirkung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen in ihrer weiter bestehenden Nähe zu allgemeinen sowie verfahrenspezifischen Vorschriften des BVerfGG eine besondere Rolle spielen, nicht zuletzt hinsichtlich der Ultima Ratio, also der Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG. Nicht umsonst hält der Heidelberger Kommentar die "besondere Nähe" von § 31 zu § 35 BVerfGG fest (Rn. 18). Diese "besondere Nähe" dürfte nun zwischen dem neuen Art. 94 Abs. 4 GG und § 35 BVerfGG fortbestehen; es ist davon auszugehen, dass Karlsruhe dies in seinen ersten Entscheidungen, die zukünftig eine Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG erlassen werden, weiter ausformen wird, also ggf. weitgehendere Konsequenzen formuliert - ausgehend von seiner bisherigen Rechtsprechung -, in welchem Verhältnis Art. 94 Abs. 4 GG zu § 35 BVerfGG stehen wird.

Damit sind ggf. für uns kurzfristig auf den ersten Blick wenig erfreuliche, mittel- und langfristig aber wohl eher erfreuliche Konsequenzen verbunden.

Denn mit einiger Wahrscheinlichkeit ist ja - wie ich das nicht zuletzt auf der Seite der Bundesbeamten in der jüngeren Vergangenheit (aber, glaube ich, auch hier in der weiteren Vergangenheit) erläutert habe - davon auszugehen, dass das Land Berlin in den angekündigten Entscheidungen mit einer Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG belegt werden sollte, da es seit der letzten mit Gesetzeskraft erlassenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die offensichtlich über die Betrachtung des Mindestabstandsgebot nicht nur Bindungswirkung für die R-, sondern ebenso auch für die A-Besoldung entfaltet hat, hinsichtlich der Beamtenbesoldung allenfalls nur Handlungen vollzogen hat, die einer Untätigkeit gleichkommt. Nicht umsonst hat SenFin explizit ausgeführt, die als verfassungswidrig zu gering eingestandene A-Besoldung weiterhin nicht verfassungskonform gestalten, sondern vielmehr die nun angekündigte Entscheidung des Bundesverfassungsgericht abwarten zu wollen (https://www.berliner-besoldung.de/rueckantwort-auf-schreiben-senfin-vom-13-01-2023/ https://www.berliner-besoldung.de/bverfg-fordert-stellungnahmen-ein-hpr-kann-liefern/). Damit aber liegt ein offensichtlicher Verstoß gegen bislang § 31 Abs. 1 BVerfGG vor, der sich alsbald als Verstoß gegen Art. 94 Abs. 4 GG herausstellen dürfte.

Entsprechend erhält nun Karlsruhe sowohl die Möglichkeit, den alsbald neuen Art. 94 Abs. 4 GG in der angekündigten "Pilotentscheidung" zum ersten Mal mit Rechtskraft auszulegen, als auch ggf. die Möglichkeit, sein Verhältnis zu § 35 BVerfGG - der Vollstreckungsanordnung - darzulegen. Sofern dem so kommen wird, dürfte das zu einer weiteren zeitlichen Verzögerung der Entscheidung führen. Denn in diesem Fall müsste zunächst einmal - nicht zuletzt wegen der Bedeutung einer solchen ersten Entscheidung für die Zukunft - eine umfassende Prüfung durch den Senat erfolgen, wie man nun entsprechende Darlegungen ausführt. Auch sind von solchen Ausführungen - sofern sie denn kommen sollten - offensichtlich beide Senate des Bundesverfassungsgerichts betroffen. Das aber könnte die Anrufung des Plenums zur Folge haben müssen, um sich zunächst einmal in beiden Senaten darauf zu verständigen, welche konkreten Folgen aus der Grundgesetzänderungen für die Bindungswirkung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen - nicht zuletzt im Zusammenhang mit § 35 BVerfGG - reslutieren, was aber sicherlich einige Zeit in Anspruch nehmen sollte, sofern es so käme.

