Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 5851696 times)

waynetology

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16620 am: 02.06.2025 10:08 »
daraus ..."Gutachten des Richterbunds in der nächsten Sitzung des Rechtsausschusses des Landtags" - das wäre dann am 05.06.

"4. Besoldung der Richter und Staatsanwälte in Brandenburg - Gutachten von Frau Dr. Prof. Gisela Färber, Finanzwissenschaftlerin an der Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (auf Antrag der CDU-Fraktion)

in Verbindung damit:

System der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten in Brandenburg vor dem Hintergrund der aktuellen Berichterstattung (auf Antrag der SPD-Fraktion und BSW-Fraktion)"

Berichte des Ministeriums der Justiz und für Digitalisierung

https://www.landtag.brandenburg.de/de/termine/6._(oeffentliche)_sitzung_des_ausschusses_fuer_recht_und_digitalisierung/41978

Schön das die CDU hier auch einen Antrag gestellt und aber scheinbar keinen Plan hatte nach der Übernahme im Bund einen Entwurf auf den Tisch zu legen.

Emails diesbezüglich werden übrigens einfach nicht beantwortet. Ich hatte nach einem ähnlichen Fall am 30.09.24 eine Email an die SPD NRW geschickt, in der ich gefragt habe, wie es sein kann, dass die SPD den aktuellen Entwurf der Landesregierung NRW scharf kritisiert, es aber auf Ebene des Bundes selbst nicht besser macht. :)

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16621 am: 02.06.2025 11:04 »
Ist zwar die gleiche Partei, aber sind halt auch unterschiedliche Gremien.
Ansonsten auch das übliche Oppositionsgetöse.
Man sollte aber wirklich schon im Gesetzgebungsverfahren, bei den Gesetzesentwürfen den Finger in die Wunde legen.

AlxN

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16622 am: 02.06.2025 11:20 »
Nur, dass im Gesetzgebungsverfahren dann von Seiten des Gesetzgebers alle Kritik der Stellungnahmen zum Gesetz einfach beiseite gewischt werden mit der Aussage "die Bedenken werden nicht geteilt" o.ä..

Es findet leider keine weitere Prüfung oder Überarbeitung der Gesetzesentwürfe statt. Insofern ist das Beteiligungsrecht bzw. sind solche Stellungnahmen für den Arsch, denn die politischen Gremien machen eh was sie wollen.

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16623 am: 02.06.2025 13:52 »
Es findet leider keine weitere Prüfung oder Überarbeitung der Gesetzesentwürfe statt. Insofern ist das Beteiligungsrecht bzw. sind solche Stellungnahmen für den Arsch, denn die politischen Gremien machen eh was sie wollen.

Och das würde ich so nicht sagen. Dokumentierte sachliche Bedenken müssen im Gesetzgebungsverfahren sachlich entkräftet werden, damit der Begründungspflicht des Gesetzgebers nachgekommen wird.

In wie weit ein Gesetzt allein wegen eines Verstoßes gegen das Begründungsgebot verfassungswidrig sein kann, durfte der Bundestag erst "jüngst" bei der Parteienfinanzierung erfahren. Dass das BVerfG in dieser Entscheidung sogar zweimal ausdrücklich auf das Alimentationsprinzip aus Art. 33 V GG rekurrierte, dürfte alles andere als ein Zufall gewesen sein:

Zitat von: BVerfG Urt. v. 24.01.2023 - 2 BvF 2/18 Rn. 128
Angesichts des Fehlens quantifizierbarer Vorgaben bedarf es bei einer Anhebung der absoluten Obergrenze staatlicher Parteienfinanzierung gleichwohl prozeduraler Sicherungen, um der verfassungsrechtlichen Gestaltungsdirektive des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. zu Art. 33 Abs. 5 GG BVerfGE 130, 263 <301>; 155, 1 <48 Rn. 97> – Richterbesoldung II) Rechnung zu tragen. Sie dienen der Einhegung des Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers durch die Verpflichtung, sich der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG selbst zu vergewissern (vgl. zu Art. 33 Abs. 5 GG BVerfGE 155, 1 <47 Rn. 96>).

Ich glaube in diese Richtung möchte das BVerfG die Gesetzgeber auch wieder lenken:

"Ihr könnt gestalten wie Ihr wollt, solange dies sachlich begründbar ist."

