Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2089552 times)

Der Obelix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9105 am: 22.12.2023 09:46 »
Für Berlin hat das VG Berlin vorgestern eine Pressemitteilung rausgebracht....

https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2023/pressemitteilung.1398135.php

Die Entscheidungen kommen langsam. Endlich!
Gibt es da auch bereits was im Volltext?

Nein leider noch keinen Volltext gefunden.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9106 am: 22.12.2023 10:06 »
, dass es sich beim Bundesverfassungsgericht um ein Verfassungsorgan handelt, das es gewohnt ist, Sachlagen argumentativ zu prüfen, und also in der Lage ist, strategische und ggf. auch taktische Entscheidungen zu treffen. Das ist einer der zentralen Gründe, wieso Karlsruhe sich ab Beginn der 1950er Jahre grundsätzlich ein vergleichsweise hohes Ansehen - in der Regel das höchste im Vergleich zu den anderen Verfassungsorganen - in der Bevölkerung verdient hat.

Man kann also deiner Meinung nach davon ausgehen, dass die langen Verfahrensdauern des BVerfG bezüglich der Beamtenbesoldung strategisch oder taktisch bedingt sind.

Nein, das ist nicht meine Meinung, sondern eine monokausale Verkürzung dessen, was ich schreibe, lotsch. Das Bundesverfassungsgericht handelt auch strategisch und taktisch - und da die Senate in einem hohen personellen Austausch miteinander treten, zugleich ihre Personenzahl eher klein und ihr Geschäft die Argumentation und also Präzision der Gedankenführung ist, darf man davon ausgehen, dass sie gut darin sind, Sachlagen zu erkennen und ggf. Sachlagen zu schaffen. Insofern gehe ich davon aus, dass der Zweite Senat ggf. zu dem ähnlichen Schluss kommen könnte, wie ich ihn hier darlege, nämlich dass die Zeit günstig dafür ist, der eigenen Rechtsprechung Geltung zu verschaffen. Nicht mehr und nicht weniger.

Eine der zentralen Fragen, die den Zweiten Senat seit spätestens Mitte 2021 umtreiben dürfte, dürfte lauten: Was nützte die schönste Dogmatik und was nützten die juristisch fein und also best durchdeklinierten Entscheidungen, wenn sich kein Besoldungsgesetzgeber an sie hält?

Und da das Bundesverfassungsgericht weiß, dass es zu einem Autoritätsverlust führt, wenn es ihm nicht gelingt, die Betroffenen an die gefällten Entscheidungen zu binden, darf davon ausgegangen werden - das Bundesverfassungsgericht hat außer dem Wort und den Gerichten niemanden, der ihm zur Durchsetzung seiner Rechtsprechung beispränge -, dass es ein gesteigertes Interesse daran hat, seiner Besoldungsrechtsprechung Geltung zu verschaffen.

Die harte Gangart, die der Zweite Senat in verschiedenen Entscheidungen seit dem Jahresbeginn 2023 wiederkehrend gegen den Gesetzgeber vollzogen hat, sollte man nicht allein auf das Besoldungsrecht zurückführen, dürfte aber ein klares Signal an den Gesetzgeber sein, dass jene Entscheidungen auch mit dem verfassungsrechtlich völlig aus dem Ruder gelaufenen Besoldungsrecht zu tun haben; hier zeigte sich die Pragmatik der Entscheidungen. Das, was Peter Müller zum Haushalt und der gerade vollzogenen Entscheidung gesagt hat, lässt sich weitgehend auch auf's Besoldungsrecht übertragen:

"Das Bundesverfassungsgericht ist gehalten, das Handeln der Politik am Maßstab der Verfassung zu prüfen. Das haben wir getan. Die Entscheidung ist aus meiner Sicht rechtlich zwingend. Wir haben unsere Aufgabe, Hüter der Verfassung zu sein, entsprochen. Die politischen Konsequenzen, die sich daraus ergeben, sind jetzt von den Verantwortlichen in Berlin zu bewältigen. Aber wir haben ja nicht diese Krise herbeigeführt. Die Ursache für diese Krise ist der Bruch der Verfassung beim Nachtragshaushalt für das Jahr 2021." (https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/karlsruhe/verfassungsrichter-peter-mueller-100.html)

