Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6379565 times)

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16455 am: 01.04.2025 22:03 »
Nichtkläger werden immer leer ausgehen. Bestandskraft steht über Gerechtigkeit.

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16456 am: 02.04.2025 10:26 »
Zu Onkel Johann ist noch Onkel Torsten dazu gekommen!

Naja die AFD ist jetzt fast gleich auf mit der Union, nach Adam Riese wählt jeder 4. Beamte die AFD und jeder 2. bis 3. Beamte kann sich vorstellen, Blau zu wählen.

Kann ich irgendwie verstehen - der BUND verstößt seit 5 Jahren gegen das GG, dann muss man sich mal auf der "Zunge" zergehen lassen.

Batto

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16457 am: 02.04.2025 11:07 »
Nichtkläger werden immer leer ausgehen. Bestandskraft steht über Gerechtigkeit.

Ich bin zwar neu hier im Forum aber ich glaube daran, dass man berücksichtigt wird. Ich hatte für das Jahr 2024 Widerspruch gegen meine Besoldung eingereicht und habe die folgende Antwort schriftlich bekommen:

Zitat
Sehr geehrter Herr XX

Ihr Widerspruch gegen die Besoldung im Jahr 2024 mit dem Antrag auf amtsangemessene Alimentation ist eingegangen.

Das Bundesministerium des Innern, Bau und Heimat hat mit Rundschreiben D3-30200/94#21 und 178#6 vom 14. Juni 2021 mitgeteilt, dass angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetztes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab 2021 verzichtet.

Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr Erforderlich.

Ihren Widerspruch stelle ich, wie von ihnen beantragt, ruhend.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

XX


Ich würde mich im Zweifel immer darauf berufen.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16458 am: 02.04.2025 11:17 »
Diese Diskussion hatten wir hier schon mehrfach.

Im Kern ist es so, dass das der Bundestag auf Vorschlag des BMI irgendwann ein Gesetz beschließen wird, von dem es glaubt, es genüge den Anforderungen des BVerfG. Daraus ergibt sich dann eine wie auch immer geartete Nachzahlung, die im Gießkannenprinzip über alle oder vielleicht auch nur einige rückwirkend ab 2021 geschüttet wird.

Nur diejenigen, die Widerspruch eingelegt haben, erhalten dann einen Bescheid, gegen den sie klagen können. Sollte dann nach gerichtlicher Überprüfung das Gesetz nach wie vor nicht verfassungskonform sein (das dürfte dann sehr wahrscheinlich sein, wenn sich der Vorschlag aus Bayern durchsetzt), besteht die große Gefahr, dass eine das Gesetz hinausgehende weitere Ansprüche für die Vergangenheit nur diejenigen geltend machen können, die dann gegen diesen Bescheid Klage eingereicht haben.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16459 am: 02.04.2025 11:42 »
Nur diejenigen, die Widerspruch eingelegt haben, erhalten dann einen Bescheid, gegen den sie klagen können.
Stimmt, warum soll jemand auch einen Bescheid bekommen, wenn er kein Widerspruch eingelegt hat.

besteht die große Gefahr, dass eine das Gesetz hinausgehende weitere Ansprüche für die Vergangenheit nur diejenigen geltend machen können, die dann gegen diesen Bescheid Klage eingereicht haben.
Sagt wer?
Du?
Für mein dafürhalten, kann man sehr wohl nach rechtskraft eines neuen Gesetzes Widerspruch einlegen.
Denn der Bund hat erklärt, auf die Einrede der Verjährung (haushaltnah) zu verzichten bis zum Zeitpunkt eines neuen Gesetzes.
Somit beginnt die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn ein neues Gesetz in Kraft tritt.

Ich geh sogar noch ein Stück weiter.
Angenommen, im Januar tritt ein neues Besoldungsgesetz in Kraft, dann werden gleichzeitig alle Widersprüche abgelehnt.
Danach hast du in der Regel 1 Monat Zeit Klage zu erheben.
Sprich deine Klage muss spätestens irgendwann im Februar/anfang März eingereicht sein.
Der, der noch gar kein Widerspruch eingelegt hat, hat für seinen Widerspruch bis Ende des Jahres Zeit erstmal nur Widerspruch einzulegen und wenn der ablehnende Bescheid kommt, ein Monat zur Klageerhebung.

