Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2089028 times)

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7665 am: 09.10.2023 12:54 »
Und kannst du die zuletzt genannten Zahlen:

"I         0 0 244,00 229,00 234,00
II        0 0 384,00 250,00 254,00
III       0 33,00 495,00 275,00 279,00
IV        0 174,00 521,00 303,00 307,00
V         0 303,00 550,00 324,00 328,00
VI     30,00 413,00 573,00 355,00 359,00
VII     157,00 442,00 608,00 392,00 396,00"

bestätigen?

Die hier aufgeführten Beträge entsprechen exakt den Beträgen, die im aktuellsten Entwurf verzeichnet sind.
Wollen wir mal hoffen, dass man so schnell wie möglich dagegen klagen kann, um das Trauerspiel zu beenden. Offensichtlich wurde die Stellungnahme vom DRB gnadenlos ignoriert.

@Werbinich
Wird denn weiterhin auf die falsche Berechnung der Unterkunftskosten zurückgegriffen?
Wurden die Heizkosten korrigiert? Das BVerfG legt den Heizspiegel des Vorjahres zugrunde und das bedeutet, dass angemessene Heizkosten 25,91 €/m² veranschlagt werden.

Eigentlich kann ich mir die Fragen sparen, denn die Antwort ist aus meiner Sicht bereits jetzt klar.

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7666 am: 09.10.2023 12:58 »
Und kannst du die zuletzt genannten Zahlen:

"I         0 0 244,00 229,00 234,00
II        0 0 384,00 250,00 254,00
III       0 33,00 495,00 275,00 279,00
IV        0 174,00 521,00 303,00 307,00
V         0 303,00 550,00 324,00 328,00
VI     30,00 413,00 573,00 355,00 359,00
VII     157,00 442,00 608,00 392,00 396,00"

bestätigen?

Die hier aufgeführten Beträge entsprechen exakt den Beträgen, die im aktuellsten Entwurf verzeichnet sind.

Gibt es geänderte Zahlen bzgl. Abschmelzbetrag?

Gibt es belastbare Infos dazu, wann der Entwurf öffentlich wird?

Das wurde hier vor ein paar Tagen gepostet. Klingt meiner Ansicht nach realisitisch und ebenso traurig.

Sind die Abschmelzbeträge in gleicher Höhe vorhanden bzw. hat sich daran etwas geändert?

Die abschmelzbeträge wurden auch um 11% erhöht. LG

Sputnik1978

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7667 am: 09.10.2023 13:08 »
Hoffentlich wird der Volltext des neuen Entwurfs demnächst wie üblich auf der Homepage des BMI veröffentlicht.

Dann geht das Gesetzgebungsverfahren endlich weiter, die Spekulationen hören auf und für alle besteht Rechtsklarheit.

Dann kann man auch seriös prüfen, ob der Klageweg erfolgsversprechend ist.

Nur die jahrelange Warterei und Unklarheit ist frustrierend und anstregend.

 

Tom1234

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7668 am: 09.10.2023 13:26 »
Da haben doch die Anfragen an den Staatssekretär zumindest für unterhaltspflichtig Beamte_innen etwas Positives bewirkt.

xyz123

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7669 am: 09.10.2023 13:50 »
Sind die Familienzuschläge noch 131,52 (Kind 1 und 2) Bzw. 409,76 für Kind 3?

Dann hätten wir ja fast alle Zahlen zusammen :)

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7670 am: 09.10.2023 14:05 »
Traurig...

https://www.bild.de/politik/inland/politik-inland/nach-wahlschlappe-scholz-wirft-faeser-nicht-raus-85685476.bild.html

Man verliert sogar gegen die AfD, aber Schuld hat man natürlich keine.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7671 am: 09.10.2023 14:24 »

Wurden die Heizkosten korrigiert? Das BVerfG legt den Heizspiegel des Vorjahres zugrunde und das bedeutet, dass angemessene Heizkosten 25,91 €/m² veranschlagt werden.


Mittlerweile liegt der aktuelle Heizspiegel für das Jahr 2023 mit den Bemessungdaten des Vorjahrs vor, der für die aktuelle Bemessung offensichtlich heranzuziehen ist (https://www.heizspiegel.de/fileadmin/hs/heizspiegel-2023/heizspiegel-2023-flyer.pdf): Demnach ist von Heizkosten in Höhe von 39,61 € pro qm auszugehen; ggf. wird hier noch die Gas- und Strompreisbremse zu betrachten sein. Die Kosten erhöhen sich ohne deren Betrachtung also zunächst einmal um mehr als 50 %. Es sind folglich für den Bund nicht (mehr) monatliche Heizkosten in Höhe von 194,33 € zu betrachten, sondern sie betragen für 2023 nun 297,08 €.

