Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2090199 times)

Besoldungsrechner

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10485 am: 20.02.2024 09:14 »
(siehe Stellungnahme PKV-Verband)

Wo war die Stellungnahme des PKV-Verbandes denn gepostet/veröffentlicht oder nachzulesen? Muss ich irgendwie übersehen haben.

vermutlich war hiervon die Rede:

https://www.pkv.de/positionen/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-sicherstellung-einer-amtsangemessenen-bundesbesoldung-und-versorgung-sowie-zur-aenderung-weiterer-vorschriften/

Es bleibt dennoch die Frage offen weshalb es nun offensichtlich für nötig gehalten wird erneut Stellungnahmen der Vrbände anzufordern! Das ist die wirklich relevante Fragestellung! Bei einer Anpassung der Höhe nach bei den AVZ Zuschlägen, wäre dies nicht der Fall. Entweder hängt es wirklich an der Erhöhung der Beihilfesätze oder dss BMI hat einfach nicht mehr alle Latten am Zaun.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10486 am: 20.02.2024 09:23 »
Dieser ganze Affentanz ist mehr als unnötig - Grundbesoldung hoch und Ende. Das ist reines Zeit schinden, wir BalBund ja auch schon hat durchblicken lassen.

Unknown

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« Antwort #10487 am: 20.02.2024 09:46 »
Vielleicht braucht das. BMI nochmals eine Bestätigung für den Mist, den sie da fabriziert haben. Ich sehe die Beteiligung der Verbände positiv, denn der DRB wird den neuen Entwurf wieder in der Luft zerreißen und das ist schönes Material bei den folgenden Klagen. Des Weiteren schrieb Swen zuvor, dass das BMI die sachliche Kritik der Verbände entkräften muss, aufgrund der Pflicht zur Prozeduralisierung.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10488 am: 20.02.2024 09:50 »
In dem Artikel wird gut beschrieben wie eng die fiskalische Lage in Deutschland mittlerweile ist.
https://www.focus.de/politik/deutschland/bundeshaushalt-2025-lindner-und-habeck-kaempfen-um-neue-schulden-regierung-steht-vor-dem-knockout_id_259685791.html
Die SPD hat gerade eine Arbeitsgruppe zur Reform der Schuldengrenze eingesetzt. Es geht mittlerweile unter anderem um den Zusammenhalt der Gesellschaft, Klimakipppunkte weil sonst die Weltkugel verbrennt und die Verteidigung der freien Welt gegenüber Russland.
Mit solchen Dingen sind unsere Politiker befasst und müssen das Volk psychologisch auf harte Einschnitte vorbereiten und ständig neue Narrative erfinden, damit das Volk nicht zu unangemessenen Parteien überläuft.

Da ist es natürlich besonders tragisch, wenn gerade jetzt der fiskalische Steinbruch Beamtenalimentation ausgebeutet wäre und man diesen auch noch aufwändig sanieren müsste. Natürlich weiß ich mittlerweile dank Swen, dass die Beamten keine Sonderopfer erbringen müssen, aber ich bin einmal gespannt, wie das alles umgesetzt werden soll. Momentan gilt wahrscheinlich die Devise, der Steinbruch muss noch möglichst lange geplündert werden.



BuBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10489 am: 20.02.2024 09:59 »
Vielleicht braucht das. BMI nochmals eine Bestätigung für den Mist, den sie da fabriziert haben. Ich sehe die Beteiligung der Verbände positiv, denn der DRB wird den neuen Entwurf wieder in der Luft zerreißen und das ist schönes Material bei den folgenden Klagen. Des Weiteren schrieb Swen zuvor, dass das BMI die sachliche Kritik der Verbände entkräften muss, aufgrund der Pflicht zur Prozeduralisierung.

Das ist auch mein letzter Strohhalm, aber die Befürchtung ist, dass der neue Entwurf nur anders verfassungswidrig sein wird.


PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10490 am: 20.02.2024 10:51 »
Ich gehe davon aus, dass durch die erneute Verbändebeteiligung das BBVAngG deutlich überarbeitet wurde. Natürlich zu Ungunsten des bisherigen Kenntnisstandes. In dem Zusammenhang mal eine Vermutung von mir.

1. Der AEZ ist in der bekannten Form gestrichen. Es wird nur einen allgemeinen Ortzuschlag geben. Ob er sich an den Mietenstufen orientiert oder anderweitig, wer weiss. Die Höhe ist angelegt zwischen 0-150€. Das wäre auch eine Höhe, die nach Swen‘s Darstellungen mit Verfassungsrecht vereinbar ist (Habe ich das richtig in Erinnerung, Swen?).

