Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6792969 times)

Rheini

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 295
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17850 am: 26.08.2025 14:50 »
Ohne auf die Beträge einzugehen da es ganz viele Aspekte gibt, die einfache Antwort auf "wie will man das erklären ..." - siehe Artikel 33 GG.

Ja genau  ::) Man kann dem Groh der Menschen anhand eines Art im GG, welche für sie so theoretisch ist wie die Kapitalwertmethode bei Amazonkauf erklären warum Pensionen so hoch sind??

Nein, Das versteht niemand, und akzeptiert auch niemand. Die Menschen haben ja noch nicht mal das Drei-Säulen-Modell der Rente verstanden. Sie verstehen nur, dass sie 45 Jahre gearbeitet haben und 1400€ Rente bekommen.

Den ist egal ob du noch PKV oder volle Steurn zahlen musst
[/quote]

Das kann aber ja nicht mein Problem sein und schon gar nicht zu einer Zahlung unterhalb der aA Alimentation führen.

Die Leute hängen doch tagtäglich vor dem Handy und PC. Gibt genügend Quellen wo man sich informieren kann.

BVerfGBeliever

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 733
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17851 am: 26.08.2025 14:51 »
technisch gesehen müsste es doch (so wie ab dem 3. Kind) keine Abschmelzende sondern ansteigende  (familien-)einkommensabhängige Sonderzuschläge, damit das gleiche Netto fürs Kind da ist.
Ich hoffe das stellt des BVerfG endlich mal auch für die Kinder 1 und 2 klar, damit dort dieser unlogische Unsinn aufhört.

Auch für dich nochmal: Für Kind 1 und 2 gibt es KEINERLEI individuellen Anspruch auf irgendein "Netto" (und wird es auch in Zukunft nicht geben).

Wäre das BVerfG der Meinung, es solle diesen Anspruch geben, hätte es längst in einer der unzähligen Besoldungsentscheidungen der letzten Jahrzehnte entsprechend geurteilt. Hat es aber explizit und wohlweislich nicht. Und zwar in JEDER einzelnen Entscheidung!

Julianx1

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 168
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17852 am: 26.08.2025 14:51 »
Hier das Rundschreiben, hat der VBB gerade veröffentlicht.

Am 6. April 2025 haben die Tarifvertragsparteien in den Tarifverhandlungen für die
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen eine Einigung erzielt. Mit
Rundschreiben vom 15. Juli 2025 sind die Entwürfe der Tarifvertragstexte bekanntgegeben
und zum vorläufigen Vollzug freigegeben worden. Dies bildet die Grundlage für die
abrechnenden Stellen und technischen Dienstleister, die erhöhten Entgelte zur Auszahlung zu
bringen (voraussichtlich mit der Lohn- und Gehaltszahlung Ende September 2025).
In engem zeitlichem Zusammenhang hiermit und im Vorgriff auf eine Gesetzesinitiative der
Bundesregierung, das Ergebnis der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst auf die
Bundesbesoldung und -versorgung zeitgleich und systemgerecht zu übertragen, soll das
Kabinett kurzfristig darüber Beschluss fassen, für die in den Jahren 2025 und 2026 im
Tarifbereich vorgesehenen linearen Erhöhungen der Bezüge Abschlagszahlungen an die
Zustell- und Lieferanschrift: Ingeborg-Drewitz-Allee 4, 10557 Berlin
Verkehrsanbindung: S + U-Bahnhof Hauptbahnhof
Seite 2 von 3
Besoldungs- und Versorgungsberechtigten zu leisten. Damit das ITZBund in die Lage versetzt
wird, die Abschlagszahlungen noch vor Beginn längerer, weil umfassenderer Wartungs- und
Systempflegearbeiten ab Mitte Dezember 2025, zu denen parallel keine
Programmierungsarbeiten stattfinden können, programmtechnisch umzusetzen, kann bei
diesem Vorhaben auf den geplanten Gesetzentwurf zur Übertragung der Tarifeinigung nicht
zugewartet werden.
Sollen Abschlagszahlungen noch vor Beginn dieser Arbeiten programmiert werden, bedarf es
bereits am 3. September 2025 einer Kabinettbefassung über Abschlagszahlungen. Bis dahin
kann der Gesetzentwurf zur Übertragung der Tarifeinigung nicht kabinettreif abgestimmt
werden. Hintergrund ist, dass mit dem Gesetzentwurf zugleich auch die zwingend
erforderliche, aber komplexe und deshalb im Detail sorgfältig abzustimmende Umsetzung der
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 zum Mindestabstand der
Besoldung zur Grundsicherung und zur Alimentation kinderreicher Familien erfolgen soll.
Beide Vorhaben sind von Verfassungs wegen zusammen zu betrachten. Der Tariflohnindex ist
wie der Mindestabstand der Besoldung zur Grundsicherung (mit den daraus folgenden
Konsequenzen für das gesamte Besoldungsgefüge) jeweils einer der vom
Bundesverfassungsgericht aufgestellten Parameter zur Prüfung einer amtsangemessenen
Alimentation, wobei wiederum die Alimentation kinderreicher Familien an das Niveau der
amtsangemessenen Alimentation anknüpft.
Nach Aufhebung der vorläufigen Haushaltswirtschaft sollen vsl. beginnend mit der
Bezügezahlung für Dezember 2025 zunächst Abschläge auf einen ersten linearen
Anpassungsschritt der Tarifeinigung mit einer Erhöhung um 3,0 % rückwirkend zum 1. April
2025 erfolgen. Neben dem monatlichen Abschlag sollen bei der Bezügezahlung für Dezember
2025 zugleich die Abschläge für die Monate April bis November 2025 zur Auszahlung
kommen. Sodann sollen beginnend mit der Bezügezahlung für Mai 2026 weitere Abschläge
auf einen zweiten linearen Anpassungsschritt der Tarifeinigung zum 1. Mai 2026 mit einer
Erhöhung um 2,8 % erfolgen.
Das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium der Finanzen haben dem Vorhaben
zugestimmt. Der Beschlussvorschlag wird als Anlage übersandt. Entsprechend dem üblichen
Verfahren bei der Gewährung von Abschlagszahlungen im Vorfeld einer gesetzlichen
Seite 3 von 3
Tarifübertragung ist im Nachgang zum Kabinettbeschluss ein gemeinsames Rundschreiben
von BMI und BMF vorgesehen, in dem die Einzelheiten zur Zahlbarmachung monatlicher
Abschlagszahlungen in voller Höhe des entsprechenden Anpassungsschrittes festgelegt sind.

