Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3933579 times)


SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7351 am: 04.04.2025 16:55 »
https://www.rechtundpolitik.com/justiz/vg-hannover/besoldung-fuer-einen-teil-der-hamburger-beamten-im-jahr-2022-verfassungsgemaess/

Zur Info.

Die Entscheidungsbegründung findet sich hier: https://justiz.hamburg.de/resource/blob/1045226/5e81d0640219dde009783ff227abe350/21b151-24-data.pdf

Eines kann man der Kammer ganz sicher nicht vorwerfen, nämlich dass sie sich nicht umfassend mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt und keinen gewaltigen Aufwand betrieben hätte. Ob das auch für die Substantiierung der Klage gilt, kann ich nicht beurteilen, da ich die Entscheidungsbegründung bislang nur an verschiedenen Stellen, aber nicht insgesamt lesen konnte. Dort habe ich allerdings verschiedene Argumente gegen den verfassungskonformen Gehalt des Besoldungsstrukturgesetz vermisst - auch und gerade grundlegende -, die ja öffentlich zugänglich sind und also ohne viel Aufwand in ein Verfahren eingeführt werden können: https://bdr-hamburg.de/wp-content/uploads/Gutachterliche-Stellungnahme-Besoldungsstrukturgesetz-Drs.-22-1272.pdf

Der Kläger hat nun die Chance, seine Klage im Zuge der möglichen Berufung oder Sprungrevision hinreichend zu substantiieren. Es wäre sicherlich erfreulich, wenn nun der Weg der Sprungrevision gewählt und genutzt werden würde, um eine durchgehend präzise Substantiierung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vollziehen, das bekanntlich unlängst seinen offensichtlichen Rechtsprechungswandel angekündigt hat. Denn eine größere Chance kann sich keinem Kläger bieten. Man kann darüber hinaus m.E. der Kammer nur tiefen Respekt für den enormen Aufwand zollen, den sie auf sich genommen hat, und zwar das unabhängig davon, dass ich an verschiedenen Stellen der Entscheidungsbegründung zu anderen Schlüssen kommen würde. Um diese ins Feld zu führen, sind sie aber vom Kläger zu substantiieren, was hier offensichtlich nicht immer geschehen ist.

Dabei sollte trotz des sich abzeichnenden bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechungswandels - sofern nun diese Chance genutzt wird - eine solche Revision sicherlich kein Selbstläufer werden, wie die Entscheidung der Kammer zeigt. Die Mühe der Ebene heißt Begründung, Begründung, Begründung, genau deshalb ist die gerde verlinkte Stellungnahme mit über 100 Seiten eher umfangreich geraten, sollte man annehmen. Wäre ich der Kläger, würde ich dieser nun eine Vielzahl an Argumenten entnehmen, die ich in der Entscheidungsbegründung nicht finde.

Sehr viel deutlicher, als das die Kammer am Ende der Entscheidung formuliert, kann man wohl einen Kläger nicht mit der Nase auf die Sachlage stupsen, vermute ich:

"Die Berufung und die Sprungrevision waren nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO beziehungsweise § 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Über den Einzelfall
hinaus (höchstrichterlich) klärungsbedürftig ist die Frage der Vereinbarkeit der mit dem Be-
soldungsstrukturgesetz in Hamburg rückwirkend eingeführten besoldungsrechtlichen Be-
zugsgröße der Zweiverdienerfamilie mit Art. 33 Abs. 5 GG. Die Frage ist auch entschei-
dungserheblich, da ein an der Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie gemessener Verstoß
gegen das Mindestabstandsgebot ein erheblich stärkeres Gewicht im Rahmen der Gesamt-
abwägung gehabt und – voraussichtlich – zu einer Vorlage nach Art. 100 GG geführt hätte
(vgl. zu den Besoldungsjahren 2020, 2021 ü¸r die Besoldungsgruppe A 15: VG Hamburg,
Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris)."

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7352 am: 04.04.2025 18:50 »
Also weiterhin kein Spaziergang für den höheren Dienst. Genau wie von mir befürchtet.
Vor einer neuen Einhegung oder neuen Direktiven dürfte sich daran aus meiner Laiensicht nIchts ändern.

