Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3792215 times)

VierBundeslaender

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7560 am: 20.05.2025 07:43 »
Jein. In dem Gutachten zerlegt sie den Gesetzentwurf: Nicht nachvollziehbare Zahlen (das muss man sich mal vorstellen!), chaotische Kinderzuschläge die absurde Wirkungen zeigen, viel zu geringe Steigerungsraten usw.

Sie sagt auch, dass die Alleinverdienerehe nicht mehr die typische Lebensform ist, erwähnt aber dabei sofort dass 1) es dem BVerfG nicht um Lebenswirklichkeiten, sondern um einen Vergleichsmaßstab geht und 2) man dann bei Abschaffung auch ein neues Gesamtkonzept braucht, das sie nicht im Ansatz erkennen kann. Ich lese das wie ein "schriftliches Nachdenken über eine Alternative". Das ist schon in sich schlüssig, was da steht.

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7561 am: 20.05.2025 10:08 »
Also ich weiß einfach nicht, was den DRB Brb geritten hat das Gutachten ausgerechnet bei Prof.'in Färber in Auftrag zu geben. Hoffentlich ging man davon aus, dass die Sache juristisch mittlerweile so klar ist, dass es für die politische Arbeit lediglich noch einer ökonomischen Unterfütterung bedurfte.

Wenn ich mir Ihre Ausführungen zu den Wohnkosten (Wohngeldwerte sind super oder man legt nicht das 95%-Perzentil, sondern den Medianwert zu grunde) oder der Kürzung von der berücksichtigungsfähigen Kosten einer Mittagsverpflegung anschaue gruselt es mich fachlich.

Von unzähligen Tippfehlern in den Tabellen oder der Verwendung von Ausrufezeichen als Rudeltieren ("!!!") auf Seite 40 fange ich gar nicht erst an. Hatte Sie keinen HiWi der das nochmal formal gecheckt hat?

DeGr

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7562 am: 20.05.2025 10:51 »
Gibt es hier inzwischen eine (Klage-)Gemeinschaft von niedersächsischen Beamten?

Bei uns (Kreisverwaltung) sollen bald die Ablehnungen kommen und ich werde mich jetzt so langsam mit einer Klageschrift beschäftigen müssen.

HochlebederVorgang

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7563 am: 20.05.2025 11:24 »
Ich frage mich sowieso, welche Erkenntnis eine vermeintliche "ökonomische Betrachtungsweise" bringen soll. Es gibt klare rechtliche Vorgaben durch das BVerfG, und jetzt kommt jemand mit wirtschaftswissenschaftlichem Hintergrund und versucht "ökonomisch" das Pferd von hinten aufzuzäumen, weil es vom Ergebnis angeblich besser passen soll. Den Grund, weshalb es z.B. bei den Wohnkosten mit den von ihr vorgeschlagenen Ermittlungsmethoden besser passen soll, oder weshalb das 95%-Perzentil nicht geeignet erscheint, bleibt sie darüber hinaus auch noch schuldig.

 


Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7564 am: 20.05.2025 12:36 »
Man bräuchte eher eine finanzwissenschaftliche Studie zu den möglichen Auswirkungen auf die Staatsfinanzen und Haushalte. Da es bisher keine großen Rückstellungen gibt, bleibt die Besoldungsrevolution wohl ein Traum und es gibt höchstens kosmetische Einhegungen.

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7565 am: 20.05.2025 12:43 »
Man bräuchte eher eine finanzwissenschaftliche Studie zu den möglichen Auswirkungen auf die Staatsfinanzen und Haushalte. Da es bisher keine großen Rückstellungen gibt, bleibt die Besoldungsrevolution wohl ein Traum und es gibt höchstens kosmetische Einhegungen.

