Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7476859 times)

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18555 am: 19.09.2025 07:26 »
Wobei ab Kind drei das Netto des Kinderzuschlages gleich sein müsste, also je höher die Besoldung um so höher der Kinderzuschlag wg. Steuerprogression, wenn man den Vorgaben des Gerichtes folgen würde.
Warum?
Grundsätzlich zählt das Brutto und nicht das Netto.
Das Netto ist, soweit ich verstanden, nur für den Vergleich zum Bürgergeld maßgeblich und dann auch nur "theoretischer" Natur.

Du kannst nicht sagen ich hab Steuerklasse 4, mein Brutto muss höher sein, als jemand der Steuerklasse 3 hat.

matthew1312

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18556 am: 19.09.2025 07:51 »
Wobei ab Kind drei das Netto des Kinderzuschlages gleich sein müsste, also je höher die Besoldung um so höher der Kinderzuschlag wg. Steuerprogression, wenn man den Vorgaben des Gerichtes folgen würde.
Warum?
Grundsätzlich zählt das Brutto und nicht das Netto.
Das Netto ist, soweit ich verstanden, nur für den Vergleich zum Bürgergeld maßgeblich und dann auch nur "theoretischer" Natur.

Du kannst nicht sagen ich hab Steuerklasse 4, mein Brutto muss höher sein, als jemand der Steuerklasse 3 hat.
Natürlich kann exakt das so vorgebracht werden. Wer in Steuerklassenkombination III/V ist, muss eine Steuererklärung abgeben. Mit der Veranlagung der Einkommensteuer wird im Nachhinein für das Kalenderjahr, in dem.unterjährig Vorteile durch die Steuerklassenkombination erzielt werden, eine Abschöpfung gerade dieser Vorteile.vorgenommen.

Das auszublenden hat etwas von "linke Tasche, rechte Tasche".

Es stimmt aber tatsächlich, dass sich die Berechnung des Arbeitslosengeldes I tatsächlich nach der Lohnsteuerklasse richtet. Verrückt.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18557 am: 19.09.2025 08:38 »
Ein interessantes Beispiel ist die vom Land Berlin eingeführte Hauptstadtzulage, bebolus, die eigentlich wie ein Hauptstadtzuschlag hätte geplant werden können (schätze ich; das ist allerdings in einem Stadtstaat ein komplexes Unterfangen), am Ende aber als Hauptstadtzulage vom VG Berlin in einem Vorlagebeschluss vom 4.12.2023 - 5 K 77/21 -, https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001560268, als verfassungswidrig betrachtet wurde, weil die Zulage an das statusrechtliche Amt anknüpft, sodass der Besoldungsgesetzgeber nach Ansicht der Kammer das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen hätte hinreichend beachten müssen, was er ihrer Ansicht nach getan habe, indem er die Besoldungsgruppen ab A 14 aufwärts von ihr ausgeschlossen hat, um so die Abstände zwischen den Besoldungsgruppe A 13 und A 14 über Gebühr abzuschmelzen. Die entsprechende Begründung, die auf der Linie meiner Interpretation liegt, findet sich ab der Rn. 68, und zwar explizit in der Rn. 76. Um sich einen Überblick über die Entscheidung zu verschaffen, ist es sinnvoll, zunächst die Leitsätze zu lesen.
Aber in deinem Urteil steht ja unter RN 79 explizit.
Zitat:"Vor diesem Hintergrund sind beispielsweise familienbezogene Bestandteile der Besoldung, (gegebenenfalls) Ortszulagen oder Erschwerniszulagen abstandsgebotsneutral. Sie knüpfen in erster Linie nicht an die Wertigkeit des Statusamts an, sondern an den Familienstand des Amtsträgers, dessen Wohnort oder außergewöhnliche Belastungen der Dienstverrichtung."

Sie müssen natürlich für alle gleich sein, ohne Rückgriff auf Besoldungsgruppen oder Abschmelzungsbeiträge, wobei auch hier ja dem Dienstherr Regelungen in Engen Grenzen möglich wären.
Wobei ab Kind drei das Netto des Kinderzuschlages gleich sein müsste, also je höher die Besoldung um so höher der Kinderzuschlag wg. Steuerprogression, wenn man den Vorgaben des Gerichtes folgen würde.

Die Diskussion finde ich sachlich sinnvoll, weil wir jetzt von 0 nach 1 und von dort darüber hinausgelangen können, um so die Systematik zu betrachten.