Dav0HH

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7353 am: 04.04.2025 21:00 »
Hamburger Beamte endlich angemessen besoldet... >:(

https://archive.is/JKPBB

Dav0HH

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7354 am: 05.04.2025 10:17 »
Sorry, hatte die Einordnung von Sven nicht gesehen. Vielen Dank dafür.  Dann ist das Urteil im Grunde recht positiv.

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7355 am: 05.04.2025 11:23 »
Sorry, hatte die Einordnung von Sven nicht gesehen. Vielen Dank dafür.  Dann ist das Urteil im Grunde recht positiv.

Das kommt darauf an, ob der Kläger von Anfang an vorhatte in die höhere Instanz zu gehen oder ob er einfach nur verwirrt und falsch beraten war. Das wird sich zeigen.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7356 am: 05.04.2025 11:38 »
Sorry, hatte die Einordnung von Sven nicht gesehen. Vielen Dank dafür.  Dann ist das Urteil im Grunde recht positiv.

Die Einordnung, wie die Entscheidung nun zu bewerten ist, ist tatsächlich nicht ganz einfach. Was ich für wichtig erachte, ist meiner Meinung nach dreierlei:

Erstens ist zunächst einmal den gewaltigen Aufwand zu würdigen, den die Kammer betrieben hat. Dieser Aufwand, der mittlerweile nötig ist, um ein Besoldungsgesetz hinreichend zu prüfen, ist zentral mitverantwortlich für die langen Verfahrensdauern.

Zweitens sollte man bei einfacher Betrachtung eigentlich annehmen, dass die gerichtliche Kontrolle eines Besoldungsgesetzes ohne viel Aufwand möglich sein sollte, was heute nicht mehr der Fall ist und nur bedingt an dem bundesverfassungsgerichtlichen "Pflichtenheft" liegt, das zu entwickeln sich der Zweite Senat ab 2015 veranlasst gesehen hat wegen der seit spätestens der Jahrestausendwende vorgenommenen Abkopplung der Besoldung von der allgemeinen Lohnentwicklung (die erheblich vor der Jahrtausendwende eingesetzt hat, worüber in nicht mehr allzu weiter Zukunft zu sprechen und diskutieren sein dürfte). Hauptgrund sind die einzelnen "hybriden" Ausartungen, mit denen sich die Kammer auseinanderzusetzen hatte, um eine umfassende Prüfung vornehmen zu können. Dabei ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass hier insgesamt 2022 von der Form her keine "Hybridbildung" vorgelegen habe, was aber offensichtlich grundlegend mit der Frage steht oder fällt, ob die Betrachtung des Partnereinkommens im Besoldungsrecht mit der Verfassung vereinbar ist oder nicht. Denn darauf verweist die Kammer am Ende mehr oder weniger deutlich, wie ich das gestern zitiert habe.

Drittens sollte man diese Entscheidung mitsamt der Gelegenheit zur Sprungrevision nun vonseiten des Klägers meines Erachtens als Chance sehen, dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zu geben, eine präzise substantiierte Klage zu prüfen - soll heißen, man kann nur hoffen, dass der Kläger diesen Weg geht und sich dabei der Verantwortung bewusst wäre, die er mit einer solchen Sprungrevision über den eigenen Fall hinaus eingehen dürfte. Wie ich hier in der Vergangenheit schon geschrieben habe, dürfte das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich fast schon darauf warten, seinen offensichtlich notwendigerweise angedeuteten Rechtsprechungswandel im Besoldungsrecht nun in einer Entscheidung zu vollziehen, was mangels dort anhängiger Klagen zurzeit nicht möglich ist. Diese Möglichkeit könnte nun aber gegeben werden, was m.E. bedeuten sollte, allein schon aus Respekt vor dem Senat eine so präzise wie mögliche Klagebegründung zu vollziehen. Als Folge sollte es m.E. auf der Hand liegen, dass das Bundesverwaltungsgericht dann einen bedeutenden Vorlagebeschluss fassen könnte, sodass das Bundesverfassungsgericht daraufhin in dem daraus resultierenden Normenkontrollverfahren endlich für hinreichende Klarheit im Besoldungsrecht sorgen könnte.