Auf deutsch, wenn es sau blöd läuft, muss derjenige der Widerspruch eingelegt hat, aufjedenfall Klagen und Geld ausgeben um seine Ansprüche zu wahren und der der bisher nichts gemacht hat kann erstmal seine Füße hochlegen und abwarten was im laufenden Jahr noch passiert.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16460 am: 02.04.2025 11:49 »
Hier wurden ja schon öfter Vergleiche mit der freien Wirtschaft gepostet. Hier haben sich zwei bei WiWi gestritten, weil Lehrer und Beamte überhaupt so gut bezahlt sein sollen. Wenn man sich mal so richtig über die eigene Berufswahl ärgern möchte:

WiWi Gast schrieb am 27.03.2025:

Welche Firma soll das bei deinem Vater denn gewesen sein?

Mein Vater war bis zur Rente auf der ersten Führungsebene (Teamleiter / MK) bei Audi in Ingolstadt. Gehalt lag im Bereich von 160-170k pro Jahr (abhängig vom Bonus). Seine Betriebsrente ist allerdings bei knapp unter 3.500 EUR pro Monat. Starker BAV sei Dank

Zusammen mit seiner gesetzlichen Rente konnte er durch das ATZ Sondermodell 2018 mit 60 in Rente gehen. Und das seitdem mit Zahlungen von ca. 6.100 EUR im Monat. Davon träumt ein Lehrer. Und dazu muss gesagt sein, dass mein Vater nur auf der 1. Führungsebene war. Seine Chefs (also die hier im Beitrag diskutierten Abteilungsleiter) liegen sowohl bei Gehalt, als auch bei Betriebsrente noch ein gutes Stück darüber.

Hier ist wirklich niemand neidisch auf die Pension oder die Vergütung eines Lehrers


BEAliMenTER

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16461 am: 02.04.2025 12:23 »
aber das ist doch auch nicht der Standard. Die Masse der Arbeitnehmer hat doch gar keine Chance auf eine solche  Stelle zu kommen. Das sind doch nicht die Durchschnittsarbeitsplätze in der sog. freien Wirtschaft.

Genauso gibt es Stellen im negativen Sinne in der freien Wirtschaft. Wo Leute nicht angemessen vergütet werden.


Neuromancer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16462 am: 02.04.2025 13:26 »
Hier wurden ja schon öfter Vergleiche mit der freien Wirtschaft gepostet. Hier haben sich zwei bei WiWi gestritten, weil Lehrer und Beamte überhaupt so gut bezahlt sein sollen. Wenn man sich mal so richtig über die eigene Berufswahl ärgern möchte:

WiWi Gast schrieb am 27.03.2025:

Welche Firma soll das bei deinem Vater denn gewesen sein?

Mein Vater war bis zur Rente auf der ersten Führungsebene (Teamleiter / MK) bei Audi in Ingolstadt. Gehalt lag im Bereich von 160-170k pro Jahr (abhängig vom Bonus). Seine Betriebsrente ist allerdings bei knapp unter 3.500 EUR pro Monat. Starker BAV sei Dank

Zusammen mit seiner gesetzlichen Rente konnte er durch das ATZ Sondermodell 2018 mit 60 in Rente gehen. Und das seitdem mit Zahlungen von ca. 6.100 EUR im Monat. Davon träumt ein Lehrer. Und dazu muss gesagt sein, dass mein Vater nur auf der 1. Führungsebene war. Seine Chefs (also die hier im Beitrag diskutierten Abteilungsleiter) liegen sowohl bei Gehalt, als auch bei Betriebsrente noch ein gutes Stück darüber.

