[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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SAS

Zitat von: Magda in 21.11.2025 08:17
Die Personalräte machen in Bremen auch keine Werbung für das Thema. Ich selbst bin nur über dieses Forum darauf gestoßen und erkundige mich jedes Jahr im November bei meiner Gewerkschaft nach einem aktuellen Musterwiderspruch, weil auch von der Seite nichts proaktiv kommt.

Selbst aktiv in der Gewerkschaft werden und sich des Themas annehmen oder zu einer Gewerkschaft wechseln, die das Thema ernst nimmt!

Was nützt einem eine Gewerkschaft, wenn sie sich nicht um ihre zentrale Aufgabe der Gehaltsverhandlung bzw. der Allimentation kümmert? Als Beamte haben wir da ja nur die Möglichkeit, über Widerspruch und Klage unsere Interessen durchzusetzen.

Marius

Hallo zusammen,

mit der Bitte um Nachsicht, falls diese Frage schonmal gestellt wurde:
Kann man rückwirkend für die Altjahre noch Widerspruch einlegen? Betrifft bei mir die Jahre 2016-2024?

Finanzer

Zitat von: Marius in 21.11.2025 09:27
Hallo zusammen,

mit der Bitte um Nachsicht, falls diese Frage schonmal gestellt wurde:
Kann man rückwirkend für die Altjahre noch Widerspruch einlegen? Betrifft bei mir die Jahre 2016-2024?

Unabhängig vom Bundesland heißt die Antwort leider "Nein".

Marius

Zitat von: Finanzer in 21.11.2025 09:30
Zitat von: Marius in 21.11.2025 09:27
Hallo zusammen,

mit der Bitte um Nachsicht, falls diese Frage schonmal gestellt wurde:
Kann man rückwirkend für die Altjahre noch Widerspruch einlegen? Betrifft bei mir die Jahre 2016-2024?

Unabhängig vom Bundesland heißt die Antwort leider "Nein".

Danke für Deine blitzschnelle Antwort. Ich habe es mir schon gedacht. Wenn man dennoch Widerspruch einlegt, wird dieser dann vermutlich wegen Unzulässigkeit abgelehnt?  Betrifft das Land Hessen.

Finanzer

Zitat von: Marius in 21.11.2025 09:33
Danke für Deine blitzschnelle Antwort. Ich habe es mir schon gedacht. Wenn man dennoch Widerspruch einlegt, wird dieser dann vermutlich wegen Unzulässigkeit abgelehnt?  Betrifft das Land Hessen.

Korrekt.

Wobei wir in Hessen wiederholt auf das Schreiben vom 05.12.2016 verwiesen werden, in dem das Land Hessen auf die Einrede der zeitnahen Geltendmachung verzichtet. Viele Kollegen verlassen sich darauf, ich nicht.

Für die Altjahre wirst du also eventuell Glück haben, wenn der Dienstherr Gnade hat.
Für 2025 bitte Widerspruch einlegen.

Hier gibt es entsprechende Widersprüche  und ein nettes Schreiben unseres Herr und Meister:
https://www.gdp.de/hessen/de/stories/2025/11/gdp-hessen-01.11.2025-geltendmachung-von-besoldungsanspruechen-2025

Zauberberg

Ich bin Beamter in Bremen und habe 2013 Widerspruch eingelegt. Damals habe ich lediglich eine Eingangsbestätigung bekommen. 2024 habe ich nachgefragt, wann ich mit einer einer Bescheidung /Reaktion rechnen darf. Daraufhin wurde mir mitgeteilt, dass eine notwendige Gerichtsentscheidung noch nicht gefallen ist und ich mich bis dahin gedulden sollte.
Kann das alles so richtig sein ?

SAS

Zitat von: Zauberberg in 21.11.2025 10:06
Ich bin Beamter in Bremen und habe 2013 Widerspruch eingelegt. Damals habe ich lediglich eine Eingangsbestätigung bekommen. 2024 habe ich nachgefragt, wann ich mit einer einer Bescheidung /Reaktion rechnen darf. Daraufhin wurde mir mitgeteilt, dass eine notwendige Gerichtsentscheidung noch nicht gefallen ist und ich mich bis dahin gedulden sollte.
Kann das alles so richtig sein ?

Ja sei Froh wenn die das schon entschieden hätten müsstest du vor Gericht klage erheben.

Zauberberg

.....aber warum wurden die Folgejahre beschieden, aber 2013 nicht ?

maxigott

Interessant wird auch die Bewertung des DH zum internen Abstandsgebot. Habe es mal durchgerechnet an mir selbst (Nds.):

Abstand A5 geringste Stufe vs. A12 Stufe 8,beide Besoldungsgruppen jeweils verheiratet + 2 Kinder + Stkl. III

2010: 67,37 % (2.060 € vs. 3.448 €)
2020: 60,41 % (2.627 € vs. 4.214 €)
2025: 48,80 % (3.228 € vs. 4.804 €)

Alle Werte Netto. Das nenne ich in der Gesamtschau mal eine ordentliche Stauchung. Bin gespannt wann der A5er mit mir gleichzieht.