Das Hamburgische Besoldungsstrukturgesetz ist ein in so vielfacher Hinsicht handwerklich schlecht gemachtes Gesetz, das es ein Glücksfall für die Prüfung des Besoldungsrechts darstellt. Diesen Nachweis muss allerdings zunächst einmal der Kläger erbringen, wobei er dabei über weite Strecken ja nur das abschreiben bräuchte, was öffentlich zugänglich ist. Wollen wir also allesamt hier nun hoffen, dass man sich an entscheidender Stelle der Tragweite bewusst ist. Viele weitere dieser Chancen dürfte es mit einiger Wahrscheinlichkeit in nächster Zeit eher nicht geben, vermute ich.

VierBundeslaender

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7357 am: 06.04.2025 18:41 »
Ich habe das Urteil nur überflogen und nicht genau gelesen. Aber mir fallen ein paar Dinge auf.

So wird zum Beispiel argumentiert, dass die Einbeziehung des Familieneinkommens (das geschieht auf den Seiten 77ff.) gerechtfertigt sei. Genannt werden zwei Gründe: *) so wird die Unabhängigkeit des Beamten noch weiter gestärkt, wenn das Einkommen des Ehepartners hinzu kommt und *) so orientiert man sich stärker an den tatsächlichen Lebensverhältnissen. (Interessanterweise sagt dann der nächste Absatz, dass aber keinesfalls klar sei, dass der arbeitende Ehegatte der Normalfall ist.)  Und wenn nicht gearbeitet wird, dann gibt es eben den Besoldungsergänzungszuschuss, der wie ein Familienzuschlag beantragt und gewährt wird.

Also die tatsächlichen Lebensverhältnisse sind kein Maßstab des Bundesverfassungsgerichtes. Insofern greift das Argument nicht. Und was die Unabhängigkeit des Beamten angeht, ist das zweischneidig. *Soll* der Ehegatte nun arbeiten oder soll er es *nicht*? Wenn er arbeiten *soll*, ist der Beamte nicht vollständig unabhängig, weil man auf den zweiten Broterwerb angewiesen ist.

Mir scheint in der Logik etwas nicht zu stimmen, ich kann das aber nicht genau formulieren. Bei einer  Bürgergeldfamilie kann man ja auch nicht sagen: Wir rechnen da fiktives Einkommen an und kürzen das Bürgergeld erstmal. Es muss doch eher die Frage an die Beamtengattin sein: Haben Sie Arbeit? Sie haben welche? - Dann gibt es weniger Gehalt für den Mann. Aus der Logik kann aber nicht folgen: Wir gehen mal davon aus, dass Sie Arbeit haben und zahlen gleich weniger.

Wenn man dann diese Logik/Sichtweise aber unterstellt, müsste es doch keinen *Zuschuss* geben, sondern das Grundgehalt wäre höher und der Staat müsste sich das Geld von denjenigen zurückholen, die arbeitende Ehegatten haben. Also nicht: "Wer nicht arbeitet kriegt mehr" sondern "Wer arbeitet kriegt weniger".

Ob das dann im Sinne einer Förderung der Familie ist, wage ich zu bezweifeln (heiraten beide Beamten, sinkt ja ihr Gehalt allein wegen der Heirat).

VierBundeslaender

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7358 am: 06.04.2025 18:48 »
Und dann kommt noch ein Punkt. Das Gericht sagt: der Besoldungsergänzungszuschuss ist so etwas wie Kinderzuschlag und Familienzuschlag. Da bin ich mir nicht sicher. Kinderzuschlag gibt es, weil die Familie alimentiert werden muss. Familienzuschlag gibt es wegen Förderung der Familie. Reicht "Mindestabstandsgebot verletzt" wirklich aus, um einen Zuschlag zu erfinden? Kinder alimentieren und Familie fördern sind ja Dinge, die in der Verfassung stehen und deshalb zu zahlen sind; "Mindestabstandsgebot verletzt" ist doch ein Versagen des Besoldungsgesetzgebers und kein hergebrachter Grundsatz des Beamtentums.

PS Gibt auch was zu lachen: "Das anzusetzende Bruttoeinkommen des Ehegatten in Höhe von 9.963,42 Euro liegt einen Cent über der Bemessungsgrenze für eine vierköpfige Familie in Höhe von 47.750 Euro."