Leider sind alle denk- und sachlich begründbaren Besoldungsregelungen vermutlich erheblich teurer als die Luftschlösser, welche sich die Finanzministerien über das letzt Jahrzeht so errichtet haben.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16624 am: 02.06.2025 13:55 »
Es findet leider keine weitere Prüfung oder Überarbeitung der Gesetzesentwürfe statt. Insofern ist das Beteiligungsrecht bzw. sind solche Stellungnahmen für den Arsch, denn die politischen Gremien machen eh was sie wollen.

Och das würde ich so nicht sagen. Dokumentierte sachliche Bedenken müssen im Gesetzgebungsverfahren sachlich entkräftet werden, damit der Begründungspflicht des Gesetzgebers nachgekommen wird.

In wie weit ein Gesetzt allein wegen eines Verstoßes gegen das Begründungsgebot verfassungswidrig sein kann, durfte der Bundestag erst "jüngst" bei der Parteienfinanzierung erfahren. Dass das BVerfG in dieser Entscheidung sogar zweimal ausdrücklich auf das Alimentationsprinzip aus Art. 33 V GG rekurrierte, dürfte alles andere als ein Zufall gewesen sein:

Zitat von: BVerfG Urt. v. 24.01.2023 - 2 BvF 2/18 Rn. 128
Angesichts des Fehlens quantifizierbarer Vorgaben bedarf es bei einer Anhebung der absoluten Obergrenze staatlicher Parteienfinanzierung gleichwohl prozeduraler Sicherungen, um der verfassungsrechtlichen Gestaltungsdirektive des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. zu Art. 33 Abs. 5 GG BVerfGE 130, 263 <301>; 155, 1 <48 Rn. 97> – Richterbesoldung II) Rechnung zu tragen. Sie dienen der Einhegung des Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers durch die Verpflichtung, sich der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG selbst zu vergewissern (vgl. zu Art. 33 Abs. 5 GG BVerfGE 155, 1 <47 Rn. 96>).

Ich glaube in diese Richtung möchte das BVerfG die Gesetzgeber auch wieder lenken:

"Ihr könnt gestalten wie Ihr wollt, solange dies sachlich begründbar ist."

Leider sind alle denk- und sachlich begründbaren Besoldungsregelungen vermutlich erheblich teurer als die Luftschlösser, welche sich die Finanzministerien über das letzt Jahrzeht so errichtet haben.

In der Praxis wird aber so gut wie nichts begründet. Passiert ja sowieso nix... Zur Erinnerung, wir haben mittlerweile Mitte 2025!

BeuteZoellner

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16625 am: 06.06.2025 14:34 »
daraus ..."Gutachten des Richterbunds in der nächsten Sitzung des Rechtsausschusses des Landtags" - das wäre dann am 05.06.

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Schön das die CDU hier auch einen Antrag gestellt und aber scheinbar keinen Plan hatte nach der Übernahme im Bund einen Entwurf auf den Tisch zu legen.

Emails diesbezüglich werden übrigens einfach nicht beantwortet. Ich hatte nach einem ähnlichen Fall am 30.09.24 eine Email an die SPD NRW geschickt, in der ich gefragt habe, wie es sein kann, dass die SPD den aktuellen Entwurf der Landesregierung NRW scharf kritisiert, es aber auf Ebene des Bundes selbst nicht besser macht. :)

https://www.landtag.brandenburg.de/de/44140

Ab Minute 16:30
Quasi inhaltsleer.

Kannste lassen.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16626 am: 06.06.2025 14:50 »
daraus ..."Gutachten des Richterbunds in der nächsten Sitzung des Rechtsausschusses des Landtags" - das wäre dann am 05.06.

"4. Besoldung der Richter und Staatsanwälte in Brandenburg - Gutachten von Frau Dr. Prof. Gisela Färber, Finanzwissenschaftlerin an der Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (auf Antrag der CDU-Fraktion)

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Schön das die CDU hier auch einen Antrag gestellt und aber scheinbar keinen Plan hatte nach der Übernahme im Bund einen Entwurf auf den Tisch zu legen.

Emails diesbezüglich werden übrigens einfach nicht beantwortet. Ich hatte nach einem ähnlichen Fall am 30.09.24 eine Email an die SPD NRW geschickt, in der ich gefragt habe, wie es sein kann, dass die SPD den aktuellen Entwurf der Landesregierung NRW scharf kritisiert, es aber auf Ebene des Bundes selbst nicht besser macht. :)

https://www.landtag.brandenburg.de/de/44140

Ab Minute 16:30
Quasi inhaltsleer.

