Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k

Begonnen von Admin, 03.03.2019 18:00

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Isie

BAG vom 28.02.2018, 4 AZR 816/16

carlos1977

Dann schreibe ich es so. Die EG9a von 2019 entspricht, bezogen auf die Tätigkeitsmerkmale, nicht der EG9a von 2020 sondern der EG8 von 2019. Trotzdem sind alle Techniker mit der alten Entgeltgruppenzulage in der EG9a 2020 automatisch eingruppiert, obwohl sie entsprechend der Merkmale in die EG9b 2020 gehören. Damit ist es für mich eine Abstufung der EG. Ich bin also seit 2020 nicht mehr nach den gleichen Tätigkeitsmerkmalen wie 2019 eingruppiert. Ich muss reagieren um dahin zu kommen wo ich bis Ende 2019 war.
Wie geschrieben, daß ist ein Witz und eine Sauerei....

Spid

Zitat von: Isie in 18.02.2020 19:46
BAG vom 28.02.2018, 4 AZR 816/16

Ist mir bekannt. Und?

Spid

Zitat von: carlos1977 in 18.02.2020 19:54
Dann schreibe ich es so. Die EG9a von 2019 entspricht, bezogen auf die Tätigkeitsmerkmale, nicht der EG9a von 2020 sondern der EG8 von 2019. Trotzdem sind alle Techniker mit der alten Entgeltgruppenzulage in der EG9a 2020 automatisch eingruppiert, obwohl sie entsprechend der Merkmale in die EG9b 2020 gehören. Damit ist es für mich eine Abstufung der EG. Ich bin also seit 2020 nicht mehr nach den gleichen Tätigkeitsmerkmalen wie 2019 eingruppiert. Ich muss reagieren um dahin zu kommen wo ich bis Ende 2019 war.
Wie geschrieben, daß ist ein Witz und eine Sauerei....

Weil Du die Wahl hast, ob Du höhergruppiert werden möchtest? Oder hältst Du ,,ich beantrage meine Höhergruppierung nach §29d Abs. 2 TVÜ-L" gegenüber dem AG zu äußern für eine besondere Hürde?

Isie

Aus dem genannten BAG-Urteil und auch aus älteren BAG-Urteilen ergibt sich, dass die tarifvertragliche Regelung bei Änderung einer Entgeltordnung, dass Beschäftigte für die Dauer der unverändert auszuübenden in ihrer bisherigen Entgeltgruppe verbleiben, folgende Bedeutung hat: Die neue Entgeltordnung ist nicht anzuwenden und die Tarifautomatik ist ausgesetzt. Anstelle der neuen Entgeltordnung gilt weiter die bisherige Entgeltordnung. Die Tarifautomatik und damit die Anwendung der neuen Entgeltordnung tritt erst durch den Antrag wieder ein.


carlos1977

Zitat von: Spid in 18.02.2020 19:59
Zitat von: carlos1977 in 18.02.2020 19:54
Dann schreibe ich es so. Die EG9a von 2019 entspricht, bezogen auf die Tätigkeitsmerkmale, nicht der EG9a von 2020 sondern der EG8 von 2019. Trotzdem sind alle Techniker mit der alten Entgeltgruppenzulage in der EG9a 2020 automatisch eingruppiert, obwohl sie entsprechend der Merkmale in die EG9b 2020 gehören. Damit ist es für mich eine Abstufung der EG. Ich bin also seit 2020 nicht mehr nach den gleichen Tätigkeitsmerkmalen wie 2019 eingruppiert. Ich muss reagieren um dahin zu kommen wo ich bis Ende 2019 war.
Wie geschrieben, daß ist ein Witz und eine Sauerei....

Weil Du die Wahl hast, ob Du höhergruppiert werden möchtest? Oder hältst Du ,,ich beantrage meine Höhergruppierung nach §29d Abs. 2 TVÜ-L" gegenüber dem AG zu äußern für eine besondere Hürde?
Nein, das nicht.
Mir gefällt es aber nicht, dass ich durch eine Höhergruppierung wieder in der Stufe zurückspringen muss.
Bei einer Überleitung in die EG9b, wo wir eigentlich hingehören, wäre es nicht so.
Zuerst überspringe ich 2019 Stufen, weil ich schon lange in der Stufe 2 und 3 (alte EG9 mit langen Laufzeiten) verbracht habe und dann wird mir eine Stufe wieder geklaut, obwohl ich durch die lange Verweildauer in den genannten Stufen in die Stufe 5 gehöre.