Zugleich sieht sich der Zweite Senat aber auch nicht gezwungen, entsprechende Ausführungen zu vollziehen (da man mittlerweile hinsichtlich der angekündigten "Pilotentscheidung" ggf. in die Beratung eingetreten sein könnte und zugleich ein Interesse haben sollte, dass es zu keinen weiteren Verzögerungen kommt, könnte das ggf. wahrscheinlich sein; die Ausformung des neuen Art. 94 Abs. 4 GG läuft ja nicht weg).

Aus der Überführung von § 31 Abs. 1 BVerfGG in Verfassungsrecht sollten aber - das ist die für uns gute Nachricht - Karlsruhe deutlich schärfere Betrachtungen von Rechtsfällen möglich sein als bislang, was insofern nicht nur für Berlin eine Bedeutung haben könnte, sondern ebenso für die weiteren wissentlichen und willentlichen Verfassungsbrechern im Besoldungsrecht, insbesondere jene, die entsprechendes Handeln mindestens als einer Untätigkeit gleichkommend in der Vergangenheit angekündigt haben, was aktuell für Niedersachsen in Gestalt seines heutigen Fianzministers, aber auch mehr oder minder frank und frei für Hessen und das Saarland gilt, die ebenfalls zugegeben haben, dass die vom Land gewährte Besoldung ud Alimentation mindestens in Teilen verfassungswidrig sei, ohne ebenfalls jedoch Anstalten zu machen, dies zu ändern.

Darüber hinaus entfaltet die einfachgesetzliche Bindungswirkung bislang "nur" unmittelbare Rechtswirkung auf den betrachteten Gesetzgeber, wobei es bislang eine Sache des Respekts war, sich ebenfalls als nicht unmittelbar betroffener Gesetzgeber (wie also hinsichtlich des aktuellen Entscheidung 2 BvL 4/18 bspw. alle 16 anderen Besoldungsgesetzgeber auch in den Fällen, da keine unmittelbare Rechtswirkung aus der Entscheidung für sie entspringt) an die jeweilige Rechtsprechung gebunden zu sehen - oder wie es der Heidelberger Kommentar ausführt: "Es gibt keine Gewähr, dass der Respekt vor dem BVerfGG stets und hinsichtlich jeder seiner Entscheidungen in gleichem Maße ausgeprägt ist." (Rn. 20) Da nun aber das Bundesverfassungsgericht über seine Ermächtigung, als einziges Verfassungsorgan das Grundgesetz mit Rechtskraft auslegen zu dürfen, auch entsprechende Betrachtungen zu Art. 94 Abs. 4 GG anstellen kann (was ihm vormals hinsichtlich § 31 Abs. 1 BVerfGG so nicht - also nicht mit Rechtskraft - möglich gewesen ist), wird nun aus der Sache des Respekts eine Sache der Verfassung. Damit aber dürfte - bspw. hinsichtlich der "Hybridbildungen" im Besoldungsrecht, die seit rund drei bis vier Jahren immer weiter zunehmend von den Besoldungsgesetzgebern betrieben worden sind und weiterhin betrieben werden - Karlsruhe ggf. alsbald ein deutlich schärferes Schwert in Händen halten, entsprechend auf "hybride" Regelungen nicht nur hinsichtlich des mit unmittelbarer Rechtswirkung betroffenen Gesetzgebers, sondern auch darüber hinaus in einer Entscheidung entsprechend auf die anderen - in unserem Fall 16 - Gesetzgeber einzuwirken. Denn nun kann man in Karlsruhe ja rechtskräftig ausführen, was es eigentlich genau heißen soll, dass nun Art. 94 Abs. 4 GG ausführt: "Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden."

Das dürfte über kurz oder lang interessant und für uns - so ist zu vermuten - recht positiv sein.

Ozymandias

@lotsch
Ähnliches ist jetzt schon häufiger vorgekommen, dass selbst Richter scheitern ihre Alimentation korrekt einzuklagen.
Aber was derzeit generell der Fall ist, ohne neue Direktiven des BVerfG ist die Chance sehr hoch, dass die Verwaltungsgerichte Klagen, insbesondere Laienklagen abweisen und auf die Reparaturgesetze verweisen...