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9107 am: 22.12.2023 12:22 »
, dass es sich beim Bundesverfassungsgericht um ein Verfassungsorgan handelt, das es gewohnt ist, Sachlagen argumentativ zu prüfen, und also in der Lage ist, strategische und ggf. auch taktische Entscheidungen zu treffen. Das ist einer der zentralen Gründe, wieso Karlsruhe sich ab Beginn der 1950er Jahre grundsätzlich ein vergleichsweise hohes Ansehen - in der Regel das höchste im Vergleich zu den anderen Verfassungsorganen - in der Bevölkerung verdient hat.

Man kann also deiner Meinung nach davon ausgehen, dass die langen Verfahrensdauern des BVerfG bezüglich der Beamtenbesoldung strategisch oder taktisch bedingt sind.

Nein, das ist nicht meine Meinung, sondern eine monokausale Verkürzung dessen, was ich schreibe, lotsch. Das Bundesverfassungsgericht handelt auch strategisch und taktisch - und da die Senate in einem hohen personellen Austausch miteinander treten, zugleich ihre Personenzahl eher klein und ihr Geschäft die Argumentation und also Präzision der Gedankenführung ist, darf man davon ausgehen, dass sie gut darin sind, Sachlagen zu erkennen und ggf. Sachlagen zu schaffen. Insofern gehe ich davon aus, dass der Zweite Senat ggf. zu dem ähnlichen Schluss kommen könnte, wie ich ihn hier darlege, nämlich dass die Zeit günstig dafür ist, der eigenen Rechtsprechung Geltung zu verschaffen. Nicht mehr und nicht weniger.

Eine der zentralen Fragen, die den Zweiten Senat seit spätestens Mitte 2021 umtreiben dürfte, dürfte lauten: Was nützte die schönste Dogmatik und was nützten die juristisch fein und also best durchdeklinierten Entscheidungen, wenn sich kein Besoldungsgesetzgeber an sie hält?

Und da das Bundesverfassungsgericht weiß, dass es zu einem Autoritätsverlust führt, wenn es ihm nicht gelingt, die Betroffenen an die gefällten Entscheidungen zu binden, darf davon ausgegangen werden - das Bundesverfassungsgericht hat außer dem Wort und den Gerichten niemanden, der ihm zur Durchsetzung seiner Rechtsprechung beispränge -, dass es ein gesteigertes Interesse daran hat, seiner Besoldungsrechtsprechung Geltung zu verschaffen.

Die harte Gangart, die der Zweite Senat in verschiedenen Entscheidungen seit dem Jahresbeginn 2023 wiederkehrend gegen den Gesetzgeber vollzogen hat, sollte man nicht allein auf das Besoldungsrecht zurückführen, dürfte aber ein klares Signal an den Gesetzgeber sein, dass jene Entscheidungen auch mit dem verfassungsrechtlich völlig aus dem Ruder gelaufenen Besoldungsrecht zu tun haben; hier zeigte sich die Pragmatik der Entscheidungen. Das, was Peter Müller zum Haushalt und der gerade vollzogenen Entscheidung gesagt hat, lässt sich weitgehend auch auf's Besoldungsrecht übertragen:

"Das Bundesverfassungsgericht ist gehalten, das Handeln der Politik am Maßstab der Verfassung zu prüfen. Das haben wir getan. Die Entscheidung ist aus meiner Sicht rechtlich zwingend. Wir haben unsere Aufgabe, Hüter der Verfassung zu sein, entsprochen. Die politischen Konsequenzen, die sich daraus ergeben, sind jetzt von den Verantwortlichen in Berlin zu bewältigen. Aber wir haben ja nicht diese Krise herbeigeführt. Die Ursache für diese Krise ist der Bruch der Verfassung beim Nachtragshaushalt für das Jahr 2021." (https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/karlsruhe/verfassungsrichter-peter-mueller-100.html)

