Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6280134 times)

Arwen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15720 am: 19.11.2024 09:00 »
Hi Swen,
vielen Dank für deine Antwort.
Ich melde auf jeden Fall und vielleicht schon bald, da ein nds.VG demnächst dazu urteilt.Vermtl im Januar.
Grüsse Arwen.Vielleicht kann Rentenonkel oder BverfGbeliever noch etwas beitragen?

blubb

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15721 am: 19.11.2024 09:33 »
Nun bin ich ein wenig verunsichert aufgrund des Musterwiderspruches vom DBwV und den Ausführungen von Swen. Eigentlich hätte ich den sonst diesmal benutzt da dieser ja was "offizielles" von unserem Verband ist.


Im Normalfall würde ich diesen hier benutzen:

Absender
 
An das

Jeweils zuständige Bundesverwaltungsamt (Bezüge-zahlende Dienststelle)


Einschreiben/Rückschein - Zustellungsurkunde

                                                                                                          Ort, Datum

Widerspruch gegen die Besoldung im Jahr 2024

Personal-Nr.: 123456789


Sehr geehrte Damen und Herren,


gegen die Höhe meiner Dienstbezüge für das Jahr 2024 lege ich
                                   

            Widerspruch


ein und beantrage,

            mich rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 amtsangemessen zu alimentieren,

ferner,
            das Ruhen des Widerspruchsverfahrens.


Begründung:

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation (sowohl der Besoldung als auch der Versorgung). Insbesondere ist sehr zweifelhaft, ob das gegenwärtige Besoldungsniveau das Mindestabstandsgebot wahrt und noch die Wertigkeit des Amtes abbildet.

Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Meine nachfolgenden Ausführungen sind nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung.

Zur Begründung meines Widerspruchs wird auf die Ausführungen in der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a., BGBl I 2015, 728) und die nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen verwiesen. Besonders hervorzuheben ist dabei der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18, DRiZ 2020, 316), mit dem die Richterbesoldung im Land Berlin als verfassungswidrig beurteilt wurde. In seiner Entscheidung hat das Gericht seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 fortgeführt und hinsichtlich der für die Berechnung der Amtsangemessenheit maßgeblichen Kriterien ausgeschärft. So hat es u.a. festgestellt, dass in den Fällen, in denen in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht eingehalten ist, ein solcher Verstoß sich auf das gesamte Besoldungsgefüge auswirkt. Die Einführung des Bürgergeldes hat die verfassungsrechtlichen Bedenken insoweit verstärkt.

In diesem Zusammenhang ist auch die in den letzten Jahren sehr hohe Inflation (2021: 3,1%, 2022: 6,9% und 2023: 5,9%) zu berücksichtigen, der lediglich eine Besoldungsanpassung von 1,2 % in 2021 und 1,8% in 2022 gegenübersteht. Für 2023 erfolgte keine lineare Anpassung der Bezüge, sondern lediglich die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie i.H.v. 2560 EUR. Diese Situation hat merkliche, reale Kaufkraftverluste zur Folge und verschärft die verfassungsrechtlichen Bedenken.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch die o. g. Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2015 deutlich hervorhebt, dass ein möglicher Bewerberrückgang geeigneter Bewerber, der auf eine zu niedrige Alimentation zurückzuführen ist, ein gewichtiges Indiz für eine nicht mehr amtsangemessene Besoldung anzusehen ist. Eine solche Situation besteht bundesweit bereits vielfach, da zahlreiche freie Stellen nicht zeitnah mit geeigneten qualifizierten Bewerbern besetzt werden können. Diese Situation wird sich in den nächsten Jahren wegen der zu erwartenden Pensionierungen bei gleichzeitig allenfalls stagnierenden Absolventenzahlen noch verschärfen.

Wenngleich die genannten Beschlüsse des BVerfG in erster Linie die Gesetzgeber der Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin in die Pflicht nehmen, hat auch der Bundesgesetzgeber entsprechend seiner Verpflichtung zur Gewährung einer verfassungskonformen Besoldung (Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz) die Besoldung des Bundes an den neu justierten Maßstäben auszurichten (vgl. - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 -).

Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, zur Rechtswahrung aus allen möglichen Gesichtspunkten und rechtlichen Erwägungen Widerspruch gegen die Besoldung des Jahres 2024. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass mein Antrag alle Besoldungsbestandteile umfasst, auch familienbezogene Bestandteile.

Ich bitte, den Eingang des Widerspruchs schriftlich zu bestätigen, und rege zudem an, klarstellend auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

Mit freundlichen Grüßen



@SwenTanortsch und ggf. die anderen, kann ich diesen Musterwiderspruch eher benutzen?