Werbinich

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7672 am: 09.10.2023 14:26 »
Im gegenwärtigen legislativen Rahmen zeigt sich, dass das vorliegende Gesetzes Entwurf in der Tat keine umfassenden Neuerungen präsentiert. Eine bemerkenswerte Entwicklung offenbart sich jedoch in der Erhöhung der Familienzuschläge um einen beachtlichen Anstieg von 11,3 Prozent. Dies unterstreicht die Bedeutung, die der finanziellen Unterstützung von Familien und Angehörigen in diesem Kontext beigemessen wird.

Ein weiterer Aspekt von signifikanter Relevanz ist die geografische Wohnortabhängigkeit bei der Einführung des AEZ. Dieser Schritt zielt darauf ab, eine differenzierte und bedarfsorientierte Berechnung dieser Zulage zu gewährleisten.

Die jüngste Gesetzesüberarbeitung spiegelt auch eine lobenswerte Anhebung der Beihilfesätze für Kinder und Eheleuten auf beeindruckende 90 Prozent wider. In ähnlicher Weise erfährt die Unterstützung für Beamte mit mindestens einem Kind eine Steigerung, da die Beihilfesätze auf 70 Prozent angehoben werden.

Darüber hinaus ergeben sich retrospektive Vorteile für die betroffenen Beamten, da eine Nachzahlung des AEZ in den zuvor genannten Beträgen rückwirkend ab dem Jahr 2021 bis zur förmlichen Implementierung des Gesetzes gewährt wird. Besonders hervorzuheben ist, dass alle Beamten, die Widerspruch eingelegt haben, auch für das Jahr 2020 Anspruch auf rückwirkende AEZ-Nachzahlungen haben. Dieser Schritt trägt dazu bei, etwaige Gerechtigkeitslücken zu schließen und die finanzielle Sicherheit der betroffenen Personen zu stärken.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7673 am: 09.10.2023 14:34 »

Darüber hinaus ergeben sich retrospektive Vorteile für die betroffenen Beamten, da eine Nachzahlung des AEZ in den zuvor genannten Beträgen rückwirkend ab dem Jahr 2021 bis zur förmlichen Implementierung des Gesetzes gewährt wird. Besonders hervorzuheben ist, dass alle Beamten, die Widerspruch eingelegt haben, auch für das Jahr 2020 Anspruch auf rückwirkende AEZ-Nachzahlungen haben. Dieser Schritt trägt dazu bei, etwaige Gerechtigkeitslücken zu schließen und die finanzielle Sicherheit der betroffenen Personen zu stärken.

Auch wenn der Widerspruch nicht für 2020 war...?

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7674 am: 09.10.2023 14:36 »
Im gegenwärtigen legislativen Rahmen zeigt sich, dass das vorliegende Gesetzes Entwurf in der Tat keine umfassenden Neuerungen präsentiert. Eine bemerkenswerte Entwicklung offenbart sich jedoch in der Erhöhung der Familienzuschläge um einen beachtlichen Anstieg von 11,3 Prozent. Dies unterstreicht die Bedeutung, die der finanziellen Unterstützung von Familien und Angehörigen in diesem Kontext beigemessen wird.

Ein weiterer Aspekt von signifikanter Relevanz ist die geografische Wohnortabhängigkeit bei der Einführung des AEZ. Dieser Schritt zielt darauf ab, eine differenzierte und bedarfsorientierte Berechnung dieser Zulage zu gewährleisten.

Die jüngste Gesetzesüberarbeitung spiegelt auch eine lobenswerte Anhebung der Beihilfesätze für Kinder und Eheleuten auf beeindruckende 90 Prozent wider. In ähnlicher Weise erfährt die Unterstützung für Beamte mit mindestens einem Kind eine Steigerung, da die Beihilfesätze auf 70 Prozent angehoben werden.

Darüber hinaus ergeben sich retrospektive Vorteile für die betroffenen Beamten, da eine Nachzahlung des AEZ in den zuvor genannten Beträgen rückwirkend ab dem Jahr 2021 bis zur förmlichen Implementierung des Gesetzes gewährt wird. Besonders hervorzuheben ist, dass alle Beamten, die Widerspruch eingelegt haben, auch für das Jahr 2020 Anspruch auf rückwirkende AEZ-Nachzahlungen haben. Dieser Schritt trägt dazu bei, etwaige Gerechtigkeitslücken zu schließen und die finanzielle Sicherheit der betroffenen Personen zu stärken.