Ich denke, dass jedem, welcher sich in letzter Zeit mit dem Thema beschäftigt hat auch ohne Studie eine Sachlage klar ist. Bei den wenigen Widersprüchen und noch weniger Klagen und der mittlerweile Dauer ist es (selbst bei etwaigen Nachzahlungsansprüchen) sowohl für die Länder als auch den Bund bisher ein äußerst lukratives Geschäft gewesen. Allerdings wurde in SH eine Rückstellung aufgebaut welche in dem Fall genommen wir. Der Pensionsfond den die Beamten mit Abschlägen in den letzten Jahren selbst gefüllt haben, das ist bereits öfentlich so gesagt worden.

HochlebederVorgang

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7566 am: 20.05.2025 13:16 »
Man bräuchte eher eine finanzwissenschaftliche Studie zu den möglichen Auswirkungen auf die Staatsfinanzen und Haushalte. Da es bisher keine großen Rückstellungen gibt, bleibt die Besoldungsrevolution wohl ein Traum und es gibt höchstens kosmetische Einhegungen.

Dazu braucht man neben den reinen Daten aber keinen Professorentitel. Das ist eine reine Fleißaufgabe.

Und wenn man schon dransitzt, könnte man auch gleich ehrlich machen und eine Einschätzung vornehmen, was als Einkommenssteuer an den Staat zurückfließt. Gleiches gilt auch für die Mehrwertsteuer. Bis in einige Besoldungsgruppen hinein, würde eine amtsangemessene Alimenation mit Sicherheit nicht aufs Sparkonto fließen, sondern gleich wieder im Wirtschaftskreislauf landen. Davon dürfte auszugehen sein, wenn hier ein nicht unbeträchtlicher Teil unter dem Grundsicherungsniveau liegt.

HochlebederVorgang

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7567 am: 20.05.2025 13:18 »
Man bräuchte eher eine finanzwissenschaftliche Studie zu den möglichen Auswirkungen auf die Staatsfinanzen und Haushalte. Da es bisher keine großen Rückstellungen gibt, bleibt die Besoldungsrevolution wohl ein Traum und es gibt höchstens kosmetische Einhegungen.

Ich denke, dass jedem, welcher sich in letzter Zeit mit dem Thema beschäftigt hat auch ohne Studie eine Sachlage klar ist. Bei den wenigen Widersprüchen und noch weniger Klagen und der mittlerweile Dauer ist es (selbst bei etwaigen Nachzahlungsansprüchen) sowohl für die Länder als auch den Bund bisher ein äußerst lukratives Geschäft gewesen. Allerdings wurde in SH eine Rückstellung aufgebaut welche in dem Fall genommen wir. Der Pensionsfond den die Beamten mit Abschlägen in den letzten Jahren selbst gefüllt haben, das ist bereits öfentlich so gesagt worden.

Ja, der nach außen stets freundliche und smarte Herr Günther scheisst da auch auf die Verfassung.

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7568 am: 20.05.2025 13:33 »
Man bräuchte eher eine finanzwissenschaftliche Studie zu den möglichen Auswirkungen auf die Staatsfinanzen und Haushalte. Da es bisher keine großen Rückstellungen gibt, bleibt die Besoldungsrevolution wohl ein Traum und es gibt höchstens kosmetische Einhegungen.

Ich denke, dass jedem, welcher sich in letzter Zeit mit dem Thema beschäftigt hat auch ohne Studie eine Sachlage klar ist. Bei den wenigen Widersprüchen und noch weniger Klagen und der mittlerweile Dauer ist es (selbst bei etwaigen Nachzahlungsansprüchen) sowohl für die Länder als auch den Bund bisher ein äußerst lukratives Geschäft gewesen. Allerdings wurde in SH eine Rückstellung aufgebaut welche in dem Fall genommen wir. Der Pensionsfond den die Beamten mit Abschlägen in den letzten Jahren selbst gefüllt haben, das ist bereits öfentlich so gesagt worden.

Ja, der nach außen stets freundliche und smarte Herr Günther scheisst da auch auf die Verfassung.

