[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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VierBundeslaender

Und dann kommt noch ein Punkt. Das Gericht sagt: der Besoldungsergänzungszuschuss ist so etwas wie Kinderzuschlag und Familienzuschlag. Da bin ich mir nicht sicher. Kinderzuschlag gibt es, weil die Familie alimentiert werden muss. Familienzuschlag gibt es wegen Förderung der Familie. Reicht "Mindestabstandsgebot verletzt" wirklich aus, um einen Zuschlag zu erfinden? Kinder alimentieren und Familie fördern sind ja Dinge, die in der Verfassung stehen und deshalb zu zahlen sind; "Mindestabstandsgebot verletzt" ist doch ein Versagen des Besoldungsgesetzgebers und kein hergebrachter Grundsatz des Beamtentums.

PS Gibt auch was zu lachen: "Das anzusetzende Bruttoeinkommen des Ehegatten in Höhe von 9.963,42 Euro liegt einen Cent über der Bemessungsgrenze für eine vierköpfige Familie in Höhe von 47.750 Euro."

A9A10A11A12A13

Zitat von: Dav0HH in 05.04.2025 10:17
...Dann ist das Urteil im Grunde recht positiv.

Wirklich?
- Zweiverdienerfamilie mit dem Alimentationsprinzip vereinbar. (vor Prof. Dr. Huber verneig)
- Besoldungsentwicklung signifikant hinter der Entwicklung des Nominallohnindex zurückgeblieben;
- Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau unterschritten.

jedoch alles nicht ,,evident unzureichend".

Also alles was das BVerfG vorgibt, werden zu nahezu unverbindlichen und unterschreitbaren Spannweiten vom Richter (gem. Vorgabe Optendrenk/Limbach?) umgedeutet.
Akte wegbearbeitet, liegt nicht mehr mit einem Vorlagebeschluss jahre-/jahrzehntelang hier rum. Kann sich ein anderer mit dieser ominösen Fantasy Literatur einer Gesellschaftsutopie namens ,,Grundgesetz" beschäftigen.
Der abgewiesene Kläger freut sich bestimmt, dass ihm die Nichtzulassungsbeschwerde erspart bleibt.

Bei solch einem Richter bedeutet ,,evident" wohl folgendes in Lebenssituationen:
Einer der seine Wohnung nicht bezahlen kann und vor die Tür gesetzt wird ist obdachlos. Ein Beamter dagegen ist nicht evident obdachlos, der hat ja zeitweise einen überdachten Bürostuhl als Bleibe. Ein Mensch, dessen Körper nach einer Woche Herzstillstand aufgefunden wird, wird zwangsläufig der Tod vom herbeigerufenem Arzt festgestellt, beim Beamten hingegen wird die Tür leise geschlossen, denn der Beamte ist nicht evident gestorben, er kann sich auch in einem Zustand vertieft haben voller Hingabe zu seiner amtlichen Tätigkeit.

LandNRWOle

Hallo zusammen,

was mir nicht klar ist:

Ich dachte, Hauptstreitpunkt (noch bevor das Partnereinkommen eingeführt wurde) war, dass das Prinzip der Alimentierung einer Vierköpfigen Familie. Nun gehen die Länder ja von Singles aus und erhöhen durch Familienzuschläge/Kinderzuschläge die Einnahmesituation. Anscheinend sieht das VG nun aber als völlig in Ordnung an. In NRW klagen ja nun zumindest 2000 Leute und da geht es ja noch nicht ums Partnereinkommen. Wenn sich die Höhe der Familienzuschläge als rechtmäßig darstellen lassen, dann kann man sich das zumindest im höheren Dienst sparen, oder übersehe ich etwas?

Vielen Dank für den Link zur Stellungnahme zum Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz. Findet man etwas dazu auch auf NRW zugeschnitten? Dr. Fabio hat das Partnereinkommen ja kritisiert, aber findet sich etwas zu der Höhe der Familienzuschläge statt zur Erhöhung der Grundbesoldung?

Vielen Dank für eure ganze Unterstützung!

