[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Goldene Vier

Zitat von: Zerot in 25.02.2025 10:52
Die ganzen Vorschauen können Sie sich sparen wenn nicht mal ne 50% Erledigungsquote erreicht wird.
Damit unterstreichen sie ihre Unfähigkeit selbst.

Die Entscheidung zum Soli steht auch noch aus.

Könnte es eigentlich auch sein, dass zu unserem Verfahren auch noch eine Mündliche Verhandlung anberaumt wird?

Lt PM BVerfG

Entscheidung Soli... Verkündung 26.03.25 10.00 Uhr

Bastel

Zitat von: lotsch in 26.02.2025 09:46
https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2025/01/250123_Vorsatz-des-Besoldungsgesetzgebers-ueberarbeitete-Version-2025.pdf
Der Verfassungsbruch erfolgt/e durch die Abgeordneten /
den Besoldungsgesetzgeber vorsätzlich, zielgerichtet und mit vollem Bewusstsein seit spätestens dem Jahr 2008!

Es ist schon bemerkenswert, was der Gesetzgeber in Berlin so alles getrieben hat. Das führt zu einer Delegitimierung des Verfassungsstaats. Immer wenn man sich sogenannte Tricks ausdenkt, stellt das den Verfassungsstaat in Frage. Ich hoffe, dass der Prozessbevollmächtigte Antrag auf Vollstreckung beim BVerfG gestellt hat, mit der Begründung, dass abzusehen ist, dass sich der Gesetzgeber wieder nicht an das Urteil des BVerfG halten wird.

Willst du jetzt der selbsternannten "Mitte" den vorsätzlichen Verfassungsbruch unterstellen?

xap

Zitat von: correction80 in 25.02.2025 19:10
Zitat von: algo86 in 25.02.2025 13:47
Meine Klage habe ich um 2024 erweitert und musste nochmal meinen Selbstbehalt von 150 € zahlen. Vielleicht hilft das dem Ein oder Anderen.

Meine Klage ist aber immer noch nicht ruhend gestellt.
Habe ich irgendwelche Nachteile, wenn ich die Ruhendstellung beantrage?

Zum Hintergrund:
Meine Anwältin hat ihre Kanzlei 100 km weit weg und ich müsste ihre Fahrtkosten selber übernehmen, falls es mal zu vor Ort Terminen kommen würde. Die RSV übernimmt diese Kosten nicht.

Ich würde daher gerne das Verfahren ruhend stellen lassen.

Meine RSV hat mir nach dem 2ten Jahr Klageänderung gem. § 91,1 VwGO gekündigt. Vielleicht hilft das auch dem Ein oder Anderen.
Jetzt bin ich für die Jahre 2021 und 2022 anwaltlich vertreten und ab 23 habe ich die Klageänderung selbst in die Hand genommen.
Wurde immer alles sofort ruhend gestellt und gekostet hat es auch nur für die erste Klage jeweils für Kinderzuschläge ab dem 3. Kind 483€ und für die Grundbesoldung 483€ Gerichtskosten.

Ich hatte es hier zwar vor etlichen Seiten schon mal geschrieben, die LfF in Rheinland-Pfalz hatte mir für das Jahr 2021 eine Zahlung in Höhe von 2500€ angeboten wenn ich die Klage zurücknehme. Ich habe natürlich dankend abgelehnt.
Also immer zuversichtlich bleiben und keine scheu vor dem Klageweg.

Das Angebot einer wie auch immer gearteten Zahlung ist interessant. Wie kann so etwas begründet werden? Ich denke es wird immer argumentiert, dass die Besoldung auf gesetzlicher Grundlage erfolgt. Weshalb also 2500€ freiwillig zahlen?

Malkav

Zitat von: HochlebederVorgang in 26.02.2025 08:58
Spannend, wurde auch gesagt, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die 2500 Euro gezahlt werden sollen?

Das würde mich auch brennend interessieren, da das Besoldungsgesetz ja eindeutig festlegt, dass Vergleiche über eine höhere Besoldung unzulässig sind. Das würde ansonsten ja auch Tür und Tor für die Exekutive öffnen die formale Gesetzesbindung in Besoldungsfragen abzuschaffen. Eine diesbezügliche Anfrage bei fragdenstaat.de wurde von der Landesregierung ja schonmal wg. Datenschutz abgebügelt.