Günther ist ein grüner Soze der aus der CDU geschmissen gehört. Der kann seinen NRW Kumpel gleich mitnehmen...

VierBundeslaender

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7569 am: 20.05.2025 13:45 »
Den Grund, weshalb es z.B. bei den Wohnkosten mit den von ihr vorgeschlagenen Ermittlungsmethoden besser passen soll, oder weshalb das 95%-Perzentil nicht geeignet erscheint, bleibt sie darüber hinaus auch noch schuldig.
Das war in der tat ein part, den ich nicht verstanden habe. Aber was das richtige Perzentil ist, entscheidet doch keine Wirtschaftswissenschaftlerin, sondern das Gericht. Ich habe gar nicht verstanden, weshalb sie dazu überhaupt Ausführungen macht. Das interessiert doch niemanden.
(Im Text steht, es sei nicht klar, worauf sich die 95% beziehen?)

BeamtenBund

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7570 am: 20.05.2025 15:35 »
Ich habe hier in BW heute einen Ablehnungsbescheid gegen den Widerspruch aus 2024 erhalten

Hallo liebe Forengemeinde.

Ich verfolge nun seit langem eure Posts und schöpfe von euren Beiträgen.
Seit dem nun in BW die ablehnenden Bescheide ergangen sind mache ich mir gerade einen Kopf darüber, wie ich gegen diesen einen Widerspruch verfasse, der inhaltlich auch hinreichend ist. Gibt es von eurer Seite bereits Musterwidersprüche? Der Inhalt des Ablehnungsbescheids von BW wurde hier ja bereits gepostet, gerne kann ich diesen aber noch nachreichen.

Hier mein Widerspruch, den ich bereits im Dezember eingelegt habe, worauf ich den Ablehnenden Bescheid am 16.05.25 erhalten habe.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Erhalt einer amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG. Den mit Art. 33 GG vorgegebenen und durch die Rechtsprechung ausgeschärften Vorgaben ist der Besoldungsgesetzgeber in Baden-Württemberg auch im Jahr 2024 nicht hinreichend nachgekommen.
Ich möchte daher meine Rechte im Hinblick auf erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere der Beschlüsse des Zweiten Senats vom 17.11.2015 - 2 BvL 5/13 sowie 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a. -
sichern. Die verfassungsrechtlich erforderliche Amtsangemessenheit der Besoldung (Art. 33 Abs. 5 GG) wird insbesondere nicht durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022) sowie das Gesetz über die
Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2024/2025 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2024/2025) vom 5.11.2024 (GBl. 2024 Nr. 91) gewährleistet. Dieses Gesetz und die mir in dessen Folge gewährte Besoldung verstoßen insbesondere gegen das Mindestabstandsgebot und das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen, insbesondere auch bezüglich der Übertragung des Sockelbetrags in Höhe von 200 € zum 1.11.2024 (vgl. BVerfG vom 23.5.20217 - 2 BvR
883/14 und 2 BvR 905/14) sowie der Einführung eines anrechenbaren Partnereinkommens zum 1.1.2024. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung des Partnereinkommens sind bereits Verfahren in anderen Bundesländern anhängig (Vorlagebeschlüsse des VG Hamburg Az. 21 B 148/24, 21 B 149/24 und 21 B 150/24;
OVG Rheinland-Pfalz, 2 A11745/17. OVG).
Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehe ich davon aus, dass die mir gewährte Besoldung nicht ausreichend ist, sodass ich gegen diese Widerspruch einlege und beantrage mir eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die den Verfassungsvorgaben des Art. 33 GG sowie den in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 sowie aus dem Jahr 2020 aufgestellten Parametern und damit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht.
Da bereits Musterverfahren vom Deutschen Richterbund Baden-Württemberg anhängig sind (VG Karlsruhe Az. 12 K 4318/23, VG Freiburg Az. 6 K 3430/23 und 6 K 3431/23), beantrage ich meinen Antrag/Widerspruch vorerst nicht zu bescheiden, sondern bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung ruhen zu lassen und mir gegenüber auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Ich bitte um eine zeitnahe Eingangsbestätigung nebst Verzichtserklärung.