Alles supi also, passt doch.

Kannste lassen.

polente

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16627 am: 06.06.2025 16:46 »
daraus ..."Gutachten des Richterbunds in der nächsten Sitzung des Rechtsausschusses des Landtags" - das wäre dann am 05.06.

"4. Besoldung der Richter und Staatsanwälte in Brandenburg - Gutachten von Frau Dr. Prof. Gisela Färber, Finanzwissenschaftlerin an der Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (auf Antrag der CDU-Fraktion)

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https://www.landtag.brandenburg.de/de/termine/6._(oeffentliche)_sitzung_des_ausschusses_fuer_recht_und_digitalisierung/41978

Schön das die CDU hier auch einen Antrag gestellt und aber scheinbar keinen Plan hatte nach der Übernahme im Bund einen Entwurf auf den Tisch zu legen.

Emails diesbezüglich werden übrigens einfach nicht beantwortet. Ich hatte nach einem ähnlichen Fall am 30.09.24 eine Email an die SPD NRW geschickt, in der ich gefragt habe, wie es sein kann, dass die SPD den aktuellen Entwurf der Landesregierung NRW scharf kritisiert, es aber auf Ebene des Bundes selbst nicht besser macht. :)
::) ::)
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Ab Minute 16:30
Quasi inhaltsleer.

Kannste lassen.

[…] deutliches Entgegenkommen […]

Sehr nett von denen…
I have a dream, that one day, Alimentation will be verfassungsgemäß.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16628 am: 07.06.2025 09:28 »
An den Aussagen hört man doch, dass man nicht gewillt ist weitere Anpassungen vorzunehmen. Letztendlich schiebt man die Verantwortung im Rahmen die Fürsorgepflicht auf das BVerfG ab. So viel zum betreuten Regieren. Die eigene Verantwortung wahrnehmen im Sinne des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses Fehlanzeige.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16629 am: 07.06.2025 13:11 »
Ohne hier einen Beitrag zur Asyldebatte setzen zu wollen und mit der Bitte, diese hier im Gefolge des nachfolgenden Links nicht zu beginnen, da sie hier nicht unser Thema ist, ist der nachfolgend verlinkte Beitrag für unser Thema wiederkehrend von schlüssiger Bedeutung. Er ist insofern aus dem Fokus sowohl der Verfassungs- als auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Hinblick auf das Besoldungs- und Beihilferecht interessant und schließt an dem an, was die Präsidentin des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts bereits 2020 zum "exekutiven Ungehorsam" ausgeführt hat, als sie ausführte:

"Dass in der Vergangenheit verwaltungsgerichtliche Entscheidungen durch die Exekutive nicht umgesetzt wurden, macht mich nachdenklich. Dies berührt die Grundfesten unseres Rechtsstaates. Es ist wichtig für uns alle, für unser gesellschaftliches Zusammenleben, dass die Regeln des Rechtsstaates von allen Beteiligten befolgt werden. Zum zweiten Teil ihrer Frage: Es ist nicht Aufgabe der Justiz, nach Stimmungslagen zu urteilen, sondern nach Recht und Gesetz. Die Justiz kann und darf ihr Fähnlein nicht in den Wind von Meinungen hängen. Meine Hoffnung ist, dass die Bürgerinnen und Bürger die darin liegende Unabhängigkeit der Gerichte zu schätzen wissen." (https://www.welt.de/regionales/hamburg/article213096684/Hamburger-Gerichtspraesidentin-Gross-Justiz-urteilt-nicht-nach-Stimmungen.html)

Der verlinkte Beitrag präzisiert die allgemeine Problematik noch einmal anschaulich, indem er allgemeine Strukturen herausstellt, die auch für unser Thema von Interesse sind:

https://verfassungsblog.de/der-rechtsstaat-ist-auf-eine-redliche-verwaltung-angewiesen/

