[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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A6 ist das neue A10

Zitat von: LehrerBW in 24.01.2025 00:22
Zitat von: A6 ist das neue A10 in 23.01.2025 19:15
Falls es noch nicht gepostet wurde; BW geht dazu über negativ zu bescheiden. Denen geht so die Düse. Schadensbegrenzung läuft.

,,BVAnp-ÄG 2024/2025, d.h. ab dem Jahr 2024, nicht mehr wie in den letzten Jahren ruhend gestellt werden sollen. Dies bedeutet, dass eingelegte Widersprüche ablehnend verbeschieden werden und Beamtinnen und Beamte dann in die Klage gezwungen werden sollen, um mögliche Ansprüche zu sichern."

Quelle?
Hieß es nicht bisher, dass sogar ein Widerspruch nicht notwendig ist?

Diejenigen die diesen Text kennen, kenne auch die Quelle. In BW dürften das einige sein. Wenn du bis jetzt aus gutem Glauben noch keinen WS gegen deine Besoldung eingelegt hast wird es Zeit umzudenken, und zwar radikal.

HABICHThatzweiH

Mein Widerspruch in 2024 wurde von meinem Arbeitgeber (Landkreis) noch ruhend gestellt.

BEAliMenTER

Zitat von: HABICHThatzweiH in 24.01.2025 08:26
Mein Widerspruch in 2024 wurde von meinem Arbeitgeber (Landkreis) noch ruhend gestellt.

Bei mir das gleiche. Diese Woche das Schreiben bekommen

LehrerBW

#7068
Heißt das, dass dieses Schreiben nicht mehr relevant ist ohne dass dies der Beamtenschaft kommuniziert wurde?

https://lbv.landbw.de/-/umgang-mit-widerspr%C3%BCchen-gegen-die-regelungen-des-bvanp-%C3%A4g-2022
"Zur zeitnahen Geltendmachung eines amtsangemessenen Besoldungsanspruchs ist daher die Einlegung von Widersprüchen bzw. die Stellung von Anträgen gegen die Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 nicht erforderlich."

Lichtstifter

Zitat von: AlxN in 23.01.2025 22:37
Sehr abstrus finde ich den Familienergänzungszuschlag. Und wie das Formular in der Realität aussieht.

Wie flexibel ist denn das Schreiben eigentlich, wenn ich als verwitwete oder geschiedene Person mit Unterhaltszahlungen oder alleinerziehende Person oder sonst eine Personengruppe der irgendein solcher Partner faktisch nicht (mehr) zur Seite steht, einen solchen Ergänzungsantrag zu stellen?
Prekariatsbeamter

AlxN

Zitat von: Lichtstifter in 24.01.2025 13:26
Zitat von: AlxN in 23.01.2025 22:37
Sehr abstrus finde ich den Familienergänzungszuschlag. Und wie das Formular in der Realität aussieht.

Wie flexibel ist denn das Schreiben eigentlich, wenn ich als verwitwete oder geschiedene Person mit Unterhaltszahlungen oder alleinerziehende Person oder sonst eine Personengruppe der irgendein solcher Partner faktisch nicht (mehr) zur Seite steht, einen solchen Ergänzungsantrag zu stellen?

Dazu habe ich mir noch keine Gedanken gemacht.
Hier die faq, die ich dazu gerade entdeckt habe:

https://lbv.landbw.de/beamte-und-richter/aktiver-dienst/-/asset_publisher/fkBhAB8lSz4C/content/faq-zum-familienerg%C3%A4nzungszuschlag-fez-antragsverfahren

Im Anhang der Antrag selbst

Edit: gerade in die faq reingelesen :
Unverheirate oder Alleinstehende sind nicht anspruchsberechtigt.

AlxN

Auch interessant:

,,Die Voraussetzungen des FEZ knüpfen an persönliche Verhältnisse der Anspruchsberechtigten an. So kann die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens von Jahr zu Jahr unterschiedlich ausfallen. Da dem LBV diese Angaben naturgemäß nicht vorliegen, ist für die Gewährung des FEZ eine erhöhte Mitwirkung der Beamtin / des Beamten notwendig. Auch ist mit einer jährlich notwendigen Anpassung der Höhe des FEZ sowie ggf. auch des Kreises der Anspruchsberechtigten zu rechnen."

Und:

,,Wie mache ich bei Antragstellung die Höhe des Einkommens der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners glaubhaft?

——

Die voraussichtliche Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens ist bei Antragstellung anhand geeigneter Unterlagen glaubhaft zu machen. Geeignete Unterlagen können insbesondere sein:

Gehaltsmitteilungen des Arbeitgebers / Lohnabrechnung
Lohnsteuerbescheinigung des Vorjahres
Rentenbezugsmitteilung
Rentenbescheid des Vorjahres
Steuerbescheid des Vorjahres"



Mehrt hab ich auf Anhieb nicht gefunden

HansGeorg

Zitat von: AlxN in 24.01.2025 15:51

,,Wie mache ich bei Antragstellung die Höhe des Einkommens der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners glaubhaft?


Mich betrifft es zwar nicht aber ich würde denen schreiben, dass meine Frau ein eigenes Konto hat und sie mir die geforderten Dokumente auf Nachfrage nicht zur Verfügung stellen wird.

