Das Problem dabei ist, dass man sich in den Gleichbehandlungszusagen explizit nur auf das Weihnachtsgeld bezogen hat. Ich brauche gar nicht viel Fantasie um mir mehrere Ausreden einfallen zu lassen, die wir aus der Politik hören werden, wenn das Urteil des BVerfG sich im Tenor des Urteils nur auf eine Amtsangemessene Alimentation stützt und die Streichung des Weihnachtsgeld nur deswegen nicht rechtens war.
Da muss ich dir (leider) Recht geben. Hier werden zukünftig bestimmt noch "viele Schlachten zu schlagen sein" (um im FDP-Sprech zu bleiben).
Im Endeffekt müsste man sich eigentlich so lange individuell durchklagen bis das BVerwG einem Reperaturgesetz seinen Segen gegeben hat und das BVerfG eine dagegen erhobene individuelle formell zulässige Verfassungsbeschwerde als "sachlich unbegründet" zurückweißt. Erst dann weiß man sicher, ob der vom Gesetzgeber gewählte Weg verfassungskonform war. Und dieses Spiel müsste man bis zum eigenen Tod für jedes Besoldugnsjahr spielen, solange die Besoldungsgesetzgeber nicht wieder sicher auf den Boden des Grundgesetzes zurückkehren (ob freiwillig oder von BVerfG gezwungen) ... das klingt alles so sehr nach Bananenrepublik 
Man kann sich das für andere Rechtsgebiete gar nicht recht vorstellen, dass Millionen von Bürgerinnen und Bürgern jahrzehntelang in Ihren Grundrechten / grundrechtsgleichen Rechten verletzt werden und die Judikative einfach zuschaut. Wie schnell wohl eine BVerfG-Entscheidung zu Sachen wie "Nebentätigkeitsverbot für Mandatsträger vs. freies Mandat", "Anrechnung von sonstigen Einkünften auf Richterbesoldungen vs. richterliche Unabhängigkeit" oder "Verweisung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf den Zivilrechtsweg zur Erlangen des Rundfunkbeitrages vs. Rundfunkfreiheit" kämen?
Und es braucht mir keiner mit "Es geht halt nur um nachzahlbares Geld!" kommen. Ein höherer Lebensstandart in der (teil Jahrzehnte zurückliegenden) Vergangenheit ist halt nicht nachholbar. Was nützt einem hypothetischen heutigem Pflegefall eine hohe Nachzahlung, wenn dieser sich in gesundheitlich besseren Zeiten seinen Traumurlaub nicht leisten konnte?
file:///C:/Users/omega/Desktop/Alimentation/Beschluss%203%20B%20167_14%20Oberverwaltungsgericht%20Nordrhein-Westfalen%20vom%2020.03.2014%20im%20Volltext%20mit%20Referenzen%20und%20Zitaten%20bei%20streifler.de.html
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. März 2014 - 3 B 167/14
Dieses Urteil des OVG NRW von 2014 hat genau dieses Thema betrachtet und ist damals zu dem Schluss gekommen, dass noch kein vorläufiger Rechtsschutz im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegeben ist. Das war 2014, seither hat sich die Lage wohl verschlechtert. Es wäre an der Zeit, dass man erneut vorläufigen Rechtsschutz im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO beantragt.
"Durch die dann fällige Nachzahlung könnte der Antragsteller sich eine gewisse Kompensation für die bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber hingenommenen Einbußen verschaffen. Freilich wäre eine mit einer einmaligen Nachzahlung einhergehende Kompensation nicht dasselbe wie die Möglichkeit, sich durch eine Anhebung der Bezüge ein (vorläufig) höheres Lebensniveau zu erschließen. Auch wird man den zwischenzeitlichen Kaufkraftverlust ebenso in Rechnung stellen müssen wie etwaige steuerliche Nachteile einer einmaligen Nachzahlung. Die Nachteile einer – im Falle des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache – einmaligen Kompensation im Vergleich zu einer dauerhaften, wenn auch vorläufigen Anhebung seiner Bezüge durch eine entsprechende einstweilige Anordnung erscheinen dem Senat jedoch (noch) nicht so gewichtig, dass sie einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu bilden vermögen, es dem Antragsteller daher unzumutbar wäre, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen über die Verfassungsmäßigkeit seiner Alimentation und eine etwaig erforderliche Neuregelung durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber abzuwarten, und rechtfertigen daher den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung derzeit (noch) nicht. Der Senat braucht sich aus Anlass des vorliegenden Falles nicht festzulegen, unter welchen Umständen – etwa in zeitlicher Hinsicht – dem Antragsteller ein weiteres Abwarten unzumutbar werden könnte. Es erscheint jedoch fraglich, dass bei Abwägung der beiderseitigen Belange – die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs vorausgesetzt – Zeiträume hingenommen werden könnten, die etwa im Fall kinderreicher Beamter verstrichen sind und das Bundesverfassungsgericht zum Erlass einer Vollstreckungsanordnung bewogen haben."