Vielen Dank für die Informationen.

Ich hoffe das wir dieses Jahr aus Karlsruhe noch ein Urteil bekommen und sich der Entwurf dann erledigt hat.
Ansonsten wird er hoffentlich in Grund und Boden geklagt.

Sputnik1978

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7675 am: 09.10.2023 14:39 »
Im gegenwärtigen legislativen Rahmen zeigt sich, dass das vorliegende Gesetzes Entwurf in der Tat keine umfassenden Neuerungen präsentiert. Eine bemerkenswerte Entwicklung offenbart sich jedoch in der Erhöhung der Familienzuschläge um einen beachtlichen Anstieg von 11,3 Prozent. Dies unterstreicht die Bedeutung, die der finanziellen Unterstützung von Familien und Angehörigen in diesem Kontext beigemessen wird.

Ein weiterer Aspekt von signifikanter Relevanz ist die geografische Wohnortabhängigkeit bei der Einführung des AEZ. Dieser Schritt zielt darauf ab, eine differenzierte und bedarfsorientierte Berechnung dieser Zulage zu gewährleisten.

Die jüngste Gesetzesüberarbeitung spiegelt auch eine lobenswerte Anhebung der Beihilfesätze für Kinder und Eheleuten auf beeindruckende 90 Prozent wider. In ähnlicher Weise erfährt die Unterstützung für Beamte mit mindestens einem Kind eine Steigerung, da die Beihilfesätze auf 70 Prozent angehoben werden.

Darüber hinaus ergeben sich retrospektive Vorteile für die betroffenen Beamten, da eine Nachzahlung des AEZ in den zuvor genannten Beträgen rückwirkend ab dem Jahr 2021 bis zur förmlichen Implementierung des Gesetzes gewährt wird. Besonders hervorzuheben ist, dass alle Beamten, die Widerspruch eingelegt haben, auch für das Jahr 2020 Anspruch auf rückwirkende AEZ-Nachzahlungen haben. Dieser Schritt trägt dazu bei, etwaige Gerechtigkeitslücken zu schließen und die finanzielle Sicherheit der betroffenen Personen zu stärken.

Vielen Dank für die Informationen.

Ich hoffe das wir dieses Jahr aus Karlsruhe noch ein Urteil bekommen und sich der Entwurf dann erledigt hat.
Ansonsten wird er hoffentlich in Grund und Boden geklagt.

Da es noch kein Gesetz gibt, kann dieses bis auf weiteres nicht Gegenstand einer Entscheidung des BVerfG sein.

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7676 am: 09.10.2023 14:42 »
Im gegenwärtigen legislativen Rahmen zeigt sich, dass das vorliegende Gesetzes Entwurf in der Tat keine umfassenden Neuerungen präsentiert. Eine bemerkenswerte Entwicklung offenbart sich jedoch in der Erhöhung der Familienzuschläge um einen beachtlichen Anstieg von 11,3 Prozent. Dies unterstreicht die Bedeutung, die der finanziellen Unterstützung von Familien und Angehörigen in diesem Kontext beigemessen wird.
Die Erhöhung hat nichts mit der amtsangemessenen Alimentation zu tun, sondern erfolgte im Rahmen der Tarifverhandlungen. Aus diesem Grund stellt sich mir direkt die nächste Frage, wieso erst die Tariferhöhung priorisiert wurde und nicht die amtsangemessene Alimentation, bei der ein Beschluss des BVerfG hintersteckt.

Ein weiterer Aspekt von signifikanter Relevanz ist die geografische Wohnortabhängigkeit bei der Einführung des AEZ. Dieser Schritt zielt darauf ab, eine differenzierte und bedarfsorientierte Berechnung dieser Zulage zu gewährleisten.
Und der direkten Einführung eines Abschmelzungsbetrag, weil es wohl nicht sein kann, dass der AEZ alleinig eingeführt wird.

Die jüngste Gesetzesüberarbeitung spiegelt auch eine lobenswerte Anhebung der Beihilfesätze für Kinder und Eheleuten auf beeindruckende 90 Prozent wider. In ähnlicher Weise erfährt die Unterstützung für Beamte mit mindestens einem Kind eine Steigerung, da die Beihilfesätze auf 70 Prozent angehoben werden.
Wieviel Euro hat der Beamte dadurch Netto mehr? Wenn ich mich nicht ganz irre, ist sogar der durchschnittliche Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung falsch ermittelt worden.