Auch du betreibst eine monokausale Verkürzung indem du nicht auf den von mir geäußerten Zusammenhang mit dem gesetzlichen Verbot von Verzugszinsen hinweist. Das gesetzliche Verbot von Verzugszinsen im Zusammenhang mit sehr langen Verfahrenszeiten in Zeiten hoher Inflation ist meiner Ansicht nach verfassungsrechtlich bedenklich und sollte auch das BVerfG zum Nachdenken bringen. Oder handelt das BVerfG in einem solchen Fall nach dem Motto, wo kein Kläger da kein Richter?
Da das BVerfG wegen seiner herausragenden Stellung nur selbst irgendwelche Änderungen herbeiführen kann und Selbstkritik bekanntermaßen schwierig ist, bleibt nur der öffentliche Diskurs um zum Nachdenken anzuregen.

Nanum

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9108 am: 22.12.2023 12:46 »
Hallo,
trotz bemühen der Suchfunktion wurde ich leider nicht fündig.

Hier wurden vor geraumer Zeit Empfehlungen hinsichtlich Anwaltskanzleien / Anwälten mit Spezialisierung Beamtenrecht / Besoldungsrecht thematisiert. Oder ist der Post im Sammelthread für die wichtigen Informationen?

Leider konnte ich dazu nichts finden. Da meinem Widerspruch nicht abgeholfen wurde und trotz nachweislicher Nachfragen keinerlei Ruhendstellung erfolgte, beabsichtige ich im nächsten Jahr zuerst Untätigkeitsklage und danach Klage zu erheben. Dafür braucht es aber fachlich fundierten Rechtsschutz.

Die Rechtslage ist allg. ja überdeutlich zu Lasten der Besoldungsgesetzgeber. Und leider habe ich keine 10 Kinder :D
Über eure Hilfe würde ich mich sehr freuen. Danke und ein frohes Fest sowie guten Rutsch!

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9109 am: 22.12.2023 12:46 »
Leute. Bitte nutzt die Zitierfunktion korrekt. Ich für meinen Teil rate nur noch wer von euch was geschrieben hat. :)

Danke A10ff. - man darf gespannt sein wie das Elend nun weitergehen wird. Mir ist inzwischen jeglicher Optimismus abhanden gekommen. Umso mehr freut man sich am Ende wenn es zu irgendwelchen Überraschungen kommen sollte. Oder ärgert sich wenn man den neuen Lügenentwurf zu lesen bekommt.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9110 am: 22.12.2023 13:11 »
Hallo,
trotz bemühen der Suchfunktion wurde ich leider nicht fündig.

Hier wurden vor geraumer Zeit Empfehlungen hinsichtlich Anwaltskanzleien / Anwälten mit Spezialisierung Beamtenrecht / Besoldungsrecht thematisiert. Oder ist der Post im Sammelthread für die wichtigen Informationen?

Leider konnte ich dazu nichts finden. Da meinem Widerspruch nicht abgeholfen wurde und trotz nachweislicher Nachfragen keinerlei Ruhendstellung erfolgte, beabsichtige ich im nächsten Jahr zuerst Untätigkeitsklage und danach Klage zu erheben. Dafür braucht es aber fachlich fundierten Rechtsschutz.

Die Rechtslage ist allg. ja überdeutlich zu Lasten der Besoldungsgesetzgeber. Und leider habe ich keine 10 Kinder :D
Über eure Hilfe würde ich mich sehr freuen. Danke und ein frohes Fest sowie guten Rutsch!

Ein User postet hier immer rechtsanwalt-lenders.de
Der User postet das immer sehr gerne, ist fast schon Werbung. Ich sage jetzt angeblich, weil ich es nicht nachgeprüft habe und es auch nicht ohne weiteres öffentlich nachprüfbar ist: Angeblich hat dieser RA mehrere Urteile auch in höheren Instanzen erstritten und arbeitet zum normalen gesetzlichen Honorar. Einfach mal die Forensuche benutzen.