Wenn der Widerspruch ruht sollte man es sich einfach gemütlich machen, kann sich nur noch um ein paar Jahrzehnte handeln.  8)

Die Laienklage macht vor allem Sinn, um kostengünstig die Bestandskraft hinauszuzögern, damit das Besoldungsrecht zu kippen oder vor das BVerfG zu kommen ist eher unwahrscheinlich. Dazu sind auch schon genug Verfahren anhängig, die weiter fortgeschritten sein dürften.

PushPull

Hier müsste das BVerfG meiner Meinung auch ansetzen. Es kann doch nicht sein, dass dieses Katz- und Mausspiel immer so weiter getrieben wird, während wir Beamte immer wieder auf unsere Seite der Verpflichtungen im Beamtendeal verwiesen werden (Streikrecht, Abordnungen, etc.). Die Besoldungsgeber jedoch schlingeln sich (vielfach ja auch nachhaltig erfolgreich) um jede Verantwortung herum. Es ist ja naiv anzunehmen, die Besoldungsgeber würden nicht wissentlich gegen die Grundsätz der verfassungsgemäßgen Alimentation verstoßen. Ich weiß nicht, ob das im Rahmen der Möglichkeiten des BVerfG liegt, dieses Verhalten proaktiv zu unterbinden.

lotsch

Zitat von: Ozymandias in 19.12.2024 09:57
@lotsch
Ähnliches ist jetzt schon häufiger vorgekommen, dass selbst Richter scheitern ihre Alimentation korrekt einzuklagen.
Aber was derzeit generell der Fall ist, ohne neue Direktiven des BVerfG ist die Chance sehr hoch, dass die Verwaltungsgerichte Klagen, insbesondere Laienklagen abweisen und auf die Reparaturgesetze verweisen...

Wenn der Widerspruch ruht sollte man es sich einfach gemütlich machen, kann sich nur noch um ein paar Jahrzehnte handeln.  8)

Die Laienklage macht vor allem Sinn, um kostengünstig die Bestandskraft hinauszuzögern, damit das Besoldungsrecht zu kippen oder vor das BVerfG zu kommen ist eher unwahrscheinlich. Dazu sind auch schon genug Verfahren anhängig, die weiter fortgeschritten sein dürften.

Danke Ozymandias,
was meinst du mit kostengünstig die Bestandskraft hinauszögern?

Ozymandias

Bekommt man den Widerspruchsbescheid weil die Behörde ablehnt, ist man gezwungen zu klagen, um die Bestandskraft zu verhindern. Das kann man relativ kostengünstig selber machen.

Der Fortgang des Rechtsstreits bei ruhendem Widerspruch mittels Untätigkeitsklage lohnt sich aus meiner Sicht nicht. Man kann vor den Verwaltungsgerichten einfach nichts bewirken und es bringt auch nichts wenn man es am Ende nach mühevoller Arbeit geschafft hat, den z.B. 300. Vorlagebeschluss zu erwirken.

Am Ende muss man immer auf das BVerfG warten.

Ozymandias

https://www.drb-bw.de/fileadmin/Landesverband-Baden-Wuerttemberg/Dokumente/Mitteilungen/DRB_BW_Mitteilungen_03_2024.pdf

Neues aus BW. Die Richter und StA wollen weiterhin eine Abkopplung der A-Besoldung.
Ein Verfahren ist auf Mitte März terminiert.

Verwaltungsgedöns

Zitat von: Ozymandias in 19.12.2024 12:58
Bekommt man den Widerspruchsbescheid weil die Behörde ablehnt, ist man gezwungen zu klagen, um die Bestandskraft zu verhindern. Das kann man relativ kostengünstig selber machen.

Der Fortgang des Rechtsstreits bei ruhendem Widerspruch mittels Untätigkeitsklage lohnt sich aus meiner Sicht nicht. Man kann vor den Verwaltungsgerichten einfach nichts bewirken und es bringt auch nichts wenn man es am Ende nach mühevoller Arbeit geschafft hat, den z.B. 300. Vorlagebeschluss zu erwirken.

Am Ende muss man immer auf das BVerfG warten.