Zugroaster

Zitat von: LandNRWOle in 07.04.2025 20:24
Hallo zusammen,

was mir nicht klar ist:

Ich dachte, Hauptstreitpunkt (noch bevor das Partnereinkommen eingeführt wurde) war, dass das Prinzip der Alimentierung einer Vierköpfigen Familie. Nun gehen die Länder ja von Singles aus und erhöhen durch Familienzuschläge/Kinderzuschläge die Einnahmesituation. Anscheinend sieht das VG nun aber als völlig in Ordnung an. In NRW klagen ja nun zumindest 2000 Leute und da geht es ja noch nicht ums Partnereinkommen. Wenn sich die Höhe der Familienzuschläge als rechtmäßig darstellen lassen, dann kann man sich das zumindest im höheren Dienst sparen, oder übersehe ich etwas?

Vielen Dank für den Link zur Stellungnahme zum Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz. Findet man etwas dazu auch auf NRW zugeschnitten? Dr. Fabio hat das Partnereinkommen ja kritisiert, aber findet sich etwas zu der Höhe der Familienzuschläge statt zur Erhöhung der Grundbesoldung?

Vielen Dank für eure ganze Unterstützung!

Meine bescheidene und laienhafte Meinung:

Von den ursprünglichen Klagen und der ganzen Familienthematik bwz. den Berechnung dazu weiß ich nicht viel.

Aber:
Wenn das fiktive Partnereinkommen nicht haltbar ist, ist schon die Grundlage der Besoldung nicht rechtens, egal ob da noch Familien- oder Kinderzuschläge hinzukommen. Nur weil die ursprünglichen Klagen sich noch nicht auf das Partnereinkommen gestürzt haben heißt das ja nicht, dass spätere Klagen das nicht erfolgreich tun werden.

Insofern obliegt es natürlich weiterhin dir, dich per Widerspruch/Klage gegen deine Besoldung (das fiktive Partnereinkommen) zu wehren.

Man möge mir an dem Punkt widersprechen, sollte ich den grundsätzlichen Überblick verloren haben  :)

HansGeorg

Erst einmal geht es ja um das Grundgehalt. Darüber wird entschieden. Wenn dann das BVerfG sagt, dies muss eine Größe X (mittels Berechnung oder ähnlichem) haben, dann ist das die Basis. Was dann noch obendrauf kommt, wie zB. Zuschlag bei Partnereinkommen etc. ist dann Sache der Länder. Ich gehe jedoch davon aus, dass diese ganzen in den letzten Jahren erfundenen Zuschläge ganz schnell wieder verschwinden werden, wenn denn das BVferG wirklich mal eindeutige Berechnungen für die Mindestalimentation definiert.

Zugroaster

Zitat von: HansGeorg in 08.04.2025 08:03
Ich gehe jedoch davon aus, dass diese ganzen in den letzten Jahren erfundenen Zuschläge ganz schnell wieder verschwinden werden, wenn denn das BVferG wirklich mal eindeutige Berechnungen für die Mindestalimentation definiert.

Davon ist auszugehen, ja. Wobei man festhalten muss, dass die Zuschläge nur für die Zukunft verschwinden würden, für die Vergangenheit würde einzig die Erhöhung des Grundgehalts zu Veränderungen - und somit zu Nachzahlungen - führen. Ein nachträgliches Streichen der Zuschläge wäre nicht möglich.

Eine Selbstverständlichkeit, aber ich erwähne es der Vollständigkeit halber trotzdem noch.

Rentenonkel

Zitat von: HansGeorg in 08.04.2025 08:03
Erst einmal geht es ja um das Grundgehalt. Darüber wird entschieden. Wenn dann das BVerfG sagt, dies muss eine Größe X (mittels Berechnung oder ähnlichem) haben, dann ist das die Basis. Was dann noch obendrauf kommt, wie zB. Zuschlag bei Partnereinkommen etc. ist dann Sache der Länder. Ich gehe jedoch davon aus, dass diese ganzen in den letzten Jahren erfundenen Zuschläge ganz schnell wieder verschwinden werden, wenn denn das BVferG wirklich mal eindeutige Berechnungen für die Mindestalimentation definiert.