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7359 am: 07.04.2025 10:25 »
...Dann ist das Urteil im Grunde recht positiv.

Wirklich?
- Zweiverdienerfamilie mit dem Alimentationsprinzip vereinbar. (vor Prof. Dr. Huber verneig)
- Besoldungsentwicklung signifikant hinter der Entwicklung des Nominallohnindex zurückgeblieben;
- Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau unterschritten.

jedoch alles nicht „evident unzureichend“.

Also alles was das BVerfG vorgibt, werden zu nahezu unverbindlichen und unterschreitbaren Spannweiten vom Richter (gem. Vorgabe Optendrenk/Limbach?) umgedeutet.
Akte wegbearbeitet, liegt nicht mehr mit einem Vorlagebeschluss jahre-/jahrzehntelang hier rum. Kann sich ein anderer mit dieser ominösen Fantasy Literatur einer Gesellschaftsutopie namens „Grundgesetz“ beschäftigen.
Der abgewiesene Kläger freut sich bestimmt, dass ihm die Nichtzulassungsbeschwerde erspart bleibt.

Bei solch einem Richter bedeutet „evident“ wohl folgendes in Lebenssituationen:
Einer der seine Wohnung nicht bezahlen kann und vor die Tür gesetzt wird ist obdachlos. Ein Beamter dagegen ist nicht evident obdachlos, der hat ja zeitweise einen überdachten Bürostuhl als Bleibe. Ein Mensch, dessen Körper nach einer Woche Herzstillstand aufgefunden wird, wird zwangsläufig der Tod vom herbeigerufenem Arzt festgestellt, beim Beamten hingegen wird die Tür leise geschlossen, denn der Beamte ist nicht evident gestorben, er kann sich auch in einem Zustand vertieft haben voller Hingabe zu seiner amtlichen Tätigkeit.

LandNRWOle

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7360 am: 07.04.2025 20:24 »
Hallo zusammen,

was mir nicht klar ist:

Ich dachte, Hauptstreitpunkt (noch bevor das Partnereinkommen eingeführt wurde) war, dass das Prinzip der Alimentierung einer Vierköpfigen Familie. Nun gehen die Länder ja von Singles aus und erhöhen durch Familienzuschläge/Kinderzuschläge die Einnahmesituation. Anscheinend sieht das VG nun aber als völlig in Ordnung an. In NRW klagen ja nun zumindest 2000 Leute und da geht es ja noch nicht ums Partnereinkommen. Wenn sich die Höhe der Familienzuschläge als rechtmäßig darstellen lassen, dann kann man sich das zumindest im höheren Dienst sparen, oder übersehe ich etwas?

Vielen Dank für den Link zur Stellungnahme zum Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz. Findet man etwas dazu auch auf NRW zugeschnitten? Dr. Fabio hat das Partnereinkommen ja kritisiert, aber findet sich etwas zu der Höhe der Familienzuschläge statt zur Erhöhung der Grundbesoldung?

Vielen Dank für eure ganze Unterstützung!

Zugroaster

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7361 am: 08.04.2025 07:52 »
Hallo zusammen,

was mir nicht klar ist:

Ich dachte, Hauptstreitpunkt (noch bevor das Partnereinkommen eingeführt wurde) war, dass das Prinzip der Alimentierung einer Vierköpfigen Familie. Nun gehen die Länder ja von Singles aus und erhöhen durch Familienzuschläge/Kinderzuschläge die Einnahmesituation. Anscheinend sieht das VG nun aber als völlig in Ordnung an. In NRW klagen ja nun zumindest 2000 Leute und da geht es ja noch nicht ums Partnereinkommen. Wenn sich die Höhe der Familienzuschläge als rechtmäßig darstellen lassen, dann kann man sich das zumindest im höheren Dienst sparen, oder übersehe ich etwas?

Vielen Dank für den Link zur Stellungnahme zum Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz. Findet man etwas dazu auch auf NRW zugeschnitten? Dr. Fabio hat das Partnereinkommen ja kritisiert, aber findet sich etwas zu der Höhe der Familienzuschläge statt zur Erhöhung der Grundbesoldung?