Wäre ja auch mal was für ein Besoldungsreformgesetz zum Bürokratieabbau:

§ 1 Besoldung
(1) Den Beamtinnen und Beamten ist eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt die Beträge durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesfinanzverwaltung übertragen.

§ 2 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Am gleichen Tat tritt der bisherige § 23 Abs. 1 und 2 LBesG außer Kraft
(3) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung gem. § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes ist § 23 Abs. 1 und 2 LBesG a.F. weiterhin anzuwenden

msczka

Zitat von: correction80 in 25.02.2025 19:10
Zitat von: algo86 in 25.02.2025 13:47
Meine Klage habe ich um 2024 erweitert und musste nochmal meinen Selbstbehalt von 150 € zahlen. Vielleicht hilft das dem Ein oder Anderen.

Meine Klage ist aber immer noch nicht ruhend gestellt.
Habe ich irgendwelche Nachteile, wenn ich die Ruhendstellung beantrage?

Zum Hintergrund:
Meine Anwältin hat ihre Kanzlei 100 km weit weg und ich müsste ihre Fahrtkosten selber übernehmen, falls es mal zu vor Ort Terminen kommen würde. Die RSV übernimmt diese Kosten nicht.

Ich würde daher gerne das Verfahren ruhend stellen lassen.

Meine RSV hat mir nach dem 2ten Jahr Klageänderung gem. § 91,1 VwGO gekündigt. Vielleicht hilft das auch dem Ein oder Anderen.
Jetzt bin ich für die Jahre 2021 und 2022 anwaltlich vertreten und ab 23 habe ich die Klageänderung selbst in die Hand genommen.
Wurde immer alles sofort ruhend gestellt und gekostet hat es auch nur für die erste Klage jeweils für Kinderzuschläge ab dem 3. Kind 483€ und für die Grundbesoldung 483€ Gerichtskosten.

Ich hatte es hier zwar vor etlichen Seiten schon mal geschrieben, die LfF in Rheinland-Pfalz hatte mir für das Jahr 2021 eine Zahlung in Höhe von 2500€ angeboten wenn ich die Klage zurücknehme. Ich habe natürlich dankend abgelehnt.
Also immer zuversichtlich bleiben und keine scheu vor dem Klageweg.

Für den einen sind es nur 483 Euro, für den anderen 483 Euro.

Genau eben das hindert mich aktuell, den nächsten Schritt (Klage) zu gehen - mind. um die 500 Euro zu investieren, um dann vllt. im nächsten Jahrzehnt oder wenn man schon im Ruhestand oder Grab liegt, Recht zu bekommen. Das zermürbt und kann doch echt nicht wahr sein!

Zerot

Zitat von: Goldene Vier in 26.02.2025 10:07
Zitat von: Zerot in 25.02.2025 10:52
Die ganzen Vorschauen können Sie sich sparen wenn nicht mal ne 50% Erledigungsquote erreicht wird.
Damit unterstreichen sie ihre Unfähigkeit selbst.

Die Entscheidung zum Soli steht auch noch aus.

Könnte es eigentlich auch sein, dass zu unserem Verfahren auch noch eine Mündliche Verhandlung anberaumt wird?

Lt PM BVerfG

Na sie an... als würde doch jemand vom Bundesverfassungsgericht mitlesen :))


Entscheidung Soli... Verkündung 26.03.25 10.00 Uhr

Zerot

und jetzt bitte in den nächsten 1-2 Kalenderwochen die Verkündung zu den Besoldungsthemen. Danke :)

Versuch

Zitat von: Ozymandias in 25.02.2025 20:53
Als staatstragendes Verfassungsgericht, im Rahmen des betreuten Regierens, wirds es keine Besoldungsrevolution TM geben, die zum Staatsbankrott führt.

Es wird zu 100% ein finanzpolitisch beinflusstes Urteil geben, interne unterschiedliche Ansichten sind da natürlich dabei. Alles andere ist aus meiner Sicht realitätsfremd.

Das klingt sehr pessimistisch.

Ozymandias

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf Anfragen aus Polen und Litauen konkrete Anforderungen zur Richterbesoldung präzisiert – dass Richter genauso viel wie Anwälte verdienen müssten, gehört nicht dazu (Urt. v. 25.02.2025, Rs. C-146/23 und C-374/23).

