Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4351196 times)

Tomcat7

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7920 am: 24.08.2025 10:47 »
Das kann man glauben, man kann aber auf Nummer sicher gehen.

Gibt es eine allgemeine Vorlage für alle Bundesländer, oder muss man z. B. bei seiner regionalen Gewerkschaft nachfragen (die ja erstaunlicherweise nicht zu solch einem Widerspruch rät)?

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7921 am: 24.08.2025 11:03 »
Bitte meinen Beitrag lesen. Die Zusage gilt für die aktuellen Jahre nicht mehr.
Für Pensionäre wird der Widerspruch derzeit noch Ruhend gestellt.

Tomcat7

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7922 am: 24.08.2025 11:30 »
Bitte meinen Beitrag lesen. Die Zusage gilt für die aktuellen Jahre nicht mehr.
Für Pensionäre wird der Widerspruch derzeit noch Ruhend gestellt.

Ok, sorry, hatte sich überschnitten mit deiner ersten Antwort.

Heißt das, dass man im aktiven Dienst UND als Pensionär vorsorglich Widerspruch einlegen sollte?
Ich habe das 2022-2024 (aktiver Dienst) nicht getan und mich drauf verlassen, dass Dr. Bayaz Zusage gilt.

Grüße

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7923 am: 24.08.2025 12:20 »
Ein Widerspruch gegen die Höhe der Dir als Ganzes gewährten Besoldung und Alimentation ist vereinfacht ausgedrückt zunächst einmal nichts Weiteres als dreierlei, Tom:

1. Mit einem Widerspruch sagst Du Deinem Dienstherrn zunächst einmal nichts anderes, als dass Du davon ausgehst, dass die Dir gewährte Besoldung und Alimentation nicht sachgerecht und damit nicht amtsangemessen sei.

2. Damit forderst Du ihn auf, die Dir gewährte Besoldung und Alimentation auf ihren sachgerechten Gehalt zu prüfen.

3. Bis zum Dir mitgeteilten Ergebnis dieser Prüfung hemmst Du damit die Rechtswirkung und hältst so Dein Recht, amtsangemessen besoldet und alimentiert zu werden, bis zum Bescheid Deines Dienstherrn über das von ihm vollzogene Ergebnis seiner Prüfung aufrecht. Ohne eine Widerspruchsführung verfällt Deine Anspruch auf eine sachgerechte Kontrolle Deiner ggf. vorhandenen Ansprüche mit Ende des Kalenderjahrs. Sollte sich also nach Ablauf des Kalenderjahrs herausstellen, dass Du nicht amtsangemessen besoldet und alimentiert worden bist, sind im Regelfall Deine nicht bis zum Ende jenes Jahres von Dir bewiderspruchten Ansprüche als verfallen zu betrachten.

Dein Dienstherr hat idealtypisch zwei Möglichkeiten, auf Deinen formell sachgerecht vollzogenen Widerspruch zu reagieren, in beiden Fällen sieht er sich als Ergebnis Deines Widerspruchsrechts gezwungen, Deinen Widerspruch zu prüfen (denn diese Prüfung ist ja zunächst einmal der Zweck, wieso Du einen Widerspruch führst):

Erste Möglichkeit: Er kommt zu dem Ergebnis, dass Dein Widerspruch im Rahmen der gesetzlichen Regelung begründet ist, er wird ihn dann positiv bescheiden und Dir die Differenz zwischen der gesetzlich geregelten und Dir tatsächlich gezahlten Besoldung nachzahlen.

Zweite Möglichkeit: Er kommt zu dem Ergebnis, dass Dein Widerspruch im Rahmen der gesetzlichen Regelung unbegründet ist, er wird ihn dann negativ bescheiden, womit Dir der Weg offen steht, im Rahmen eines Feststellungsverfahren Deinen Anspruch gerichtlich prüfen zu lassen, sofern Du diesen Weg gehen wolltest.