Hier ist wirklich niemand neidisch auf die Pension oder die Vergütung eines Lehrers

Du vergleichst Äpfel mit Birnen, werd erstmal MK bei Audi^^

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16463 am: 02.04.2025 13:42 »
Nur diejenigen, die Widerspruch eingelegt haben, erhalten dann einen Bescheid, gegen den sie klagen können.
Stimmt, warum soll jemand auch einen Bescheid bekommen, wenn er kein Widerspruch eingelegt hat.

besteht die große Gefahr, dass eine das Gesetz hinausgehende weitere Ansprüche für die Vergangenheit nur diejenigen geltend machen können, die dann gegen diesen Bescheid Klage eingereicht haben.
Sagt wer?
Du?
Für mein dafürhalten, kann man sehr wohl nach rechtskraft eines neuen Gesetzes Widerspruch einlegen.
Denn der Bund hat erklärt, auf die Einrede der Verjährung (haushaltnah) zu verzichten bis zum Zeitpunkt eines neuen Gesetzes.
Somit beginnt die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn ein neues Gesetz in Kraft tritt.

Ich geh sogar noch ein Stück weiter.
Angenommen, im Januar tritt ein neues Besoldungsgesetz in Kraft, dann werden gleichzeitig alle Widersprüche abgelehnt.
Danach hast du in der Regel 1 Monat Zeit Klage zu erheben.
Sprich deine Klage muss spätestens irgendwann im Februar/anfang März eingereicht sein.
Der, der noch gar kein Widerspruch eingelegt hat, hat für seinen Widerspruch bis Ende des Jahres Zeit erstmal nur Widerspruch einzulegen und wenn der ablehnende Bescheid kommt, ein Monat zur Klageerhebung.

Auf deutsch, wenn es sau blöd läuft, muss derjenige der Widerspruch eingelegt hat, aufjedenfall Klagen und Geld ausgeben um seine Ansprüche zu wahren und der der bisher nichts gemacht hat kann erstmal seine Füße hochlegen und abwarten was im laufenden Jahr noch passiert.

Zu Frage 1 und 2: Offensichtlich, ist ja mein Account  8)

Zu dem Rest: Ich zitiere an der Stelle mal den von mir geschätzten Swen, der das juristisch etwas sauberer formuliert:

Sofern der Dienstherr jenen anderen Beamten, die ebenfalls auf Basis des Rundschreibens keinen Widerspruch geführt haben und die auf Basis des rückwirkend geltenden Gesetzes keine Nachzahlung erhalten, keine Informationen als Verwaltungsakt zukommen lässt (bspw. indem erneut nur ein internes Rundschreiben an nachgeordnete Dienststellen erfolgt, wie vorzugehen ist, aus dem als solchen keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen resultiert), sehe ich keine Möglichkeit, wie sie sich gerichtlich dagegen zu Wehr setzen könnten. Denn die formelle Voraussetzung für eine Feststellungsklage - die negative Bescheidung eines Widerspruchs - liegt ihnen dann nicht vor. Ein solches Vorgehen vonseiten der neuen Bundesregierung innerhalb der nächsten Legislaturperiode halte ich für wahrscheinlich, da es - davon gehe ich aus - Ziel des ursprünglichen Rundschreibens war, also eine möglichst geringe Zahl an Widersprüchen zu generieren.

Knarfe1000

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« Antwort #16464 am: 02.04.2025 14:40 »
Zu Onkel Johann ist noch Onkel Torsten dazu gekommen!

Naja die AFD ist jetzt fast gleich auf mit der Union, nach Adam Riese wählt jeder 4. Beamte die AFD und jeder 2. bis 3. Beamte kann sich vorstellen, Blau zu wählen.

Kann ich irgendwie verstehen - der BUND verstößt seit 5 Jahren gegen das GG, dann muss man sich mal auf der "Zunge" zergehen lassen.
Seit 5 Jahren erst - ich dachte so seit ca. 2012.

Rentenonkel

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« Antwort #16465 am: 02.04.2025 14:44 »
Seit 2020 jedenfalls wissentlich und somit mit Vorsatz, davor gab es ja kein Urteil dazu.

