[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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SwenTanortsch

Zitat von: HansGeorg in 31.03.2025 11:47
Zitat von: Malkav in 31.03.2025 09:43
Und es braucht mir keiner mit "Es geht halt nur um nachzahlbares Geld!" kommen. Ein höherer Lebensstandart in der (teil Jahrzehnte zurückliegenden) Vergangenheit ist halt nicht nachholbar. Was nützt einem hypothetischen heutigem Pflegefall eine hohe Nachzahlung, wenn dieser sich in gesundheitlich besseren Zeiten seinen Traumurlaub  nicht leisten konnte?

Und auch die damit verbundenen Schicksale wie zB. der niedrigere Lebensstandart der Kinder. Es ist mehrfach erwiesen, dass mehr Geld mit mehr Bildung (Privatschule, Nachhilfe) gleichzusetzen ist.

Das genau ist auch meine regelmäßige Lebenserfahrung als Lehrer, HansGeorg, und zugleich mittlerweile wohl der Hauptgrund dafür, dass ich mich mit dem Thema mit dem von mir betriebenen Aufwand beschäftige: Es werden regelmäßig wissentlich und willentlich die Lebenschancen der Kinder insbesondere von Beamten in den unteren Besoldungsgruppen in offensichtlich verfassungswidriger Weise existentiell verschlechtert, was augenscheinlich ein elementarer Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellt.

Wer als in Verantwortung stehender Sozialdemokrat oder Bündnisgrüner oder Linker von der Herstellung gleicher Bildungschancen spricht oder als entsprechender Christ- oder Freidemokrat meint, das Leistungsprinzip im Bildungsbereich in den Mund nehmen zu wollen, entpuppt sich hinsichtlich dieser Kinder bestenfalls als Schwätzer - und eine solche Etikettierung wäre noch sehr freundlich ausgedrückt. Dass nicht wenigen dieser Kindern wiederkehrend nicht einmal ein Leben auf Grundsicherungsniveau gewährt wird, treibt mir die Zornesröte ins Gesicht, da ich aus regelmäßiger Lebenserfahrung weiß, wie viele Lebenschancen hier gezielt zerstört werden. DAS ist m.E. der armseligste Teil unseres Themas. Wer gibt diesen Verantwortungsträgern das Recht, in wiederkehrend gezielt verfassungswidriger Weise die zukünftigen Lebenschancen dieser Kinder anzufassen? Es ist ein so armseliges Schandblatt bundesdeutscher Politik, das hier regelmäßig von jenen Politikern aufgeschlagen bleibt.

NordWest

Die neue Jahresvorschau des BVerfG ist da:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Aktuelles/GeplanteEntscheidungen/geplante-Entscheidungen_node.html

Immerhin hat Herr Maidowski dieses Jahr keine weiteren Aufgaben bekommen als sich um die Besoldungsurteile 2010-2015 und 2013-2014 zu kümmern. Hier weiß bestimmt jemand, warum das (nach wie vor) in zwei verschiedene Verfahren gesplittet worden ist? Eventuell weil das eine Verfahren den Bund, das andere die Länder betrifft und somit unterschiedliche Zeiträume des jeweiligen Vergleichstarifvertrages?

Dass er keine weiteren Aufgaben bekommen hat, spricht einerseits dafür, dass er - Gesundheit vorausgesetzt - endlich mit den Verfahren vorankommen könnte. Andererseits bedeutet das aber auch, dass er wohl noch eine ganze Weile braucht, denn würde er planen im Mai fertig zu sein, hätte er sicherlich weitere Aufgaben bekommen. Also: Weiter warten...

lotsch

Zum Thema von gleichen Bildungschancen hat Bill Gates gesagt, dass es in 10 Jahren wegen KI keine Lehrer mehr geben wird. Jedes Kind überall auf der Welt kann dann in den Genuss eines Harvardstudiums kommen.