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/c14623-c37423-eugh-besoldung-richter-polen-litauen-rechtsstaat

Man müsste sich mal genauer anschauen, was der EuGH geschrieben hat und analysieren.

A9A10A11A12A13

Zitat von: Ozymandias in 26.02.2025 20:59
Man müsste sich mal genauer anschauen, was der EuGH geschrieben hat und analysieren.
Kein Problem: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62023CJ0146

Der EuGH schickt es umgehend zurück an die Inlandsgerichte: Wink mit dem Zaunpfahl, haut den Klägern ihr Begehr um die Ohren. (Der XL-Pole bekommt schon ca. 3-fache Durchschnittsgehalts.)

Nicht nur die indirekte Absage an die Forderung, dass deutsche Richter nicht so bezahlt werden müssen wie Juristen in Topkanzleien, sondern auch dass Massnahmen zur Haushaltskürzung bei Beamten und öffentlichen Bediensteten beschlossen werden dürfen (Bezahlung nach Kassenlage).

Dem EuGH reicht wenn es auf Modalitäten beruht, die
–        gesetzlich sind,
–        objektiv, vorhersehbar, beständig und transparent sind,
–        gewährleisten, dass die Höhe der Besoldung von Richtern unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Situation des betreffenden Mitgliedstaats und
-  des Durchschnittsgehalts in diesem Mitgliedstaat
- seiner Bedeutung der von ihnen ausgeübten Funktionen entspricht, und
–        Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle nach den im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrensmodalitäten sein können;

mal gut, dass es in Deutschland EuGH fern festgelegt wird:
– subjektiv, unvorhersehbar, unbeständig und intransparent,
– gewährleistet ist, dass die Höhe der Besoldung von Richtern unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Staates
- das Durchschnittsgehalt bzw. Bürgergeld in diesem Mitgliedstaat Orientierung bietet (4.634 €)
- der bedeutungslosen Wertschätzung entspricht, und
– Gegenstand einer unwirksamen gerichtlichen Kontrolle ist (Maidowski-Methodik)

aber EUre D_EU_tungsHoheit (natürlich in grader Linie als Größer, der hierHerzog mit dem Luxembuerger Monarch verwandt), wird die weisen Worte schreiben.

Pole_mickrig aus.

SwenTanortsch


HansGeorg

Zitat von: SwenTanortsch in 27.02.2025 08:05
Dies dürfte insbesondere, aber nicht nur für die Kolleginnen und Kollegen in NRW von Interesse sein:

https://www.nomos-shop.de/de/p/verfassungsmaessigkeit-des-leitbilds-der-mehrverdienerfamilie-im-nordrhein-westfaelischen-besoldungssystem-gr-978-3-7560-2389-9

Hier ist eine Zusammenfassung der PDF:

Thema der Untersuchung:
Die Studie von Udo Di Fabio untersucht die Verfassungsmäßigkeit des Leitbilds der Mehrverdienerfamilie im nordrhein-westfälischen Besoldungssystem. Das Rechtsgutachten wurde im Auftrag des DBB NRW Beamtenbund und Tarifunion erstellt.

Hintergrund:
Seit Mitte der 2000er Jahre gibt es im Zuge des ,,Besoldungs-Föderalismus" stark unterschiedliche Beamtenbesoldungen zwischen den Bundesländern.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat daher seit 2015 klare Mindeststandards für eine verfassungsmäßige Alimentation von Beamten definiert.
Das nordrhein-westfälische Gesetz sieht vor, dass bei der Berechnung der Beamtenbesoldung ein fiktives Partnereinkommen (Minijob-Niveau) angerechnet wird.
Falls das tatsächliche Einkommen des Partners niedriger ist, kann der Beamte einen Ergänzungszuschlag beantragen.
Kritik und Verfassungsrechtliche Einordnung:
Die Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens verstößt gegen das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG).
Die Besoldung muss unabhängig vom Partnereinkommen die Mindestalimentation sicherstellen.
Der Ergänzungszuschlag widerspricht dem Besoldungsinternen Abstandsgebot und könnte Verfassungskonformität gefährden.
Der neue Berechnungsmodus setzt einen verfassungsrechtlich fragwürdigen Präzedenzfall.
Ergebnis:
Das Gesetz wird als verfassungswidrig eingestuft, da es gegen zentrale Prinzipien des Berufsbeamtentums verstößt. Besonders problematisch ist, dass die Beamtenbesoldung an Haushaltsüberlegungen gekoppelt wird, was mit dem Fürsorgeprinzip des Staates nicht vereinbar ist.

