Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3774221 times)

PolareuD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7575 am: 23.05.2025 10:41 »
Ich glaube den Mai können wir abschreiben  :-[

Sofern man dem DGB gehör schenken will, kommt frühestens im laufe des Sommers der neue Beschluss. Der Beitrag ist aber auch schon von Anfang April.

https://sachsen.dgb.de/themen_1/++co++ab38d18c-13c2-11f0-844d-37fe8d44199b

Zerot

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7576 am: 23.05.2025 10:47 »
Hieß es nicht mal, dass in der ersten Jahreshälfte mit einer Entscheidung gerechnet wird :-/

PolareuD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7577 am: 23.05.2025 11:43 »
Hieß es nicht mal, dass in der ersten Jahreshälfte mit einer Entscheidung gerechnet wird :-/

Letztendlich schauen alle nur in ihre jeweilige Glaskugel. Etwas Konkretes kann nur das BVerfG mitteilen.

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7578 am: 23.05.2025 12:13 »
Hieß es nicht mal, dass in der ersten Jahreshälfte mit einer Entscheidung gerechnet wird :-/

7 von 5 Menschen haben Probleme mit dem Rechnen  ;)

greta54

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Illunis

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7580 am: 26.05.2025 07:26 »
Hieß es nicht mal, dass in der ersten Jahreshälfte mit einer Entscheidung gerechnet wird :-/

So wie 2023  :'(

Hans Werner Mangold

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7581 am: 26.05.2025 12:05 »
Ulrich Maidowski scheint wohl wieder im Dienst zu sein. Hoffen wir mal auf einen spannenden Juni!

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7582 am: 26.05.2025 17:22 »
VG Koblenz, 01.04.2025 - 5 K 967/24.KO (Kürzung von Inflationsausgleichszahlungen von Beamten in Elternteilzeit rechtens)

https://www.iww.de/quellenmaterial/id/247762
Zitat

Bei der Umsetzung der Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber überdies sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, BVerfGE 155, 1 - 76, juris, Rn. 22 ff.).

Zur Info, da der Beschluss des Themas zitiert wird.



Zitat
Hiervon ausgehend vermag das Alimentationsprinzip keinen Anspruch auf eine In-
flationsausgleichs-Einmalzahlung zu begründen. Denn diese einmalig anlässlich
der gestiegenen Verbraucherpreise gewährte Sonderzahlung lässt sich eindeutig
nicht dem Alimentationsprinzip oder einem sonstigen hergebrachten Grundsatz des
Berufsbeamtentums
, das heißt dem Kernbestand jener Strukturprinzipien zuzuord-
nen, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, tra-
ditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar,
als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom
28. November 2018 – 2 BvL 3/15 –, BVerfGE 150, 169 – 193, juris, Rn. 24). Im
Übrigen ist es mit Blick auf die zur Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation
erforderliche Gesamtschau sowie den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
ausgeschlossen, von einer isolierten Betrachtung einer Regelung auf eine Ver-
letzung des Alimentationsprinzips zu schließen (vgl. OVG RP, Urteil vom
23. Mai 2008 – 2 A 10723/07.OVG –, juris, Rn. 3

Gehört nicht zum Alimentationsprinzip, aber fast alle 17 Besolder berechnen diese ein, um auf die 115% zu kommen. Man kann es echt kaum noch fassen.
« Last Edit: 26.05.2025 17:30 von Ozymandias »

HochlebederVorgang

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7583 am: 26.05.2025 17:54 »
Das ist systematisch auch richtig, da es sich im Kern um einen steuerlichen Freibetrag handelt. Und da wir Beamte ja auch nach Bedarf besoldet werden: Bei Empfängern von Sozialleistungen wird die Prämie auch nicht als Einkommen berücksichtigt.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7584 am: 26.05.2025 18:07 »
Das ist systematisch auch richtig, da es sich im Kern um einen steuerlichen Freibetrag handelt. Und da wir Beamte ja auch nach Bedarf besoldet werden: Bei Empfängern von Sozialleistungen wird die Prämie auch nicht als Einkommen berücksichtigt.