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15722 am: 19.11.2024 09:37 »
@Arwen:

Die Erfolgsaussichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalles und müssten daher umfassend vom Gericht aufgeklärt werden.  ;D

Bevor ich einen Anwalt konsultieren würde, würde ich mich bei der Personalabteilung melden und fragen, wie die das sehen. Sofern die der Meinung sind, bei einer etwaigen Nachzahlung würden die freiwillig für 2005 nachzahlen, wäre ein in der Regel kostenpflichtiger Rechtsstreit entbehrlich.

Dazu wäre aber erstmal ein Gesetz oder ein neues Urteil des BVerfG von Nöten, aus dem sich überhaupt ein individueller Anspruch für die Vergangenheit ergibt und darüber hinaus eine Verwaltungsanweisung des zuständigen Ministeriums, wie mit den ruhend gestellten WD umzugehen ist.

Das Gesetz ist ja jetzt zunächst vom Tisch und was da noch kommen mag, bleibt abzuwarten. Das mit Spannung erwartete Urteil kommt 2025 ... oder später.

Daher würde ich das tun, was ich schon seit Jahren wiederkehrend mache: Ich warte ab, schreibe jährlich meinen Widerspruch und hoffe irgendwann in ferner Zukunft auf eine Nachzahlung, mit der ich meine Weltreise im Ruhestand finanzieren kann  ;D

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15723 am: 19.11.2024 10:19 »
[W]ürde ich mich bei der Personalabteilung melden und fragen, wie die das sehen. Sofern die der Meinung sind, bei einer etwaigen Nachzahlung würden die freiwillig für 2005 nachzahlen, wäre ein in der Regel kostenpflichtiger Rechtsstreit entbehrlich.

Da dir Nachzahlungen und ihre Voraussetzungen durch Gesetz zu bestimmen sind, scheint mir die Ansicht der Personalabteilung absolut irrelevant. Entsprechende Zusagen düften auch gem. § 2 Abs. 2 BBesG unzulässig sein.

Mehr als ein telefonisches (natürlich nicht schriftliches): "Sorry da habe ich die Rechtslage wohl falsch eingeschätzt." wird man sich von einer Rückfrage bei der Personalabteilung nicht kaufen können.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15724 am: 19.11.2024 12:16 »
@
Hi Swen,
vielen Dank für deine Antwort.
Ich melde auf jeden Fall und vielleicht schon bald, da ein nds.VG demnächst dazu urteilt.Vermtl im Januar.
Grüsse Arwen.Vielleicht kann Rentenonkel oder BverfGbeliever noch etwas beitragen?


@ Arwen,
ich würde die Prüfung von einem RA nicht auf das eine Jahr beschränken.

Ist der geltend gemachte Anspruch auf amtsangemessene Alimentation erkennbar (auch) in die Zukunft gerichtet, so genügt er grundsätzlich den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre (NRW OVG 12.2.2014 – 3 A 155/09  –, ES/C I Nr. 15; BayVGH 23.3.2010 – 14 ZB 09.2224  –, juris; SächsOVG 24.3.2010 – 2 A 725/08  –, juris; RP OVG 5.12.2008 – 10 A 10502/08  –, NVwZ- RR 2009, 568). Ein Widerspruch gegen eine zu niedrige Alimentation ist typischerweise auf eine fortlaufende (monatliche) Zahlung höherer Dienstbezüge gerichtet. Der betroffene Beamte will erreichen, dass der Dienstherr seiner Verpflichtung dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, nachkommt. Diese Unterhaltspflicht ist im Hinblick auf den Regelfall des Lebenszeitbeamten zeitlich grundsätzlich nicht begrenzt und hinsichtlich der laufenden Dienstbezüge nicht auf Jahresintervalle bezogen. Entsprechend wirken Anträge auf amtsangemessene Alimentation grundsätzlich unabhängig von zwischenzeitlichen Jahreswechseln fort, soweit der Beamte seinen Antrag nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt hat oder sich die Sach- oder Rechtslage erheblich ändert, etwa durch Bescheidung des Begehrens des Betroffenen, so dass Anlass besteht klarzustellen, dass das Begehren gleichwohl für die Zukunft aufrecht erhalten bleibt (zum Ganzen: NRW OVG 12.2.2014 – 3 A 155/09  –, ES/C I Nr. 15 mwN).

66

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass dem Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung vor allem die Erwägung zugrunde liegt, der Dienstherr müsse sich auf eventuelle zusätzliche Ausgaben einstellen können (BVerwG 13.11.2008 – BVerwG 2 C 16.07  –, ES/C I 1 Nr. 36 = NVwZ-RR 2009, 249, und 27.5.2010 – BVerwG 2 C 33.09 –, ES/C I 1 Nr. 40 = NVwZ-RR 2010, 647). Mit diesem Ansatz lässt sich nicht rechtfertigen, von dem Beamten nach erstmaliger und zeitnaher Rüge unzureichender Alimentation in jedem nachfolgenden Haushaltsjahr eine erneute Geltendmachung zu verlangen. Eine solche Obliegenheit hat das auch BVerwG in seinen Grundsatzentscheidungen zum Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung (s. o. Rn 4 f a. E.) nicht angenommen. Den Urteilen ist vielmehr zu entnehmen, dass es darauf ankommt, in welchem Haushaltsjahr der Beamte „erstmals“ erhöhte Besoldung beansprucht hat. Mit einem solchen Antrag (bzw. Widerspruch) erfüllt der Beamte die Anforderung einer zeitnahen Geltendmachung „ab demjenigen Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber dem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation für unzureichend hält“ (BVerwG 27.5.2010 – BVerwG 2 C 33.09  – aaO).