Sobald im Raum steht, dass die von Dir bezweifelte Besoldung und Alimentation die gesetzliche Regelung als verfassungswidrig betrachtet und insbesondere die gesetzliche Regelung bereits einer noch nicht entschiedenen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (also in einem laufenden Gerichtsverfahren geprüft wird), war bislang der Regelfall, dass Dein Dienstherr Deinen Widerspruch ruhend stellt, also ihn nicht bescheidet, um im Anschluss der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in ihrem Rahmen Deinen Widerspruch zu bescheiden.

So kann man den weiteren Rahmen des Sinns und Zwecks sowie des regelmäßigen Verlaufs einer Widerspruchsführung zusammenfassen, wobei sich die Sachlage, sobald man ins Detail geht, ggf. als noch einmal erheblich komplexer darstellt.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7924 am: 24.08.2025 12:57 »
Bitte meinen Beitrag lesen. Die Zusage gilt für die aktuellen Jahre nicht mehr.
Für Pensionäre wird der Widerspruch derzeit noch Ruhend gestellt.

Ok, sorry, hatte sich überschnitten mit deiner ersten Antwort.

Heißt das, dass man im aktiven Dienst UND als Pensionär vorsorglich Widerspruch einlegen sollte?
Ich habe das 2022-2024 (aktiver Dienst) nicht getan und mich drauf verlassen, dass Dr. Bayaz Zusage gilt.

Grüße

Ja man muss Widerspruch einlegen. Die Zusage gilt definitiv nicht mehr für 2025.

Tomcat7

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7925 am: 24.08.2025 15:12 »
Ganz herzlichen Dank an Ozymandias und SwenTanortsch!

Dann lege ich mal Widerspruch gegen meien Besoldung ein und frage bei der Gewerkschaft nach einer Widerspruchsvorlage. 22-24 sollte man relativ safe sein bzgl. Zusage von Dr. Bayaz, aber ab 25 werde ich dann jetzt jährlich Widerspruch einlegen.

Grüße

Atzinator

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7926 am: 24.08.2025 15:29 »
Auch wenn es zum Thema Bund gehört, aber wenn der Bund vorprescht, müssen die Länder ja folgen:

 Kennt jemand die WhatsApp Nachricht aus einer mutmaßlichen Bundeswehr Gruppe, in der es um Äußerungen eines Dr. Buch geht? Hier ist von einem Kabinettsbeschluss vom 03.09.2025 (der dann kommen wird), welcher zum einen die Besoldungsanpassung berücksichtigt als auch rückwirkend bis 2021 eine pauschale Erhöhung ALLER Besoldungsgruppen um mutmaßlich möglicherweise 10% zur Einhaltung der verfassungsgemäßen Alimentation und Konkurrenz zur Landesebene?

Will keine Unwahrheiten verbreiten, daher kopiere ich die Nachricht (noch nicht).
« Last Edit: 24.08.2025 15:35 von Atzinator »

Hans

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7927 am: 24.08.2025 16:10 »
Da wird es wohl im Kern darum gehen - klingt hier allerdings anders, es geht um die Tarifumsetzung.

https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/verband-aktuell/beitrag/dbwv-kurz-vor-dem-durchbruch-erste-abschlaege-angekuendigt

Ob‘s in Summe 10% sind, keine Ahnung. Von 2021 ist auch nicht die Rede.

Neuer12

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7928 am: 24.08.2025 20:33 »
Ein Widerspruch gegen die Höhe der Dir als Ganzes gewährten Besoldung und Alimentation ist vereinfacht ausgedrückt zunächst einmal nichts Weiteres als dreierlei, Tom:

1. Mit einem Widerspruch sagst Du Deinem Dienstherrn zunächst einmal nichts anderes, als dass Du davon ausgehst, dass die Dir gewährte Besoldung und Alimentation nicht sachgerecht und damit nicht amtsangemessen sei.