Drauf gesch....! Heißt, vor Mitte 26 keine Aa. :-)

Rheini

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 295
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17853 am: 26.08.2025 14:58 »
Woher dein Optimismus?

Ich tippe auf den St. Nimmerleinstag ......, aber vormittags.

GoodBye

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 41
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17854 am: 26.08.2025 15:08 »
Vielleicht muss man sich einmal Gedanken über die Wirkung einer Abschlagzahlung machen und was diese bezwecken kann. Offensichtlich besteht derzeit kein Interesse an einer festen gesetzlichen Ausgestaltung seitens der Regierung, wenn man vorläufig arbeiten will und von der Einbringung eines Entwurfes in das Gesetzgebungsverfahren absieht.

Prozessual kann m.E. ein Widerspruch nicht entscheidungsreif sein, da die Zahlungen für das Jahr 2025 vorläufig sind und die tatsächliche Höhe der Besoldung erst mit der Wirksamkeit des sie begründenen Besoldungsgesetzes
feststellbar ist.

SeppelMeier

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 100
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17855 am: 26.08.2025 15:13 »
Insgesamt vor dem Hintergrund der Staatsfinanzen die richtige Richtung. 3% jetzt, 2,8 % nächstes Jahr bei eingefrorenem Bürgergeld oder ggf. sogar reduzierten Leistungen. Dann passt der 115% Abstand so langsam wieder.
Bekommt die CDU doch mehr auf die Reihe wie gedacht.

Ich nehme jetzt jedenfalls erstmal den Hunni mehr gerne mit. Und ab Mai auch noch mal  8)

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,840
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17856 am: 26.08.2025 15:15 »
Ja genau  ::) Man kann dem Groh der Menschen anhand eines Art im GG, welche für sie so theoretisch ist wie die Kapitalwertmethode bei Amazonkauf erklären warum Pensionen so hoch sind??

Nein, Das versteht niemand, und akzeptiert auch niemand. Die Menschen haben ja noch nicht mal das Drei-Säulen-Modell der Rente verstanden. Sie verstehen nur, dass sie 45 Jahre gearbeitet haben und 1400€ Rente bekommen.


Stimmt.

Zitat
Den ist egal ob du noch PKV oder volle Steurn zahlen musst
kleiner Hinweis:
von der Rente geht auch PKV/GKV ab und volle Steuern müssen demnächst auch alle Rentner zahlen.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,840
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17857 am: 26.08.2025 15:26 »
technisch gesehen müsste es doch (so wie ab dem 3. Kind) keine Abschmelzende sondern ansteigende  (familien-)einkommensabhängige Sonderzuschläge, damit das gleiche Netto fürs Kind da ist.
Ich hoffe das stellt des BVerfG endlich mal auch für die Kinder 1 und 2 klar, damit dort dieser unlogische Unsinn aufhört.

Auch für dich nochmal: Für Kind 1 und 2 gibt es KEINERLEI individuellen Anspruch auf irgendein "Netto" (und wird es auch in Zukunft nicht geben).