Gibt es von eurer Seiten Verbesserungsvorschläge oder Ergänzungen?

Vielen Dank für Eure Mithilfe.

HochlebederVorgang

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« Antwort #7571 am: 20.05.2025 15:38 »
Den Grund, weshalb es z.B. bei den Wohnkosten mit den von ihr vorgeschlagenen Ermittlungsmethoden besser passen soll, oder weshalb das 95%-Perzentil nicht geeignet erscheint, bleibt sie darüber hinaus auch noch schuldig.
Das war in der tat ein part, den ich nicht verstanden habe. Aber was das richtige Perzentil ist, entscheidet doch keine Wirtschaftswissenschaftlerin, sondern das Gericht. Ich habe gar nicht verstanden, weshalb sie dazu überhaupt Ausführungen macht. Das interessiert doch niemanden.
(Im Text steht, es sei nicht klar, worauf sich die 95% beziehen?)

Sie tummelt sich dort auf einem Feld, in dem sie als eigentlich Fachfremde wenig beitragen kann. Dann müsste sie sich wie Swen vertieft mit der Materie in rechtlicher Sicht auseinandersetzen.

Insoweit kann ich wirklich nicht nachvollziehen, wieso gerade der Richterbund eine Wirtschaftswissenschaftlerin mit einem Gutachten zu einer eigentlich vollkommen rechtlichen Materie beauftragt. Wenn es allein darum ginge, die der Gesetzesbegründung zugrunde liegenden Statistiken etc. zu hinterfragen, wäre es noch nachvollziehbar.


HochlebederVorgang

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7572 am: 20.05.2025 15:43 »
Ich habe hier in BW heute einen Ablehnungsbescheid gegen den Widerspruch aus 2024 erhalten

Hallo liebe Forengemeinde.

Ich verfolge nun seit langem eure Posts und schöpfe von euren Beiträgen.
Seit dem nun in BW die ablehnenden Bescheide ergangen sind mache ich mir gerade einen Kopf darüber, wie ich gegen diesen einen Widerspruch verfasse, der inhaltlich auch hinreichend ist. Gibt es von eurer Seite bereits Musterwidersprüche? Der Inhalt des Ablehnungsbescheids von BW wurde hier ja bereits gepostet, gerne kann ich diesen aber noch nachreichen.

Hier mein Widerspruch, den ich bereits im Dezember eingelegt habe, worauf ich den Ablehnenden Bescheid am 16.05.25 erhalten habe.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Erhalt einer amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG. Den mit Art. 33 GG vorgegebenen und durch die Rechtsprechung ausgeschärften Vorgaben ist der Besoldungsgesetzgeber in Baden-Württemberg auch im Jahr 2024 nicht hinreichend nachgekommen.
Ich möchte daher meine Rechte im Hinblick auf erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere der Beschlüsse des Zweiten Senats vom 17.11.2015 - 2 BvL 5/13 sowie 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a. -
sichern. Die verfassungsrechtlich erforderliche Amtsangemessenheit der Besoldung (Art. 33 Abs. 5 GG) wird insbesondere nicht durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022) sowie das Gesetz über die
Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2024/2025 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2024/2025) vom 5.11.2024 (GBl. 2024 Nr. 91) gewährleistet. Dieses Gesetz und die mir in dessen Folge gewährte Besoldung verstoßen insbesondere gegen das Mindestabstandsgebot und das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen, insbesondere auch bezüglich der Übertragung des Sockelbetrags in Höhe von 200 € zum 1.11.2024 (vgl. BVerfG vom 23.5.20217 - 2 BvR
883/14 und 2 BvR 905/14) sowie der Einführung eines anrechenbaren Partnereinkommens zum 1.1.2024. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung des Partnereinkommens sind bereits Verfahren in anderen Bundesländern anhängig (Vorlagebeschlüsse des VG Hamburg Az. 21 B 148/24, 21 B 149/24 und 21 B 150/24;
OVG Rheinland-Pfalz, 2 A11745/17. OVG).
Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehe ich davon aus, dass die mir gewährte Besoldung nicht ausreichend ist, sodass ich gegen diese Widerspruch einlege und beantrage mir eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die den Verfassungsvorgaben des Art. 33 GG sowie den in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 sowie aus dem Jahr 2020 aufgestellten Parametern und damit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht.
Da bereits Musterverfahren vom Deutschen Richterbund Baden-Württemberg anhängig sind (VG Karlsruhe Az. 12 K 4318/23, VG Freiburg Az. 6 K 3430/23 und 6 K 3431/23), beantrage ich meinen Antrag/Widerspruch vorerst nicht zu bescheiden, sondern bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung ruhen zu lassen und mir gegenüber auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Ich bitte um eine zeitnahe Eingangsbestätigung nebst Verzichtserklärung.


