Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k

Begonnen von Admin, 03.03.2019 18:00

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Spid

Die Entgeltgruppenzulage für Techniker der bisherigen E9a Fg. 1 entfällt zum 01.01.20 auch für diejenigen, die keine Höhergruppierung beantragen,  weil die E9a ab diesem Zeitpunkt keine Entgeltgruppenzulage mehr vorsieht. Die Besitzstandsregelung im TVÜ-L hebt hier ausschließlich auf die Eingruppierung ab, nicht auf Entgeltbestandteile. Mir haben nun mehrere Personen, die es wissen müßten, gesagt, das sei so nicht bedacht und schon gar nicht gewollt worden. Ist das nun ein Feature, damit möglichst alle den Antrag auf Höhergruppierung stellen?

Beim Feature "Garantiebetrag in Höhe des Unterschiedsbetrags anstelle des Unterschiedsbetrags" hatte ich eher die AG-Seite im Blick. Der AN hat Anspruch auf Zahlung und Abrechnung des zustehenden Entgelts und nicht etwa irgendeines Entgelts, das zufällig der Höhe des zustehenden Entgelts entspricht. Mithin ist in allen Fällen der stufengleichen Höhergruppierung, in denen der Unterschiedsbetrag kleiner als der Garantiebetrag ist, das Tabellenentgelt der alten Entgeltgruppe/Stufe plus der Garantiebetrag auszuweisen - anstatt einfach nur das Tabellenentgelt der höheren Entgeltgruppe, die zusätzlich dazu nachzuhalten ist.

Wastelandwarrior

Zitat von: Spid in 22.10.2019 09:24
Die Entgeltgruppenzulage für Techniker der bisherigen E9a Fg. 1 entfällt zum 01.01.20 auch für diejenigen, die keine Höhergruppierung beantragen,  weil die E9a ab diesem Zeitpunkt keine Entgeltgruppenzulage mehr vorsieht. Die Besitzstandsregelung im TVÜ-L hebt hier ausschließlich auf die Eingruppierung ab, nicht auf Entgeltbestandteile. Mir haben nun mehrere Personen, die es wissen müßten, gesagt, das sei so nicht bedacht und schon gar nicht gewollt worden. Ist das nun ein Feature, damit möglichst alle den Antrag auf Höhergruppierung stellen?
Wenn da eine unbewusste Lücke ist, ist zu erwarten, dass auch dies durch DFH geregelt wird.

ZitatBeim Feature "Garantiebetrag in Höhe des Unterschiedsbetrags anstelle des Unterschiedsbetrags" hatte ich eher die AG-Seite im Blick. Der AN hat Anspruch auf Zahlung und Abrechnung des zustehenden Entgelts und nicht etwa irgendeines Entgelts, das zufällig der Höhe des zustehenden Entgelts entspricht. Mithin ist in allen Fällen der stufengleichen Höhergruppierung, in denen der Unterschiedsbetrag kleiner als der Garantiebetrag ist, das Tabellenentgelt der alten Entgeltgruppe/Stufe plus der Garantiebetrag auszuweisen - anstatt einfach nur das Tabellenentgelt der höheren Entgeltgruppe, die zusätzlich dazu nachzuhalten ist.
Ja klar. Es gibt, sofern der Garantiebetrag dem Grunde nach zusteht, das "bisherige" Entgelt zzgl (ggf. gedeckelten) Garantiebetrag. Ist diese Technik strittig ? Das gilt auch bei Höherguppierung mit GB und erneuter Höhergruppierung. :)

Spid

Zitat von: Wastelandwarrior in 22.10.2019 09:40
Zitat von: Spid in 22.10.2019 09:24
Die Entgeltgruppenzulage für Techniker der bisherigen E9a Fg. 1 entfällt zum 01.01.20 auch für diejenigen, die keine Höhergruppierung beantragen,  weil die E9a ab diesem Zeitpunkt keine Entgeltgruppenzulage mehr vorsieht. Die Besitzstandsregelung im TVÜ-L hebt hier ausschließlich auf die Eingruppierung ab, nicht auf Entgeltbestandteile. Mir haben nun mehrere Personen, die es wissen müßten, gesagt, das sei so nicht bedacht und schon gar nicht gewollt worden. Ist das nun ein Feature, damit möglichst alle den Antrag auf Höhergruppierung stellen?
Wenn da eine unbewusste Lücke ist, ist zu erwarten, dass auch dies durch DFH geregelt wird.

Es gibt keine Lücke - nur eine Regelung, die eigentlich keiner wollte. Man war schlicht und ergreifend mal wieder zu unfähig, das zu vereinbaren, was vereinbart werden sollte. Da helfen auch keine Durchführungshinweise, da diese keinen Anspruch eröffnen.


Zitat
ZitatBeim Feature "Garantiebetrag in Höhe des Unterschiedsbetrags anstelle des Unterschiedsbetrags" hatte ich eher die AG-Seite im Blick. Der AN hat Anspruch auf Zahlung und Abrechnung des zustehenden Entgelts und nicht etwa irgendeines Entgelts, das zufällig der Höhe des zustehenden Entgelts entspricht. Mithin ist in allen Fällen der stufengleichen Höhergruppierung, in denen der Unterschiedsbetrag kleiner als der Garantiebetrag ist, das Tabellenentgelt der alten Entgeltgruppe/Stufe plus der Garantiebetrag auszuweisen - anstatt einfach nur das Tabellenentgelt der höheren Entgeltgruppe, die zusätzlich dazu nachzuhalten ist.
Ja klar. Es gibt, sofern der Garantiebetrag dem Grunde nach zusteht, das "bisherige" Entgelt zzgl (ggf. gedeckelten) Garantiebetrag. Ist diese Technik strittig ? Das gilt auch bei Höherguppierung mit GB und erneuter Höhergruppierung. :)