Spid

Zitat von: Isie in 18.02.2020 20:17
Aus dem genannten BAG-Urteil und auch aus älteren BAG-Urteilen ergibt sich, dass die tarifvertragliche Regelung bei Änderung einer Entgeltordnung, dass Beschäftigte für die Dauer der unverändert auszuübenden in ihrer bisherigen Entgeltgruppe verbleiben, folgende Bedeutung hat: Die neue Entgeltordnung ist nicht anzuwenden und die Tarifautomatik ist ausgesetzt. Anstelle der neuen Entgeltordnung gilt weiter die bisherige Entgeltordnung. Die Tarifautomatik und damit die Anwendung der neuen Entgeltordnung tritt erst durch den Antrag wieder ein.

Das wird auch durch Beharrlichkeit nicht wahrer. Das Urteil behauptet kein Aussetzen der Tarifautomatik. Diese führt dazu, daß TB stets in der Entgeltgruppe ist, die sich nach der Gesamtheit der geltenden tariflichen Regelungen ergibt (siehe u.a. BAG Urteil v. 01.09.1982 - 4 AZR 951/79). Auch die tariflichen Regelungen zur Besitzstandswahrung gehören zu dieser Gesamtheit der tariflichen Regelungen. Mithin ist das Überleitungsergebnis ebenso Ergebnis der Tarifautomatik wie die Höhergruppierung auf Antrag. Das Urteil behauptet auch kein Fortgelten der bisherigen Entgeltordnung. Es führt einen Bestandsschutz für die bisherige Entgeltgruppe an. So es unter Referenz auf Litschen auf Wahlrecht zwischen einer Vergütung nach der bisherigen und der neuen Entgeltordnung abhebt, ergibt sich eben aus dessen referenzierter Kommentarmeinung, daß sich dies bei an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe geknüpften besondere Entgeltbestandteilen eben erst aus §25 Abs. 4 TVÜ-Bund ergibt - mithin also jener Regelung, die im TVÜ-L fehlt.

Spid

Zitat von: carlos1977 in 18.02.2020 20:26
Zitat von: Spid in 18.02.2020 19:59
Zitat von: carlos1977 in 18.02.2020 19:54
Dann schreibe ich es so. Die EG9a von 2019 entspricht, bezogen auf die Tätigkeitsmerkmale, nicht der EG9a von 2020 sondern der EG8 von 2019. Trotzdem sind alle Techniker mit der alten Entgeltgruppenzulage in der EG9a 2020 automatisch eingruppiert, obwohl sie entsprechend der Merkmale in die EG9b 2020 gehören. Damit ist es für mich eine Abstufung der EG. Ich bin also seit 2020 nicht mehr nach den gleichen Tätigkeitsmerkmalen wie 2019 eingruppiert. Ich muss reagieren um dahin zu kommen wo ich bis Ende 2019 war.
Wie geschrieben, daß ist ein Witz und eine Sauerei....

Weil Du die Wahl hast, ob Du höhergruppiert werden möchtest? Oder hältst Du ,,ich beantrage meine Höhergruppierung nach §29d Abs. 2 TVÜ-L" gegenüber dem AG zu äußern für eine besondere Hürde?
Nein, das nicht.
Mir gefällt es aber nicht, dass ich durch eine Höhergruppierung wieder in der Stufe zurückspringen muss.
Bei einer Überleitung in die EG9b, wo wir eigentlich hingehören, wäre es nicht so.
Zuerst überspringe ich 2019 Stufen, weil ich schon lange in der Stufe 2 und 3 (alte EG9 mit langen Laufzeiten) verbracht habe und dann wird mir eine Stufe wieder geklaut, obwohl ich durch die lange Verweildauer in den genannten Stufen in die Stufe 5 gehöre.

Gäbe es Bestandsschutz und Antragserfordernis nicht, handelte es sich um eine Höhergruppierung, die automatisch erfolgte und ebenso den Regelungen des §17 Abs. 4 TV-L folgte. Das Ergebnis wäre dasselbe, Du hättest nur keine Wahl.

carlos1977

Das Ganze dürfe keine Höhergrupierung sein, weil die EG9b  2020 die Tetigkeitsmerkmale hat, welche die EG9a 2019 beschrieben hat.
Es müßte eine automatische Überleitung sein....

Spid

Ist das eine normative oder eine deskriptive Feststellung?

Lerche

Guten Morgen,

ich habe mal eine Frage bezüglich der Höherstufung. Damit nichts falsch verstanden wird, es geht um den Stufenaufstieg in der E9A.