Muss man dann jedes Jahr neu klagen oder reicht es, in Kette die Widersprüche einzureichen und einmal in der Frist zu klagen?

SwenTanortsch

Beide Sachverhalte sind allerdings getrennt voneinander zu betrachten.

Der DRB/BW teilt zunächst mit, dass von den drei vor den Verwaltungsgerichten Freiburg und Karlsruhe anhängigen Musterklagen gegen die R-Besoldung des Jahres 2022 eines vom zuständigen Gericht für März terminiert worden sei. Diese Terminierung ist aber von den internen Interessen des BDR zu unterscheiden.

Darüber hinaus wird also erneut das Interesse des DRB/BW hervorgehoben, die "echte Abkoppelung" der Besoldung aller Kolleginnen und Kollegen an den Gerichten und bei den Staatsanwaltschaften von der sonstigen Beamtenbesoldung und eine Anhebung auf ein mittleres europäisches Niveau zu erreichen, wobei für mich weiterhin nicht ersichtlich ist, wie ein solches Unterfangen gelingen sollte.

Denn zunächst einmal handelt es sich bei Staatsanwälten um weisungsgebundene Beamte, die jedoch ebenfalls wie die von Weisungen unabhängigen Richter nach der Besoldungsordnung R besoldet werden. Diese spezielle besoldungsrechtliche Regelung hat das Bundesverfassungsgericht bereits in den 1960er Jahren als unschädlich betrachtet. Es spricht also nichts dagegen, eine entsprechende Subsumtion von Staatsanwälten und Richtern in einer gemeinsamen Besoldungsordnung vorzunehmen, auch wenn das Amt des weisungsgebundenen Staatsanwalts diesbezüglich den weiteren Ämtern Bediensteter näher steht als dem eines nicht weisungsgebundenen Richters.

Wie man nun eine entsprechende "echte Abkopplung" der der Besoldungsordnung R von den weiteren Besoldungsordnungen - also insbesondere von der Besoldungsordnung A - erreichen wollte, ohne damit gegen das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen verstoßen zu wollen, bleibt mir allerdings ein Rätsel. Denn selbst, wenn man eine Neubetrachtung der Ämterwertigkeit von Richtern und Staatsanwälten vollziehen wollte, bleibe dennoch der Grundsatz bestehen, dass sich die Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamten auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen bestimmt.

Eine Neubetrachtung des Amts eines Staatsanwalts kann also kaum allein, sondern muss im Zusammenhang mit einer entsprechenden Betrachtung der weiteren Ämter geschehen. Dabei bliebe, sofern sich die Anforderungen an das Amt eines Staatsanwalts grundlegend geändert hätte, ja zunächst einmal die überkommene Qualifikation dieselbe, wie sie seit jeher durch in der Regel zwei qualifizierte Staatsexamina zu erbringen ist. Der Nachweis einer grundlegend geänderten Anforderung an das Amt des Staatsanwalts, die also allein eine deutlich höhere Besoldung rechtfertigen könnte oder sollte, könnte also kaum davon absehen, dass sich entsprechend höhere Anforderungen dann mit einiger Wahrscheinlichkeit in ähnlichen Ämtern finden lassen sollten, die bislang in ähnlicher Höhe besoldet worden sind.

Entsprechend stellt Karlsruhe ja weiterhin darauf ab, dass sich die Wertigkeit eines Amtes insbesondere durch die mit ihm verbundene Verantwortung und Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die mit dem Amt des Staatsanwalts einhergehende Verantwortung hat sich aber in den letzten Jahrzehnten ebenfalls nicht geändert, womit also die Inanspruchnahme verbliebe, um - sofern sich das nicht durch eine höhere Qualifikation oder Verantwortung rechtfertigen ließe - nun ein signifikant höheres Besoldungsniveau für Staatsanwälte zu fordern. Auch hier sehe ich allerdings nicht, wie man deren grundlegende Erhöhung begründen wollte, ohne dabei nicht auch die ähnlich besoldeter Ämter in den Blick zu nehmen. Denn offensichtlich findet sich hier ggf. ebenfalls eine höhere Inanspruchnahme, wie sie sich zum Beispiel aus der Bewältigung der Digitialisierung ergibt.