Vielen Dank für eure ganze Unterstützung!

Meine bescheidene und laienhafte Meinung:

Von den ursprünglichen Klagen und der ganzen Familienthematik bwz. den Berechnung dazu weiß ich nicht viel.

Aber:
Wenn das fiktive Partnereinkommen nicht haltbar ist, ist schon die Grundlage der Besoldung nicht rechtens, egal ob da noch Familien- oder Kinderzuschläge hinzukommen. Nur weil die ursprünglichen Klagen sich noch nicht auf das Partnereinkommen gestürzt haben heißt das ja nicht, dass spätere Klagen das nicht erfolgreich tun werden.

Insofern obliegt es natürlich weiterhin dir, dich per Widerspruch/Klage gegen deine Besoldung (das fiktive Partnereinkommen) zu wehren.

Man möge mir an dem Punkt widersprechen, sollte ich den grundsätzlichen Überblick verloren haben  :)

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7362 am: 08.04.2025 08:03 »
Erst einmal geht es ja um das Grundgehalt. Darüber wird entschieden. Wenn dann das BVerfG sagt, dies muss eine Größe X (mittels Berechnung oder ähnlichem) haben, dann ist das die Basis. Was dann noch obendrauf kommt, wie zB. Zuschlag bei Partnereinkommen etc. ist dann Sache der Länder. Ich gehe jedoch davon aus, dass diese ganzen in den letzten Jahren erfundenen Zuschläge ganz schnell wieder verschwinden werden, wenn denn das BVferG wirklich mal eindeutige Berechnungen für die Mindestalimentation definiert.

Zugroaster

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7363 am: 08.04.2025 08:19 »
Ich gehe jedoch davon aus, dass diese ganzen in den letzten Jahren erfundenen Zuschläge ganz schnell wieder verschwinden werden, wenn denn das BVferG wirklich mal eindeutige Berechnungen für die Mindestalimentation definiert.

Davon ist auszugehen, ja. Wobei man festhalten muss, dass die Zuschläge nur für die Zukunft verschwinden würden, für die Vergangenheit würde einzig die Erhöhung des Grundgehalts zu Veränderungen - und somit zu Nachzahlungen - führen. Ein nachträgliches Streichen der Zuschläge wäre nicht möglich.

Eine Selbstverständlichkeit, aber ich erwähne es der Vollständigkeit halber trotzdem noch.

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7364 am: 08.04.2025 08:46 »
Erst einmal geht es ja um das Grundgehalt. Darüber wird entschieden. Wenn dann das BVerfG sagt, dies muss eine Größe X (mittels Berechnung oder ähnlichem) haben, dann ist das die Basis. Was dann noch obendrauf kommt, wie zB. Zuschlag bei Partnereinkommen etc. ist dann Sache der Länder. Ich gehe jedoch davon aus, dass diese ganzen in den letzten Jahren erfundenen Zuschläge ganz schnell wieder verschwinden werden, wenn denn das BVferG wirklich mal eindeutige Berechnungen für die Mindestalimentation definiert.

Im Grundsatz gebe ich Dir Recht. Bezogen auf das Verschwinden der Zuschläge muss ich Dir allerdings ein Stück weit widersprechen. So heißt es in dem Urteil:

Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung. Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 <267>; 81, 363 <376>; 99, 300 <315>). Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen.

Das bedeutet, dass die Zuschläge an sich zulässig sind. Was nicht zulässig sein dürfte, dass der Gesetzgeber ausschließlich über diverse Zuschläge die Vorgaben des BVerfG erfüllt.

Daher werden diese Zuschläge nicht wieder verschwinden, sondern modifiziert werden müssen. Es muss jedenfalls bei der Besoldung das Amt im Vordergrund stehen und die Zuschläge dürfen weiterhin flankierend zusätzlich gezahlt werden.

Es ist aber verstörend, dass der Umfang dieser Nebenbesoldung ein Ausmaß annimmt, was die Besoldung je nach Konstellation fast verdoppeln kann.

Ich gehe daher davon aus, dass es auch weiterhin familien- und wohnortbezogene Zuschläge geben wird, allerdings nicht mehr in der bisherigen Höhe.