Weiß jemand, wie dies nun berechnet wird? Unsere Personalabteilung kann mir dazu leider (noch) keine Auskunft geben (wer hätte das gedacht ...).

Ich habe am 01.02.2016 mit der "kleinen" E9 / Stufe 2 begonnen.

Ich war also zum 01.01.2019 2 Jahre und 11 Monate bei meinem Arbeitgeber. Was - nach meiner Auffassung - bedeutet, dass ich seit dem 01.01.2019 in der E9A / Stufe 3 bin. Es gab leider von meinem Arbeitgeber noch keine Info dazu - sie versuchen es aber bis zum 31.03.2020.

Wird mir also quasi ab dem 01.01.19 die Restzeit innerhalb der Stufe 3 berechnet und ich bin seit dem 01.02.2019 in der Stufe 3 (zweites Jahr)? Oder "verliere" ich meine 11 Monate und ich bin einfach ab dem 01.01.2019 in der E9A / Stufe 3 erstes Jahr?

Ich hoffe, dies ist verständlich. Falls nicht, entschuldigung.  :-\

Danke und viele Grüße aus Berlin.

Spid

Du bist am 01.01.19 in E9a/4 3. Jahr mit 11 Monaten Restzeit gekommen, das 4. Jahr begann am 01.02.19, Stufenaufstieg in E9a/5 war am 01.02.20.

Geist

OK.
Aus der 9 wurde 9b
Aus der 9k (so nenne ich sie einfach mal) wurde 9a und 9b, je nach Fallgruppe, also ob man die Entgeltzulage bekam (b), oder nicht (a).
Und ab den 01.01.20 fällt sie für beide weg, bzw. es wurde angekündigt, dass sie wieder zurückgefordert wird, falls doch aus Versehen ausgezahlt.
Heißt das jetzt, dass es die Entgeltgruppenzulage 9 gar nicht mehr gibt?
Oder gibt es die DOCH, kann aber je nach Gutdünken und Kassenlage der Länder gegeben werden?

Lerche

Zitat von: Spid in 19.02.2020 08:05
Du bist am 01.01.19 in E9a/4 3. Jahr mit 11 Monaten Restzeit gekommen, das 4. Jahr begann am 01.02.19, Stufenaufstieg in E9a/5 war am 01.02.20.

Danke, für die schnelle Antwort. Ich glaube, hier liegt tatsächlich ein kleines Missverständnis vor. Mein Arbeitgeber stellte mich am 01.02.2016 mit der E9 klein / Stufe 2 ein. Ich würde mich natürlich freuen, wenn ich in die Stufe 4 komme, aber das ist - glaube ich - nicht der Fall. Oder habe ich hier einen Denkfehler?  ???

Spid

Zitat von: Geist in 19.02.2020 08:23
OK.
Aus der 9 wurde 9b
Aus der 9k (so nenne ich sie einfach mal) wurde 9a und 9b, je nach Fallgruppe, also ob man die Entgeltzulage bekam (b), oder nicht (a).
Und ab den 01.01.20 fällt sie für beide weg, bzw. es wurde angekündigt, dass sie wieder zurückgefordert wird, falls doch aus Versehen ausgezahlt.
Heißt das jetzt, dass es die Entgeltgruppenzulage 9 gar nicht mehr gibt?
Oder gibt es die DOCH, kann aber je nach Gutdünken und Kassenlage der Länder gegeben werden?

Aus der E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten wurde am 01.01.19 die E9a, aus der E9 mit regulären Stufenlaufzeiten wurde zum gleichen Zeitpunkt die E9b. Am 01.01.20 wurden einige Tätigkeitsmerkmale u.a. einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet, u.a. in Fallgruppen der E9a, die nunmehr der E9b zugeordnet waren. Das sind zwei völlig voneinander getrennte Vorgänge. Im Falle der Fallgruppe 1 der E9a für Techniker bis zum 31.12.19 entfiel mit Änderung der EGO die Anspruchsgrundlage auf die Entgeltgruppenzulage, weil die TVP nur einen Bestandsschutz für die Entgeltgruppe - das ist die E9a und aus der Entgeltgruppe selbst ergibt sich kein Anspruch auf die Entgeltgruppe - vereinbart haben und für weitere Entgeltbestandteile eine entsprechende Regelung versäumt haben. Einige AG zahlen die Entgeltgruppenzulage fort, ohne daß darauf ein Anspruch bestünde.