Es ist zu erwarten, dass sich das Bundesverfassungsgericht in den angekündigten Entscheidungen zum offensichtlich mittlerweile regelmäßig konzertiert vollzogenen Ungehorsam im Besoldungsrecht hinreichend äußern wird. Denn alles andere müsste seine Funktion als Hüter der Verfassung grundlegend verfehlen. Unter diesem Fokus (der logischerweise im Beitrag keine explizite Rolle spielen kann, da es ihm nicht um das Besoldungsrecht geht) würde ich den Beitrag lesen, gerne auch mehrmals, um ihn in seiner juristischen Präzision zu durchdringen. Nicht umsonst geht es in unserem Fall nur bedingt um exekutiven Ungehorsam, weshalb das, was die Autoren sagen, zunächst einmal auf das übertragen werden muss, was sich derzeit legislativ im Besoldungsrecht vollzieht. Denn zwar bereitet die Exekutive in der Bundesrepublik spätestens seit 2020 in allen Rechtskreisen den wissentlich und willentlich, also zielgerichtet und mittlerweile ausnahmslos wiederkehrend regelmäßig vollzogenen Verfassungsbruch im Besoldungsrecht vor, vollzogen wird er aber von der legislativen Gewalt, die also am Ende das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeformte Alimentationsprinzip regelmäßig zielgerichtet missachtet.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16630 am: 08.06.2025 08:17 »
Hallo,

dass die Politik  für sie unbequeme Rechtssprechung ignoriert,  sieht man auch an dem Urteil bezgl. Der Zurückweisung von Flüchtlingen an der Grenze.  Die Politik versagt im gleichen Maße wie bei der Beamtenbesoldung. Ich erwarte von der Politik, das Probleme innerhalb der von Gesetzen und Gerichten definierten Leitplanken gelöst werden, auch wenn es teurer oder unbequemer ist. Wenn das Regieren nach eigenen Belieben noch mehr um sich greift, sind wir eine Bananenrepublik.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16631 am: 08.06.2025 09:28 »
Hallo,

dass die Politik  für sie unbequeme Rechtssprechung ignoriert,  sieht man auch an dem Urteil bezgl. Der Zurückweisung von Flüchtlingen an der Grenze.  Die Politik versagt im gleichen Maße wie bei der Beamtenbesoldung. Ich erwarte von der Politik, das Probleme innerhalb der von Gesetzen und Gerichten definierten Leitplanken gelöst werden, auch wenn es teurer oder unbequemer ist. Wenn das Regieren nach eigenen Belieben noch mehr um sich greift, sind wir eine Bananenrepublik.

Vergleichst du jetzt ernsthaft ein zweifelhaftes Urteil eines Verwaltungsgerichts mit der seit Jahren ignorierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts?

Wenn wir nicht endlich die Einwanderung und Integration auf die Reihe bekommen, brauchen wir uns um alles andere keine Gedanken mehr machen. Das Wortspiel mit der Bananenrepublik lass ich in dem Zusammenhang mal sein.

Eukalyptus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16632 am: 08.06.2025 10:02 »
Hallo,

dass die Politik  für sie unbequeme Rechtssprechung ignoriert,  sieht man auch an dem Urteil bezgl. Der Zurückweisung von Flüchtlingen an der Grenze.  Die Politik versagt im gleichen Maße wie bei der Beamtenbesoldung. Ich erwarte von der Politik, das Probleme innerhalb der von Gesetzen und Gerichten definierten Leitplanken gelöst werden, auch wenn es teurer oder unbequemer ist. Wenn das Regieren nach eigenen Belieben noch mehr um sich greift, sind wir eine Bananenrepublik.

Dem Beispiel möchte ich widersprechen, denn gegen das Urteil des VG Berlin will die Bundesregierung vor den EuGH ziehen. Von Ignorieren des Rechtes kann daher keine Rede sein. Nicht zuletzt schliesst das Grundgesetz in Art. 16a Asylrecht bei Einreise aus EU-Ländern aus, diesen Rechtskreis hat die Bundesregierung in ihrer Anweisung zur Zurückweisung an den Grenzen gar nicht involviert, sondern ist im EU-Recht geblieben. Es sind also zwei Rechtskreise berührt. Bei der Frage der Beamtenbesoldung um die es hier geht, ist nur der nationale Rechtskreis berührt - ein Ausweichen eigentlich gar nicht möglich.

Aber ja, das Fazit ist dasselbe - dennoch macht es die Politik.

