Nur als Beispiel hier ein paar aktuelle Fragen, zu denen (fundierter!) Input mehr als willkommen wäre:
- Sind etwaige Ortszuschläge im Lichte der Rn. 71 und Rn. 78 weiterhin "möglich"?
- Welches oder welche MÄE ist/sind für uns Bundesbeamte relevant?
- Was ist mit der Alimentation ab dem dritten Kind?
- usw., usf.
Die Entscheidung laesst dem Gesetzgeber formal einen Spielraum, aber materiell ist er extrem eingeschraenkt. Wer die Randnummern ernst nimmt, kommt unweigerlich zu dem Punkt, dass viele der FlexInstrumente faktisch nicht mehr in der politisch gewuenschten Form einsetzbar sind.
Bei den Ortszuschlaegen scheint die Lage auf den ersten Blick offen
das Gericht schliesst sie nicht aus, im Gegenteil, es erkennt regionale Unterschiede ausdruecklich an. Jedoch: Der verfassungsrechtliche Maßstab verlangt eine empirisch belastbare, wiederholbar verifizierbare und methodisch konsistente (dieses Dreiergespann bitte gut merken, kommt kuenftig oefter) Ableitung. Ein politisch motivierter Pauschalansatz ist damit praktisch tot. Der Aufwand, einen verfassungskonformen Zuschlag zu entwickeln, waere enorm, denn man muesste fuer jede Region nachweisen, dass der Zuschlag tatsaechlich den notwendigen Kaufkraftausgleich bewirkt (bei den Auslandsdienstbezuegen funzt das ohne Probleme). Genau das kollidiert mit dem politischen Wunsch, ein einfaches Steuerungsinstrument zu haben. Der Gesetzgeber darf also, aber nur wenn er es richtig macht.... und genau das will er koennte sein, dass er es aus Kostengrunden vermeiden will.
beim MÄE fuer Bundesbeamte ist die Lage noch deutlicher: Entscheidend ist der Mindestabstand zur Grundsicherung, kombiniert mit dem innerdienstlichen Abstandsgebot und dem eigenstaendigen familienbezogenen Mehrbedarf. Das Gericht laesst keine Vermischung dieser Elemente zu und unterbindet explizit die Praxis, den Mehrbedarf ueber pauschale Zuschlaege oder strukturelle Verschiebungen zu nivellieren. Die datengesteutzte Herleitung des Mindestabstands ist zwingend, und jede politische Konstruktion, die versucht, die vertikalen Abstaende innerhalb der Besoldungsordnung zu glaetten, wird scheitern. Der Bund steht damit vor dem Problem, dass sein bisheriges Besoldungsmodell aus politisch gesetzten Pauschalen besteht, waehrend das Gericht eine normative, sachliche und vor allem transparente Begruendung verlangt, die bislang nicht existiert(!).
Der Zuschlag ab dem dritten Kind ist ein besonders sensibler Punkt (seit ungefaehr.....drei Monaten). Das Gericht hat wiederholt klar gemacht, dass dieser Zuschlag nicht als „Bonus“ zu verstehen ist, sondern als zwingende verfassungsrechtliche Korrektur, die den realen Mehrbedarf abbilden muss. Die Hoehe, wie sie bisher gewaehlt wurde, ist evident unzureichend und laesst sich weder methodisch noch empirisch verteidigen. Jede Loesung, die den Mindestabstand nicht dauerhaft herstellt, wird erneut verfassungswidrig sein. Politisch bedeutet das hohe Folgekosten, juristisch ist die Richtung aber Eindeutig. Dass der Bund das Thema schiebt, liegt nicht an Interpretationsspielraeumen, sondern an der fiskalischen Sprengkraft einer echten Umsetzung. (vgl. meine Aussage "2026 selbst machen oder 2027 durch Karlsruhe gemacht werden")
Nachklapp/Edit
Was viele in der Debatte konsequent übersehen: Das BVerfG prüft ausschließlich den kleinsten 4K-Beamten, weil dessen Existenzminimum den absoluten Untergrenzwert definiert. Der Single ist keine Sonderkategorie und bekommt auch keine eigene Pruefmatrix. Sein Niveau ergibt sich zwingend aus der verfassungsrechtlichen Logik, nicht aus irgendwelchen konstruierten Nebenrechnungen. Wer weiterhin mit „Single-Vergleichen“ argumentiert, operiert an der Systematik vorbei. Die Normuntergrenze wird nicht zweimal bestimmt.
Gleiches beim Thema Fortschreibungspflicht.... Rn. 92 ist kein Dekoelement, sondern der Punkt, an dem sich entscheidet, ob ein Besoldungsgesetz Bestand hat. Jedes Abweichen von Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex oder innerdienstlichem Abstandsgebot >5 % ist formal ein verfassungsrechtlicher Warnschuss. Das Gericht hat die Leitplanken eng gesetzt ,nicht aus Versehen, sondern weil die Praxis der letzten 20 Jahre gezeigt hat, dass ohne harte Begrenzungen kein Gesetzgeber freiwillig zu einer verfassungskonformen Alimentationsstruktur zurueckkehrt.
Wenn jemand jetzt immer noch behauptet, „hat sich ja nichts geaendert“, dann ist das kein Rechtsstandpunkt sondern schlicht ein Lesedefizit.
Erstmal danke für deine ganzen detaillierten Ausführungen.
Was ich und wahrscheinlich noch ein paar andere nicht verstehen ist die Herangehensweise an die Kritik des Gerichts und ziehen dann den Vergleich beim niedrigsten Beamten, nehmen wir mal an A5, als Single und als Alleinverdiener in einer 4K Familie.
Einerseits verstehe ich es so, dass der 4K Beamte in A5 die Basis von Allem ist. Aber gibt es dann in Zukunft überhaupt noch einen Unterschied zwischen dem 1K Beamten in A5 und dem 2K, 3K oder 4K Beamten oder nicht.
Das will mir nach dutzenden von Beiträgen immer noch nicht in den Kopf.