Im Grundsatz gebe ich Dir Recht. Bezogen auf das Verschwinden der Zuschläge muss ich Dir allerdings ein Stück weit widersprechen. So heißt es in dem Urteil:

Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung. Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 <267>; 81, 363 <376>; 99, 300 <315>). Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen.

Das bedeutet, dass die Zuschläge an sich zulässig sind. Was nicht zulässig sein dürfte, dass der Gesetzgeber ausschließlich über diverse Zuschläge die Vorgaben des BVerfG erfüllt.

Daher werden diese Zuschläge nicht wieder verschwinden, sondern modifiziert werden müssen. Es muss jedenfalls bei der Besoldung das Amt im Vordergrund stehen und die Zuschläge dürfen weiterhin flankierend zusätzlich gezahlt werden.

Es ist aber verstörend, dass der Umfang dieser Nebenbesoldung ein Ausmaß annimmt, was die Besoldung je nach Konstellation fast verdoppeln kann.

Ich gehe daher davon aus, dass es auch weiterhin familien- und wohnortbezogene Zuschläge geben wird, allerdings nicht mehr in der bisherigen Höhe.

Zugroaster

Zitat von: Rentenonkel in 08.04.2025 08:46
Zitat von: HansGeorg in 08.04.2025 08:03
Erst einmal geht es ja um das Grundgehalt. Darüber wird entschieden. Wenn dann das BVerfG sagt, dies muss eine Größe X (mittels Berechnung oder ähnlichem) haben, dann ist das die Basis. Was dann noch obendrauf kommt, wie zB. Zuschlag bei Partnereinkommen etc. ist dann Sache der Länder. Ich gehe jedoch davon aus, dass diese ganzen in den letzten Jahren erfundenen Zuschläge ganz schnell wieder verschwinden werden, wenn denn das BVferG wirklich mal eindeutige Berechnungen für die Mindestalimentation definiert.

Im Grundsatz gebe ich Dir Recht. Bezogen auf das Verschwinden der Zuschläge muss ich Dir allerdings ein Stück weit widersprechen.

Tatsächlich bezog sich HansGeorg auf

Zitatin den letzten Jahren erfundenen Zuschläge

Damit dürfte er schon Recht haben, denn letztlich wurde erst durch diese Zuschläge eine vermeintlich "amtsangemessene Alimentation" nach Maßstab des Dienstherren erreicht. Diese neuen Zuschläge würden mit 100prozentiger Sicherheit wieder verschwinden, müsste das Grundgehalt angepasst werden.

Rentenonkel

Die wohnortbezogenen Zuschläge sind ja erst durch das Urteil überhaupt ins Leben gerufen worden. Dem Grunde nach sind sie sicherlich verfassungsgemäß. Ich zitiere mal wieder:

Der Besoldungsgesetzgeber ist allerdings nicht verpflichtet, die Mindestbesoldung eines Beamten oder Richters auch dann an den regionalen Höchstwerten auszurichten, wenn dieser hiervon gar nicht betroffen ist. Der Gesetzgeber muss nicht pauschalieren, sondern kann den maßgeblichen Bedarf individuell oder gruppenbezogen erfassen (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>). Insbesondere ist er frei, Besoldungsbestandteile an die regionalen Lebenshaltungskosten anzuknüpfen, etwa durch (Wieder-)Einführung eines an den örtlichen Wohnkosten orientierten (Orts-)Zuschlags (vgl. hierzu BVerfGE 117, 330 <345 ff.>), wie es derzeit regelmäßig bei einer Auslandsverwendung (vgl. § 1b Abs. 1 Nr. 1 LBesG BE i.V.m. § 52 Abs. 1 BBesG i.d.F. vom 6. August 2002) und teilweise auch innerhalb eines Landes (vgl. Art. 94 BayBesG) praktiziert wird. Eine an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufung ist mit dem Alimentationsprinzip vereinbar, sofern sie sich vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt (vgl. BVerfGE 107, 218 <238, 243 ff.>; 117, 330 <350 f.>). Mit den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes, denen alle Kommunen entsprechend den örtlichen Verhältnissen des Mietwohnungsmarktes zugeordnet sind, stünde ein leicht zu handhabendes Kriterium bereit.

