Es gibt bisher keinen 1K, 2k oder 3K Beamten. Es gibt den 4K-Beamten in der Vorabprüfung und es gibt die Grundbesoldung in der Fortschreibungsprüfung.
Wenn der Gesetzgeber zukünftig von 4K abweichen will, muss er jedes Familienmitglied nach bisheriger Rechtssprechung zur Vielkind-Familie voll alimentieren. Dies wäre in dem Hinblick problematisch, als dass nach bisheriger Rechtssprechung die ersten beiden Kinder aus Teilen der Grundbesoldung zu alimentieren sind.
Einer Absenkung der Grundbesoldung auf das Niveau der Mindestbesoldung und damit die Alimentation aller Familienmitglieder des Beamten wird durch die Fortschreibungsprüfung verhindert.
Die Grundbesoldung wird hiernach so hoch sein, dass der Gesetzgeber lieber bei einem klassischeren Familienbild bleiben wird, weil er dann Kosten der Kinder in der Grundbesoldung belassen kann.
Bis auf den unterstrichenen Teil sehe ich das auch so.
Die Verpflichtung, die ersten beiden Kinder aus Teilen der Grundbesoldung zu alimentieren ist der Rechtsprechung m.E. nicht zu entnehmen.
Der Gedanke, wonach vor allem die Grundbesoldung für die ersten beiden Kindern heranzuziehen ist, entspringt wahrscheinlich der "ganz überwiegend" Formulierung des 1977er Beschlusses:
"Legt man etwa das gegenwärtige System der Besoldungsstruktur zugrunde, das, wie dargelegt, verfassungsrechtlich nicht festgeschrieben ist, so entspricht es bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit, daß bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten."https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044249.html (Rn. 65)
Die Aussage ist aber eher eine Beobachtung (der Verhältnisse der 70er) als eine Vorgabe. Dem Zitat ist auch zu entnehmen, dass das so nicht festgeschrieben ist.
Das VG Hamburg hat in diesem Zusammenhang z.B. ausgeführt:
Das BVerfG
"hat diese Bemessung der Grundgehälter nicht beanstandet, auch wenn sie zur Folge haben konnte, dass ledige und verheiratete kinderlose Beamtinnen und Beamten sich auf diese Weise regelmäßig einen – teils – deutlich großzügigeren Lebenszuschnitt leisten konnten als Beamtinnen und Beamten mit einem oder mit zwei Kindern. [...] Daraus lässt sich jedoch insbesondere keine Verpflichtung ableiten, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamtinnen und Beamte ihre Familie allein unterhalten können." https://justiz.hamburg.de/resource/blob/1032288/cdecbd59d576a3cfe93d8f72564a4398/21-b-150-24-beschluss-vom-17-10-24-data.pdf (S.70)
Das VG sieht hier wohl eher eine Duldung niedriger FZ, solange das Grundgehalt ausreichend bemessen ist. Im Grunde also ein Privileg des Dienstherrn, Teile des Familienunterhalts über die Grundbesoldung abzudecken, das er - wie Du in Deinem letzten Satz sagst - womöglich nicht aufgeben will.
Die Realität ist aber längst eine andere. Das Grundgehalt reicht seit vielen Jahren nicht für die 4K Familie aus. Insofern gehe ich davon aus, dass Deine Beschreibung zutreffen wird und die Gesetzgeber - früher oder später - dazu übergehen werden, auch die ersten beiden Kinder de facto abzukoppeln und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zur Vielkind-Familie bei der Besoldung zu berücksichtigen. Und die große Frage ist, ob bzw. wie das mit Blick auf die Ämterwertigkeit ausgestaltet werden kann.