Alexander79

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« Antwort #16466 am: 02.04.2025 15:06 »
Nur diejenigen, die Widerspruch eingelegt haben, erhalten dann einen Bescheid, gegen den sie klagen können.
Stimmt, warum soll jemand auch einen Bescheid bekommen, wenn er kein Widerspruch eingelegt hat.

besteht die große Gefahr, dass eine das Gesetz hinausgehende weitere Ansprüche für die Vergangenheit nur diejenigen geltend machen können, die dann gegen diesen Bescheid Klage eingereicht haben.
Sagt wer?
Du?
Für mein dafürhalten, kann man sehr wohl nach rechtskraft eines neuen Gesetzes Widerspruch einlegen.
Denn der Bund hat erklärt, auf die Einrede der Verjährung (haushaltnah) zu verzichten bis zum Zeitpunkt eines neuen Gesetzes.
Somit beginnt die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn ein neues Gesetz in Kraft tritt.

Ich geh sogar noch ein Stück weiter.
Angenommen, im Januar tritt ein neues Besoldungsgesetz in Kraft, dann werden gleichzeitig alle Widersprüche abgelehnt.
Danach hast du in der Regel 1 Monat Zeit Klage zu erheben.
Sprich deine Klage muss spätestens irgendwann im Februar/anfang März eingereicht sein.
Der, der noch gar kein Widerspruch eingelegt hat, hat für seinen Widerspruch bis Ende des Jahres Zeit erstmal nur Widerspruch einzulegen und wenn der ablehnende Bescheid kommt, ein Monat zur Klageerhebung.

Auf deutsch, wenn es sau blöd läuft, muss derjenige der Widerspruch eingelegt hat, aufjedenfall Klagen und Geld ausgeben um seine Ansprüche zu wahren und der der bisher nichts gemacht hat kann erstmal seine Füße hochlegen und abwarten was im laufenden Jahr noch passiert.

Zu Frage 1 und 2: Offensichtlich, ist ja mein Account  8)

Zu dem Rest: Ich zitiere an der Stelle mal den von mir geschätzten Swen, der das juristisch etwas sauberer formuliert:

Sofern der Dienstherr jenen anderen Beamten, die ebenfalls auf Basis des Rundschreibens keinen Widerspruch geführt haben und die auf Basis des rückwirkend geltenden Gesetzes keine Nachzahlung erhalten, keine Informationen als Verwaltungsakt zukommen lässt (bspw. indem erneut nur ein internes Rundschreiben an nachgeordnete Dienststellen erfolgt, wie vorzugehen ist, aus dem als solchen keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen resultiert), sehe ich keine Möglichkeit, wie sie sich gerichtlich dagegen zu Wehr setzen könnten. Denn die formelle Voraussetzung für eine Feststellungsklage - die negative Bescheidung eines Widerspruchs - liegt ihnen dann nicht vor. Ein solches Vorgehen vonseiten der neuen Bundesregierung innerhalb der nächsten Legislaturperiode halte ich für wahrscheinlich, da es - davon gehe ich aus - Ziel des ursprünglichen Rundschreibens war, also eine möglichst geringe Zahl an Widersprüchen zu generieren.
Mag grundsätzlich alles stimmen was Swen schreibt.
Nur es steht nirgends geschrieben das jemand nach dem ein neues Gesetz rausgebracht wurde, nicht rückwirkend Widerspruch eingelegt werden kann um anschließend die formelle Vorraussetzung zu erlangen um anschließend Klage einzureichen.
Denn nochmal ... es gibt Verjährungsfristen.
Widersprüche im Besoldungswesen muss man haushaltsnahe geltend machen.
Genau auf dieses Frist der haushaltsnahen Geltendmachung hat der Bund verzichtet und deswegen kann man für mein dafürhalten eben Widerspruch einlegen bis zum Jahresende (haushaltnah) in dem das Gesetz in Kraft tritt.

Anschließend gibts ein rechtskräftigen Bescheid, gegen den man dann Klage einreichen kann.