Wäre das BVerfG der Meinung, es solle diesen Anspruch geben, hätte es längst in einer der unzähligen Besoldungsentscheidungen der letzten Jahrzehnte entsprechend geurteilt. Hat es aber explizit und wohlweislich nicht. Und zwar in JEDER einzelnen Entscheidung!
Stimmt. Ich habe aber auch nicht von Ansprüchen gesprochen, sondern auf die inneren (Un)Logik der Besoldung hingewiesen.

Bzgl. der unzähligen Besoldungsentscheidungen, über so was wurde doch noch nie beschieden, da der Gesetzgeber diesen Weg noch nie gegangen ist, also dass zu hohe FamZuschläge für Kind 1 und 2 gezahlt werden, oder? So dass das BVerfG darüber auch noch nicht befinden oder etwas dazu ausführen konnte.
Und das solch krasses Abschmelzen der Zuschläge ausprobiert wird vom Gesetzgeber, ist doch auch neu, so dass sich darüber das Gericht auch nie keine Gedanken machen konnte, oder?

bebolus

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 546
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17858 am: 26.08.2025 16:03 »
technisch gesehen müsste es doch (so wie ab dem 3. Kind) keine Abschmelzende sondern ansteigende  (familien-)einkommensabhängige Sonderzuschläge, damit das gleiche Netto fürs Kind da ist.
Ich hoffe das stellt des BVerfG endlich mal auch für die Kinder 1 und 2 klar, damit dort dieser unlogische Unsinn aufhört.

Auch für dich nochmal: Für Kind 1 und 2 gibt es KEINERLEI individuellen Anspruch auf irgendein "Netto" (und wird es auch in Zukunft nicht geben).

Wäre das BVerfG der Meinung, es solle diesen Anspruch geben, hätte es längst in einer der unzähligen Besoldungsentscheidungen der letzten Jahrzehnte entsprechend geurteilt. Hat es aber explizit und wohlweislich nicht. Und zwar in JEDER einzelnen Entscheidung!
Stimmt. Ich habe aber auch nicht von Ansprüchen gesprochen, sondern auf die inneren (Un)Logik der Besoldung hingewiesen.

Es ist vielleicht nur Deine innere Unlogik..

GoodBye

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 41
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17859 am: 26.08.2025 16:07 »
M.E. bräuchte es lediglich eine Klarstellung durch das BVerfG. Die Regelung der Zuschläge für Kind 1 und 2 ist eigentlich doch aufgrund der bestehenden Prinzipien klar, wenn man für die Beurteilung des Leistungsprinzip sowie das interne Abstandsgebot hinzuzieht.

Wenn das Leitbild weiterhin die 4K Familie ist und erst ab Kind 3 diese Prinzipien außer Kraft sein sollten, da ab hier kein weiterer Rückgriff auf die Grundbesoldung erfolgen darf, dann sind die Umfänge der Zuschläge für Kind 1 und 2 eigentlich vorgegeben.

Sie können in dem Umfang gewährt werden, als das Leistungsprinzip und internes Abstandsgebot nicht verletzt werden.


BVerfGBeliever

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 733
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17860 am: 26.08.2025 16:07 »
technisch gesehen müsste es doch (so wie ab dem 3. Kind) keine Abschmelzende sondern ansteigende  (familien-)einkommensabhängige Sonderzuschläge, damit das gleiche Netto fürs Kind da ist.
Ich hoffe das stellt des BVerfG endlich mal auch für die Kinder 1 und 2 klar, damit dort dieser unlogische Unsinn aufhört.

Auch für dich nochmal: Für Kind 1 und 2 gibt es KEINERLEI individuellen Anspruch auf irgendein "Netto" (und wird es auch in Zukunft nicht geben).

Wäre das BVerfG der Meinung, es solle diesen Anspruch geben, hätte es längst in einer der unzähligen Besoldungsentscheidungen der letzten Jahrzehnte entsprechend geurteilt. Hat es aber explizit und wohlweislich nicht. Und zwar in JEDER einzelnen Entscheidung!
Stimmt. Ich habe aber auch nicht von Ansprüchen gesprochen, sondern auf die inneren (Un)Logik der Besoldung hingewiesen.

Es gibt keine Unlogik.

Die ersten beiden Kinder sollen "ganz überwiegend" aus der Grundbesoldung alimentiert werden, so dass es zu (explizit seitens des BVerfG so vorgesehenen) "Einschränkungen des Lebensstandards" gegenüber kinderlosen Beamten kommt.

Ab dem dritten Kind wären diese Einschränkungen jedoch zu groß (wenn weiterhin "ganz überwiegend" auf die Grundbesoldung zurückgegriffen werden müsste), so dass ein Anspruch auf zusätzliche Alimentation besteht.