SwenTanortsch

Als Helen Parkhurst Anfang des 20. Jhs. den sog. Dalton-Plan entwickelte, haben nicht wenige (Reform-)Pädagogen das Ende des Lehrers in der überkommenen Form heraufdämmern sehen und es so propagiert.
Als Ende der 1950er Jahre Behaviorismus und Kybernetik sich ewige Treue schworen und entsprechend als programmierter Unterricht auf Kinder und Jugendliche losgelassen wurden, haben nicht wenige operante Konditionierer das Ende des Lehrers in der überkommenen Form heraufdämmern sehen und es so propagiert.
Als Ende des 20. Jh.s sich der schiefe Turm von PISA mit der empirischen Bildungsforschung vermählte und er ihr den PC zum Hochzeitsgeschenk machte, hat eine große Gemeinde romantischer Daily Soap-Pädagogen das Ende des Lehrers in der überkommenen Form heraufdämmern sehen und es so propagiert.
Und nun kommt die KI durchs Radio geturnt und macht sich die Welt, wie es ihr gefällt, und nicht nur Billy Vanilli sieht das Ende des Lehrers in der überkommenen Form heraufdämmern und propagiert es entsprechend ganz uneigennützig.
Eher geht ein didaktisches Dreieck durchs Nadelöhr oder kommt gar die amtsangemessene Alimentation, als dass der Lehrer aus dem Klassenraum kullerte: Was sollte aus den armen Kindern werden, wenn sie nicht mehr in der täglichen Kirmes Schule die Geisterbahn besuchen dürften? Täglich nur an der Losbude KI-generierte Nieten ziehen, kann nicht den ungemeinen Thrill eines kurzen 75-minütigen Lehrervortrags als Einleitung der Doppelstunde ersetzen, Wallah.

Frieden

Ich sehe das auch so, der Gleichheitsgrundsatz wird mit Füßen getreten. Und nicht nur bei der Besoldung. Viele Jahre habe ich mich mit diesem Thema auseinandergesetzt. Es wird überhaupt nicht zur Kenntnis genommen, einfach übergangen und ignoriert. Wie so etwas genannt werden kann ... ich weiß es nicht. Die Politik wird weiter so vorgehen.

Zerot

Heute wurde vom Bundesverfassungsgericht die Entscheidung zur Verfassungsbeschwerde 2 BvR 490/18 veröffentlicht. Als Richter bei der Entscheidung war Maidowski dabei. Die Entscheidung erfolgte bereits am 17.02.2025.

Vielleicht liegt zu unserem Anliegen auch bereits eine Entscheidung vor, die bloß noch nicht veröffentlicht wurde.

Weiß jemand, was in dem Zeitraum zwischen Entscheidung und Veröffentlichung passiert?

Die Wochenvorschau war leer, die o.g. Entscheidung wurde jetzt trotzdem veröffentlich. Das ist mir schon ein paar mal aufgefallen, dass man sich auf die Vorschau nicht zu 100% verlassen kann, zumindest wenn nichts angesagt ist, könnte es trotzdem eine Entscheidung in der jeweiligen Woche geben.

HansGeorg

Zitat von: SwenTanortsch in 31.03.2025 12:27
Dass nicht wenigen dieser Kindern wiederkehrend nicht einmal ein Leben auf Grundsicherungsniveau gewährt wird, treibt mir die Zornesröte ins Gesicht, da ich aus regelmäßiger Lebenserfahrung weiß, wie viele Lebenschancen hier gezielt zerstört werden. DAS ist m.E. der armseligste Teil unseres Themas. Wer gibt diesen Verantwortungsträgern das Recht, in wiederkehrend gezielt verfassungswidriger Weise die zukünftigen Lebenschancen dieser Kinder anzufassen? Es ist ein so armseliges Schandblatt bundesdeutscher Politik, das hier regelmäßig von jenen Politikern aufgeschlagen bleibt.