Diese Abstufung muss jedoch begründet sein. Daher habe ich mal einen modifizierten ROMZ ins Spiel gebracht. Mit der Suchfunktion wird sich die Diskussion sicherlich wiederfinden lassen.

Es geht bei den Zuschlägen also weniger um das ob, sondern mehr um die Frage wer genau und wieviel. Der Unterhalt der Familie muss im Wesentlichen durch die familienneutralen Bestandteile gedeckt werden, allerdings nicht ausschließlich.

Daher glaube ich eher, dass von diesen Zuschläge tendenziell zu wenig Beamte profitieren und die eher ausgeweitet werden, derzeit allerdings willkürlich sind und in dieser Höhe nicht objektiv begründet werden können.

Sollte der Bundesbesoldungsgesetzgeber jedoch wie angekündigt auch im Recht der sozialen Grundsicherung demnächst nur noch mit Pauschalen arbeiten, dürfte sich das allerdings wiederum auch auf die Beamtenbesoldung auswirken. Hier bleibt es, so denke ich, spannend, was in den Koalitionsgesprächen als Ergebnis präsentiert wird.

A9A10A11A12A13

#7359
Normenkontrollverfahren zur amtsangemessenen Besoldung anhängig ... drei aus Sachsen

"Das [BVerf]Gericht will sich viele Konstellationen anschauen. Eine Entscheidung dazu wird frühesten ab dem Sommer 2025 erwartet."

erwartet, vom wem? Denn "Das SMF will auf das Urteil warten, längstens aber zwei Jahre,"

Dann eine DGB Falschaussage:
"Das SMF wird auch nicht die offenen Verfahren vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bescheiden, dies gäbe großen Unfrieden. "

denn in der gleichen Veröffentlichung heißt es ja:

Das SMF will längstens aber zwei Jahre bis zur Bescheidung der offenen Verfahren warten.

https://sachsen.dgb.de/themen_1/++co++ab38d18c-13c2-11f0-844d-37fe8d44199b

zwei Jahre? optimistisches SMF!

Zitat von: A9A10A11A12A13 in 02.04.2025 12:13
Sachsen 01.04.2025:
"Zwischenstand"
Widersprüche zur Amtsangemessenen Alimentation und zum Entschließungsantrag

Am 27. März 2025 fand im Sächsischen Staatsministerium der Finanzen ein Gespräch statt.

Auf der Tagesordnung stand der generelle Umgang mit offenen Widersprüchen zur Amtsangemessenen Alimentation und dem aktuellen Stand zum Entschließungsantrag des Sächsischen Landtages zur Reform des Besoldungs- und Versorgungssystems.

Weiterführende Informationen:
https://slv-gewerkschaft.de/widersprueche-zur-amtsangemessenen-alimentation-und-zum-entschliessungsantrag/

Callisto

Zitat von: SwenTanortsch in 04.04.2025 16:55
(...) Man kann darüber hinaus m.E. der Kammer nur tiefen Respekt für den enormen Aufwand zollen, den sie auf sich genommen hat, und zwar das unabhängig davon, dass ich an verschiedenen Stellen der Entscheidungsbegründung zu anderen Schlüssen kommen würde. Um diese ins Feld zu führen, sind sie aber vom Kläger zu substantiieren, was hier offensichtlich nicht immer geschehen ist.

Zur Vermeidung von Missverständnissen:

Im Verwaltungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, § 86 VwGO. Die Frage, inwieweit das Vorbringen der Beteiligten substantiiert ist, kann dafür relevant werden, inwieweit sich das Gericht - schon aus diesem Grund und unabhängig von der daneben stehenden Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen - damit sachlich auseinandersetzen muss (Anspruch auf rechtliches Gehör).

Um bestimmte Aspekte ins Feld zu führen und um sich mit bestimmten Sachen auseinanderzusetzen, ist das Verwaltungsgericht (anders als zum Teil Zivilgerichte) aber keinesfalls darauf angwiesen, dass einer der Beteiligten diese substantiiert vorträgt. 

Zitat von: § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO:"Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden."

