https://www.rechtundpolitik.com/justiz/vg-hannover/besoldung-fuer-einen-teil-der-hamburger-beamten-im-jahr-2022-verfassungsgemaess/
Zur Info.
Die Entscheidungsbegründung findet sich hier:
https://justiz.hamburg.de/resource/blob/1045226/5e81d0640219dde009783ff227abe350/21b151-24-data.pdfEines kann man der Kammer ganz sicher nicht vorwerfen, nämlich dass sie sich nicht umfassend mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt und keinen gewaltigen Aufwand betrieben hätte. Ob das auch für die Substantiierung der Klage gilt, kann ich nicht beurteilen, da ich die Entscheidungsbegründung bislang nur an verschiedenen Stellen, aber nicht insgesamt lesen konnte. Dort habe ich allerdings verschiedene Argumente gegen den verfassungskonformen Gehalt des Besoldungsstrukturgesetz vermisst - auch und gerade grundlegende -, die ja öffentlich zugänglich sind und also ohne viel Aufwand in ein Verfahren eingeführt werden können:
https://bdr-hamburg.de/wp-content/uploads/Gutachterliche-Stellungnahme-Besoldungsstrukturgesetz-Drs.-22-1272.pdfDer Kläger hat nun die Chance, seine Klage im Zuge der möglichen Berufung oder Sprungrevision hinreichend zu substantiieren. Es wäre sicherlich erfreulich, wenn nun der Weg der Sprungrevision gewählt und genutzt werden würde, um eine durchgehend präzise Substantiierung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vollziehen, das bekanntlich unlängst seinen offensichtlichen Rechtsprechungswandel angekündigt hat. Denn eine größere Chance kann sich keinem Kläger bieten. Man kann darüber hinaus m.E. der Kammer nur tiefen Respekt für den enormen Aufwand zollen, den sie auf sich genommen hat, und zwar das unabhängig davon, dass ich an verschiedenen Stellen der Entscheidungsbegründung zu anderen Schlüssen kommen würde. Um diese ins Feld zu führen, sind sie aber vom Kläger zu substantiieren, was hier offensichtlich nicht immer geschehen ist.
Dabei sollte trotz des sich abzeichnenden bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechungswandels - sofern nun diese Chance genutzt wird - eine solche Revision sicherlich kein Selbstläufer werden, wie die Entscheidung der Kammer zeigt. Die Mühe der Ebene heißt Begründung, Begründung, Begründung, genau deshalb ist die gerde verlinkte Stellungnahme mit über 100 Seiten eher umfangreich geraten, sollte man annehmen. Wäre ich der Kläger, würde ich dieser nun eine Vielzahl an Argumenten entnehmen, die ich in der Entscheidungsbegründung nicht finde.
Sehr viel deutlicher, als das die Kammer am Ende der Entscheidung formuliert, kann man wohl einen Kläger nicht mit der Nase auf die Sachlage stupsen, vermute ich:
"Die Berufung und die Sprungrevision waren nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO beziehungsweise § 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Über den Einzelfall
hinaus (höchstrichterlich) klärungsbedürftig ist die Frage der Vereinbarkeit der mit dem Be-
soldungsstrukturgesetz in Hamburg rückwirkend eingeführten besoldungsrechtlichen Be-
zugsgröße der Zweiverdienerfamilie mit Art. 33 Abs. 5 GG. Die Frage ist auch entschei-
dungserheblich, da ein an der Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie gemessener Verstoß
gegen das Mindestabstandsgebot ein erheblich stärkeres Gewicht im Rahmen der Gesamt-
abwägung gehabt und – voraussichtlich – zu einer Vorlage nach Art. 100 GG geführt hätte
(vgl. zu den Besoldungsjahren 2020, 2021 ü¸r die Besoldungsgruppe A 15: VG Hamburg,
Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris)."