Spiegel

Erstklässler-Kompetenzen
So prägen Bildung und Einkommen der Eltern den Schulstart von Kinder

https://archive.is/YW401

lotsch

Zitat von: Malkav in 31.03.2025 09:43
Zitat von: HansGeorg in 29.03.2025 10:42
Das Problem dabei ist, dass man sich in den Gleichbehandlungszusagen explizit nur auf das Weihnachtsgeld bezogen hat. Ich brauche gar nicht viel Fantasie um mir mehrere Ausreden einfallen zu lassen, die wir aus der Politik hören werden, wenn das Urteil des BVerfG sich im Tenor des Urteils nur auf eine Amtsangemessene Alimentation stützt und die Streichung des Weihnachtsgeld nur deswegen nicht rechtens war.

Da muss ich dir (leider) Recht geben. Hier werden zukünftig bestimmt noch "viele Schlachten zu schlagen sein" (um im FDP-Sprech zu bleiben).

Im Endeffekt müsste man sich eigentlich so lange individuell durchklagen bis das BVerwG einem Reperaturgesetz seinen Segen gegeben hat und das BVerfG eine dagegen erhobene individuelle formell zulässige Verfassungsbeschwerde als "sachlich unbegründet" zurückweißt. Erst dann weiß man sicher, ob der vom Gesetzgeber gewählte Weg verfassungskonform war. Und dieses Spiel müsste man bis zum eigenen Tod für jedes Besoldugnsjahr spielen, solange die Besoldungsgesetzgeber nicht wieder sicher auf den Boden des Grundgesetzes zurückkehren (ob freiwillig oder von BVerfG gezwungen) ... das klingt alles so sehr nach Bananenrepublik  :-[

Man kann sich das für andere Rechtsgebiete gar nicht recht vorstellen, dass Millionen von Bürgerinnen und Bürgern jahrzehntelang in Ihren Grundrechten / grundrechtsgleichen Rechten verletzt werden und die Judikative einfach zuschaut. Wie schnell wohl eine BVerfG-Entscheidung zu Sachen wie "Nebentätigkeitsverbot für Mandatsträger vs. freies Mandat", "Anrechnung von sonstigen Einkünften auf Richterbesoldungen vs. richterliche Unabhängigkeit" oder "Verweisung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf den Zivilrechtsweg zur Erlangen des Rundfunkbeitrages vs. Rundfunkfreiheit" kämen?

Und es braucht mir keiner mit "Es geht halt nur um nachzahlbares Geld!" kommen. Ein höherer Lebensstandart in der (teil Jahrzehnte zurückliegenden) Vergangenheit ist halt nicht nachholbar. Was nützt einem hypothetischen heutigem Pflegefall eine hohe Nachzahlung, wenn dieser sich in gesundheitlich besseren Zeiten seinen Traumurlaub  nicht leisten konnte?

file:///C:/Users/omega/Desktop/Alimentation/Beschluss%203%20B%20167_14%20Oberverwaltungsgericht%20Nordrhein-Westfalen%20vom%2020.03.2014%20im%20Volltext%20mit%20Referenzen%20und%20Zitaten%20bei%20streifler.de.html
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. März 2014 - 3 B 167/14
Dieses Urteil des OVG NRW von 2014 hat genau dieses Thema betrachtet und ist damals zu dem Schluss gekommen, dass noch kein vorläufiger Rechtsschutz im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegeben ist. Das war 2014, seither hat sich die Lage wohl verschlechtert. Es wäre an der Zeit, dass man erneut vorläufigen Rechtsschutz im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO beantragt.