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15725 am: 19.11.2024 14:58 »
Also Kolleginnen und Kollegen,

wenn ich mir die zum Teil seitenlangen juristischen Ausarbeitungen (nix dagegen, danke dafür) so anschaue, muss ich als

TECHNISCHER Bundesbeamter a.D. (ehemals Flugsicherung)

feststellen, dass ich da nur noch max. die Hälfte verstehe.

Gut, dafür kann ich Radar-, Navigations- und Kommunikationssysteme verstehen und projektieren und sogar reparieren - aber das kann ja jeder Verwaltungsbeamte auch 😁😁 (Späßchen).

Jedenfalls stelle ich für mich ( subjektiv, als Ing) fest, dass diese ganze Diskussion mittlerweile einen Bürokratiesuperhöchststand erreicht hat, der mich grausend abwenden lässt.

 Bald wird nicht nur jeder Halbsatz eines Teilnehmenden durch die Mangel gedreht, sondern auch jedes Wort wird hin und her untersucht, was es denn bedeuten könnte.




SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15726 am: 19.11.2024 15:16 »
Nun bin ich ein wenig verunsichert aufgrund des Musterwiderspruches vom DBwV und den Ausführungen von Swen. Eigentlich hätte ich den sonst diesmal benutzt da dieser ja was "offizielles" von unserem Verband ist.


Im Normalfall würde ich diesen hier benutzen:

Absender
 
An das

Jeweils zuständige Bundesverwaltungsamt (Bezüge-zahlende Dienststelle)


Einschreiben/Rückschein - Zustellungsurkunde

                                                                                                          Ort, Datum

[3] Widerspruch gegen die Besoldung im Jahr 2024

Personal-Nr.: 123456789


Sehr geehrte Damen und Herren,


[1] gegen die Höhe meiner Dienstbezüge für das Jahr 2024 lege ich
                                   

            Widerspruch


ein und [2] beantrage,

            mich rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 amtsangemessen zu alimentieren,

ferner,
            das Ruhen des Widerspruchsverfahrens.


Begründung:

[4] Es bestehen erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation (sowohl der Besoldung als auch der Versorgung). Insbesondere ist sehr zweifelhaft, ob das gegenwärtige Besoldungsniveau das Mindestabstandsgebot wahrt und noch die Wertigkeit des Amtes abbildet.

Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Meine nachfolgenden Ausführungen sind nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung.

[5] Zur Begründung meines Widerspruchs wird auf die Ausführungen in der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a., BGBl I 2015, 728) und die nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen verwiesen. Besonders hervorzuheben ist dabei der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18, DRiZ 2020, 316), mit dem die Richterbesoldung im Land Berlin als verfassungswidrig beurteilt wurde. In seiner Entscheidung hat das Gericht seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 fortgeführt und hinsichtlich der für die Berechnung der Amtsangemessenheit maßgeblichen Kriterien ausgeschärft. So hat es u.a. festgestellt, dass in den Fällen, in denen in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht eingehalten ist, ein solcher Verstoß sich auf das gesamte Besoldungsgefüge auswirkt. Die Einführung des Bürgergeldes hat die verfassungsrechtlichen Bedenken insoweit verstärkt.

[6] In diesem Zusammenhang ist auch die in den letzten Jahren sehr hohe Inflation (2021: 3,1%, 2022: 6,9% und 2023: 5,9%) zu berücksichtigen, der lediglich eine Besoldungsanpassung von 1,2 % in 2021 und 1,8% in 2022 gegenübersteht. Für 2023 erfolgte keine lineare Anpassung der Bezüge, sondern lediglich die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie i.H.v. 2560 EUR. Diese Situation hat merkliche, reale Kaufkraftverluste zur Folge und verschärft die verfassungsrechtlichen Bedenken.

[7] Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch die o. g. Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2015 deutlich hervorhebt, dass ein möglicher Bewerberrückgang geeigneter Bewerber, der auf eine zu niedrige Alimentation zurückzuführen ist, ein gewichtiges Indiz für eine nicht mehr amtsangemessene Besoldung anzusehen ist. [8] Eine solche Situation besteht bundesweit bereits vielfach, da zahlreiche freie Stellen nicht zeitnah mit geeigneten qualifizierten Bewerbern besetzt werden können. Diese Situation wird sich in den nächsten Jahren wegen der zu erwartenden Pensionierungen bei gleichzeitig allenfalls stagnierenden Absolventenzahlen noch verschärfen.