2. Damit forderst Du ihn auf, die Dir gewährte Besoldung und Alimentation auf ihren sachgerechten Gehalt zu prüfen.

3. Bis zum Dir mitgeteilten Ergebnis dieser Prüfung hemmst Du damit die Rechtswirkung und hältst so Dein Recht, amtsangemessen besoldet und alimentiert zu werden, bis zum Bescheid Deines Dienstherrn über das von ihm vollzogene Ergebnis seiner Prüfung aufrecht. Ohne eine Widerspruchsführung verfällt Deine Anspruch auf eine sachgerechte Kontrolle Deiner ggf. vorhandenen Ansprüche mit Ende des Kalenderjahrs. Sollte sich also nach Ablauf des Kalenderjahrs herausstellen, dass Du nicht amtsangemessen besoldet und alimentiert worden bist, sind im Regelfall Deine nicht bis zum Ende jenes Jahres von Dir bewiderspruchten Ansprüche als verfallen zu betrachten.

Dein Dienstherr hat idealtypisch zwei Möglichkeiten, auf Deinen formell sachgerecht vollzogenen Widerspruch zu reagieren, in beiden Fällen sieht er sich als Ergebnis Deines Widerspruchsrechts gezwungen, Deinen Widerspruch zu prüfen (denn diese Prüfung ist ja zunächst einmal der Zweck, wieso Du einen Widerspruch führst):

Erste Möglichkeit: Er kommt zu dem Ergebnis, dass Dein Widerspruch im Rahmen der gesetzlichen Regelung begründet ist, er wird ihn dann positiv bescheiden und Dir die Differenz zwischen der gesetzlich geregelten und Dir tatsächlich gezahlten Besoldung nachzahlen.

Zweite Möglichkeit: Er kommt zu dem Ergebnis, dass Dein Widerspruch im Rahmen der gesetzlichen Regelung unbegründet ist, er wird ihn dann negativ bescheiden, womit Dir der Weg offen steht, im Rahmen eines Feststellungsverfahren Deinen Anspruch gerichtlich prüfen zu lassen, sofern Du diesen Weg gehen wolltest.

Sobald im Raum steht, dass die von Dir bezweifelte Besoldung und Alimentation die gesetzliche Regelung als verfassungswidrig betrachtet und insbesondere die gesetzliche Regelung bereits einer noch nicht entschiedenen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (also in einem laufenden Gerichtsverfahren geprüft wird), war bislang der Regelfall, dass Dein Dienstherr Deinen Widerspruch ruhend stellt, also ihn nicht bescheidet, um im Anschluss der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in ihrem Rahmen Deinen Widerspruch zu bescheiden.

So kann man den weiteren Rahmen des Sinns und Zwecks sowie des regelmäßigen Verlaufs einer Widerspruchsführung zusammenfassen, wobei sich die Sachlage, sobald man ins Detail geht, ggf. als noch einmal erheblich komplexer darstellt.

BW legt den Widerspruch 2024 jedoch als Antrag aus und lehnt diesen ab.
Dann nochmal Widerspruch und erst danach Klage.

9b das so rechtens ist, weiß ich allerdings nicht.

Tomcat7

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7929 am: 24.08.2025 21:00 »
Also sind in BW ggf. zwei Widersprüche erforderlich? Ich glaube, es braucht echt so etwas wie eine Zusammenfassung oder gepinnte Beiträge mit einem jeweils aktuellen Tenor aus diesem sehr, sehr, sehr langen Faden.

Ich habe mir allgemein Ozymandias Aussage aus dem vorliegenden und einem anderen Faden gemerkt: "nicht vergessen jedes Jahr Widerspruch einzulegen und bei Pensionseintritt in Widerspruch gegen Versorgung umändern" (Quelle: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126159.60.html)

Verfügt denn jemand über eine brauchbare Widerspruchsvorlage?
« Last Edit: 24.08.2025 21:17 von Tomcat7 »

BeamtenBund

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7930 am: 24.08.2025 22:37 »
@Tomcat guck mal in das Forum für Baden Württemberg.
In das Thema Formulierungshilfe für ….
Also sind in BW ggf. zwei Widersprüche erforderlich? Ich glaube, es braucht echt so etwas wie eine Zusammenfassung oder gepinnte Beiträge mit einem jeweils aktuellen Tenor aus diesem sehr, sehr, sehr langen Faden.