2. Der FamZ ab dem 3. Kind wird deutlich erhöht (ca. 800€]. Analog zu den Bundesländern. Zusätzlich wird der FamZ für das 1. und 2. Kind moderat erhöht (z.B. s. Sachsen oder Brandenburg).

3. Anpassung der Beihilfebemessungssätze wie bisher geplant.

4. Alles weitere wird im Rahmen der TV 2025 geregelt.

Wie gesagt, alles eine reine Vermutung! Zumindest könnten so vielleicht die Vorgaben aus Beschluss 2 BvL 6/17 umgesetzt werden. Für die Umsetzung von 2 BvL 4/18 verweist man dann, wie von BaLBund dargestellt, auf die angespannte Haushaltslage und verspricht eine spätere Umsetzung.

MDWiesbaden

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10491 am: 20.02.2024 11:16 »
Mit einem solchen Entwurf würde man nicht mal den aller kleinsten Teil der Beamten*innen befrieden, so falsch eine Lösung mit dem AEZ ist und bleibt. Ich bin sehr gespannt welcher Schwachsinn da immer weiter verschlimmbessert wird. Gerne wiederhole ich mich uns sage, was bin ich froh immer Widerspruch eingelegt zu haben.
Fürchterlich



MDWiesbaden

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10494 am: 20.02.2024 13:53 »
"... im Sommer2024 vearbschiedet wird" würde ja bedeuten es geht bald los und der Entwurf zeitnah den Weg ins Kabinett findet. Mal sehen was Grimms Märchenwald noch so alles erzählt.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10495 am: 20.02.2024 13:59 »
Wenn nach einer erneuten Verbändebeteiligung weiterhin massive Kritik am Referentenentwurf besteht, sehe ich auch die Umsetzung in 2024 als gefährdet an. Ganz zu Schweigen davon wenn der erwartete Beschluss des BVerfG vorliegt.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10496 am: 20.02.2024 14:00 »
Ich gehe davon aus, dass durch die erneute Verbändebeteiligung das BBVAngG deutlich überarbeitet wurde. Natürlich zu Ungunsten des bisherigen Kenntnisstandes. In dem Zusammenhang mal eine Vermutung von mir.

1. Der AEZ ist in der bekannten Form gestrichen. Es wird nur einen allgemeinen Ortzuschlag geben. Ob er sich an den Mietenstufen orientiert oder anderweitig, wer weiss. Die Höhe ist angelegt zwischen 0-150€. Das wäre auch eine Höhe, die nach Swen‘s Darstellungen mit Verfassungsrecht vereinbar ist (Habe ich das richtig in Erinnerung, Swen?).

2. Der FamZ ab dem 3. Kind wird deutlich erhöht (ca. 800€]. Analog zu den Bundesländern. Zusätzlich wird der FamZ für das 1. und 2. Kind moderat erhöht (z.B. s. Sachsen oder Brandenburg).

3. Anpassung der Beihilfebemessungssätze wie bisher geplant.

4. Alles weitere wird im Rahmen der TV 2025 geregelt.

Wie gesagt, alles eine reine Vermutung! Zumindest könnten so vielleicht die Vorgaben aus Beschluss 2 BvL 6/17 umgesetzt werden. Für die Umsetzung von 2 BvL 4/18 verweist man dann, wie von BaLBund dargestellt, auf die angespannte Haushaltslage und verspricht eine spätere Umsetzung.

Ich nehme mal die Bemessungen für 2024 vor, PolreuD, und folge dabei methodisch den S. 12 ff. https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2023/07/Referentenentwurf-des-BMI-zu-BBVAngG-Stand-v.-16.01.2023-1.pdf, wo das Grundsicherungsniveau sowie die Mindest- und die gewährte Nettoalimentation für das Jahr 2022 bemessen worden sind, und zwar in monatlicher Höhe von 3.238,45 € sowie 3.724,22 € und 2.531,85 €, womit sich ein absoluter monatlicher Fehlbetrag zum Grundsicherungsniveau von 706,60 € (21,8 %) sowie von 1.192,37 (32,0 %) zur Mindestalimentation ergeben hatte.

I. Grundsicherungsniveau

Zur Bemessung des Grundsicherungsniveaus sind für das Jahr 2024 zunächst die nach dem Alter differenzierten Regelsätze für die vierköpfige Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.806,- € heranzuziehen (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/arbeit-und-soziales/regelsaetze-erhoehung-2222924). Darüber hinaus ist ab dem Juli 2022 der Kindersofortzuschlag in Höhe von monatlich 20 € je Kind laut Art. 1 Ziff. 2 § 72 G. v. 23.05.2022 (BGBl I 2022 S. 760) zu beachten.

