Ohne hier einen Beitrag zur Asyldebatte setzen zu wollen und mit der Bitte, diese hier im Gefolge des nachfolgenden Links nicht zu beginnen, da sie hier nicht unser Thema ist, ist der nachfolgend verlinkte Beitrag für unser Thema wiederkehrend von schlüssiger Bedeutung. Er ist insofern aus dem Fokus sowohl der Verfassungs- als auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Hinblick auf das Besoldungs- und Beihilferecht interessant und schließt an dem an, was die Präsidentin des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts bereits 2020 zum "exekutiven Ungehorsam" ausgeführt hat, als sie ausführte:
"Dass in der Vergangenheit verwaltungsgerichtliche Entscheidungen durch die Exekutive nicht umgesetzt wurden, macht mich nachdenklich. Dies berührt die Grundfesten unseres Rechtsstaates. Es ist wichtig für uns alle, für unser gesellschaftliches Zusammenleben, dass die Regeln des Rechtsstaates von allen Beteiligten befolgt werden. Zum zweiten Teil ihrer Frage: Es ist nicht Aufgabe der Justiz, nach Stimmungslagen zu urteilen, sondern nach Recht und Gesetz. Die Justiz kann und darf ihr Fähnlein nicht in den Wind von Meinungen hängen. Meine Hoffnung ist, dass die Bürgerinnen und Bürger die darin liegende Unabhängigkeit der Gerichte zu schätzen wissen." (
https://www.welt.de/regionales/hamburg/article213096684/Hamburger-Gerichtspraesidentin-Gross-Justiz-urteilt-nicht-nach-Stimmungen.html)
Der verlinkte Beitrag präzisiert die allgemeine Problematik noch einmal anschaulich, indem er allgemeine Strukturen herausstellt, die auch für unser Thema von Interesse sind:
https://verfassungsblog.de/der-rechtsstaat-ist-auf-eine-redliche-verwaltung-angewiesen/Es ist zu erwarten, dass sich das Bundesverfassungsgericht in den angekündigten Entscheidungen zum offensichtlich mittlerweile regelmäßig konzertiert vollzogenen Ungehorsam im Besoldungsrecht hinreichend äußern wird. Denn alles andere müsste seine Funktion als Hüter der Verfassung grundlegend verfehlen. Unter diesem Fokus (der logischerweise im Beitrag keine explizite Rolle spielen kann, da es ihm nicht um das Besoldungsrecht geht) würde ich den Beitrag lesen, gerne auch mehrmals, um ihn in seiner juristischen Präzision zu durchdringen. Nicht umsonst geht es in unserem Fall nur bedingt um exekutiven Ungehorsam, weshalb das, was die Autoren sagen, zunächst einmal auf das übertragen werden muss, was sich derzeit legislativ im Besoldungsrecht vollzieht. Denn zwar bereitet die Exekutive in der Bundesrepublik spätestens seit 2020 in allen Rechtskreisen den wissentlich und willentlich, also zielgerichtet und mittlerweile ausnahmslos wiederkehrend regelmäßig vollzogenen Verfassungsbruch im Besoldungsrecht vor, vollzogen wird er aber von der legislativen Gewalt, die also am Ende das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeformte Alimentationsprinzip regelmäßig zielgerichtet missachtet.