AlxN

Schön und gut, wenn die Bürger durch Wohngeld, Kinderzuschlag und Co. nicht unter das Grundsicherungsniveau fallen. Aber das muss alles von Verwaltungsmenschen bearbeitet werden, die evtl. auch in anderer Sache gut gebraucht werden könnten. Zumal nicht jeder die Anträge stellt. Und das aus gutem Grund:

Ich habe selbst Frau und zwei Kinder und kenne das. Ich habe genug anderweitig zu tun als ständig irgendwelche solche Anträge zu erledigen und einzureichen. Elterngeld. Elternzeit. Kindergeld. Familienzuschlag Kinderbezogen/Elternbezogen. Beihilfe. PKV. Wohngeld. Kinderzuschlag. Jugendhilfe. Bildung und Teilhabe... Bei viele Anträgen müssen alle möglichen Unterlagen eingereicht oder nachgereicht werden.

Jetzt soll man auch noch beim Dienstherrn seine verfassungsgemäß zustehende Besoldung selbst beantragen und seine Armut sozusagen nachweisen.

Das Instrument an sich ist schon hart. Es erinnert mich stark an diese sozialrechtlichen Anträge. Ich finde es bedenklich, dass der Gesetzgeber sich hier so genau an Bedürftigkeit orientiert. Man fühlt sich wie der Bittsteller beim Amt und vielen missfällt das

A9A10A11A12A13

#7074
Zitat von: HansGeorg in 24.01.2025 16:05
Zitat von: AlxN in 24.01.2025 15:51

,,Wie mache ich bei Antragstellung die Höhe des Einkommens der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners glaubhaft?


Mich betrifft es zwar nicht aber ich würde denen schreiben, dass meine Frau ein eigenes Konto hat und sie mir die geforderten Dokumente auf Nachfrage nicht zur Verfügung stellen wird.

Der Gesetzgeber sieht nur die Zugewinngemeinschaft vor und ein? HansGeorg hat vergeblich seinen Ehevertrag mit Gütertrennung einzureichen, indem drin steht, dass er alleine für beide bezahlt und die Ehepartner-IN ihre Einkommen alleine für sich behält?

Ist das alles Dienstzeit, wenn mit dem Angeheiratetem stundenlang am Küchentisch gesprochen, diskutiert und darüber gestritten wird? Dialog zum Ende:
"... sag die drei Worte Beamter" - "Bitte, Bitte, Bitte?" - "nein, die anderem" - "Ich liebe Dich!" - "Davon gehe noch aus,  ...." - "Jetzt versteh ich dich: DU hast Recht" - "Na, endlich."

Wird der Dienstherr schadensersatzpflichtig, wenn dadurch die Ehe nachweisbar zerrüttet wird, und er per Versorgungsausgleich usw. die u.a. gemeinsam zu verzehrende Partnerpension nicht mehr erleben wird?

Wie nennt man dann eine Kreisverwaltung? Zuhälterring? - Berufsbezeichnung dementsprechend Zuhälter statt Beamter, denn der Partner wird zum Anschaffen geschickt, wenn notfalls nur noch so Haushaltslöcher gestopft werden können?

Versuch

Zitat von: LehrerBW in 24.01.2025 12:28
Heißt das, dass dieses Schreiben nicht mehr relevant ist ohne dass dies der Beamtenschaft kommuniziert wurde?

https://lbv.landbw.de/-/umgang-mit-widerspr%C3%BCchen-gegen-die-regelungen-des-bvanp-%C3%A4g-2022
"Zur zeitnahen Geltendmachung eines amtsangemessenen Besoldungsanspruchs ist daher die Einlegung von Widersprüchen bzw. die Stellung von Anträgen gegen die Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 nicht erforderlich."
Das Problem hierbei ist, dass es 2024 ja ein neues Gesetz gab
Aber auch so, ist so ein Schreiben m.m.n. wertlos.
Immer Widerspruch einlegen, nie dem Besoldungsgesetzgeber vertrauen.

Rheini

Zitat von: Versuch in 24.01.2025 17:30
Zitat von: LehrerBW in 24.01.2025 12:28
Heißt das, dass dieses Schreiben nicht mehr relevant ist ohne dass dies der Beamtenschaft kommuniziert wurde?

https://lbv.landbw.de/-/umgang-mit-widerspr%C3%BCchen-gegen-die-regelungen-des-bvanp-%C3%A4g-2022
"Zur zeitnahen Geltendmachung eines amtsangemessenen Besoldungsanspruchs ist daher die Einlegung von Widersprüchen bzw. die Stellung von Anträgen gegen die Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 nicht erforderlich."
Das Problem hierbei ist, dass es 2024 ja ein neues Gesetz gab
Aber auch so, ist so ein Schreiben m.m.n. wertlos.
Immer Widerspruch einlegen, nie dem Besoldungsgesetzgeber vertrauen.

Tztztztz, dabei fühle ich mich seit Jahren gut aufgehoben und wertgeschätzt .... *IRONIE OFF*

Ozymandias

LBV BW sucht im neusten Newsletter Prozessjuristen.  ::)

HRoffice

Vorerst vielleicht nur für Hamburg relevant, aber mir kam gerade zu Ohren, dass die FHH als Beklagte im laufenden Verfahren am Verwaltungsgericht einen Befangenheitsantrag gegen 4 oder 5 der Richter eingebracht. Weil...ja das könnt ihr euch sicher denken...diese Richter selbst Kläger i.S. Besoldung sind. ;D

Es bleibt spannend!

PolareuD

Zitat von: Ozymandias in 03.02.2025 11:08
LBV BW sucht im neusten Newsletter Prozessjuristen.  ::)

In den Bewerbungsanforderung steht bestimmt folgendes: Bezahlung erfolgt nach B25 oder sie können sich auch bewerben mit einem Doppelprädikat der Marke ,,Unterirdisch".  ;D
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"