Der lange Rede kurzer Sinn: Die Konkretsisierung der Forderung, wie sie seit geraumer Zeit aus Baden-Württemberg zu vernehmen ist, würde mich weiterhin interessieren. Die Forderung einer "echt Abkopplung" der Besoldungsordnung R von den anderen Besoldungsordnungen ist nun bereits verschiedentlich von dortaus gestellt worden. Aber eine Forderung allein dürfte kaum ausreichen, um damit eigene Interessen durchzusetzen, vermute ich.

@ Verwaltungsgedöns

Der regelmäßige Weg hinsichtlich einer einmal erhobenen, aber ruhend gestellten Klage ist deren Erweiterung. Mittels Klageerweiterung können zusätzliche Ansprüche geltend gemacht werden, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht absehbar waren. Das zuständige Gericht prüft am Ende regelmäßig den Zeitraum, auf den sich die Klage erstreckt. Erfolgt also keine Klageerweiterung, wird allein der anfänglich erhobene Klagezeitraum geprüft.

Verwaltungsgedöns

Danke Swen,

ich habe über die Gewerkschaft Rechtsschutz bekommen und widerspreche seit 2019. Ich glaube 2022 wurde Klage eingereicht. Danach lief es so, dass ich der beauftragten Kanzlei immer alles zur Kenntnis nachsenden sollte. Ich weiß aber nicht, was dann weiter geschehen ist, weil die Behörde ja direkt mit dem Anwalt kommuniziert und in der Masse der Fälle auch nicht über jeden kleinen Schritt seitens der Kanzlei berichtet wird. Kam nur gerade auf die Idee, dass womöglich gar nichts dem Gericht nachgerei wurde. Ich muss mich da wohl mal direkt erkundigen.

SwenTanortsch

Gern geschehen, Verwaltungsgedöns. Ich würde auf jeden Fall mal bei der Kanzlei nachfragen, also nicht nur über den Klagezeitraum, sondern auch über den Stand des Verfahrens. Da ja heute der Rechtsverkehr zwangsläufig elektronisch verläuft, kannst Du ggf. auch um Einsicht in Deine Akte bitten, die Dir die Kanzlei dann zumailen kann (wobei solche Akten nicht selten recht umfangreich sind). Daraus lässt sich auch bis zu einem gewissen Grad ablesen, bis wohin Dein Verfahren heute gediehen ist. Zugleich macht man Kanzleien so auch klar, dass man den Gang des Verfahrens mit Interesse verfolgt...

lotsch

Zitat von: SwenTanortsch in 27.12.2024 13:09
Beide Sachverhalte sind allerdings getrennt voneinander zu betrachten.

Der DRB/BW teilt zunächst mit, dass von den drei vor den Verwaltungsgerichten Freiburg und Karlsruhe anhängigen Musterklagen gegen die R-Besoldung des Jahres 2022 eines vom zuständigen Gericht für März terminiert worden sei. Diese Terminierung ist aber von den internen Interessen des BDR zu unterscheiden.

Darüber hinaus wird also erneut das Interesse des DRB/BW hervorgehoben, die "echte Abkoppelung" der Besoldung aller Kolleginnen und Kollegen an den Gerichten und bei den Staatsanwaltschaften von der sonstigen Beamtenbesoldung und eine Anhebung auf ein mittleres europäisches Niveau zu erreichen, wobei für mich weiterhin nicht ersichtlich ist, wie ein solches Unterfangen gelingen sollte.

Denn zunächst einmal handelt es sich bei Staatsanwälten um weisungsgebundene Beamte, die jedoch ebenfalls wie die von Weisungen unabhängigen Richter nach der Besoldungsordnung R besoldet werden. Diese spezielle besoldungsrechtliche Regelung hat das Bundesverfassungsgericht bereits in den 1960er Jahren als unschädlich betrachtet. Es spricht also nichts dagegen, eine entsprechende Subsumtion von Staatsanwälten und Richtern in einer gemeinsamen Besoldungsordnung vorzunehmen, auch wenn das Amt des weisungsgebundenen Staatsanwalts diesbezüglich den weiteren Ämtern Bediensteter näher steht als dem eines nicht weisungsgebundenen Richters.