Darüber hinaus ergeben sich retrospektive Vorteile für die betroffenen Beamten, da eine Nachzahlung des AEZ in den zuvor genannten Beträgen rückwirkend ab dem Jahr 2021 bis zur förmlichen Implementierung des Gesetzes gewährt wird. Besonders hervorzuheben ist, dass alle Beamten, die Widerspruch eingelegt haben, auch für das Jahr 2020 Anspruch auf rückwirkende AEZ-Nachzahlungen haben. Dieser Schritt trägt dazu bei, etwaige Gerechtigkeitslücken zu schließen und die finanzielle Sicherheit der betroffenen Personen zu stärken.
Stellt sich mir nur die Frage welche Gerechtigkeit gemeint ist? Die indizielle Mindestalimentation liegt bei 3.950 Euro in der Besoldungsgruppe A3 Stufe 1.
Quelle: https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2023/07/Referentenentwurf-des-BMI-zu-BBVAngG-Stand-v.-16.01.2023-1.pdf Seite 17


Wurden die Heizkosten korrigiert? Das BVerfG legt den Heizspiegel des Vorjahres zugrunde und das bedeutet, dass angemessene Heizkosten 25,91 €/m² veranschlagt werden.


Mittlerweile liegt der aktuelle Heizspiegel für das Jahr 2023 mit den Bemessungdaten des Vorjahrs vor, der für die aktuelle Bemessung offensichtlich heranzuziehen ist (https://www.heizspiegel.de/fileadmin/hs/heizspiegel-2023/heizspiegel-2023-flyer.pdf): Demnach ist von Heizkosten in Höhe von 39,61 € pro qm auszugehen; ggf. wird hier noch die Gas- und Strompreisbremse zu betrachten sein. Die Kosten erhöhen sich ohne deren Betrachtung also zunächst einmal um mehr als 50 %. Es sind folglich für den Bund nicht (mehr) monatliche Heizkosten in Höhe von 194,33 € zu betrachten, sondern sie betragen für 2023 nun 297,08 €.

Danke Swen für die Ergänzung. Wir können ja mal raten und wetten, ob dieses im Referentenentwurf berücksichtigt wurde.

Themaster42699

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7677 am: 09.10.2023 15:15 »
Habe jetzt mehrere Seiten gelesen aber blicke nicht durch:

Mit was kann ich persönlich rechnen?

A10, Stufe 4
Verheiratet
Ein Kind
Lohnsteuerklasse 3
Mietenstufe 4 (Am Wohnort)

Vielleicht kann mir das jemand erläutern auch wie man zu den Werten kommt. Dies würde mich Sicherheit als Vorlage auch anderen helfen, die nicht so tief im Thema sind :)

Vielen Dank vorab!!

Hugo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7678 am: 09.10.2023 15:18 »
Familienzuschläge um einen beachtlichen Anstieg von 11,3 Prozent? Das ist doch nichts anderes als die Übertragung des Tarifabschlusses. Verarschen kann ich mich selbst  ;) die meisten Länder haben die Familenzuschläge deutlich erhöht und bald stehen Tarifverhandlungen ein. Der Bund rutscht ins Abseits.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7679 am: 09.10.2023 15:20 »
Gern geschehen, Unknown. Wie es ausschaut, hat Werbinich ja schon einige Sprachregelungen aus dem neuen Gesetzentwurf paraphrasiert. Die offensichtlichen Paraphrasen weisen als solche, sofern es welche sind, ja bereits in die Richtung, die zu der passen würde, die jener Entwurf aus dem Frühjahr vorgegeben hat. In Anbetracht der sachlichen Kritik des DRB, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt worden ist, wäre es weiterhin am Bundesgesetzgeber, sie noch im Gesetzgebungsverfahren sachlich zu entkräften. Mit konkreter Poesie, der es also weitgehend nur noch um Lautmalerei ginge, dürfte man weder einen hinreichenden Gesetzgebungsprozess noch überhaupt eine Politik gestalten können, die auf einer der Bevölkerung legitim erscheinenden Basis beruhte, wie die gestrigen Landtagswahlen es offensichtlich ein weiteres Mal bestätigt haben dürften. Sprachregelungen ersetzen weder eine hinreichende Gesetzesbegründung noch eine der Bevölkerung verständliche Politik und führen nur dazu, dass sich zunehmende Teile der Wähler von entsprechenden Sprachreglern abwenden. Die Zeitgeschichte hat dafür ja mehr als genug eindrückliche Beispiele zur Verfügung gestellt.

@ Themaster

All das können wir erst ermessen, wenn der konkrete Gesetzentwurf vom BMI öffentlich gestellt ist. Denn ohne Vollständigkeit kann er nicht wirklich betrachtet werden.