"Durch die dann fällige Nachzahlung könnte der Antragsteller sich eine gewisse Kompensation für die bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber hingenommenen Einbußen verschaffen. Freilich wäre eine mit einer einmaligen Nachzahlung einhergehende Kompensation nicht dasselbe wie die Möglichkeit, sich durch eine Anhebung der Bezüge ein (vorläufig) höheres Lebensniveau zu erschließen. Auch wird man den zwischenzeitlichen Kaufkraftverlust ebenso in Rechnung stellen müssen wie etwaige steuerliche Nachteile einer einmaligen Nachzahlung. Die Nachteile einer – im Falle des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache – einmaligen Kompensation im Vergleich zu einer dauerhaften, wenn auch vorläufigen Anhebung seiner Bezüge durch eine entsprechende einstweilige Anordnung erscheinen dem Senat jedoch (noch) nicht so gewichtig, dass sie einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu bilden vermögen, es dem Antragsteller daher unzumutbar wäre, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen über die Verfassungsmäßigkeit seiner Alimentation und eine etwaig erforderliche Neuregelung durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber abzuwarten, und rechtfertigen daher den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung derzeit (noch) nicht. Der Senat braucht sich aus Anlass des vorliegenden Falles nicht festzulegen, unter welchen Umständen – etwa in zeitlicher Hinsicht – dem Antragsteller ein weiteres Abwarten unzumutbar werden könnte. Es erscheint jedoch fraglich, dass bei Abwägung der beiderseitigen Belange – die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs vorausgesetzt – Zeiträume hingenommen werden könnten, die etwa im Fall kinderreicher Beamter verstrichen sind und das Bundesverfassungsgericht zum Erlass einer Vollstreckungsanordnung bewogen haben."

A9A10A11A12A13

Sachsen 01.04.2025:
"Zwischenstand"
Widersprüche zur Amtsangemessenen Alimentation und zum Entschließungsantrag

Am 27. März 2025 fand im Sächsischen Staatsministerium der Finanzen ein Gespräch statt.

Auf der Tagesordnung stand der generelle Umgang mit offenen Widersprüchen zur Amtsangemessenen Alimentation und dem aktuellen Stand zum Entschließungsantrag des Sächsischen Landtages zur Reform des Besoldungs- und Versorgungssystems.

Weiterführende Informationen:
https://slv-gewerkschaft.de/widersprueche-zur-amtsangemessenen-alimentation-und-zum-entschliessungsantrag/

BEAliMenTER

Zitat von: A9A10A11A12A13 in 02.04.2025 12:13
Sachsen 01.04.2025:
"Zwischenstand"
Widersprüche zur Amtsangemessenen Alimentation und zum Entschließungsantrag

Am 27. März 2025 fand im Sächsischen Staatsministerium der Finanzen ein Gespräch statt.

Auf der Tagesordnung stand der generelle Umgang mit offenen Widersprüchen zur Amtsangemessenen Alimentation und dem aktuellen Stand zum Entschließungsantrag des Sächsischen Landtages zur Reform des Besoldungs- und Versorgungssystems.

Weiterführende Informationen:
https://slv-gewerkschaft.de/widersprueche-zur-amtsangemessenen-alimentation-und-zum-entschliessungsantrag/

Das liest sich für mich so, dass man GEMEINSAM eine Lösung herbeiführen möchte. Finde ich den richtigen Weg.

Zauberberg

Mal eine Verständnisfrage, welche für 99 % hier wohl, mit "dumme Frage" zu beantworten ist, aber ich weiß es wirklich nicht.
Gesetz den Fall, es wird festgestellt, dass keine amtsangemessene Allimentation vorliegt. Wie wird dann von den Besoldungsstellen verfahren ? Bekommen alle die Einspruch eingelegt haben eine Nachzahlung ? Gilt es pro Kalenderjahr ? Bekommen alle eine Nachzahlung ?
Bei mir ist z.B.auch noch der Widerspruch aus 2019 offen !
Danke für die Antwort und nehmt mir die Frage nicht übel !

Rentenonkel

Zunächst einmal ist jedes Kalenderjahr für sich zu nehmen.

Dann muss geschaut werden, was der Gesetzgeber tun muss, um eine verfassungsgemäße Besoldung in dem jeweiligen Jahr zu erreichen. Dabei wird es dann verschiedene Fallkonstellationen geben und auch verschiedene Größenordnungen geben.

Am Ende wird es nur für diejenigen eine Nachzahlung geben, die in dem jeweiligen Haushaltsjahr einen Widerspruch eingelegt haben.

Für alle anderen dürften die Ansprüche verjährt sein, es sei denn, das jeweilige Bundesland hat erklärt, dass es auf die Einlegung von Widersprüchen verzichtet.