Die kalten Unterkunftskosten sind anhand des von der Bundesagentur für Arbeit erstellten aktuellen 95 %-Perzentils als Summe der laufenden Unterkunfts- und Betriebskosten für das Bundesland Bayern als das Gebiet mit den entsprechend höchsten Kosten zugrundezulegen und haben 2021 monatlich 1.379,- € betragen. Nimmt man die durchschnittlichen Steigerungsraten der Jahre davor, dann ist 2024 von kalten Unterkunfstkosten in Höhe von 1.469,- € auszugehen. Die Heizkosten sind mit Blick auf die Einheitlichkeit der Bemessungsmethodik am selben Rechtskreis auszurichten und lagen laut dem aktuellen Heizspiegel für 2023 mit den Abrechnungsdaten des Vorjahrs bei 39,61 € je qm, wobei eine Wohnfläche von 90 qm zu Grunde zu legen ist (Ziff. 22.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren über die Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (WFB 2012) v. 11.01.2012 (AllMBl. 2012 S. 20), die zuletzt durch Bekanntmachung v. 28.11.2019 (BayMBl Nr. 533) geändert worden ist). Da der Heizspiegel für das Jahr 2024 erst ab dem Herbst vorliegen wird, sind die Beträge des Heizspiegels für das Jahr 2023 heranzuziehen, sodass realitätsgerecht von monatlichen Kosten in Höhe von 297,08 € auszugehen ist.

Hinsichtlich der Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie des monetären Gegenwerts der Sozialtarife wird mangels einer hinreichenden Alternative auf die streckenweise bereits 2021 veralteten Datensätze des bislang vorliegenden Gesetzentwurfs aus dem letzten Frühjahr zurückgegriffen; dabei wird der Rundfunkbeitrag hier ebenfalls betrachtet (dort jeweils S. 56 f.). Als Ergebnis werden das folgende Grundsicherungsniveau und die entsprechende Mindestalimentation zugrunde gelegt:

Tabelle 1: Grundsicherungsniveau 2024, erstellt am Rechtskreis Bayern

Regelsätze:                                   1.806,- €
Kindersofortzuschlag:                         40,- €
kalte Unterkunftskosten:                1.469,- €
Heizkosten:                                      297,08 €
Bedarfe für Bildung und Teilhabe:       151,22 €
Sozialtarife:                                       19,- €

Grundsicherungsniveau
Monatsbetrag:     3.782,30 €
Jahresbestrag:   45.387,60 €

Mindestalimentation (115 % des Grundsicherungsbedarfs)
Monatsbetrag:    4.349,65 €
Jahresbetrag:   52.195,74 €

Im Jahr 2024 liegen das heranzuziehende Grundsicherungsniveau und die entsprechende Mindestalimentation um monatlich rund 544,- € bzw. 625,- € höher als 2022 (vgl. den o.g. Link).


II. Gewährte Nettoalimentation und Fehlbeträge

Dem ist die Nettoalimentation für das 2024 gegenüberzustellen, das sich derzeit wie folgt darstellt. Der Grundgehaltssatz und die familienbezogenen Besoldungskomponenten betragen aktuell in der Stufe 1 der Besoldungsgruppe A 3 nach Anhang 6 zu Art. 4 Nr. 2 und Anhang 7 zu Art. 4 Nr. 2 BBVAnpÄndG 2021/2022 v. 09.07.2021 (BGBl. I 2022 S. 2444) 2.370,74 € und 449,13 €, sodass eine Bruttobesoldung von monatlich 2.819,87 € bzw. jährlich 33.838,44 € zugrundezulegen ist.

Der steuerliche Abzug kann bislang nur anhand des Steuerrechners für das vergangene Jahr erstellt werden und beträgt so 716,- € (mit den anzunehmenden neuen Freibeträge wird die Steuerlast sich 2024 geringer darstellen). Hierzu werden weiterhin das Geburtsjahr 1994, Versorgungsbezüge 0 €, Steuerklasse 3, Zahl der Kinderfreibeträge 2, kein Kirchen- und Rentensteuerabzug, private Krankenversicherung ohne Arbeitgeberzuschlag, Pflegeversicherung ohne Zuschlag, monatlicher Beitrag zur PKV nach Abzug des steuerlich nach dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung v. 16.7.2009 (BGBl. 2009 S. 1959) zu berücksichtigenden Anteils von 526,82 € (Mitteilung des PKV-Verbands v. 14.8.2020; Stand 11.07.2023) herangezogen (https://www.bmf-steuerrechner.de/bl/bl2023_01/resultbl2023_01.xhtml?acckey=true).