Dazu kurz vorweg: Die Gesetzgeber halten sprachlich nicht immer die von mir getätigten Unterscheidung von "Zulagen" als an das statusrechtliche Amt gebunden und "Zuschlägen" als auf (zeitweise bestehende) Bedarfe zurückzuführen durch. Also ggf. werden "Zuschläge" mal als "Zulagen" bezeichnet und umgekehrt, das ändert aber nichts an der Systematik, die die beiden Formen unterscheidet. Entsprechend ist die Begrifflichkeit unerheblich, erheblich ist der jeweilige Zweck. Im Sinne der Systematik ist es m.E. aber sinnvoll, den jeweiligen Zweck durch eine präzise begriffliche Unterscheidung zu kennzeichnen. Denn das erleichtert oder präzisiert die Formengebung.

Dröseln wird das also noch einmal möglichst kurz auf, um zu sehen, wo uns das hinführt. Dabei müssen wir die beiden Zweckstellungen der amtsangemessenen Alimentation auf der einen Seite und des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ab dem dritten Kind auf der anderen unterscheiden. Zugleich macht die Begrifflichkeit des "Mehrbedarfs" bereits systematisch deutlich, dass es sich hier nicht um eine Zulage handeln kann, der entsprechende Zuschlag also an einem Bedarf anschließt, der zeitweise besteht.

Also zunächst zur amtsangemessenen Alimentation und hier die Familienzuschläge und der Ortszuschlag. Der verfassungsrechtliche Gedanke, der hinter ihnen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht, ist, dass sie keinen eigentlichen Beitrag zur amtsangemessenen Alimentation leisten. Denn das können sie nicht, da sie an Bedarfen anknüpfen, nicht aber das Leistungsprinzip beachten. Sie können aber, sofern ein sachlicher Grund gegeben ist - die Anzahl der Kinder, empirisch oder individuell nachweisbare unterschiedliche Unterkunftskosten -, differenziert werden. Der Betrag dieses jeweiligen Zuschlags ist dabei, da sie keinen eigentlichen Beitrag zur amtsangemessenen Alimentation leisten, nur in begrenzter Höhe möglich. Bis Ende 2019 haben bspw. die familienbezogenen Besoldungskomponenten für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern in den 16 Länderrechtskreisen die jeweilige (dort ebenfalls unterschiedliche) Grundbesoldung zwischen 16,7 % und 21,5 % angehoben. Damit sind die Beträge weiterhin in ihrer Höhe erheblich unter den Beträgen geblieben, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden, sodass sie den Besoldungsgesetzgebern in dieser Form und Höhe offensichtlich gestattet worden sind, da sie weiterhin nur als Detailregelung zu betrachten waren.

Entsprechend ist - da ja die Bedarfe eines Beamten, der höherwertige Tätigkeiten verrichtet, größer sind als die eines Beamten, der niedrigerwertige Tätigkeiten verrichtet - eine weitere Differenzierung zwischen den verschiedenen Ämtern möglich, die häufig zwischen dem mittleren und gehobenen Dienst vollzogen wird, weil sich das ob des unterschiedlichen Qualifikationsniveau sachlich rechtfertigen lässt. Der Unterschiedbetrag bleibt dabei aber sachgerecht eher gering, da der (Mehr-)Betrag ja weiterhin nur auf Grundlage einer Detailregelung gewährt wird.

Zentral bleibt dabei weiterhin der Gedanke, dass diese Art der Zuschläge abstandsneutral wirken, da ja (zeitweilige) Bedarfe als Folge eines sachlichen Grunds ausgeglichen werden und sie ob ihrer geringen Höhe keine abstandsverringernde Wirkung haben können. Deshalb können sie eben auch nur in verhältnismäßig geringer Höhe gewährt werden.

Ab dem dritten Kind ist nun ein alimentationsrechtlicher Mehrbedarf zu gewährleisten, der sich wiederum als erheblich höher darstellen muss, um nicht das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen zu verletzten. Denn da das Abstandsgebot ja durch die familienbezogenen Zuschläge, die einer bis zu vierköpfigen Familie gewährt werden, weiterhin gewährleistet ist (sie spielen hier ob ihrer verhältnismäßig geringen Höhe keine Rolle), müsste, wenn der kinderbezogene Zuschlag ab dem dritten Kind nicht erheblich höher liegen würde als der für die ersten beiden, der betreffende Beamte ja zum Unterhalt seines dritten und jedes weiteren Kinds auf die familienneutralen Gehaltsbestandteile zurückgreifen, was diese auszehren müsste und so de facto abstandsverringernd wirken würde.