Sunflare

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16633 am: 08.06.2025 11:33 »
Ohne hier einen Beitrag zur Asyldebatte setzen zu wollen und mit der Bitte, diese hier im Gefolge des nachfolgenden Links nicht zu beginnen, da sie hier nicht unser Thema ist, ist der nachfolgend verlinkte Beitrag für unser Thema wiederkehrend von schlüssiger Bedeutung. Er ist insofern aus dem Fokus sowohl der Verfassungs- als auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Hinblick auf das Besoldungs- und Beihilferecht interessant und schließt an dem an, was die Präsidentin des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts bereits 2020 zum "exekutiven Ungehorsam" ausgeführt hat, als sie ausführte:

"Dass in der Vergangenheit verwaltungsgerichtliche Entscheidungen durch die Exekutive nicht umgesetzt wurden, macht mich nachdenklich. Dies berührt die Grundfesten unseres Rechtsstaates. Es ist wichtig für uns alle, für unser gesellschaftliches Zusammenleben, dass die Regeln des Rechtsstaates von allen Beteiligten befolgt werden. Zum zweiten Teil ihrer Frage: Es ist nicht Aufgabe der Justiz, nach Stimmungslagen zu urteilen, sondern nach Recht und Gesetz. Die Justiz kann und darf ihr Fähnlein nicht in den Wind von Meinungen hängen. Meine Hoffnung ist, dass die Bürgerinnen und Bürger die darin liegende Unabhängigkeit der Gerichte zu schätzen wissen." (https://www.welt.de/regionales/hamburg/article213096684/Hamburger-Gerichtspraesidentin-Gross-Justiz-urteilt-nicht-nach-Stimmungen.html)

Der verlinkte Beitrag präzisiert die allgemeine Problematik noch einmal anschaulich, indem er allgemeine Strukturen herausstellt, die auch für unser Thema von Interesse sind:

https://verfassungsblog.de/der-rechtsstaat-ist-auf-eine-redliche-verwaltung-angewiesen/

Es ist zu erwarten, dass sich das Bundesverfassungsgericht in den angekündigten Entscheidungen zum offensichtlich mittlerweile regelmäßig konzertiert vollzogenen Ungehorsam im Besoldungsrecht hinreichend äußern wird. Denn alles andere müsste seine Funktion als Hüter der Verfassung grundlegend verfehlen. Unter diesem Fokus (der logischerweise im Beitrag keine explizite Rolle spielen kann, da es ihm nicht um das Besoldungsrecht geht) würde ich den Beitrag lesen, gerne auch mehrmals, um ihn in seiner juristischen Präzision zu durchdringen. Nicht umsonst geht es in unserem Fall nur bedingt um exekutiven Ungehorsam, weshalb das, was die Autoren sagen, zunächst einmal auf das übertragen werden muss, was sich derzeit legislativ im Besoldungsrecht vollzieht. Denn zwar bereitet die Exekutive in der Bundesrepublik spätestens seit 2020 in allen Rechtskreisen den wissentlich und willentlich, also zielgerichtet und mittlerweile ausnahmslos wiederkehrend regelmäßig vollzogenen Verfassungsbruch im Besoldungsrecht vor, vollzogen wird er aber von der legislativen Gewalt, die also am Ende das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeformte Alimentationsprinzip regelmäßig zielgerichtet missachtet.


Dann sollten die Gerichte gleich die Pfändungsbeschlüsse mit ausstellen, falls der Gesetzgeber die gefällten Urteile  wieder und wieder ignoriert und aussitzt! Dann gehe ich mit meinem Kuckkuck zur BiMa und hole mir meine dritte Hütte in den Bestand, oder nehme mit das ministerale Auto, wenn der Herr Minister gerade losfahren will. Mein Verständnis für diese Transusen geht gegen NULL, gerade und weil sie sich ja wieder automatisch die Diäten erhöht haben....
« Last Edit: 08.06.2025 11:47 von Sunflare »

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16634 am: 08.06.2025 20:22 »
Es ist längst einkalkuliert, dass man nur auf Prozessfehler der Gegenseite wartet.
Oder hofft, dass die Gegenseite sich nicht wehrt.
Mittlerweile in fast allen Bereichen des Rechts, vom Verwaltungsrecht bis Sozialrecht.
Das Einzelfallargument kam auch schon öfters in Sachen Beihilfe. Ist zwar formaljuristisch richtig. Aber die anderen Fälle sind fast 1:1 dementsprechend.