Sorry, hatte die Einordnung von Sven nicht gesehen. Vielen Dank dafür. Dann ist das Urteil im Grunde recht positiv.
Die Einordnung, wie die Entscheidung nun zu bewerten ist, ist tatsächlich nicht ganz einfach. Was ich für wichtig erachte, ist meiner Meinung nach dreierlei:
Erstens ist zunächst einmal den gewaltigen Aufwand zu würdigen, den die Kammer betrieben hat. Dieser Aufwand, der mittlerweile nötig ist, um ein Besoldungsgesetz hinreichend zu prüfen, ist zentral mitverantwortlich für die langen Verfahrensdauern.
Zweitens sollte man bei einfacher Betrachtung eigentlich annehmen, dass die gerichtliche Kontrolle eines Besoldungsgesetzes ohne viel Aufwand möglich sein sollte, was heute nicht mehr der Fall ist und nur bedingt an dem bundesverfassungsgerichtlichen "Pflichtenheft" liegt, das zu entwickeln sich der Zweite Senat ab 2015 veranlasst gesehen hat wegen der seit spätestens der Jahrestausendwende vorgenommenen Abkopplung der Besoldung von der allgemeinen Lohnentwicklung (die erheblich vor der Jahrtausendwende eingesetzt hat, worüber in nicht mehr allzu weiter Zukunft zu sprechen und diskutieren sein dürfte). Hauptgrund sind die einzelnen "hybriden" Ausartungen, mit denen sich die Kammer auseinanderzusetzen hatte, um eine umfassende Prüfung vornehmen zu können. Dabei ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass hier insgesamt 2022 von der Form her keine "Hybridbildung" vorgelegen habe, was aber offensichtlich grundlegend mit der Frage steht oder fällt, ob die Betrachtung des Partnereinkommens im Besoldungsrecht mit der Verfassung vereinbar ist oder nicht. Denn darauf verweist die Kammer am Ende mehr oder weniger deutlich, wie ich das gestern zitiert habe.
Drittens sollte man diese Entscheidung mitsamt der Gelegenheit zur Sprungrevision nun vonseiten des Klägers meines Erachtens als Chance sehen, dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zu geben, eine präzise substantiierte Klage zu prüfen - soll heißen, man kann nur hoffen, dass der Kläger diesen Weg geht und sich dabei der Verantwortung bewusst wäre, die er mit einer solchen Sprungrevision über den eigenen Fall hinaus eingehen dürfte. Wie ich hier in der Vergangenheit schon geschrieben habe, dürfte das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich fast schon darauf warten, seinen offensichtlich notwendigerweise angedeuteten Rechtsprechungswandel im Besoldungsrecht nun in einer Entscheidung zu vollziehen, was mangels dort anhängiger Klagen zurzeit nicht möglich ist. Diese Möglichkeit könnte nun aber gegeben werden, was m.E. bedeuten sollte, allein schon aus Respekt vor dem Senat eine so präzise wie mögliche Klagebegründung zu vollziehen. Als Folge sollte es m.E. auf der Hand liegen, dass das Bundesverwaltungsgericht dann einen bedeutenden Vorlagebeschluss fassen könnte, sodass das Bundesverfassungsgericht daraufhin in dem daraus resultierenden Normenkontrollverfahren endlich für hinreichende Klarheit im Besoldungsrecht sorgen könnte.
Das Hamburgische Besoldungsstrukturgesetz ist ein in so vielfacher Hinsicht handwerklich schlecht gemachtes Gesetz, das es ein Glücksfall für die Prüfung des Besoldungsrechts darstellt. Diesen Nachweis muss allerdings zunächst einmal der Kläger erbringen, wobei er dabei über weite Strecken ja nur das abschreiben bräuchte, was öffentlich zugänglich ist. Wollen wir also allesamt hier nun hoffen, dass man sich an entscheidender Stelle der Tragweite bewusst ist. Viele weitere dieser Chancen dürfte es mit einiger Wahrscheinlichkeit in nächster Zeit eher nicht geben, vermute ich.