[8] Wenngleich die genannten Beschlüsse des BVerfG in erster Linie die Gesetzgeber der Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin in die Pflicht nehmen, hat auch der Bundesgesetzgeber entsprechend seiner Verpflichtung zur Gewährung einer verfassungskonformen Besoldung (Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz) die Besoldung des Bundes an den neu justierten Maßstäben auszurichten (vgl. - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 -).

[9] Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, zur Rechtswahrung aus allen möglichen Gesichtspunkten und rechtlichen Erwägungen Widerspruch gegen die Besoldung des Jahres 2024. [10] Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass mein Antrag alle Besoldungsbestandteile umfasst, auch familienbezogene Bestandteile.

[11] Ich bitte, den Eingang des Widerspruchs schriftlich zu bestätigen, und rege zudem an, klarstellend auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

Mit freundlichen Grüßen



@SwenTanortsch und ggf. die anderen, kann ich diesen Musterwiderspruch eher benutzen?

Das Widerspruchsschreiben ist nach meinem Dafürhalten bereits deutlich präziser. Zugleich bin ich mittlerweile hinsichtlich der Frage, wie man den Begriff "Antrag" sinnvollerweise verwendet, zurzeit noch ein wenig im Zweifel. Dabei ist zunächst einmal festzustellen, dass auch ein Widerspruch als Antrag verstanden werden kann, nämlich an den Adressaten, den amtsangemessenen Gehalt der Besoldungshöhe zu prüfen, der durch den Widerspruch in Abrede gestellt wird, und am Ende den Widerspruch zu bescheiden. So verstanden kann ein Widerspruch als Antrag zur Feststellung der Amtangemessenheit der entsprechend in Abrede gestellten Besoldungshöhe begriffen werden. Dessen negative Bescheidung schafft die Möglichkeit, in einer Feststellungsklage in die gerichtliche Kontrolle einzutreten. Ein solcher Widerspruch wird hier [1] zunächst einmal gestellt, insbesondere da hier anders als unter [3] gegen die Höhe der gewährten Besoldung vorgegangen wird. Unter [3] fehlt diese Präzisierung. Hier sollte man also vielleicht eher schreiben: "Widerspruch gegen die mir 2024 insgesamt gewährte Besoldungshöhe". Auch unter [1] würde ich darüber hinaus gegen die gesamte Besoldungshöhe vorgehen und eventuell eher schreiben: "gegen die Höhe der mir für das Jahr 2024 insgesamt gewährten Dienstbezüge lege ich"

Von einem solchen Widerspruch, verstanden als einen Feststellungsantrag, ist ein Leistungsantrag zu unterscheiden [3]. Wie vorgestern dargelegt, kann der Adressat einen solchen Antrag ausnahmslos nur negativ bescheiden, da er keine über das Gesetz hinausreichende Höhe einer Besoldung gewähren darf. Sofern man also einen solchen Antrag stellen will, bin ich mir nach wie vor eher im Unklaren, ob man beides in einem Atemzug tun soll. Denn der Adressat kann am Ende zielgerichtet, wenn ih danach ist, er sich also Vorteile davon verspricht, gegegenfalls nur einen Antrag (negativ) bescheiden, nämlich insbesondere den Leistungsantrag, und sich dann später, sofern er davon ausginge, dass ihm das nutzen könnte, darauf zurückziehen, sich zum zweiten nie geäußert zu haben.

So verstanden sehe ich de aktuellen Musterwiderspruch der GEW Niedersachsen (https://www.gew-nds.de/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=150163&token=5b448fb37274fcb56a45b765fa51ddaecb1a7c66&sdownload=&n=aA2024Muster.pdf)  hier als offensichtlich präziser an:

"hiermit lege ich gegen die Höhe meiner Besoldung bzw. Versorgung rein vorsorglich

Widerspruch

ein und beantrage, festzustellen, dass meine Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.
Darüber hinaus beantrage ich, für mich amtsangemessene Dienstbezüge für 2024 und für die
Folgejahre festzusetzen und mir diese zu gewähren."

Hier ist eine klare Trennung des Feststellungsantrags vom Leistungsantrag gegeben, was ich als tragfähig betrachte. Vorsorglich könnte man schreiben "Besoldung bzw. Versorgung insgesamt", wobei man auch so in der Auslegung des geäußerten Willens des Erklärenden und den sonstigen Umständen kaum zu einem anderen Schluss wird kommen können, als dass hier die Besoldung bzw. Versorgung insgesamt angegriffen werden.