Zauberberg

Danke Rentenonkel ! So hatte ich es vermutet !
Bin gespannt, wann über den 2019 Widerspruch entschieden wird. Dort habe ich eine Eingangsbestätigung, aber bisher auch keinen Widerspruchsbescheid. Auf Nachfrage hieß es, dauert noch !

SwenTanortsch

Es ist neben dem, was Rentenonkel schreibt, die Frage, wer feststellt, dass die Alimentation nicht amtsangemessen ist, Zauberberg.

Sobald der Beamte gegen die ihm gewährte Alimentation Widerspruch einlegt, prüft das zuständige Amt jenen Widerspruch, bei euch also die Performa Nord. Es kommt, da es die gesetzliche Regelung in Anwendung bringt, regelmäßig zu dem Ergebnis, dass die gewährte Alimentation amtsangemessen ist, da es die gesetzliche Regelung als solche anwendet, aber nicht deren sachgerechten Gehalt prüft, sondern - da das den Widerspruch prüfende Amt sich an Recht und Gesetz gebunden sieht - den Widerspruch auf Grundlage der gesetzlichen Regelung prüft. Als Folge wird entweder - sofern eine entsprechende Anweisung vorliegt oder dem entsprechenden Begehr des Widerspruchsführers entsprochen wird - der Widerspruch ruhend gestellt oder er wird negativ beschieden, sodass dem Widerspruchsführer nun der Klageweg offensteht. Da die Beschäftigten der Performa Nord angewiesen sind, bislang keine Widersprüche zu bescheiden, solange sie dazu vom Widerspruchsführer nicht aktiv aufgefordert werden, dauert es bei Dir noch. Interessant wird es in Bremen erst werden, wenn das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung in den fünf angekündigten konkreten Normenkontrolvlerfahren fällen wird, wobei es in den fünf Verfahren um das Besoldungsrecht in den Jahren 2013 und 2014 geht. Der Zweite Senat kontrolliert nun also nur die Sachlage auf Basis der fünf Vorlagen und also wird keine Entscheidung treffen, die unmittelbar über die beiden Jahren hinausgeht.

Der Gesetzgeber hingegen sieht sich gezwungen, die von ihm geregelte Besoldung und Alimentation regelmäßig zu überprüfen, da er sich ebenso gezwungen sieht, das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen. Kommt er dabei zu dem Ergebnis, dass die Alimentation nicht amtsangemessen ist, sieht er sich verfassungsrechtlich gezwungen, das Besoldungsrecht entsprechend so zu ändern, dass eine verfassungswidrige Unteralimentation nicht mehr gegeben ist. Seit 2020 ist die überwiegende Anzahl der Besoldungsgesetzgeber in den aktuellen Gesetzgebungsverfahren zu genau jenem Schluss gekommen, und zwar - sofern er zu dem Schluss gekommen ist - in der Regel als verletztes Mindestabstandsgebot. Die Reaktionen waren weit überwiegend "Hybridbildungen", also die nicht selten exorbitante Anhebung von (familien-)bezogenen Besoldungskomponenten für zumeist nur einzelne Beamtengruppen. Einzelne Gesetzgeber haben entsprechende Regelungen gleichfalls rückwirkend vorgenommen, andere erst mit Datum der allgemeinen Neuregelung des Besoldungsrechts.

Als Folge der Klageerhebung sieht sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit veranlasst, die angegriffene gesetzliche Regelung zu prüfen; der Einfachheit halber gehe ich davon aus, dass das zur Prüfung angerufene Verwaltungsgericht zu dem begründenden Ergebnis einer verfassungswidrigen Unteralimentation kommt (und nicht erst entweder die Berufungs- oder Revisionsinstanz). Kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis einer verfassungswidrigen Unteralimentation, setzt es das Verfahren aus und legt seine Begründung dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesverfassungsgericht prüft nun diese Vorlage und kommt entweder zu dem Ergebnis, dass die Vorlage nicht zulässig ist, sodass es sie nicht zur Entscheidung annimmt, oder dass die Vorlage zulässig, jedoch unbegründet ist, sodass das vorlegende Gericht in seiner sich anschließenden Entscheidung davon ausgehen muss, dass die gesetzliche Regelung verfassungskonform ist, oder das Bundesverfassungsgericht betrachtet die zulässige Vorlage als begründet, was zu dem Ergebnis führt, dass die betrachtete gesetzliche Regelung als verfassungswidrig zu betrachten ist.