Der DRB BW hat für seine Musterklage folgenden RA beauftragt:
https://www.neie.de/

Siehe: https://www.drb.de/fileadmin/Landesverband-Baden-Wuerttemberg/Dokumente/Mitteilungen/mitteilungen_02_2023.pdf Seite 14

Zu welchem Gebührensatz hier gearbeitet wird, ist mir unbekannt. Ich würde mal dort nachfragen.


PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9111 am: 22.12.2023 13:15 »
Hallo,
trotz bemühen der Suchfunktion wurde ich leider nicht fündig.

Hier wurden vor geraumer Zeit Empfehlungen hinsichtlich Anwaltskanzleien / Anwälten mit Spezialisierung Beamtenrecht / Besoldungsrecht thematisiert. Oder ist der Post im Sammelthread für die wichtigen Informationen?

Leider konnte ich dazu nichts finden. Da meinem Widerspruch nicht abgeholfen wurde und trotz nachweislicher Nachfragen keinerlei Ruhendstellung erfolgte, beabsichtige ich im nächsten Jahr zuerst Untätigkeitsklage und danach Klage zu erheben. Dafür braucht es aber fachlich fundierten Rechtsschutz.

Die Rechtslage ist allg. ja überdeutlich zu Lasten der Besoldungsgesetzgeber. Und leider habe ich keine 10 Kinder :D
Über eure Hilfe würde ich mich sehr freuen. Danke und ein frohes Fest sowie guten Rutsch!

Ein Liste von Kanzleien wird vom tbb zur Verfügung gestellt:

https://www.thueringer-beamtenbund.de/fileadmin/user_upload/www_thueringer-beamtenbund_de/pdf/2023/Liste_von_Fachanwaelten_Verwaltungsrecht_A.pdf

Hier im Forum wurde auch schon öfters die Kanzlei Lenders genannt:

https://www.rechtsanwalt-lenders.de/

Dunkelbunter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9112 am: 22.12.2023 13:43 »
Für sowas wären Musterfeststellungsklagen (Von Gewerkschaften) auch sehr geschickt, aber sind leider nicht zulässig.

Nanum

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9113 am: 22.12.2023 14:22 »
Hallo,
herzlichen Dank an alle. @Ozymandias ist ja witzig, die Kanzlei Neie wurde mir von einem Kollegen empfohlen. :D

Schauen wir mal was passiert, ggf. werde ich berichten. :)

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9114 am: 22.12.2023 15:35 »
Hallo,
herzlichen Dank an alle. @Ozymandias ist ja witzig, die Kanzlei Neie wurde mir von einem Kollegen empfohlen. :D

Schauen wir mal was passiert, ggf. werde ich berichten. :)

Eine weitere Alternative wäre mit der Kanzlei Meidert gegeben:

https://www.meidert-kollegen.de/rechtsbereich/beamtenrecht/?portfolioCats=35

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9115 am: 22.12.2023 16:39 »
Danke für das Einstellen in den Sammelthread, PolareuD!

Die Kanzlei Lenders ist tatsächlich empfehlenswert, nicht nur, weil Dirk Lenders sich ausgewiesenermaßen wirklich gut auskennt, sondern auch, weil er ein geduldiger und zugewandter Anwalt ist. Gleiches gilt für die Kanzlei Merkle & Rühmkorf in Berlin https://ra.de/anwalt/rechtsanwalt-mediator-patrick-merkle

@ lotsch:

Der Hinweis auf die monokausale Betrachtung sollte nicht als Kritik gemeint sein: Das Bundesverfassungsgericht verfügt anders als andere (Verfassungs-)Gerichte nicht über ein Initiativrecht, eine Gesetzeslage von sich aus zu prüfen. Es darf seine Kontrolle nur vollziehen, sofern es angerufen wird und muss dann die konkrete Sachlage betrachten sowie in konkreten Normenkontrollverfahren den weiten Entscheidungsspielraum gewahrt lassen, über den der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verfügt. Insofern gilt hier tatsächlich weitgehend, wo keine Kläger da auch kein Richter. Das kann man sachlich bedauern, aber nicht dem Bundesverfassungsgericht zum Vorwurf machen.