[4] Ich denke, dass man das so formulieren kann: Es werden zunächst berechtigte Zweifel ins Feld geführt, die sowohl das Mindestabstandsgebot als auch die Wertigkeit des Amtes hervorgehoben, sodass zweifellos eine Begründung auch für jene Beamte gegeben ist, die nicht unmittelbar von der Verletzung des Mindestabstandsgebots betroffen sind. Zugleich wird im nächsten Absatz der Feststellungsantrag begründet, also darum gebeten, dem Amtermittlungsgrundsatz zu folgen und ihm hinreichend nachzukommen. Auch hier sehe ich nicht, wie man das in der Auslegung des geäußerten Willens des Erklärenden und der sonstigen Umstände anders interpretieren wollte.

[5] Nicht anders stellt sich für mich der nächste Absatz dar, den ich ebenfalls als schlüssig erachte - wobei mir der letzte Satz so eher unklar bleibt. Aber das dürfte kaum so interpretiert werden können, als dass zuvor nicht weiterhin eine sachlich schlüssige Begründung geliefert worden wäre. Man könnte also zum letzten Satz hinzufügen, dass die Basisfortschreibung 2023 um 4,54 % und eine ergänzende Fortschreibung um 6,9 % 2024 jeweils zum Jahresdbeginn erfolgt ist.

[6] Da ja der Antrag mit der Bitte auf Amtsermittlung verbunden worden ist, ist auch dieser Abschnitt für mich schlüssig, denn er begründet den eingangs geäußerten Zweifel, da die im genannten Zeitraum gewährte Erhöhung der Besoldung erheblich hinter der der Verbraucherpreise zurückbleibt.

[7] Ebenso wird hier auf das Prüfverfahren des Bundesverfassungsgericht abgestellt, wobei [8] hier eine eher (zu) allgemeine Begründung erfolgt, da es ggf. nicht darauf ankommt (mindestens hinsichtlich von Besoldungsrechtskreisen der Länder, um die es hier allerdings auch nicht geht), wie sich generell die Bewerberlage entwickelt, sondern ggf. (eher), wie sie im betrachteten Umfeld des Antragssteller ausfällt - aber selbst, sofern dieser mein Einwand tragend wäre, sollte er kaum dazu führen können, die vormaligen begründenden Ausführungen sachlich zu entkräften.

[8] Auch hier kann ich keine Einwände erkennen, die gegen das Vorgehen einzuwenden wären. Denn dieser Abschnitt ist ein direktes Zitat aus dem genannten Rundschreiben und erinnert so den Dienstherrn sowohl an seine Pflicht als auch daran, dass er sich dieser Pflicht bewusst ist.

[9] Hier ist kein vollständiger Satz gebildet.

[10] Auch diese Klarstellung erfolgt schlüssig, wobei ich mich allerdings frage, wieso eine Klarstellung nachgeschoben wird, wenn es doch präziser wäre, sogleich zu Beginn so zu formulieren, dass später, also hier, gar keine Klarstellung mehr notwendig wäre.

[11] Auch gegen diese Darlegung sollte sich kaum etwas einwenden lassen.

Der langen Rede kurzer Sinn: Ich würde insbesondere zu Beginn so formulieren, dass nach Möglichkeit dem Dienstherrn Winkelzüge erschwert bis unmöglich gemacht werden, und betrachte das Schreiben darüber hinaus als mit wenigen Einwendungen, auf die ich ggf. reagieren würde, als schlüssig.

Wie gehabt in allen Darlegungen zum Widerspruch gegen die gewährte Besoldung und Alimentation möchte ich allerdings auch an dieser Stelle darauf hinweisen, dass ich kein Jurist bin und dass meine Darlegungen keine professionelle Rechtsberatung ersetzen können.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15727 am: 19.11.2024 15:25 »
@Malkav: ich meinte mit dem Hinweis lediglich eine Nachfrage bei der Personalabteilung, ob dort der WD aus dem Jahre 2005 noch als ruhend gestellt hinterlegt ist oder ob der sich durch einen Bescheid oder anderweitig erledigt hat.

Auf diese Nachfrage sollte es zumindest eine belastbare Antwort geben können. Diese Antwort könnte dann ein Anhaltspunkt oder erster Hinweis für die Beantwortung der Frage von Arwen sein.

Arwen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15728 am: 19.11.2024 15:29 »
Vielen Dank Rentenonkel, Malkav und lotsch.
@ Rentenonkel
Ich habe mich extrem kurz gehalten.Ein Urteil hinsichtlich meiner Klage [3.Beamtenkind ] liegt vor. Das VG hat auch bereits Ansprüche für Jahre mit WS gegen die amtsangemesse Alimentation als gegeben signalisiert.
@lotsch
Die Geltendmachung für die Jahre nach 2005 ist gesichert,  da die Behörde schreibt " Ihr WS gilt für dieses Jahr und alle folgenden Jahre und muss nicht wiederholt werden".
@ Malkav
Du als Jurist, wie beurteilst du den WB [ VA ?]?Kann die Behörde so einfach, wie von dir beschrieben,  Abstand davon nehmen ? Ist ein bestandskräftiger VA , der einen Einzelfall regelt und auf den sich der Adressat verlassen können muss, in dem Wortlaut wie veröffentlicht rechtsverbindlich ? Und in diesem VA? , wenn es denn einer ist, steht , dass ich mich gegen die Höhe der Gesamtheit meiner Bezüge wende und das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation nicht mehr gegeben ist.
Gruß Arwen

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15729 am: 19.11.2024 18:49 »
@ Arwen,
nach so langer Zeit kommt natürlich auch das Thema Verwirkung ins Spiel. Ich würde das bei deinem RA aktiv ansprechen, damit der das prüft. Ggf. lohnt sich der Rechtsstreit nämlich nicht.