MasterNoname89

Zitat von: Finanzer in 21.11.2025 09:30
Zitat von: Marius in 21.11.2025 09:27
Hallo zusammen,

mit der Bitte um Nachsicht, falls diese Frage schonmal gestellt wurde:
Kann man rückwirkend für die Altjahre noch Widerspruch einlegen? Betrifft bei mir die Jahre 2016-2024?

Unabhängig vom Bundesland heißt die Antwort leider "Nein".

So einfach würde ich das nicht sagen. Im Grundsatz hat der Dienstherr seiner Verpflichtung der Amtsangemessenen Alimentation nachzukommen. Tut er dies nicht, verstößt er dabei gegen das Grundgesetz und dem Beamten erwachsen daraus Ansprüche.

Für diese Ansprüche gilt nach meiner Einschätzung die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren mit Fristbeginn des Ablaufs des jeweiligen Kalenderjahres. Entsprechend würde ich, wenn nicht geschehen, zumindest für die 3 zurückliegenden Jahre Widerspruch einlegen. Schaden kann es zumindest nicht. Du kannst auch für die darüber hinaus zurückliegenden Jahre einen Widerspruch an die für deine Besoldung zuständige Stelle senden. Dort wird man dir aber entsprechend den Widerspruch mit Einrede der Verjährung ablehnen. Für die letzten 3 Jahre ist dies aber ja noch nicht eingetreten. Bedenke aber, dass bald Jahreswechsel ist ... also zeitnah ;)
Wer täglich mit seinen Pflichten konfrontiert wird, sollte zugleich auch seine Rechte kennen ;)

LehrerInNRW

Ich teile den Tenor des Spiegel-Artikels nicht.
Alle (!) Gewerkschaften trommeln seit Jahren für Widersprüche. Ich trage das seit Jahren ins Kollegium. Stelle dem Kollegium Musterwiderspüche zur Verfügung. Selbst das Werben mit meiner 5 stelligen Nachzahlung für 3./4. Kind lässt die meisten Kollegen nur mit den Schultern zucken.

Wer bei mir im Kollegium nicht widerspricht, ist selbst schuld! 

smayer895

Warum soll bei der Bestimmung der Nettobesoldung auf Steuerklasse III abgestellt werden? Ich kann das zumindest dem Beschluss des BVerfG nicht entnehmen..
Nachdem dieses ja die Prekaritätsschwelle anhand des jährlichen Median-Äquivalenzeinkommens errechnet hat, kommt es meines Erachtens darauf an, wie viel im Jahr konkret nach Abzug der persönlichen Steuerlast zur Verfügung steht. Diese wiederum hängt ja am Bruttoeinkommen, sodass man egal ob mit Steuerklasse III oder IV letzten Endes unterm Strich gleich viel Steuern gezahlt haben wird. Die Steuerlast ist ja beim konkreten Bruttoeinkommen (bei gleichbleibenden Absetzbeträgen, sodass auch das zvE identisch ist) gleich, egal ob ich mit Steuerklasse III unterm Jahr mehr habe, dafür aber alles Voraussicht nach was nachzahlen muss oder gleich in Steuerklasse IV bin.

Von dem her bin ich der Auffassung, dass das BVerfG Steuerklasse IV zugrunde gelegt hat. Habt ihr diesbezüglich andere Infos?

Illunis

Ein Alleinverdiener wird selten IV/IV wählen (außer mit Faktor). Steuerlast bleibt ja aber auch gleich. Bei III/V sieht mans halt sofort.

cyrix42

Zitat von: smayer895 in 21.11.2025 17:50
Warum soll bei der Bestimmung der Nettobesoldung auf Steuerklasse III abgestellt werden? Ich kann das zumindest dem Beschluss des BVerfG nicht entnehmen..

Es geht doch um die Konstellation eines Alleinverdieners, der die gesamte 4K-Familie versorgen können muss. Da für den/die Ehepartner_in kein zu versteuerndes Einkommen angesetzt wird, kann auch dort der Steuerfreibetrag nicht anfallen. Ergo passiert genau das, was in der Einkommensteuererklärung bei zusammen veranlagten Ehepartnern auch gemacht wird: Der Steuerfreibetrag für beide Personen wird auf das gemeinsame Einkommen angewendet; im betrachteten Fall also das des Alleinverdieners. Und genau das macht die Rechnung mit Steuerklasse III.

Ozymandias

Alternativ kann man auch einfach den Betrag nachrechnen, den das BVerfG genannt hat, als es derzeitige Nettobesoldung und die Schwelle berechnet hat.

Dann sieht man welche Steuerklasse benutzt wurde oder auch ob die Prämien und Amts/Strukturzulagen berücksichtigt wurden. Muss man halt etwas rumrechnen.