Gibt es von eurer Seiten Verbesserungsvorschläge oder Ergänzungen?

Vielen Dank für Eure Mithilfe.

Das gehört wohl eher hier hin:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126159.0.html

Zock

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7573 am: 21.05.2025 13:00 »
Den Grund, weshalb es z.B. bei den Wohnkosten mit den von ihr vorgeschlagenen Ermittlungsmethoden besser passen soll, oder weshalb das 95%-Perzentil nicht geeignet erscheint, bleibt sie darüber hinaus auch noch schuldig.
Das war in der tat ein part, den ich nicht verstanden habe. Aber was das richtige Perzentil ist, entscheidet doch keine Wirtschaftswissenschaftlerin, sondern das Gericht. Ich habe gar nicht verstanden, weshalb sie dazu überhaupt Ausführungen macht. Das interessiert doch niemanden.
(Im Text steht, es sei nicht klar, worauf sich die 95% beziehen?)

Sie tummelt sich dort auf einem Feld, in dem sie als eigentlich Fachfremde wenig beitragen kann. Dann müsste sie sich wie Swen vertieft mit der Materie in rechtlicher Sicht auseinandersetzen.

Insoweit kann ich wirklich nicht nachvollziehen, wieso gerade der Richterbund eine Wirtschaftswissenschaftlerin mit einem Gutachten zu einer eigentlich vollkommen rechtlichen Materie beauftragt. Wenn es allein darum ginge, die der Gesetzesbegründung zugrunde liegenden Statistiken etc. zu hinterfragen, wäre es noch nachvollziehbar.

Auch wenn es nicht so sein sollte: Du kannst noch so qualitativ hochwertige Gutachten erstellen lassen - die werden nicht oder wenn überhaupt maximal oberflächlich gelesen, sofern die schreibende Person nicht über (gute) Beziehungen und Ansehen in der Politik verfügt. Dazu haben ja sowohl der Richter- als auch Rechtspflegerbund schon die ein oder andere Erfahrung durchleben müssen.

Es gibt schon gewichtige Gründe, das Gutachten von einer bestimmten Person gestalten zu lassen - auch wenn sie zunächst als Fachfremde auf diesem Gebiet wirkt. Diejenigen, die die Entscheidungen zur Besoldung treffen sind ebenfalls nicht aus dem herausgehobenen justiziellen Bereich, insofern kann man ihr auch die ein oder andere unsaubere Formulierung zugestehen. Wichtig ist hier das Ergebnis und der Gesamtzusammenhang.





Hans Werner Mangold

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7574 am: 23.05.2025 09:43 »
Ich glaube den Mai können wir abschreiben  :-[