technisch gesehen müsste es doch (so wie ab dem 3. Kind) keine Abschmelzende sondern ansteigende (familien-)einkommensabhängige Sonderzuschläge, damit das gleiche Netto fürs Kind da ist.
Ich hoffe das stellt des BVerfG endlich mal auch für die Kinder 1 und 2 klar, damit dort dieser unlogische Unsinn aufhört.
Auch für dich nochmal: Für Kind 1 und 2 gibt es KEINERLEI individuellen Anspruch auf irgendein "Netto" (und wird es auch in Zukunft nicht geben).
Wäre das BVerfG der Meinung, es solle diesen Anspruch geben, hätte es längst in einer der unzähligen Besoldungsentscheidungen der letzten Jahrzehnte entsprechend geurteilt. Hat es aber explizit und wohlweislich nicht. Und zwar in JEDER einzelnen Entscheidung!
Stimmt. Ich habe aber auch nicht von Ansprüchen gesprochen, sondern auf die inneren (Un)Logik der Besoldung hingewiesen.
Es gibt keine Unlogik.
Die ersten beiden Kinder sollen "ganz überwiegend" aus der Grundbesoldung alimentiert werden, so dass es zu (explizit seitens des BVerfG so vorgesehenen) "Einschränkungen des Lebensstandards" gegenüber kinderlosen Beamten kommt.
Ab dem dritten Kind wären diese Einschränkungen jedoch zu groß (wenn weiterhin "ganz überwiegend" auf die Grundbesoldung zurückgegriffen werden müsste), so dass ein Anspruch auf zusätzliche Alimentation besteht.
Diese Logik ergibt sich seit vielen Jahrzehnten aus der etablierten und immer wieder aufs Neue bestätigten Rechtsprechung des BVerfG.
Ja, das ist die innere Logik, die basierend auf den von Menschen gemachten Grundsatz der 4K Familie, sich ergibt, auf der das ganze Besoldungsgefüge aufbaut.
Es gibt aber keine sachlichen, logisch begründbare Argumente, warum es die 4k für immer bleiben muss oder warum es die 4k ist und nicht die 3k oder 5 k Familie ist oder jedes Familienmitglied für sich bzgl. der aA betrachtet wird oder warum der Beamte mit 2 Kinder so massiv monetär schlechter gestellt sein muss, als der Single Beamte, denn beide bekommen nahezu die gleiche Besoldung, da könnte man, sich durchaus Gedanken darüber machen, ob dies noch dem Leistungsgedanken entspricht.
Und solange der Gesetzgeber hier keine neue Grundsätze ausarbeitet, die er sachgerecht begründet, bleibt dieses Prinzip natürlich auch das Maß nach dem das BVerfG die Logik seiner Rechtsprechung ausrichten muss, denn das BVerfG ist ja nicht dazu da Gesetze zu gestalten.