SwenTanortsch

Zitat von: Callisto in 08.04.2025 14:14
Zitat von: SwenTanortsch in 04.04.2025 16:55
(...) Man kann darüber hinaus m.E. der Kammer nur tiefen Respekt für den enormen Aufwand zollen, den sie auf sich genommen hat, und zwar das unabhängig davon, dass ich an verschiedenen Stellen der Entscheidungsbegründung zu anderen Schlüssen kommen würde. Um diese ins Feld zu führen, sind sie aber vom Kläger zu substantiieren, was hier offensichtlich nicht immer geschehen ist.

Zur Vermeidung von Missverständnissen:

Im Verwaltungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, § 86 VwGO. Die Frage, inwieweit das Vorbringen der Beteiligten substantiiert ist, kann dafür relevant werden, inwieweit sich das Gericht - schon aus diesem Grund und unabhängig von der daneben stehenden Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen - damit sachlich auseinandersetzen muss (Anspruch auf rechtliches Gehör).

Um bestimmte Aspekte ins Feld zu führen und um sich mit bestimmten Sachen auseinanderzusetzen, ist das Verwaltungsgericht (anders als zum Teil Zivilgerichte) aber keinesfalls darauf angwiesen, dass einer der Beteiligten diese substantiiert vorträgt. 

Zitat von: § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO:"Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden."

Der Ermittlungsgrundsatz in besoldungsrechtlichen Verfahren erstreckt sich regelmäßig auf das bundesverfassungsgerichtliche "Pflichtenheft", das also die Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Prüfung der im Klagezeitraum gewährten Alimentation heranzuziehen hat. Betrachtet man nun die Entscheidungsbegründung, stellt man fest, dass das hier geschehen ist, wofür der Kammer kein besonderer Respekt zu zollen wäre, da sie bis hierhin nur ihrer Aufgabe nachgekommen ist. Darüber hinaus ist aber die Kammer in eine deutlich umfangreichere Prüfung eingetreten, die sie nach meinem Empfinden in vorbildlicher Art und Weise dokumentiert hat, auch wenn ich nicht mit jeder der Argumentation der Kammer übereinstimme. Für diese deutlich tiefgehendere Prüfung zolle ich der Kammer in meinem Beitrag meinen Respekt. Denn sie ist mit einem gehörigen Mehraufwand verbunden, wie das allein der Umfang der Begründung bereits zeigt. Sie ist also nicht selbstverständlich und kann so auch nicht erwartet werden. Das gilt es m.E. zu respektieren.

Denn der Ermittlungsgrundsatz beihaltet nun nicht, dass sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit veranlasst sehen müsste, eine Klage aus sämtlich möglichen Blickwinkel heraus zu betrachten. Es liegt also zunächst einmal am Kläger, Argumente, die über das bundesverfassungsgerichtliche "Pflichtenheft" hinausgehen, selbst ins Feld zu führen, so die Klage zu substantiieren und dem Gericht entsprechend die Möglichkeit zu geben, diese Argumente zu prüfen und ggf. in die eigene Entscheidung mit einzubeziehen.

In dem von mir angeführten Link finden sich nun einige umfassend begründete Argumente, die nachzuweisen versuchen, dass die im Klagezeitraum gewährte Alimentation evident sachwidrig ist. Das Gericht sieht sich dabei weder gezwungen noch veranlasst, diese im Gesetzgebungsverfahren vorgebrachten Argumente von sich aus zu prüfen. Denn es ist zunächst einmal Sache des Klägers, seine Klage hinreichend zu substantiieren. Argumente, die über den Rahmen des "Pflichtenhefts" hinausgehen, vom Kläger aber nicht in die Klage eingebracht werden, müssen entsprechend von der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht zur Kenntnis genommen zu werden, allein schon deshalb, weil unklar ist, ob sie ihr überhaupt bekannt sind. Sie zur Kenntnis zu bringen, also die eigene Klage zu substantiieren, ist hingegen weiterhin Aufgabe des Klägers. Darauf wollte ich mit meinen Zeilen hinweisen. Denn das wird auch in der Sprungrevision, sofern sie vom Kläger in Angriff genommen wird, so der Fall sein oder kann so der Fall bleiben. Auch darauf wollte ich mit meinen Zeilen hinweisen.