Diese Logik ergibt sich seit vielen Jahrzehnten aus der etablierten und immer wieder aufs Neue bestätigten Rechtsprechung des BVerfG.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,840
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17861 am: 26.08.2025 19:04 »
technisch gesehen müsste es doch (so wie ab dem 3. Kind) keine Abschmelzende sondern ansteigende  (familien-)einkommensabhängige Sonderzuschläge, damit das gleiche Netto fürs Kind da ist.
Ich hoffe das stellt des BVerfG endlich mal auch für die Kinder 1 und 2 klar, damit dort dieser unlogische Unsinn aufhört.

Auch für dich nochmal: Für Kind 1 und 2 gibt es KEINERLEI individuellen Anspruch auf irgendein "Netto" (und wird es auch in Zukunft nicht geben).

Wäre das BVerfG der Meinung, es solle diesen Anspruch geben, hätte es längst in einer der unzähligen Besoldungsentscheidungen der letzten Jahrzehnte entsprechend geurteilt. Hat es aber explizit und wohlweislich nicht. Und zwar in JEDER einzelnen Entscheidung!
Stimmt. Ich habe aber auch nicht von Ansprüchen gesprochen, sondern auf die inneren (Un)Logik der Besoldung hingewiesen.

Es gibt keine Unlogik.

Die ersten beiden Kinder sollen "ganz überwiegend" aus der Grundbesoldung alimentiert werden, so dass es zu (explizit seitens des BVerfG so vorgesehenen) "Einschränkungen des Lebensstandards" gegenüber kinderlosen Beamten kommt.

Ab dem dritten Kind wären diese Einschränkungen jedoch zu groß (wenn weiterhin "ganz überwiegend" auf die Grundbesoldung zurückgegriffen werden müsste), so dass ein Anspruch auf zusätzliche Alimentation besteht.

Diese Logik ergibt sich seit vielen Jahrzehnten aus der etablierten und immer wieder aufs Neue bestätigten Rechtsprechung des BVerfG.
Ja, das ist die innere Logik, die basierend auf den von Menschen gemachten Grundsatz der 4K Familie, sich ergibt, auf der das ganze Besoldungsgefüge aufbaut.
Es gibt aber keine sachlichen, logisch begründbare Argumente, warum es die 4k für immer bleiben muss oder warum es die 4k ist und nicht die 3k oder 5 k Familie ist oder jedes Familienmitglied für sich bzgl. der aA betrachtet wird oder warum der Beamte mit 2 Kinder so massiv monetär schlechter gestellt sein muss, als der Single Beamte, denn beide bekommen nahezu die gleiche Besoldung, da könnte man, sich durchaus Gedanken darüber machen, ob dies noch dem Leistungsgedanken entspricht.
Und solange der Gesetzgeber hier keine neue Grundsätze ausarbeitet, die er sachgerecht begründet, bleibt dieses Prinzip natürlich auch das Maß nach dem das BVerfG die Logik seiner Rechtsprechung ausrichten muss, denn das BVerfG ist ja nicht dazu da Gesetze zu gestalten.


xap

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,296
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17862 am: 26.08.2025 19:25 »
Vielleicht können die Alpha, Beta und Zetas hier im Faden mal einen Gang runterfahren. Das wäre ganz wunderbar.

Anbei noch besagtes Rundschreiben des BMI. Interessant finde ich am ehesten, dass die Abschlagszahlungen damit begründet werden, in der Kürze der Zeit keinen Gesetzestext, einschließlich der amtsangemessenen Alimentation fertigstellen zu können. In meinen Augen begibt sich die Regierung damit unter einen gewissen Zugzwang ein entsprechendes Gesetz zu erlassen. Man kann ja schließlich nicht weitere fünf Jahre Abschlagszahlungen auf Besoldungserhöhungen leisten.

Unknown

  • Moderator
  • Sr. Member
  • *****
  • Beiträge: 502
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17863 am: 26.08.2025 19:34 »
Was ich immer noch nicht verstanden habe. Warum wird ein Abschlag in Höhe von 3 Prozent erwähnt, genau dieses ist doch die Tariferhöhung. Ist das wieder ein Trick vom Gesetzgeber, um es sich danach passend zu drehen, wegen Nachzahlung oder Widerspruch? Mir ist dieses absolut schleierhaft.

MasterOf

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 467
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17864 am: 26.08.2025 19:54 »
Was ich immer noch nicht verstanden habe. Warum wird ein Abschlag in Höhe von 3 Prozent erwähnt, genau dieses ist doch die Tariferhöhung. Ist das wieder ein Trick vom Gesetzgeber, um es sich danach passend zu drehen, wegen Nachzahlung oder Widerspruch? Mir ist dieses absolut schleierhaft.

Weil das Tarifergebnis exakt 3% Lohnerhöhung (mindestens 110€) rückwirkend zum 01.04.2025 vorsieht und genau dieses Ergebnis auf die Beamten übertragen wird.