das geforderte Abstandsgebot (mindestens 15% über dem Existenzminimum)
zum anderen sinds mehr als 15 % über Bürgergeldniveau.
Nochmal:
- Die Besoldung ist bei jedem Beamten eine Kombination aus einer leistungsbezogenen Komponente (Grundgehalt) und einer leistungslosen Komponente (Kinderzuschläge, eventuelle Ortszuschläge, etc.).
- Aufgrund des Leistungsprinzips und der Ämterwertigkeit darf dabei die leistungslose Komponente nicht "zu groß" sein.
- Somit ist vorgegeben, dass es bei einem verheirateten Beamten mit zwei Kindern (dessen gesamte Nettobesoldung ja unter anderem mindestens 15% oberhalb des Grundsicherungsbedarfs einer vierköpfigen Bürgergeldfamilie liegen muss) eine Untergrenze der leistungsbezogenen Komponente - also des Grundgehalts - gibt, die nicht unterschritten werden darf.
Daher ist die "These", dass einem ledigen und kinderlosen Beamten 15% mehr als einem ledigen und kinderlosen Bürgergeldempfänger zusteht, eine
sachwidrige Missinterpretation des Mindestabstandsgebots.
Richtig wäre hingegen die Aussage, dass ein lediger und kinderloser Beamter Anspruch auf die oben erläuterte
leistungsbezogene Komponente der Besoldung eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern hat.