2. Die Mehrheitsfähigkeit ist irrelevant. Es geht hier um die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit und der sind auch die Parlamente unterworfen.
Genau. Und daher werden die Parlamente nur solche Regelungen treffen, die einerseits rechtmäßig und zusätzlich mehrheitsfähig sind.
Kein Parlamentarier kann zu irgendetwas gezwungen werden.
Der einzelne Parlamentarier kann wohl nicht gezwungen werden, die Summe der Parlamentarier wohl schon. Die Gesetzgebung obliegt in der parlamentarischen Demokratie dem Parlament als der Legislative, und diese ist an das GG und die Rechtsprechung des BVerfG gebunden (§ 31 Abs. 1 BVerfGG). Ansonsten hätten wir eine Verfassungskrise.
Hierzu auch die gutachterliche Stellungnahme des Prof. em. Dr. Dr. h. c. Ulrich Battis (Humboldt-Universität zu Berlin) vom 07. Oktober 2022 bezüglich Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes:
Angesichts der Dreistigkeit dieses offensichtlich inzwischen über Jahre hinweg länderübergreifend konzertierten Verfassungsbruchs verbietet sich inzwischen jegliche diplomatische Zurückhaltung. Vielmehr ist einmal mehr herauszustellen, dass hier mit voller Absicht die eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, deren Bindungswirkung § 31 BVerfGG sowie zuletzt auch die Verfassung selbst, insbesondere die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG offen missachtet werden. Der Unterzeichner hat bereits bei früheren Gelegenheiten deutlich gemacht, dass die fortgesetzte Missachtung der Judikate von Bundesverfassungsgericht und Verwaltungsgerichtsbarkeit rechtsstaatsgefährdend ist.
Die (Landes-)Besoldungsgesetzgeber führen mit dieser Art der Gesetzgebung letztlich eine Verfassungskrise herbei, die über den eigentlichen Regelungsbereich hinaus weitreichende Auswirkungen haben wird. Nicht nur wird damit die Autorität des Bundesverfassungsgerichts beschädigt, sondern darüber hinaus die Integrität und damit auch die Funktionalität des Beamtentums insgesamt untergraben. Damit steuert der Besoldungsgesetzgeber im Ergebnis genau in die entgegengesetzte Richtung der vom Bundesverfassungsgericht mit seiner Rechtsprechung verfolgten Zielsetzung.“