Ich habe mir allgemein Ozymandias Aussage aus dem vorliegenden und einem anderen Faden gemerkt: "nicht vergessen jedes Jahr Widerspruch einzulegen und bei Pensionseintritt in Widerspruch gegen Versorgung umändern" (Quelle: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126159.60.html)

Verfügt denn jemand über eine brauchbare Widerspruchsvorlage?

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7931 am: 26.08.2025 11:29 »
Verzögerungsbeschwerde in Alimentationsverfahren SH betreffend das Jahr 2007

https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/jetzt-wird-mit-einer-verzoegerungsbeschwerde-nachgelegt/

Zitat
Die Verzögerungsbeschwerde ist der logische Schritt nach der vor sechs Monaten eingereichten Rüge, die bislang ignoriert wurde. Sollte die Beschwerde abgelehnt bzw. keine Wirkung entfalten, wäre das nicht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Wir sind dann bereit, den Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu gehen!

Der dbb SH scheint ein wenig angefasst zu sein  ;D Ich wage mal zu behaupten, dass man sich bei Unterstützung der Musterklage vor dem Verwaltungsgericht 2007 auch nicht hätte träumen lassen, dass die Nachnachnachfolger der damaligen Entscheidungsträger sich in diesem Verfahren mal mit potenziellen Verletzungen der EMRK durch das BVerfG beschäftigen müssten.

Mal schauen, was BVR Maidowski diesmal in seiner Stellungnahme schreibt. Bei der letzten alimentationsrechtlichen Verzögerungsbeschwerde (Entscheidung vom 21.12.2023) war es ihm ja schon "schmerzlich bewusst", dass das weiteres Zuwarten den Klägern praktisch nicht mehr zuzumuten sei.

Mir fehlt aber ehrlichgesagt auch die Fantasie, mit welcher Begründung das BVerfG und/oder der EGMR eine Gesamtverfahrensdauer von mittlerweile fast 18 Jahren vor Art. 6 und 13 ERMK rechtfertigen will.

Zitat
Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK
Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Zitat
Art. 13 EMRK
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben [...].

Weder scheinen mir 18 Jahre eine "angemessene Frist" zu sein, noch wäre die Verzögerungsbeschwerde "wirksam", wenn diese bei solchen Verfahrensdauern abgelehnt werden würde.

Illunis

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« Antwort #7932 am: 26.08.2025 13:49 »
Ganz herzlichen Dank an Ozymandias und SwenTanortsch!

Dann lege ich mal Widerspruch gegen meien Besoldung ein und frage bei der Gewerkschaft nach einer Widerspruchsvorlage. 22-24 sollte man relativ safe sein bzgl. Zusage von Dr. Bayaz, aber ab 25 werde ich dann jetzt jährlich Widerspruch einlegen.

Grüße

Achte darauf, dass die Folgejahre mit erfasst sind. Kann u.U. Nerven sparen wenn es zur Klage kommt ;)

HansGeorg

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« Antwort #7933 am: 26.08.2025 14:50 »
Könnte in Bezug auf die vom DBB SH geführte Verzögerungsbeschwerde der § 198 GVG für Kläger interessant werden in Bezug auf die pauschale Entschädigung pro Jahr? Oder müsste man dafür selbst Kläger beim BVerfG sein?

Ozymandias

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« Antwort #7934 am: 26.08.2025 15:08 »
Könnte in Bezug auf die vom DBB SH geführte Verzögerungsbeschwerde der § 198 GVG für Kläger interessant werden in Bezug auf die pauschale Entschädigung pro Jahr? Oder müsste man dafür selbst Kläger beim BVerfG sein?

Nur ein Verfahrensbeteiligter kann die Entschädigung einfordern.
Für das BVerfG ist das gesondert geregelt:
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/BJNR002430951.html#BJNR002430951BJNG002300377
Ab § 97a BVerfGG falls der Link nicht funktionert.