Zur so bemessenen Nettobesoldung ist das Kindergeld in Höhe von monatlich weiterhin 250,- € pro Kind zu addieren und sind die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 653.70 € für eine vierköpfige Beamtenfamilie zu subtrahieren, für die prinzipiell darsselbe gilt wie für den o.g. BEG-Betrag. Entsprechend sind von folgender Nettoalimentation sowie entsprechenden Fehlbeträgen auszugehen:

Tabelle 2: Nettoalimentation und Fehlbeträge 2024

Jährliche Bruttobezüge:                  33.838,44 €
- Einkommensteuer:                           716,- €
- PKV:                                            7.844,40 €
+ Kindergeld:                                 6.000,- €
Jahresnettoalimentation:                31.278,04 €
Monatliche Nettoalimentation:     2.606,50 €

Grundsicherungsbedarf:   3.782,30 €
Absoluter Fehlbetrag:       1.175,80 €
Prozentualer Fehlbetrag:         31,1 %

Mindestalimentation:       4.349,65 €
Absoluter Fehlbetrag:      1.743,15 €
Prozentualer Fehlbetrag:        40,1 %

Während 2022 von einem absoluten monatlichen Fehlbetrag zum Grundsicherungsniveau von 706,60 € (21,8 %) sowie von 1.192,37 (32,0 %) zur Mindestalimentation auszugehen war, stellen sich die Fehlbeträge aktuell mit monatlich 1.175,80 € (31,1 %) und 1.743,15 € (40,1 %) um noch einmal um monatlich rund 470,- € und 550,78 € höher dar, was nicht verwundert, da das Grundsicherungsniveau seit 2022 deutlich angehoben werden musste, um die Grundsicherungsbedarfe sicherzustellen, während sich seit April 2022 hinsichtlich der Bundesbesoldung keine Veränderung eingestellt hat.

III. Fazit

Auch auf Basis dieser Beträge und Werte hat der Bundesbesoldungsgesetzgeber nun eine Gesetzgebung zu gewährleisten, die jedem Bundesbeamten eine amtsangemessene Alimentation gewährt. Bastels Darlegungen an dieser Stelle erhalten in den Fehlbeträgen ihre Begründung: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,122894.0.html Ein Großteil der Bundesbeamten insbesondere in Ballungsräumen wird seit 2022 weiterhin und darüber hinaus seitdem noch einmal deutlich verschärft deutlich unterhalb des Grundsicherungsniveaus alimentiert und ein sehr viel größerer Teil der Bundesbeamten erreicht nach wie vor nicht das Mindestalimentationsniveau.

Da sich der Bundesgesetzgeber weiterhin nicht äußert und sich darüber hinaus offensichtlich in seinen maßgeblichen Verantwortungsträgern (oder zunächst denen, in den mit dem Thema befassten Ministerien), wie es Bal gestern dargelegt hat, in einer dem Grundgesetz wesensfremden Art und Weise formal-positivistisch verhält, bleibt es sein Geheimnis, wie er den seit mittlerweile mehr als drei Jahren eingestandenen verfassungswidrigen Gehalt der von ihm gewährten Besoldung rechtfertigen wollte.

xyz123

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« Antwort #10497 am: 20.02.2024 14:15 »
Autsch, das tut weh sowas zu lesen, aber es zeigt mal wieder, warum mein Nachbar mit seinen 6 Kindern und der Grundsicherung so ein glücklicher und zufriedener Mensch ist.


PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10498 am: 20.02.2024 14:29 »
@ Swen

Danke für die neuen Berechnungen. Dabei ist mir nicht ganz klar, ob das für 2023 oder 2024 gelten soll. Für 2023 müsste hier die IFP i.H.v. 2560€ einfließen. Und für 2024 die IFP i.H.v. 440€ und ab 01.03. die lineare Erhöhung der Bezüge. Dementsprechend müsste die Nettoalimentation höher liegen, oder?

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10499 am: 20.02.2024 14:51 »
Die Beträge bilden die Situation 2024 ab - die Inflationsausgleichsprämie ist als solche - denke ich - hier nicht heranzuziehen. Damit hatte ich mich in der Vergangenheit beschäftigt. Ich werde mir das heute am Abend noch einmal anschauen. Hinsichtlich der Grundbesoldung hast Du aber auf jeden Fall Recht. Ich werde das höchstwahrscheinlich morgen noch einmal neu berechnen (man sollte nicht zwei Sachen gleichzeitig machen, was ich hier getan und dabei die Neuanpassung aus den Blick verloren habe).