Rentenonkel

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« Antwort #16467 am: 02.04.2025 15:27 »
Ein internes Rundschreiben hebt ein Gesetz nicht auf. Sie sind im Übrigen rechtlich nicht verbindlich, es entfaltet lediglich eine politische Bindungskraft.

Dieses Rundschreiben hat übrigens die Vorgängerregierung erlassen. Durch das Ende der 20. Wahlperiode und die Konstituierung des 21. Deutschen Bundestags ist der bisherige Gesetzentwurf zur Beamtenbesoldung und auch das dazugehörige Rundschreiben der Diskontinuität anheimgefallen. Die nächste Bundesregierung könnte ein solches Verfahren neu starten, sobald sie vereidigt ist und in Verantwortung steht. Dabei kann sie das Rundschreiben beachten; muss es aber nicht.

Im Gesetz steht eindeutig, das der Widerspruch haushaltsjahrnah einzulegen ist. Wenn das Rundschreiben durch ein weiteres wieder aufgehoben wird, weiß ich nicht, auf was man sich da rechtlich stützen will, wenn man keinen Widerspruch eingelegt hat.

Dass ein solches Verhalten nicht zur Zufriedenheit beiträgt, ist mir auch absolut klar und einleuchtend. Ein solches worst case Szenario ist meiner Meinung nach bei den Summen, um die es geht, dennoch nicht vollständig auszuschließen.

Nehmen wir mal an, jeder Beamte hat 5.000 EUR zu wenig erhalten. Das mal 500.000 Beamte und mal 5 Jahre ... Das macht alleine 12,5 MRD EUR. Da wird sich der bayrische Minister beim Leberkäse und Weißbier schon was einfallen lassen, wie er sich davor drücken kann. Alles andere würde ich extrem überraschen.

SwenTanortsch

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« Antwort #16468 am: 02.04.2025 15:46 »
Nur diejenigen, die Widerspruch eingelegt haben, erhalten dann einen Bescheid, gegen den sie klagen können.
Stimmt, warum soll jemand auch einen Bescheid bekommen, wenn er kein Widerspruch eingelegt hat.

besteht die große Gefahr, dass eine das Gesetz hinausgehende weitere Ansprüche für die Vergangenheit nur diejenigen geltend machen können, die dann gegen diesen Bescheid Klage eingereicht haben.
Sagt wer?
Du?
Für mein dafürhalten, kann man sehr wohl nach rechtskraft eines neuen Gesetzes Widerspruch einlegen.
Denn der Bund hat erklärt, auf die Einrede der Verjährung (haushaltnah) zu verzichten bis zum Zeitpunkt eines neuen Gesetzes.
Somit beginnt die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn ein neues Gesetz in Kraft tritt.

Ich geh sogar noch ein Stück weiter.
Angenommen, im Januar tritt ein neues Besoldungsgesetz in Kraft, dann werden gleichzeitig alle Widersprüche abgelehnt.
Danach hast du in der Regel 1 Monat Zeit Klage zu erheben.
Sprich deine Klage muss spätestens irgendwann im Februar/anfang März eingereicht sein.
Der, der noch gar kein Widerspruch eingelegt hat, hat für seinen Widerspruch bis Ende des Jahres Zeit erstmal nur Widerspruch einzulegen und wenn der ablehnende Bescheid kommt, ein Monat zur Klageerhebung.

Auf deutsch, wenn es sau blöd läuft, muss derjenige der Widerspruch eingelegt hat, aufjedenfall Klagen und Geld ausgeben um seine Ansprüche zu wahren und der der bisher nichts gemacht hat kann erstmal seine Füße hochlegen und abwarten was im laufenden Jahr noch passiert.