Von daher geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass ein auch hier 15 % oberhalb des realitätsgerecht bemessenen Grundsicherungsniveaus liegender Betrag für alle dritten Kinder hinreicht, um die amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten. Denn da ja die amtsangemessene Alimentation der vierköpfigen Beamtenfamilie wie eben gezeigt gewährleistet und dabei ebenfalls das Abstandsgebot sichergestellt ist, ist das entsprechend ebenfalls durch den so betrachtete alimentationsrechtlichen Mehrbedarf gewährleistet. Dass am Ende - wegen der unterschiedlichen Steuersätze - der Beamte in einem höherwertigen Amt de facto einen geringeren Netto(mehr)betrag vorfindet als der in einem niedrigerwertigen, betrachtet das Bundesverfassungsgericht als eine ihm zumutbare Härte, da diese Nettodifferenzbetrag sich nicht so ohne Weiteres berechnen lässt und weil er ja durch seine amtsangemessene Alimentation und dem mindestens weitgehend ausgeglichen alimentationsrechtlichen Mehrbedarf hinreichend instandgesetzt ist, auch seine Familie amtsangemessen zu unterhalten. Sofern er als freie Werteentscheidung eine Familie mit mehr als zwei Kindern gründen möchte, ist ihm diese offensichtlich stark abgemilderte Härte (also die ggf. gegebene Ungleichbehandlung) zuzumuten. Das Abstandsgebot kann dabei nicht verletzt sein, da ja der jeweilige Familienzuschlag als solcher auch ab dem dritten Kind nicht abstandsverringernd wirken kann.

So lässt sich der Regelungskontext systematisch erklären.

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18558 am: 19.09.2025 08:52 »
Und jetzt müssen wir nur noch bei 1. bleiben  ;D

Das ist absolut verständlich dargestellt.

InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18559 am: 19.09.2025 09:18 »
Wenn der A3 Beamte einen 3. Kinderzuschlag von 1000 € bekommt, muss der A13 Beamte diesen auch erhalten. Soweit verständlich.

Schauen wir uns aber nun die Länderebene an gibt es dort Lehrer die Beamte sind und Lehrer die Angestellte sind.


Wie kann es mit dem GG vereinbar sein, dass ein 3. Beamtenkind 1000 € zugesprochen bekommt, während das Kind des angestellten Lehrers komplett leer ausgeht?

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18560 am: 19.09.2025 09:26 »
Wenn der A3 Beamte einen 3. Kinderzuschlag von 1000 € bekommt, muss der A13 Beamte diesen auch erhalten. Soweit verständlich.

Schauen wir uns aber nun die Länderebene an gibt es dort Lehrer die Beamte sind und Lehrer die Angestellte sind.


Wie kann es mit dem GG vereinbar sein, dass ein 3. Beamtenkind 1000 € zugesprochen bekommt, während das Kind des angestellten Lehrers komplett leer ausgeht?

Weil es Artikel 3 gibt und Du ein Angestelltenverhältnis nicht mit dem Dienst- und Treueverhältnis eines Beamten vergleichen kannst?

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18561 am: 19.09.2025 09:30 »
Wenn der A3 Beamte einen 3. Kinderzuschlag von 1000 € bekommt, muss der A13 Beamte diesen auch erhalten. Soweit verständlich.

Schauen wir uns aber nun die Länderebene an gibt es dort Lehrer die Beamte sind und Lehrer die Angestellte sind.


Wie kann es mit dem GG vereinbar sein, dass ein 3. Beamtenkind 1000 € zugesprochen bekommt, während das Kind des angestellten Lehrers komplett leer ausgeht?

Wesentlich Gleiches ist gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, Internet. Der Beamten befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Sonderstatusverhältnis, das seine Grundrechte einschränkt, was für den Angestellten nicht der Fall ist. Entsprechend stellen sich beide Rechtsverhältnisse zum Dienstherrn bzw. öffentlichen Arbeitgeber als wesentlich ungleich dar. Im Rahmen der unterschiedlichen Rechtsverhältnisse hat der Dienstherr die Pflicht, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren, aber der öffentliche Arbeitgeber nicht die Pflicht, den Angestellten und seine Familie lebenslang hinreichend zu entlohnen. Entsprechend gilt das, was Rheini gerade formuliert hat.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18562 am: 19.09.2025 09:43 »
Das BVerfG formuliert das Ganze übrigens unter anderem wie folgt (beispielsweise als Leitsatz in 2 BvL 6/17 vom 04.05.2020):

"Sind die Grundgehaltssätze so bemessen, dass sie zusammen mit den Familienzuschlägen bei zwei Kindern amtsangemessen sind, darf Richtern und Beamten nicht zugemutet werden, für den Unterhalt weiterer Kinder auf die familien-neutralen Bestandteile ihres Gehalts zurückzugreifen."