Umlauf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15730 am: 20.11.2024 01:08 »
https://www.faz.net/aktuell/karriere-hochschule/nine-to-five/traurige-weihnachtsfeiern-im-oeffentlichen-dienst-o-du-trostlose-110105658.html

Auch das noch  :o

Ach, das kommt mit bekannt vor.
Immerhin bekommen wir gnädiger Weise unsere Sollzeiten an dem Tag.
Wenn ich mal Zeit haben sollte, werde ich jubeln…

Kority

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« Antwort #15731 am: 20.11.2024 10:51 »
Nun bin ich ein wenig verunsichert aufgrund des Musterwiderspruches vom DBwV und den Ausführungen von Swen. Eigentlich hätte ich den sonst diesmal benutzt da dieser ja was "offizielles" von unserem Verband ist.


Im Normalfall würde ich diesen hier benutzen:

Absender
 
An das

Jeweils zuständige Bundesverwaltungsamt (Bezüge-zahlende Dienststelle)


Einschreiben/Rückschein - Zustellungsurkunde

                                                                                                          Ort, Datum

[3] Widerspruch gegen die Besoldung im Jahr 2024

Personal-Nr.: 123456789


Sehr geehrte Damen und Herren,


[1] gegen die Höhe meiner Dienstbezüge für das Jahr 2024 lege ich
                                   

            Widerspruch


ein und [2] beantrage,

            mich rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 amtsangemessen zu alimentieren,

ferner,
            das Ruhen des Widerspruchsverfahrens.


Begründung:

[4] Es bestehen erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation (sowohl der Besoldung als auch der Versorgung). Insbesondere ist sehr zweifelhaft, ob das gegenwärtige Besoldungsniveau das Mindestabstandsgebot wahrt und noch die Wertigkeit des Amtes abbildet.

Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Meine nachfolgenden Ausführungen sind nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung.

[5] Zur Begründung meines Widerspruchs wird auf die Ausführungen in der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a., BGBl I 2015, 728) und die nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen verwiesen. Besonders hervorzuheben ist dabei der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18, DRiZ 2020, 316), mit dem die Richterbesoldung im Land Berlin als verfassungswidrig beurteilt wurde. In seiner Entscheidung hat das Gericht seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 fortgeführt und hinsichtlich der für die Berechnung der Amtsangemessenheit maßgeblichen Kriterien ausgeschärft. So hat es u.a. festgestellt, dass in den Fällen, in denen in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht eingehalten ist, ein solcher Verstoß sich auf das gesamte Besoldungsgefüge auswirkt. Die Einführung des Bürgergeldes hat die verfassungsrechtlichen Bedenken insoweit verstärkt.

[6] In diesem Zusammenhang ist auch die in den letzten Jahren sehr hohe Inflation (2021: 3,1%, 2022: 6,9% und 2023: 5,9%) zu berücksichtigen, der lediglich eine Besoldungsanpassung von 1,2 % in 2021 und 1,8% in 2022 gegenübersteht. Für 2023 erfolgte keine lineare Anpassung der Bezüge, sondern lediglich die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie i.H.v. 2560 EUR. Diese Situation hat merkliche, reale Kaufkraftverluste zur Folge und verschärft die verfassungsrechtlichen Bedenken.

[7] Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch die o. g. Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2015 deutlich hervorhebt, dass ein möglicher Bewerberrückgang geeigneter Bewerber, der auf eine zu niedrige Alimentation zurückzuführen ist, ein gewichtiges Indiz für eine nicht mehr amtsangemessene Besoldung anzusehen ist. [8] Eine solche Situation besteht bundesweit bereits vielfach, da zahlreiche freie Stellen nicht zeitnah mit geeigneten qualifizierten Bewerbern besetzt werden können. Diese Situation wird sich in den nächsten Jahren wegen der zu erwartenden Pensionierungen bei gleichzeitig allenfalls stagnierenden Absolventenzahlen noch verschärfen.

[8] Wenngleich die genannten Beschlüsse des BVerfG in erster Linie die Gesetzgeber der Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin in die Pflicht nehmen, hat auch der Bundesgesetzgeber entsprechend seiner Verpflichtung zur Gewährung einer verfassungskonformen Besoldung (Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz) die Besoldung des Bundes an den neu justierten Maßstäben auszurichten (vgl. - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 -).