Dieses letzte Ergebnis wird nun in konkreten Normenkontrollverfahren mit Gesetzeskraft erlassen. Das vorlegende Gericht hat nun in dem Fall, der der Vorlage zugrunde liegt, eine Entscheidung zu treffen, die in der Regel nun dem Kläger Recht gibt. Es nimmt nun also die mit Gesetzeskraft erlassene Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zur Grundlage, um nun über den vormals ausgesetzten Fall zu entscheiden. Darüber hinaus bindet die mit Gesetzeskraft erlassene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls den (Besoldungs-)Gesetzgeber. In besoldungsrechtlichen Verfahren stellt das Bundesverfassungsgericht in der Regel nun die Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz fest. Diese Feststellung ist grundsätzlich mit der Verpflichtung des Gesetzgebers verbunden, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten, wobei aber in besoldungsrechtlichen Verfahren weiterhin die Besonderheit gilt, dass der Beamte sich gezwungen sieht, gegen die ihm gewährte Alimentartion zeitnah - also innerhalb des jeweiligen Kalenderjahrs - Widerspruch zu führen. Das wiederum hat Folgen für den Kreis derer, die von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betroffen sind. Entsprechend führt der Zweite Senat bspw. in der Rn. 182 f. der aktuellen Entscheidung vom 04. Mai 2020 aus:

"Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht. Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation der Richter und Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64> m.w.N.).

Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird." (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html)

Als Folge der mit Gesetzeskraft ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sieht sich der Besoldungsgesetzgeber nun gezwungen, bis zu einem vom Bundesverfassungsgericht im Tenor der jeweiligen Entscheidung festgelegten Datum (in der gerade genannten aktuellen Entscheidung war das der 01. Juli 2021) verfassungskonforme Regelungen zu treffen. Der Besoldungsgesetzgeber hat also bis zum festgelegten Datum eine verfassungskonforme Regelung zu beschließen, was im Besoldungsrecht in der Regel im Rahmen eines Reparaturgesetzes erfolgt und dabei ebenfalls regelmäßig auf die gerade genannten Personenengruppen Anwendung findet.

Da es sich bei diesem Reparaturgesetz zwangsläufig ebenfalls um eine gesetzliche Regelung handelt, sieht sich der vom Gesetz betroffene Beamte gezwungen - sofern er die neu geregelte gesetzliche Grundlage der ihm gewährten Alimentation in Zweifel ziehen will -, gegen sie einen statthaften Rechtsbehelf zu führen, was zwangsläufig nur möglich ist, sofern er von der gesetzlichen Regelung tatsächlich auch betroffen ist. Als Folge finden wir uns dann wieder dort, wo dieser Beitrag seinen Anfang nahm.

derSchorsch

Servus Swen,

herzlichen Dank für deine Ausführungen.
Du kritisierst ja die Hybridbildung bzw. den überbordenden Anteil von Zulagen wie z.B. familienbezogene Bestandteile.
Letztlich bleibt zur Heilung ja dann nur noch die Anhebung der Grundbesoldung um ein verfassungskonforme Mindestalimentation zu erreichen. Wenn es tatsächlich dazu kommen sollte, wie würde denn dann ermittelt werden, wie diese Erhöhung in der Vergangenheit hätte aussehen müssen? Also wie wird ermittelt, was als Fehlbetrag zur Grundbesoldung nachbezahlt werden muss? Und wie könnte dabei das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsklassen berücksichtigt werden? Ansonsten würden von der nachträglichen Anhebung der Grundbesoldung ja jeweils nur jene Klasse profitieren, bei der das Mindestabstandsgebot zur Leistungsempfängerfamilie direkt verletzt ist. Wie könnte sowas in der Praxis ablaufen?