@ Organisator: Hier geht es nicht um § 17 IV Nr. 1 Lit. b) BBG sondern um die zusätzliche Voraussetzung des § 17 IV Nr. 2 BBG der da für Quereinsteiger ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium verlangt.
Ja, stimmt. Nr. 1 ist ja die Bildungsvoraussetzung. War Kwatsch von mir.
Nr. 2 gibt ja klar vor, Bachelor oder gleichwertiger Abschluss. Das liegt nun wirklich nicht vor.
@ TE
Da würde ich aber mal ganz genau beim Arbeitgeber fragen, ob eine Verbeamtung möglich ist.
@unknown
Ich lag falsch. Bachelor oder vergleichbar ist verpflichtend. Der Sonstige im Tarifrecht ist wohl nicht übertragbar.
Edit:
Es gib ja noch den Anderen nach § 22 BLV, da fehlt mir aber jede Erfahrung, ob und wann das zutreffen könnte.