Die Inflationsprämie musste laut gesetzlicher Regelung aber zusätzlich zum bereits geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden. Daher kann man diese schlecht heranziehen, um die 115% Regelung zu erfüllen. Wurde trotzdem überall gemacht. Scheint mir weiterhin falsch zu sein.

HochlebederVorgang

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7585 am: 26.05.2025 18:15 »
Das ist systematisch auch richtig, da es sich im Kern um einen steuerlichen Freibetrag handelt. Und da wir Beamte ja auch nach Bedarf besoldet werden: Bei Empfängern von Sozialleistungen wird die Prämie auch nicht als Einkommen berücksichtigt.

Die Inflationsprämie musste laut gesetzlicher Regelung aber zusätzlich zum bereits geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden. Daher kann man diese schlecht heranziehen, um die 115% Regelung zu erfüllen. Wurde trotzdem überall gemacht. Scheint mir weiterhin falsch zu sein.

Ist es m.E. auch, aber man kann es ja versuchen. Ist es überhaupt zulässig, ohne besoldungsgesetzliche Regelung eine Prämie an Beamte zu zahlen? Oder gibt es da in den Besoldungsgesetzen eine Öffnungsklausel? Wenn ich überlege, was für eine Gewese um Jobräder gemacht wird.

Illunis

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7586 am: 27.05.2025 07:28 »
Wenn die Alimentation passen würde, würde die Inflation ja dadurch ausgeglichen werden.
Also braucht es keine Inflationsausgleichsprämie.
Wenn man es so sieht macht das Urteil natürlich Sinn, wie so oft fehlt halt die Alimentation...

Tyrion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7587 am: 27.05.2025 17:36 »
Das ist systematisch auch richtig, da es sich im Kern um einen steuerlichen Freibetrag handelt. Und da wir Beamte ja auch nach Bedarf besoldet werden: Bei Empfängern von Sozialleistungen wird die Prämie auch nicht als Einkommen berücksichtigt.

Die Inflationsprämie musste laut gesetzlicher Regelung aber zusätzlich zum bereits geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden. Daher kann man diese schlecht heranziehen, um die 115% Regelung zu erfüllen. Wurde trotzdem überall gemacht. Scheint mir weiterhin falsch zu sein.

Ich sehe kein Problem darin, die gesetzlich geregelten Inflationsausgleichszahlungen in die Alimentationsberechnung mit einzubeziehen. Die Inflationsausgleichszahlung ist im Grunde nichts anderes als eine Jahressonderzahlung. Es gibt keine alimentationsrechtliche Verpflichtung, eine Jahressonderzahlung zu gewähren. Wenn sie aber vom Dienstherrn an alle Beamtinnen und Beamte einer Besoldungsgruppe gewährt wird, zählt sie für den betroffenen Personenkreis zur vom Dienstherrn gewährten Alimentation.

Ozymandias

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« Antwort #7588 am: 27.05.2025 17:47 »
Ich sehe die Mindestalimentation als bereits geschuldeten Arbeitslohn an. In der Praxis wurde die Prämie aber genutzt, um auf die 115% Abstand zu gelangen.

Darüber hinaus kann die Prämie freiwillig bezahlt werden. Da geht es dann aber darum, ob diese steuerfrei ist oder nicht. D Prämie sollte dann aber nach dem EStG nicht mehr steuerfrei sein. Was wiederum den 115% Abstand verletzen würde.

§ 3 Nr. 11c. EStG
    zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro;

Ozymandias

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« Antwort #7589 am: 27.05.2025 17:53 »
Neues aus BW vom DRB BW:

https://www.drb-bw.de/fileadmin/Landesverband-Baden-Wuerttemberg/Dokumente/Mitteilungen/DRB_BW_Mitteilungen_01_2025.pdf

13.10.2025 Verhandlung Musterklage (Freiburg)

War davor für Juli geplant.