Wie man nun eine entsprechende "echte Abkopplung" der der Besoldungsordnung R von den weiteren Besoldungsordnungen - also insbesondere von der Besoldungsordnung A - erreichen wollte, ohne damit gegen das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen verstoßen zu wollen, bleibt mir allerdings ein Rätsel. Denn selbst, wenn man eine Neubetrachtung der Ämterwertigkeit von Richtern und Staatsanwälten vollziehen wollte, bleibe dennoch der Grundsatz bestehen, dass sich die Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamten auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen bestimmt.

Eine Neubetrachtung des Amts eines Staatsanwalts kann also kaum allein, sondern muss im Zusammenhang mit einer entsprechenden Betrachtung der weiteren Ämter geschehen. Dabei bliebe, sofern sich die Anforderungen an das Amt eines Staatsanwalts grundlegend geändert hätte, ja zunächst einmal die überkommene Qualifikation dieselbe, wie sie seit jeher durch in der Regel zwei qualifizierte Staatsexamina zu erbringen ist. Der Nachweis einer grundlegend geänderten Anforderung an das Amt des Staatsanwalts, die also allein eine deutlich höhere Besoldung rechtfertigen könnte oder sollte, könnte also kaum davon absehen, dass sich entsprechend höhere Anforderungen dann mit einiger Wahrscheinlichkeit in ähnlichen Ämtern finden lassen sollten, die bislang in ähnlicher Höhe besoldet worden sind.

Entsprechend stellt Karlsruhe ja weiterhin darauf ab, dass sich die Wertigkeit eines Amtes insbesondere durch die mit ihm verbundene Verantwortung und Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die mit dem Amt des Staatsanwalts einhergehende Verantwortung hat sich aber in den letzten Jahrzehnten ebenfalls nicht geändert, womit also die Inanspruchnahme verbliebe, um - sofern sich das nicht durch eine höhere Qualifikation oder Verantwortung rechtfertigen ließe - nun ein signifikant höheres Besoldungsniveau für Staatsanwälte zu fordern. Auch hier sehe ich allerdings nicht, wie man deren grundlegende Erhöhung begründen wollte, ohne dabei nicht auch die ähnlich besoldeter Ämter in den Blick zu nehmen. Denn offensichtlich findet sich hier ggf. ebenfalls eine höhere Inanspruchnahme, wie sie sich zum Beispiel aus der Bewältigung der Digitialisierung ergibt.

Der lange Rede kurzer Sinn: Die Konkretsisierung der Forderung, wie sie seit geraumer Zeit aus Baden-Württemberg zu vernehmen ist, würde mich weiterhin interessieren. Die Forderung einer "echt Abkopplung" der Besoldungsordnung R von den anderen Besoldungsordnungen ist nun bereits verschiedentlich von dortaus gestellt worden. Aber eine Forderung allein dürfte kaum ausreichen, um damit eigene Interessen durchzusetzen, vermute ich.

Es ist anzunehmen, dass wir nächstes Jahr ein Urteil des BVerfG über die Berliner Besoldung bekommen, welches aussagt, dass eine Beschränkung eines Reparaturgesetzes allein auf die Besoldung der Richter und Staatsanwälte unzulässig ist, wenn die Grundzüge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gleichermaßen auch die gesamte Beamtenschaft betrifft, aber das weißt du selbst natürlich am besten. Dann werden wir sicherlich mehr über den Zusammenhang zwischen R- und A-Besoldung erfahren.

SwenTanortsch

Zitat von: lotsch in 27.12.2024 16:34
Zitat von: SwenTanortsch in 27.12.2024 13:09
Beide Sachverhalte sind allerdings getrennt voneinander zu betrachten.

Der DRB/BW teilt zunächst mit, dass von den drei vor den Verwaltungsgerichten Freiburg und Karlsruhe anhängigen Musterklagen gegen die R-Besoldung des Jahres 2022 eines vom zuständigen Gericht für März terminiert worden sei. Diese Terminierung ist aber von den internen Interessen des BDR zu unterscheiden.