Zu Frage 1 und 2: Offensichtlich, ist ja mein Account  8)

Zu dem Rest: Ich zitiere an der Stelle mal den von mir geschätzten Swen, der das juristisch etwas sauberer formuliert:

Sofern der Dienstherr jenen anderen Beamten, die ebenfalls auf Basis des Rundschreibens keinen Widerspruch geführt haben und die auf Basis des rückwirkend geltenden Gesetzes keine Nachzahlung erhalten, keine Informationen als Verwaltungsakt zukommen lässt (bspw. indem erneut nur ein internes Rundschreiben an nachgeordnete Dienststellen erfolgt, wie vorzugehen ist, aus dem als solchen keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen resultiert), sehe ich keine Möglichkeit, wie sie sich gerichtlich dagegen zu Wehr setzen könnten. Denn die formelle Voraussetzung für eine Feststellungsklage - die negative Bescheidung eines Widerspruchs - liegt ihnen dann nicht vor. Ein solches Vorgehen vonseiten der neuen Bundesregierung innerhalb der nächsten Legislaturperiode halte ich für wahrscheinlich, da es - davon gehe ich aus - Ziel des ursprünglichen Rundschreibens war, also eine möglichst geringe Zahl an Widersprüchen zu generieren.
Mag grundsätzlich alles stimmen was Swen schreibt.
Nur es steht nirgends geschrieben das jemand nach dem ein neues Gesetz rausgebracht wurde, nicht rückwirkend Widerspruch eingelegt werden kann um anschließend die formelle Vorraussetzung zu erlangen um anschließend Klage einzureichen.
Denn nochmal ... es gibt Verjährungsfristen.
Widersprüche im Besoldungswesen muss man haushaltsnahe geltend machen.
Genau auf dieses Frist der haushaltsnahen Geltendmachung hat der Bund verzichtet und deswegen kann man für mein dafürhalten eben Widerspruch einlegen bis zum Jahresende (haushaltnah) in dem das Gesetz in Kraft tritt.

Anschließend gibts ein rechtskräftigen Bescheid, gegen den man dann Klage einreichen kann.

Ich sehe das, was Du schreibst, weitgehend ebenso wie Du, Alexander. Jedoch bin ich an der m.E. entscheidenden Stelle einer grundlegend anderer Ansicht, nämlich an der von mir in Deinem Beitrag fett hervorgehobenen. Der Bund hat mit seinem internen Rundschreiben offensichtlich gerade nicht auf die Frist der haushaltsnahen Geltendmachung verzichtet, jedenfalls nicht mit einer unmittelbare Rechtswirkung nach außen, sodass hier kein Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG vorliegt. Ich habe das an anderer Stelle umfassend dargelegt - ich denke, Rentenonkel kann den Beitrag verlinken (ich weiß nicht mehr, wo und wann ich die Problematik im Forum dargelegt habe, und will das nicht noch einmal alles schreiben). Das ist der zentrale Grund, wieso m.E. jedem Bundesbeamten geraten sein sollte, am Ende des Jahres gegen die Höhe der ihm insgesamt gewährten Besoldung und Alimentation Widerspruch einzulegen.

Eventuell wird der Bundesgesetzgeber dereinst so handeln, dass das, was Du schreibst, möglich ist - hinsichtlich der vielen Winkelzüge und fortgesetzten Untätigkeit hinsichtlich der seit 2021 eingestandenen verfassungswidrigen Alimentation würde ich mich darauf allerdings unter keinen Umständen verlassen. Das Hamburger Beispiel sollte jedem Lehre sein, denke ich. Formelles Recht ist so komplex, dass ich mich nicht darauf verlassen würde, dass aus einem internen Rundschreiben das resultieren sollte, was Du schreibst. Ich würde eher andersherum fragen: Wieso ist bislang kein Verwaltungsakt vonseiten des BMI vollzogen worden, der für die notwendige Rechtssicherheit sorgen würde? Dazu hatte man dort nun vier Jahre Zeit. Ich gehe davon aus, dass man nicht ohne Grund so gehandelt hat, wie man gehandelt, nämlich sich alle Türen offengehalten hat. Rentenonkel bringt die politische wie ökonomische Sprengkraft mit seinem aktuellen Beitrag treffend auf den Punkt.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16469 am: 02.04.2025 16:02 »
Du hast da mehrfach schon drüber referiert.

Der Beitrag, der es aus meiner Sicht am besten zusammenfasst, dürfte dieser sein:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.msg382496.html#msg382496