So verstanden sollte m.E. das Thema der Verzugszinsen gesondert zu betrachten sein, da es nicht allein auf seinen Zusammenhang mit dem Besoldungsrecht beschränkt bleiben könnte.

Und wie schon gesagt, ich sehe nicht die Gefahr, dass sich substanziell die Ansicht durchsetzen könnte, das Bundesverfassungsgericht sei ein zahnloser Bettvorleger - vielmehr gilt es in Europa als eines der Verfassungsgerichte mit der stärksten Kontrollfunktion auf die nationale Politik, was sich im Zusammenhang mit der Entscheidung vom 15. November zurzeit erneut bewahrheitet. Es wird auch die Besoldungsgesetzgeber wieder auf den Boden des Grundgesetzes zurückführen und handelt entsprechend wie ebenfalls schon gesagt auch strategisch und ggf. taktisch, also pragmatisch. Ggf. auch pragmatisch zu handeln, bedeutet aber eben nicht, ausschließlich so zu handeln. Ich habe hier vor geraumer Zeit ein wenig über den politischerseits wiederkehrend vollzogenen "Vulgärpragmatismus" geschrieben - diesen findet man in den bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen nicht. Aber Karlsruhe weiß, wo's dem (Besoldungs-)Gesetzgeber wehtut und sendet entsprechend deutliche Signale aus, wenn's wehtut - für "Mutti, Mutti, er hat gar nicht gebohrt" scheint in Moment beim Zweiten Senat nicht unendlich viel Zeit gegeben zu sein, wenn ich das richtig sehe: https://www.youtube.com/watch?v=DxWL7m1aY9I

Styxen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9116 am: 22.12.2023 20:44 »
Guten Abend,

Ich (stiller Mitleser) würde gern jemanden bitten, sofern es ihm keine Umstände bereitet mir ein Muster des Widerspruchs der AEZ bereitzustellen.

Ausserdem würde mich der Inhalt des bereits gelöschten Uploads interessieren, besteht die Möglichkeit diesen erneut zur Verfügung zu stellen, oder ein zu sehen?

Vielen Dank

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9117 am: 22.12.2023 20:51 »
Guten Abend,

Ich (stiller Mitleser) würde gern jemanden bitten, sofern es ihm keine Umstände bereitet mir ein Muster des Widerspruchs der AEZ bereitzustellen.

Ausserdem würde mich der Inhalt des bereits gelöschten Uploads interessieren, besteht die Möglichkeit diesen erneut zur Verfügung zu stellen, oder ein zu sehen?

Vielen Dank

Ich bin mir nicht sicher was damit gemeint ist? Der AEZ ist noch gar nicht eingeführt, so dass man gegen den AEZ auch nicht widersprechen kann. Geht es einfach nur um einen Musterwiderspruch gegen die gewährten Bezüge?

Von welchem Upload ist hier die Rede?

BlauerJunge

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9118 am: 22.12.2023 21:41 »
Das BVA Wiesbaden scheint auf einem Killing Spree zu sein. Bereits der zweite Widerspruch gemäß Muster für 2023 wurde abgelehnt.

Beamtix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9119 am: 23.12.2023 07:30 »
Die hier dargestellten Ablehnungsbescheide beziehen sich auf Anträge auf amtsangemessene Alimentation und nicht
auf Widersprüche gegen die nicht amtsangemessene Alimentation,  soweit ich gesehen habe. Letztere
werden derzeit auch entgegen ausdrücklichen Bitten einiger Antragsteller bis zum Sanktnimmerleinstag ruhend gestellt.
Anträge auf amtsangemessene Alimentation kann man einfach ablehnen und dann den Widerspruch gegen die Ablehnung so
wie die anderen Widersprüche ruhend stellen. So denkt mE das BVA.