Darüber hinaus wird also erneut das Interesse des DRB/BW hervorgehoben, die "echte Abkoppelung" der Besoldung aller Kolleginnen und Kollegen an den Gerichten und bei den Staatsanwaltschaften von der sonstigen Beamtenbesoldung und eine Anhebung auf ein mittleres europäisches Niveau zu erreichen, wobei für mich weiterhin nicht ersichtlich ist, wie ein solches Unterfangen gelingen sollte.

Denn zunächst einmal handelt es sich bei Staatsanwälten um weisungsgebundene Beamte, die jedoch ebenfalls wie die von Weisungen unabhängigen Richter nach der Besoldungsordnung R besoldet werden. Diese spezielle besoldungsrechtliche Regelung hat das Bundesverfassungsgericht bereits in den 1960er Jahren als unschädlich betrachtet. Es spricht also nichts dagegen, eine entsprechende Subsumtion von Staatsanwälten und Richtern in einer gemeinsamen Besoldungsordnung vorzunehmen, auch wenn das Amt des weisungsgebundenen Staatsanwalts diesbezüglich den weiteren Ämtern Bediensteter näher steht als dem eines nicht weisungsgebundenen Richters.

Wie man nun eine entsprechende "echte Abkopplung" der der Besoldungsordnung R von den weiteren Besoldungsordnungen - also insbesondere von der Besoldungsordnung A - erreichen wollte, ohne damit gegen das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen verstoßen zu wollen, bleibt mir allerdings ein Rätsel. Denn selbst, wenn man eine Neubetrachtung der Ämterwertigkeit von Richtern und Staatsanwälten vollziehen wollte, bleibe dennoch der Grundsatz bestehen, dass sich die Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamten auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen bestimmt.

Eine Neubetrachtung des Amts eines Staatsanwalts kann also kaum allein, sondern muss im Zusammenhang mit einer entsprechenden Betrachtung der weiteren Ämter geschehen. Dabei bliebe, sofern sich die Anforderungen an das Amt eines Staatsanwalts grundlegend geändert hätte, ja zunächst einmal die überkommene Qualifikation dieselbe, wie sie seit jeher durch in der Regel zwei qualifizierte Staatsexamina zu erbringen ist. Der Nachweis einer grundlegend geänderten Anforderung an das Amt des Staatsanwalts, die also allein eine deutlich höhere Besoldung rechtfertigen könnte oder sollte, könnte also kaum davon absehen, dass sich entsprechend höhere Anforderungen dann mit einiger Wahrscheinlichkeit in ähnlichen Ämtern finden lassen sollten, die bislang in ähnlicher Höhe besoldet worden sind.

Entsprechend stellt Karlsruhe ja weiterhin darauf ab, dass sich die Wertigkeit eines Amtes insbesondere durch die mit ihm verbundene Verantwortung und Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die mit dem Amt des Staatsanwalts einhergehende Verantwortung hat sich aber in den letzten Jahrzehnten ebenfalls nicht geändert, womit also die Inanspruchnahme verbliebe, um - sofern sich das nicht durch eine höhere Qualifikation oder Verantwortung rechtfertigen ließe - nun ein signifikant höheres Besoldungsniveau für Staatsanwälte zu fordern. Auch hier sehe ich allerdings nicht, wie man deren grundlegende Erhöhung begründen wollte, ohne dabei nicht auch die ähnlich besoldeter Ämter in den Blick zu nehmen. Denn offensichtlich findet sich hier ggf. ebenfalls eine höhere Inanspruchnahme, wie sie sich zum Beispiel aus der Bewältigung der Digitialisierung ergibt.

Der lange Rede kurzer Sinn: Die Konkretsisierung der Forderung, wie sie seit geraumer Zeit aus Baden-Württemberg zu vernehmen ist, würde mich weiterhin interessieren. Die Forderung einer "echt Abkopplung" der Besoldungsordnung R von den anderen Besoldungsordnungen ist nun bereits verschiedentlich von dortaus gestellt worden. Aber eine Forderung allein dürfte kaum ausreichen, um damit eigene Interessen durchzusetzen, vermute ich.