Das ist nicht strittig, es versagen nur zahlreiche AG in der technischen Umsetzung. Bei einer Höhergruppierung von Ex in Ex+1 und Ex+1 - Ex < Garantiebetrag wird bei einer nicht unbedeutenden Zahl von AG breits jetzt Ex+1 + "Garantiebetrag" in Höhe Garantiebetrag - Unterschiedsbetrag abgerechnet, weil man es technisch wohl sonst nicht hinbekommt. Das erfüllt den tariflichen Anspruch des AN jedoch nicht - und eröffnet auch Nachforderungen des AN Tür und Tor. Die fraglichen Fallkonstellationen erhöht man nun ohne Not durch solche Fälle, in denen Unterschiedsbetrag und Garantiebetrag gleich sind. Das ist natürlich auch auf ein völlig fehlendes Unrechtsbewußtsein angesichts des grob tarif- und rechtswidrigen Verhaltens zurückzuführen.

Blume

Und wie sieht das Brutto Gehalt dann in diesem Fall nach den ganzen Durchführungshinweise aus.

1.1.19 E9a/Stufe 4 plus Entgeldgruppenzulage  / 3272.55 plus 98,50 Euro

Zum 1.1.2020 Höhergruppierung in 9b/Stufe 3

Ist es dann richtig die Zusammensetzung des Gehalts.

E9a/Stufe 4 plus Entgeldgruppenzulage plus 180 Euro Garantiebetrag???

( 3374.50 + 98.50 + 180 Euro)

Spid

Durchführungshinweise dazu sind weder derzeit bereits existent noch überhaupt anspruchsbegründend noch überhaupt tariflich relevant.

Blume

Wie kann man sich dann sicher sein, das die Personalverwaltung zum 1.1.20 auch alles richtig umsetzt und man nicht zu wenig ausbezahlt bekommt?

Das wäre jetzt mal Argument in die Gewerkschaft einzutreten, aber nachdem einige dort selbst nicht wirklich durchblicken lassen das wir lieber...

Spid

Die Tarifvertragsparteien haben schlicht Mist vereinbart. Durchführungshinweise begründen keinen Anspruch. Wenn Dein AG Dir das Gehalt zahlt, welches sich aus dem Mist, den die Tarifvertragsparteien vereinbart haben, ergibt, hat er alles richtig umgesetzt. Übertarifliche Zahlungen, die sich aus Durchführungshinweisen ergeben, sind schlicht eine reine Großzügigkeit des AG, die er nach Belieben auch unterlassen könnte.

Wastelandwarrior

Warum sollte das Mist sein? Die Tarifvertragsparteien sind frei in der Lohnfindung. Es gibt auch keinen gesetzlichen Bestandsschutz oder sowas. Wenn es wie hier erhebliche Zugewinne im Lebensarbeitsentgelt gibt und nur in 2 von 6 Stufen befristet ein ca. 3%iges Minus erzeugt wird, dann ist daran aus meiner Sicht nichts "Mist", sondern die AG haben einen Teil der zukünftigen Kostensteigerungen refinanzeirt, selbst wenn es keine Intention war.

Wenn ein AG aber seine Techniker lieb hat und sie dringend braucht, dann wird er die EGZ weiterzahlen, sofern die DFH es hergeben.

Spid

Weil eine Vereinbarung immer dann Mist ist, wenn sie nicht das beinhaltet, was die Vereinbarenden vereinbaren wollten. Wenn alle sagen "Klar, die Entgeltgruppenzulage für Techniker soll in allen Fällen ab 2020 entfallen. Dann entscheiden sich auch mehr für die Höhergruppierung.", ist das, was man vereinbart hat, kein Mist. Wenn man - wie so oft bei Tarifverhandlungen - sagt "Nein, das kann nicht sein. Ist das wirklich so? Oh...", weil man mal wieder völlig stümperhaft Dinge vereinbart hat, ohne Konsequenzen zu bedenken, ist das Mist!

Genau genommen laufen meine Gespräche mit Tarifvertragsdeppen... äähh, ich meine ...parteien häufig so ab:
https://www.youtube.com/watch?v=w4aLThuU008

Blume

Unglaublich das es nicht zu 100% klar ist, wie Personalverwaltungen die Änderungen umsetzen sollen...

Spid

Der tarifliche Anspruch ist doch völlig klar.

Wastelandwarrior

Zitat von: Blume in 22.10.2019 10:52
Unglaublich das es nicht zu 100% klar ist, wie Personalverwaltungen die Änderungen umsetzen sollen...

Das ist ein falsche Annahme. Diese Art zentral gleiche Umsetzung nach Vorgaben würde alle Personaler in EG 5 maximal 6 eingruppieren. Die sind aber EG9b aufwärts (jedenfalls die, die hier eine Rolle spielen). Die sollten durchaus in der Lage sein, so ein Gespräch wie zwischen Spid und mir in der Dienstberatung zu führen und dann zu entscheiden. Jedenfalls werden sie dafür bezahlt. ;-)

Das warten auf DFH ist aus meiner Sicht unsäglich. In den Kommunen gibt es z.B. kaum welche von der VKA. Da ist dann aber eben auch die Streuung größer. 

Jemand

Hallo Zusammen,

ich muss gestehen, dass mir noch nicht ganz klar ist, welche Voraussetzungen man erfüllen muss, um einen Antrag auf Höhergruppierung von der 9a in die 9b stellen zu können. Gibt es hierzu eine neue Erläuterung der Tätigkeitsmerkmale?

Spid


Jemand

Ok, und woran wird nun die Voraussetzung festgemacht?