Malkav

Zitat von: SwenTanortsch in 27.02.2025 08:05
Dies dürfte insbesondere, aber nicht nur für die Kolleginnen und Kollegen in NRW von Interesse sein:

https://www.nomos-shop.de/de/p/verfassungsmaessigkeit-des-leitbilds-der-mehrverdienerfamilie-im-nordrhein-westfaelischen-besoldungssystem-gr-978-3-7560-2389-9

Könntest du BVR a.D. Di Fabio bitte einmal den unterschied zwischen "Mindestalimentation" (aka 115% Bürgergeld) und "amtsangemessener Alimentation" erklären. Das scheint der gute Herr (zumindest in der Ergebniszusammenfassung auf S. 8) durcheinander zu bringen wenn er schreibt:

Zitat von: Di Fabio
Das der verfassungsrechtlichen Würdigung des Gesetzes vorausliegende Strukturproblem ist die – vom Bund bestimmte – mittlerweile erhebliche Höhe der sozialrechtlichen Grundsicherung. Diese bestimmt über das Mindestabstandsgebot unmittelbar die Höhe der amtsangemessenen Alimentation niedriger Besoldungsgruppen und setzt damit den Bezugspunkt für die höheren Statusämter.

algo86

Zitat von: correction80 in 25.02.2025 19:10
Zitat von: algo86 in 25.02.2025 13:47
Meine Klage habe ich um 2024 erweitert und musste nochmal meinen Selbstbehalt von 150 € zahlen. Vielleicht hilft das dem Ein oder Anderen.

Meine Klage ist aber immer noch nicht ruhend gestellt.
Habe ich irgendwelche Nachteile, wenn ich die Ruhendstellung beantrage?

Zum Hintergrund:
Meine Anwältin hat ihre Kanzlei 100 km weit weg und ich müsste ihre Fahrtkosten selber übernehmen, falls es mal zu vor Ort Terminen kommen würde. Die RSV übernimmt diese Kosten nicht.

Ich würde daher gerne das Verfahren ruhend stellen lassen.

Meine RSV hat mir nach dem 2ten Jahr Klageänderung gem. § 91,1 VwGO gekündigt. Vielleicht hilft das auch dem Ein oder Anderen.
Jetzt bin ich für die Jahre 2021 und 2022 anwaltlich vertreten und ab 23 habe ich die Klageänderung selbst in die Hand genommen.
Wurde immer alles sofort ruhend gestellt und gekostet hat es auch nur für die erste Klage jeweils für Kinderzuschläge ab dem 3. Kind 483€ und für die Grundbesoldung 483€ Gerichtskosten.

Ich hatte es hier zwar vor etlichen Seiten schon mal geschrieben, die LfF in Rheinland-Pfalz hatte mir für das Jahr 2021 eine Zahlung in Höhe von 2500€ angeboten wenn ich die Klage zurücknehme. Ich habe natürlich dankend abgelehnt.
Also immer zuversichtlich bleiben und keine scheu vor dem Klageweg.

Das finde ich schon einen Witz von deiner RSV, direkt zu kündigen.
Wie heißt denn der Anbieter?

Ich bin bei ARAG und da ging es ohne Probleme weiter.

Ozymandias

Von VierBundeslaender:
"Übrigens open access: https://www.nomos-elibrary.de/de/10.5771/9783748952299.pdf"

Bestätigt auf schöne Weise, was viele hier schon diskutiert und vermutet hatten.

Dennoch sind sehr viele Bundesländer auf den Zug aufgesprungen.

u.a. BW https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-17/gesetz-ueber-die-anpassung-von-dienst-und-versorgungsbezuegen-1/antwort-des-ministeriums

Allerdings wird es noch eine ganze Weile dauern, bis die dazugehörigen Klagen vor dem BVerfG landen.
Am 16.3 wird vor dem VG Karlsruhe das 4-Säulen-Modell verhandelt, vermutlich aber noch ohne Anrechnung von Partnereinkommen.