[9] Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, zur Rechtswahrung aus allen möglichen Gesichtspunkten und rechtlichen Erwägungen Widerspruch gegen die Besoldung des Jahres 2024. [10] Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass mein Antrag alle Besoldungsbestandteile umfasst, auch familienbezogene Bestandteile.

[11] Ich bitte, den Eingang des Widerspruchs schriftlich zu bestätigen, und rege zudem an, klarstellend auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

Mit freundlichen Grüßen



@SwenTanortsch und ggf. die anderen, kann ich diesen Musterwiderspruch eher benutzen?

Das Widerspruchsschreiben ist nach meinem Dafürhalten bereits deutlich präziser. Zugleich bin ich mittlerweile hinsichtlich der Frage, wie man den Begriff "Antrag" sinnvollerweise verwendet, zurzeit noch ein wenig im Zweifel. Dabei ist zunächst einmal festzustellen, dass auch ein Widerspruch als Antrag verstanden werden kann, nämlich an den Adressaten, den amtsangemessenen Gehalt der Besoldungshöhe zu prüfen, der durch den Widerspruch in Abrede gestellt wird, und am Ende den Widerspruch zu bescheiden. So verstanden kann ein Widerspruch als Antrag zur Feststellung der Amtangemessenheit der entsprechend in Abrede gestellten Besoldungshöhe begriffen werden. Dessen negative Bescheidung schafft die Möglichkeit, in einer Feststellungsklage in die gerichtliche Kontrolle einzutreten. Ein solcher Widerspruch wird hier [1] zunächst einmal gestellt, insbesondere da hier anders als unter [3] gegen die Höhe der gewährten Besoldung vorgegangen wird. Unter [3] fehlt diese Präzisierung. Hier sollte man also vielleicht eher schreiben: "Widerspruch gegen die mir 2024 insgesamt gewährte Besoldungshöhe". Auch unter [1] würde ich darüber hinaus gegen die gesamte Besoldungshöhe vorgehen und eventuell eher schreiben: "gegen die Höhe der mir für das Jahr 2024 insgesamt gewährten Dienstbezüge lege ich"

Von einem solchen Widerspruch, verstanden als einen Feststellungsantrag, ist ein Leistungsantrag zu unterscheiden [3]. Wie vorgestern dargelegt, kann der Adressat einen solchen Antrag ausnahmslos nur negativ bescheiden, da er keine über das Gesetz hinausreichende Höhe einer Besoldung gewähren darf. Sofern man also einen solchen Antrag stellen will, bin ich mir nach wie vor eher im Unklaren, ob man beides in einem Atemzug tun soll. Denn der Adressat kann am Ende zielgerichtet, wenn ih danach ist, er sich also Vorteile davon verspricht, gegegenfalls nur einen Antrag (negativ) bescheiden, nämlich insbesondere den Leistungsantrag, und sich dann später, sofern er davon ausginge, dass ihm das nutzen könnte, darauf zurückziehen, sich zum zweiten nie geäußert zu haben.

So verstanden sehe ich de aktuellen Musterwiderspruch der GEW Niedersachsen (https://www.gew-nds.de/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=150163&token=5b448fb37274fcb56a45b765fa51ddaecb1a7c66&sdownload=&n=aA2024Muster.pdf)  hier als offensichtlich präziser an:

"hiermit lege ich gegen die Höhe meiner Besoldung bzw. Versorgung rein vorsorglich

Widerspruch

ein und beantrage, festzustellen, dass meine Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.
Darüber hinaus beantrage ich, für mich amtsangemessene Dienstbezüge für 2024 und für die
Folgejahre festzusetzen und mir diese zu gewähren."

Hier ist eine klare Trennung des Feststellungsantrags vom Leistungsantrag gegeben, was ich als tragfähig betrachte. Vorsorglich könnte man schreiben "Besoldung bzw. Versorgung insgesamt", wobei man auch so in der Auslegung des geäußerten Willens des Erklärenden und den sonstigen Umständen kaum zu einem anderen Schluss wird kommen können, als dass hier die Besoldung bzw. Versorgung insgesamt angegriffen werden.

[4] Ich denke, dass man das so formulieren kann: Es werden zunächst berechtigte Zweifel ins Feld geführt, die sowohl das Mindestabstandsgebot als auch die Wertigkeit des Amtes hervorgehoben, sodass zweifellos eine Begründung auch für jene Beamte gegeben ist, die nicht unmittelbar von der Verletzung des Mindestabstandsgebots betroffen sind. Zugleich wird im nächsten Absatz der Feststellungsantrag begründet, also darum gebeten, dem Amtermittlungsgrundsatz zu folgen und ihm hinreichend nachzukommen. Auch hier sehe ich nicht, wie man das in der Auslegung des geäußerten Willens des Erklärenden und der sonstigen Umstände anders interpretieren wollte.

