In dem angeblichen hochwirksamen Verfassungsurteil das den Bundestag bat ebenfalls seine gesetzlichen Haushaltsgrundsätze zu beachten, hatte nur Inhalte die jeder Anwärter bereits in seinem Studium beigebracht werden. Die daraus abgeleitete sparsame Haushaltsdisziplin, die daraus angeblich abgeleitet werden konnte, wurde wie folgt beantwortet: Wenn klein und mittelgroße Beträge schwierig durchzubringen sind, dann werden halt drei stellige oder Koste-es-was-es-wolle-Merz Milliardenbeträge veranschlagt.
Gefangenenvergütung:
Die Sissa ibn Dahir-Ansprüche aus der Vergangenheit bis in die durch das Verfassungsgericht jahrelang aufgetürmte Gegenwart, wurden inhaltlich anerkannt aber konsequenzenlos nicht befriedigt.
Grund: die NRW-Kameralistik kennt keine Rückstellungen. Da darf sich das Land in diesem Punkt überrascht wie insolvent verhalten, Gläubige gehen leer aus.
Ob sich das BVerfg mit der Doppik beschäftigt? Wenn ein kommunaler Beamter im Land NRW / Hessen ... usw.
ein Widerspruch einlegt und
- Eingangsbestätigung
- ruhend Stellung
- eine Klage einreicht.
darf der Kämmerer die Bilanz "fälschen" und für jeden Widerspruch keine Rückstellung bilden? Das erlaubt ihm an die gewährte Alimentation festzuhalten, obwohl das gesetzlich fixierte Verfassungsunrecht ist, nachträglich vom BVerfG bestätigt?
(die Beamtenwürde ist antastbar, und daher greifen wir ihm in die Tasche)
und sich gemeinsam mit dem untätigen BVerfG überrascht zeigen, dass aus einem Geldschneeball eine Geldlawine geworden ist, die aber einseitig wegbeschlossen werden kann?
Warum sollte das BVerfG seine neu eingeschlagene Linie - Staatshaushalt geht vor Einzelansprüchen wieder über den Haufen werfen und zu den hier oft zitierten (Gefangenene und) Beamte dürfen nicht gesondert zur Haushalts"konsolidierung" herangezogen werden, zurückkehren?
Lawinen werden rechtzeitig gesprengt, bevor sie unkontrolliert abgehen, das BverfG in seiner Systematik definiert unkontrolliert angewachsene Geldlawinen lediglich als ("neuerdings") uneinbringliche Ansprüche einzelner.
Erledigt sich durch Liegenlassen.