Eine Kehrtwende dürfte äußerst schwierig sein, zumal viele Parameter bereits gesetzt sind.
Nach den Ausführungen von Dr. Schwan (der sich anhand der gültigen Rechtsprechung u.a. BVerfG orientiert) müsste eine amtsangemessen Alimentation folgenden Prüfkriterien bestehen:
Die zu prüfende Besoldung muss bereits im Gesetzgebungsverfahren auf einer ersten Prüfungsstufe anhand von fünf indiziellen Parametern betrachtet werden, nämlich im Vergleich mit:
1. Prüfungsstufe
(1.) den Tariflöhne im öffentlichen Dienst,
(2.) dem Nominallohn- und
(3.) Verbraucherpreisindex sowie
(4.) den systeminternen Abständen zwischen den Besoldungsgruppen und
(5.) der Entwicklung der Besoldung in den anderen 16 Rechtskreisen.
Sofern diese fünf Parameter die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation indizieren, weitere Prüfung in der:
2. Prüfungsstufe
(a) der Qualität und Verantwortung der Tätigkeit,
(b) der Entwicklung des Beihilfe- und
(c) des Versorgungssystems sowie
(d) mittels der Bruttoverdienste vergleichbar qualifizierter und mit entsprechender Verantwortung ausgestatteter Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes
Kommt daraufhin die Gewichtung aller betrachteten Bedingungen in der Gesamtabwägung zu dem Schluss einer verfassungswidrigen Unteralimentation, ist schließlich die letzte Prüfung auf der:
3. Prüfungsstufe
ob Haushaltsnotlagen vorliegen, die eine Unteralimentation in Ausnahmefällen rechtfertigten können.
Für mich als juristischen Laien versuche ich das mal verständlich zusammenzufassen:
• Eine amtsangemessene Alimentation ist dann verfassungskonform, wenn alle Prüfparameter in den 3 Prüfungsstufen (soweit anwendungsbedürftig) eingehalten werden.
• Dazu wäre die (auch in den letzten Anpassungen weggefallenen) untersten Besoldungsstufen, hier A1 (BBesG Anlage IV - erste Erfahrungsstufe) als Ausgangswert zu betrachten. Ein Wegfallen der untersten Besoldungsstufen hat demnach eine Stauchung des Besoldungsgefüges und damit eine Aufhebung der geforderten Abstandsgebote zur Folge, was wiederum gegen die erste Prüfungsstufe (4.) verstößt.
• Die Nebenbesoldungselemente (z.B. alimentativer Ergänzungszuschlag) nach bisherigen Entwürfen sind a) nur einem geringen Kreis von Beamten zugänglich und b) erhöhen die Nebenbesoldungselemente in den unteren Besoldungsgruppen die Besoldung derart, dass diese hohen Beträgen zu Hauptelementen der Besoldung werden, was dem Grundgedanken der amtsangemessenen Alimentation (dem Amt und deren Wertigkeit) insgesamt widerspricht.
• Insgesamt ist die Höhe der Besoldung (beginnend ab A1, Stufe 1) mit der Anforderung des Amtes zu begründen und nicht mit sozialrechtlichen Querverweisen (Sozialhilfe – Regelsätze). Die dann mit dem Amt von A1, Stufe 1 begründete Alimentierung muss für eine 4-Köpfige Familie (incl. Nebenbesoldungselemente) mindestens 15 % über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsbedarf liegen (der Abgleich zur Sozialhilfe ist lediglich als Prüfschritt zu verstehen).
• Eine Nebenalimentation mit einem Element, was Hochpreisregionen ausgleicht ist grundsätzlich möglich, sofern sie nicht nur einem ausgewählten Besoldungsempfängerkreis zukommt (bsp. früheren Ortszuschlag – in verschiedenen Stufen).
• Alle weiteren Besoldungsstufen nebst Erfahrungsstufen würden von der Besoldung A1, Stufe 1 aus nach den bisherigen Abständen (2008? – Zeitleiste von ca. 20 Jahren?) errechnet werden. Weicht der Betrag von diesem Werten prozentual ab, müsste jedes einzelne Amt in dessen Wertigkeit (A1 bis A16) betrachtet und in der Besoldung begründet werden, um ein prozentuales Abweichen (aufgrund veränderten Anforderungen) des Amtes entsprechend darzulegen.
• Die Miteinrechnung von fiktivem Ehepartnergehalt (Minijob), um insgesamt auf 15 % über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsbedarf zu liegen, ist eine Abkehr der bisherigen Alimentationsgrundsätze und fördert u.a. eine Geschlechterdiskriminierung. Ebenso weicht es von den Grundsätzen der Alimentierung ab --> Hybridbildung (Sachwidrige Mathematisierung des Besoldungsrechts, keine sachgerechte Konkretisierung des jeweiligen Alimentationsbedürfnisses, Missachtung des qualitativen Unterschieds zwischen Sozial- und Beamtenrecht)
• Des Weiteren muss auch die amtsangemessene Besoldung dem EU-weiten Vergleich stand halten.
Habe ich was vergessen?