Insofern sollte man sich tatsächlich vor Missverständnissen hüten, wenn man in ein Klageverfahren eintritt. Zu glauben, der Ermittlungsgrundsatz führte schon von allein zum Erfolg, ist m.E. ein gefährlicher Irrglauben. Denn die Verwaltungsgerichtsbarkeit prüft regelmäßig die Gesetzesbegründung - und die ist so gehalten, dass sie selbst davon ausgeht und es entsprechend so darstellt, sachgerecht zu sein. Sie kann dabei von der Gerichtsbarkeit nur als sachwidrig betrachtet werden, sofern das evident ist. Das - eine evidente Sachwidrigkeit - ist aber vielfach auf den ersten (und ggf. auch zweiten) Blick nicht zu erkennen, also sollte der Kläger sich anschicken, diese Evidenz nachzuweisen, eben seine Klage hinreichend zu substantiieren. Nichts anderes führe ich aus. Denn der vorliegende Fall zeigt ja nun, dass die Klage nicht hinreichend substantiiert worden ist. Denn wäre sie hinreichend substantiiert gewesen, wäre die Kammer zu einem anderen Ergebnis gekommen.

Ich gehe weiterhin davon aus, dass die in Hamburg 2022 gewährte Alimentation nicht amtsangemessen gewesen ist. Und ich gehe weiterhin davon aus, dass sich das hinreichend nachweisen lässt. Also sollte man das als Kläger tun, wenn man sicherstellen will, dass der eigenen Klage Erfolg beschieden sein soll. Das war die Quintessenz meines Beitrags, aus dem Du zitierst.

A9A10A11A12A13

#7362
Zitat von: Callisto in 08.04.2025 14:14
Zur Vermeidung von Missverständnissen:

Im Verwaltungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, § 86 VwGO.

Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, § 24 VwVfG.
die erschöpft sich in der Feststellung, dass ein Dienstherr durch ein Besoldungsgesetz mit einem auf Null reduziertem Ermessen in seiner Entscheidung gebunden ist. Es ist nicht hinterfragbare Hörigkeit angeordnet. Zweifel an einer verfassungsfeindlichen Anordnung ist im Keim erstickt.
(bereits gerichtlich entschieden)

(mit der Methodik der Verantwortungsentlastung haben sich z. B. auch viele für ihr tun auf Geheiß in den 30er und 40er Jahren des letzten Jahrhunderts gerechtfertigt.)

Verfassungskonformität könnte nur im Gesetzgebungsverfahren - passiert nicht oder falsch - berücksichtigt werden und dann erst wieder im verfassungsgerichtlichen Verfahren - passiert nicht oder sehr sehr schleppend (Agenda "2065" als Zwischenetappe)

Zerot

Am 10.04.2025 erfolgt die Jahrespressekonferenz vom VG Karlsruhe. Bin gespannt ob da etwas spannendes für unsere Verfahren dabei rauskommt.

NordWest

Zitat von: SwenTanortsch in 08.04.2025 14:53
Ich gehe weiterhin davon aus, dass die in Hamburg 2022 gewährte Alimentation nicht amtsangemessen gewesen ist. Und ich gehe weiterhin davon aus, dass sich das hinreichend nachweisen lässt. Also sollte man das als Kläger tun, wenn man sicherstellen will, dass der eigenen Klage Erfolg beschieden sein soll. Das war die Quintessenz meines Beitrags, aus dem Du zitierst.

Weißt Du eigentlich etwas über den Klagehintergrund? Ist das ein Hamburger Einzelkämpfer, wird er von einer Gewerkschaft unterstützt oder evtl. von einem bekannten Anwalt?

Es wäre jedenfalls m.E. sehr wichtig, dass der Kläger sämtliche argumentative Unterstützung für die potentielle Sprungrevision erhält, und es wirkt ja bislang als haben mehrere wichtige Argumente im VG-Verfahren noch keine Rolle gespielt.

Wie lässt sich ein solcher Kontakt ggf. aufbauen?