[5] Nicht anders stellt sich für mich der nächste Absatz dar, den ich ebenfalls als schlüssig erachte - wobei mir der letzte Satz so eher unklar bleibt. Aber das dürfte kaum so interpretiert werden können, als dass zuvor nicht weiterhin eine sachlich schlüssige Begründung geliefert worden wäre. Man könnte also zum letzten Satz hinzufügen, dass die Basisfortschreibung 2023 um 4,54 % und eine ergänzende Fortschreibung um 6,9 % 2024 jeweils zum Jahresdbeginn erfolgt ist.

[6] Da ja der Antrag mit der Bitte auf Amtsermittlung verbunden worden ist, ist auch dieser Abschnitt für mich schlüssig, denn er begründet den eingangs geäußerten Zweifel, da die im genannten Zeitraum gewährte Erhöhung der Besoldung erheblich hinter der der Verbraucherpreise zurückbleibt.

[7] Ebenso wird hier auf das Prüfverfahren des Bundesverfassungsgericht abgestellt, wobei [8] hier eine eher (zu) allgemeine Begründung erfolgt, da es ggf. nicht darauf ankommt (mindestens hinsichtlich von Besoldungsrechtskreisen der Länder, um die es hier allerdings auch nicht geht), wie sich generell die Bewerberlage entwickelt, sondern ggf. (eher), wie sie im betrachteten Umfeld des Antragssteller ausfällt - aber selbst, sofern dieser mein Einwand tragend wäre, sollte er kaum dazu führen können, die vormaligen begründenden Ausführungen sachlich zu entkräften.

[8] Auch hier kann ich keine Einwände erkennen, die gegen das Vorgehen einzuwenden wären. Denn dieser Abschnitt ist ein direktes Zitat aus dem genannten Rundschreiben und erinnert so den Dienstherrn sowohl an seine Pflicht als auch daran, dass er sich dieser Pflicht bewusst ist.

[9] Hier ist kein vollständiger Satz gebildet.

[10] Auch diese Klarstellung erfolgt schlüssig, wobei ich mich allerdings frage, wieso eine Klarstellung nachgeschoben wird, wenn es doch präziser wäre, sogleich zu Beginn so zu formulieren, dass später, also hier, gar keine Klarstellung mehr notwendig wäre.

[11] Auch gegen diese Darlegung sollte sich kaum etwas einwenden lassen.

Der langen Rede kurzer Sinn: Ich würde insbesondere zu Beginn so formulieren, dass nach Möglichkeit dem Dienstherrn Winkelzüge erschwert bis unmöglich gemacht werden, und betrachte das Schreiben darüber hinaus als mit wenigen Einwendungen, auf die ich ggf. reagieren würde, als schlüssig.

Wie gehabt in allen Darlegungen zum Widerspruch gegen die gewährte Besoldung und Alimentation möchte ich allerdings auch an dieser Stelle darauf hinweisen, dass ich kein Jurist bin und dass meine Darlegungen keine professionelle Rechtsberatung ersetzen können.

Gibt es sowas auch für Soldaten aus NRW?

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15732 am: 20.11.2024 10:59 »
@ Kority

Soldaten sind Bundesbedienstete. Das Muster kann also auch von Soldaten verwendet werden. Das man in NRW lebt bzw. seinen Dienst verrichtet ist dabei unerheblich.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15733 am: 20.11.2024 12:48 »
@Arwen: Ganz grundsätzlich gilt man ab drei Kindern als kinderreich und die Besoldung für kinderreiche Beamte ist wiederum ein anderer Strang der Alimentation, der mit der Problematik, die hier seit mehr als 1.000 Seiten diskutiert wird, nichts zu tun hat.

Da die Alimentation kinderreicher Familien ab dem dritten Kind bereits höchstrichterlich entschieden ist, wundert es mich nicht, dass das Gericht hier feststellt, dass der Familienzuschlag für das dritte Kind unzureichend ist.

Die Frage ist jedoch, ob Du nur erst einmal genau diesen besonderen Strang der Beamtenbesoldung einklagst oder Dich stattdessen gleichzeitig generell gegen die Alimentation wehrst. Sollte dieses Verfahren bezogen auf den Familienzuschlag für dein drittes Kind gewonnen werden (und davon ist auszugehen), könnte das Gericht kaum gleichzeitig die Frage beantworten, ob die Alimentation für die übrigen 4 Familienmitglieder in ausreichender Höhe war bzw ist sondern würde vermutlich insoweit das Verfahren vor dem Hintergrund des laufenden Rechtsstreits vor dem BVerfG zum Ruhen bringen wollen.

Sollte die Klage allerdings sich nur auf die Frage des Familienzuschlages ab dem dritten Kind beschränken, wäre auch nur das Problem Gegenstand des laufenden Klageverfahrens.

Alles in allem wünsche ich Dir viel Erfolg bei Deinem Rechtsstreit.

PolareuD

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