Es ist anzunehmen, dass wir nächstes Jahr ein Urteil des BVerfG über die Berliner Besoldung bekommen, welches aussagt, [1] dass eine Beschränkung eines Reparaturgesetzes allein auf die Besoldung der Richter und Staatsanwälte unzulässig ist, wenn die Grundzüge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gleichermaßen auch die gesamte Beamtenschaft betrifft, aber das weißt du selbst natürlich am besten. [2] Dann werden wir sicherlich mehr über den Zusammenhang zwischen R- und A-Besoldung erfahren.

[1] Das ist in dieser allgemeinen Form eher nicht zu erwarten, lotsch - ggf. wird ein Zusammenhang des verletzten Mindestabstandsgebots mit der Ausgestaltung der Besoldungsstaffelung weiterhin betrachtet. Aber eine übergreifende Regelung wird selbst dann kaum hergestellt werden (können), wenn eine Vollstreckungsanordnung erlassen werden sollte.

[2] Über den Zusammenhang von R- und A-Besoldung hat sich das Bundesverfassungsgericht nach meiner Erinnerung bereits zu Beginn der 1960er Jahre geäußert, ohne dass ich das jetzt hier weitgehender erinnere (ich erinnere nur die maßgeblichen Grundzüge der Betrachtung). Was ich darüber hinaus erinnere, ist, dass ich dazu in der Vergangenheit auch hier im Forum bereits ausführlicher geschrieben habe, ohne jedoch zu erinnern, wann und wo genau. Es dürfte deshalb mit einiger Wahrscheinlichkeit keine weitgehendere Darlegung des Senats zu erwarten sein, da alles, was hierzu notwendig ist, eben bereits vor rund 60 Jahren gesagt worden ist, wenn ich mich nicht falsch erinnere. Sofern sich das Bundesverfassungsgericht diesbezüglich überhaupt äußern sollte, dürfte es vor allem auf diese Entscheidungen - die ihren Ausgangspunkt nach meiner Erinnerung in den 1950er Jahren haben - rekurrieren.

Dem Besoldungsgesetzgeber steht es heute offensichtlich frei, Staatsanwälte auch im Rahmen der Besoldungsordnung A zu besolden, wobei der Senat in den 1960er Jahren dazu keine unmittelbare Notwendigkeit gesehen hat (wenn ich mich nicht falsch erinnere). Denn es steht ihm ebenso frei, sie weiterhin im Rahmen der Besoldungsordnung R zu besolden, was der Senat in den 1960er Jahren als sachgerecht betrachtet hat.

Was ihm nicht frei steht, ist, die Wertigkeit des Amtes nicht hinreichend in den Blick zu nehmen. Sofern er also die Wertigkeit der heute in der Besoldungsordnung R besoldeten Ämter grundlegend verändern wollte, bedürfte es dafür einen sachlichen Grund. Die damit einhergehenden Schwierigkeiten habe ich vorhin dargelegt. Daran kann sich offensichtlich als Folge des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen - einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der als Teil des Alimentationsprinzips zu beachten ist - nichts ändern. In diesem Sinne ist zu verstehen, was ich in meinem letzten Beitrag am Ende ausgeführt habe: Wie wollte man das vom DRB/BW bekundete Interesse sachlich konkretisieren? Ich sehe dafür keinen anderen Weg als über eine Neubetrachtung der Ämterwertigkeit - und dieser Weg lässt m.E. keine "echte Abkoppelung" der R- von der A-Besoldung zu.

Ozymandias

In BW könnte ich mir so was aber gut vorstellen, es ist dann wieder so lange gültig, bis das BVerfG oder der noch nicht in Erscheinung getretene Verfassungsgerichtshof das ganze kippt.
Die Logik dahinter ist auch ganz einfach, Richter und Staatsanwälte sind von der Anzahl relativ überschaubar im Vergleich zu Lehrern...

Der ganze Mittelbauch der Beamten hat es dann noch schwerer die amtsangemessene Alimentation einzuklagen.