Mit anderen Worten:
1.) Das Grundgehalt muss zusammen mit den Zuschlägen für die ersten beiden Kinder amtsangemessen sein. Es muss also insbesondere die Wertigkeit des jeweiligen Amtes widerspiegeln. Daraus ergibt sich zwingend, dass die Zuschläge für die ersten beiden Kinder nicht zu hoch sein dürfen (wie von Swen ausgeführt).
2.) Ab dem dritten Kind gilt hingegen (wie bereits gestern von GoodBye angemerkt) eine Art Ausnahme vom Leistungsprinzip.

Schlüüü

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« Antwort #18563 am: 19.09.2025 09:57 »
moin,
macht es dann nicht auch Sinn, den Kinderzuschlag ab dem 3. Kind wie beim Bürgergeld anhand des Alters zu bemessen?
Sprich: 0-5 Jahre / 6-13 Jahre / 14-17 Jahre
In wieweit dann die 115% greifen lass ich jetzt mal außen vor


Knarfe1000

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« Antwort #18564 am: 19.09.2025 09:58 »
Das BVerfG formuliert das Ganze übrigens unter anderem wie folgt (beispielsweise als Leitsatz in 2 BvL 6/17 vom 04.05.2020):

"Sind die Grundgehaltssätze so bemessen, dass sie zusammen mit den Familienzuschlägen bei zwei Kindern amtsangemessen sind, darf Richtern und Beamten nicht zugemutet werden, für den Unterhalt weiterer Kinder auf die familien-neutralen Bestandteile ihres Gehalts zurückzugreifen."

Mit anderen Worten:
1.) Das Grundgehalt muss zusammen mit den Zuschlägen für die ersten beiden Kinder amtsangemessen sein. Es muss also insbesondere die Wertigkeit des jeweiligen Amtes widerspiegeln. Daraus ergibt sich zwingend, dass die Zuschläge für die ersten beiden Kinder nicht zu hoch sein dürfen (wie von Swen ausgeführt).
2.) Ab dem dritten Kind gilt hingegen (wie bereits gestern von GoodBye angemerkt) eine Art Ausnahme vom Leistungsprinzip.
Dagegen ist aus meiner Sicht auch nichts einzuwenden. Entscheidend ist, dass die Grundbesoldung merklich angehoben werden müsste.

Malkav

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« Antwort #18565 am: 19.09.2025 10:01 »
Entscheidend ist, dass die Grundbesoldung merklich angehoben werden müsste.[..,]
was just die Maßnahme ist, welche die Besoldungsgesetzgeber scheuen, wie der Teufel das Weihwasser.  >:(

Knarfe1000

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« Antwort #18566 am: 19.09.2025 10:05 »
Entscheidend ist, dass die Grundbesoldung merklich angehoben werden müsste.[..,]
was just die Maßnahme ist, welche die Besoldungsgesetzgeber scheuen, wie der Teufel das Weihwasser.  >:(
Klar aber die kommen da nicht mehr dran vorbei.

Alexander79

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« Antwort #18567 am: 19.09.2025 10:07 »
Das BVerfG formuliert das Ganze übrigens unter anderem wie folgt (beispielsweise als Leitsatz in 2 BvL 6/17 vom 04.05.2020):

"Sind die Grundgehaltssätze so bemessen, dass sie zusammen mit den Familienzuschlägen bei zwei Kindern amtsangemessen sind, darf Richtern und Beamten nicht zugemutet werden, für den Unterhalt weiterer Kinder auf die familien-neutralen Bestandteile ihres Gehalts zurückzugreifen."

Mit anderen Worten:
1.) Das Grundgehalt muss zusammen mit den Zuschlägen für die ersten beiden Kinder amtsangemessen sein. Es muss also insbesondere die Wertigkeit des jeweiligen Amtes widerspiegeln. Daraus ergibt sich zwingend, dass die Zuschläge für die ersten beiden Kinder nicht zu hoch sein dürfen (wie von Swen ausgeführt).
2.) Ab dem dritten Kind gilt hingegen (wie bereits gestern von GoodBye angemerkt) eine Art Ausnahme vom Leistungsprinzip.
Aber das BVerfG schreibt ja explizit das dies auch möglich ist, indem die Zuschläge für das erste und zweite Kind schon erhöht werden können.

Zitat: RN47
"Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen. "

InternetistNeuland

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« Antwort #18568 am: 19.09.2025 10:12 »
Wenn der A3 Beamte einen 3. