Autor Thema: TV COVID  (Read 32272 times)

BeamterBR

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Antw:TV COVID
« Antwort #45 am: 21.04.2020 15:31 »
Über Gebietskörperschaften, z. B. Gemeinden, kann ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden. Den Haushaltsausgleich stellt die Gemeinde über den Erhalt von Zuweisungen oder aus eigener Steuerkraft sicher und überbrückt die Zwischenzeit im Zweifel mit Kassenkrediten.
Kassenkredit wurde bereits genommen. Weitere Darlehen werden anscheinend abgelehnt. Unsere Gemeinde hat monatl. Gehaltszahlungen von über 500000 Euro.
Problem ist anscheinend auch dass der Haushalt 2020 noch nicht vom Gemeinderat genehmigt ist.
Kann es passieren, dass die Gemeinde die Gehaltszahlungen einfach einstellt?

In vielen Bundesländern sind die Kassenkredite auch abhängig von der jeweiligen Aufsichtskörperschaft. Genehmigungen müssen erteilt werden. In meinem Bundesland wurde gegenwärtig von oberster Ebene kommuniziert, dass über haushaltsrechtliche Verstöße in Bezug auf die Aufnahme von Liquiditätskrediten ohne haushaltsrechtliche Ermächtigungen hinweggesehen werden soll. Auf eine Ahndung soll verzichtet werden. Quasi wird ein rechtswidriger Zustand ohne Konsequenzen geschaffen.

2strong

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Antw:TV COVID
« Antwort #46 am: 21.04.2020 15:55 »
Kassenkredit wurde bereits genommen. Weitere Darlehen werden anscheinend abgelehnt. Unsere Gemeinde hat monatl. Gehaltszahlungen von über 500000 Euro.
Problem ist anscheinend auch dass der Haushalt 2020 noch nicht vom Gemeinderat genehmigt ist.
Kann es passieren, dass die Gemeinde die Gehaltszahlungen einfach einstellt?
Zu gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen ist die Gemeinde auch bei Haushaltssperre oder ohne (genehmigten) Haushalt verpflichtet. Und wie gesagt: Wenn das Geld nicht reicht, werden (zunächst) Kassenkredite in Anspruch genommen werden müssen. Die hat die Kommunalaufsicht auch zu genehmigen.

Kaiser80

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Antw:TV COVID
« Antwort #47 am: 21.04.2020 15:56 »
Ja also bitte... Die Kommunalaufsicht die derzeit mit der Kavallerie und gezückten Säbeln anrückt will ich auch erstmal sehen.

2strong

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Antw:TV COVID
« Antwort #48 am: 21.04.2020 16:09 »
Und selbst wenn. Welche Alternative gäbe es? Dem Rat könnte vorübergehend die Haushaltskompetenz entzogen werden, aber wenn die Mittel akut fehlen, führt am Kredit kein Weg vorbei.

Kaiser80

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Antw:TV COVID
« Antwort #49 am: 22.04.2020 06:53 »
Eben. M.W. bürgt beispielsweise das Land NRW für Kredite der Kommunen, u.a. hierfür wurden Mittel  i.H.v. 15Mrd € bereitgestellt.

Kat

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Antw:TV COVID
« Antwort #50 am: 22.04.2020 08:54 »
Strassenverkehrsamt?
Steht wo in dem Artikel? Vermtl. ist eher das Fremdenverkehrsamt gemeint (Ja, sowas gibt's in Bayern!)

Ah okay. Für mich ist Verkehrsamt das Straßenverkehrsamt. Ein Fremdenverkehrsamt gibt es hier nicht.

Spid

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Antw:TV COVID
« Antwort #51 am: 22.04.2020 10:52 »
Wer klagen möchte:
__________________________
An das Arbeitsgericht
<Adresse>

Klage des
<AN>

gegen

<AG>


Ich erhebe Klage wegen vorenthaltenen Arbeitslohns und beantrage:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger brutto xxx,xx € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem (Fälligkeit) zu zahlen.

2. Im Falle der Säumnis ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu erlassen.

Begründung:
Zwischen den Parteien besteht seit dem tt.mm.jjjj ein Arbeitsverhältnis, in dem der Kläger als xxx beschäftigt wird. Auf das Arbeitsverhältnis findet gem. einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in der jeweils gültigen Fassung Anwendung (Beweis: Arbeitsvertrag in Anlage). In diesem sind Arbeitszeit und Entgeltanspruch abschließend geregelt. <Bei Teilzeitbeschäftigten: Abweichend wurde zwischen den Parteien eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von xx Prozent/xx Stunden vereinbart.>

Die Beklagte hat das Entgelt im Zeitraum tt.mm.jjjj/seit dem tt.mm.jjjj vertragswidrig gekürzt. Die Beklagte behauptet, dies sei Rechtsfolge der bei ihr mit Schreiben/Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung vom tt.mm.jjjj zum tt.mm.jjjj eingeführten Kurzarbeit, deren Rechtmäßigkeit sie ebenso behauptet. Sie stützt ihr Handeln vornehmlich auf den Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) vom 30.03.2020.

Eine Anwendung des TV COVID auf das Arbeitsverhältnis wurde nicht vereinbart. Der TV COVID stellt auch keinen ergänzenden Tarifvertrag zum TVÖD dar, der durch die Bezugnahmeklausel erfaßt würde. So der TV COVID betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Normen enthielte, die durch Mitgliedschaft des Arbeitgebers im jeweiligen Arbeitgeberverband Gültigkeit erlangten, wird eine Mitgliedschaft der Beklagten in einem solchen Verband zum maßgeblichen Zeitpunkt bestritten.

So die Bestimmungen des TV COVID dennoch Gültigkeit erlangten, ist das für den Antrag des Klägers unschädlich. Der TVÖD enthält sehr explizite Vergütungsvorschriften. § 15 Abs. 1 TVÖD bestimmt, daß Beschäftigte Anspruch auf das jeweilige Tabellenentgelt haben. Einzige Wechselwirkung zwischen Entgelt und abweichender Arbeitszeit ist ist eine individuell vereinbarte andere Arbeitszeit als Teilzeitbeschäftigung - im Gegensatz zu zahlreichen Tarifwerken außerhalb des öffentlichen Dienstes, so bspw. in der Chemie- oder Metallbranche. Die tarifliche Norm (§24 Abs. 2 TVÖD) regelt explizit, daß Teilzeitbeschäftigte ihr Entgelt in dem Umfang erhalten, der dem Anteil   ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. In der Norm steht "individuell vereinbarten" und nicht "vereinbarten individuellen" Arbeitszeit. Die Tarifvertragsparteien wollten somit als einzigen Ausnahmefall vom Anspruch auf das volle Tabellenentgelt wie schon in der Vorgängerregelung in § 34 Bundesangestelltentarifvertrag die individuell zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbarte Teilzeitbeschäftigung regeln. Wie schon der Wortlaut der tariflichen Norm ausdrücklich auf eine individuelle Vereinbarung hindeutet, versteht auch das Bundesarbeitsgericht § 24 Abs. 2 TVöD dahingehend, als daß er sich auf die Quote der zwischen den Parteien vereinbarten und der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit beziehe (BAG, Urteil v. 24.09.2008 - 10 AZR 639/07). Sonstige Minderungstatbestände sind nicht erfüllt. Insbesondere hat der Kläger beharrlich seine Arbeitskraft im vereinbarten Umfang angeboten.

<PR: Das Entgelt ist einer Dienstvereinbarung mangels Ermächtigung des Personalrats nicht zugänglich.> <BR: Das Entgelt ist einer Betriebsvereinbarung nicht zugänglich, § 77 Abs. 3 BetrVG.> Der TV COVID enthält auch keine weitergehende Ermächtigung, sondern beschränkt die Betriebsparteien sogar ausdrücklich auf ihre jeweiligen Mitbestimmungsrechte.

Der TV COVID - so ihm überhaupt Geltung zukäme, was bestritten wird - enthält keine tariflichen Normen, die an einen geringeren als den im TVÖD vereinbarten Entgeltanspruch auch nur denken ließen.

___________________________

Die Klage kann jeder Betroffene bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts zu Protokoll erheben. Dort wird auch bei der Formulierung geholfen und für die Weiterleitung gesorgt. Man kann aber auch durch ein einfaches, an das Gericht gerichtetes, eigenhändig unterschriebenes Schreiben Klage erheben. Kopie vom Arbeitsvertrag nicht vergessen.

Buschi

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Antw:TV COVID
« Antwort #52 am: 30.04.2020 14:14 »
Was war denn bisher der Grund wieso man keine Kurzarbeit einführen konnte und was wollte man durch den TV COVID demnach grundsätzlich verändern? (unabhängig wie dies nun geglückt ist)

Mori7

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Antw:TV COVID
« Antwort #53 am: 03.05.2020 12:58 »
Eher Realist

stimmt ich zu :-)

Spid

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« Antwort #54 am: 03.05.2020 13:06 »
Was war denn bisher der Grund wieso man keine Kurzarbeit einführen konnte und was wollte man durch den TV COVID demnach grundsätzlich verändern? (unabhängig wie dies nun geglückt ist)

Im Geltungsbereich des BetrVG konnte ja vorher bereits Kurzarbeit eingeführt werden, sie wirkte lediglich - aufgrund der tariflichen Entgeltvorschriften - nicht auf das Entgelt. So man das mittels des TV COVID ändern wollte, hat man dabei versagt. Außerhalb des Geltungsbereichs des BetrVG fehlte es - zumindest in den allermeisten Ländern - bereits an der Möglichkeit der Einführung der Kurzarbeit. Das hat man durch den TV COVID abgestellt, allerdings hat auch hier Kurzarbeit keine Wirkung auf das Entgelt.

Buschi

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Antw:TV COVID
« Antwort #55 am: 04.05.2020 10:30 »
Danke für die ausführliche Antwort.  In welchen Ländern war die Einführung von Kurzarbeit bisher bereits möglich (wonach muss ich bei der Prüfung demnach suchen) ? Müsste sich demnach in den landesrechtlichen Regelungen für die Personalvertretung im öD zu finden sein.

Spid

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Antw:TV COVID
« Antwort #56 am: 04.05.2020 10:37 »
Ja, das ergibt sich aus dem PersVG des jeweiligen Landes. Ich habe mich nicht näher damit auseinandergesetzt. Ein anderer Nutzer verwies an anderer Stelle auf eine Kommentarmeinung, daß in einem Land die gesetzliche Grundlage für eine entsprechende Dienstvereinbarung bestünde.

Fragmon

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« Antwort #57 am: 04.05.2020 16:01 »
In Sachsen wird gerade das SächsPersVG ändert.

Buschi

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Antw:TV COVID
« Antwort #58 am: 04.05.2020 20:08 »
In Sachsen wird gerade das SächsPersVG ändert.

Super, wo hast du das her? :)

Fragmon

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Antw:TV COVID
« Antwort #59 am: 05.05.2020 11:41 »
In Sachsen wird gerade das SächsPersVG ändert.

Super, wo hast du das her? :)

Ich habe erfahren, dass es wieder zurückgezogen wurde, da es keine Notwendigkeit bedarf.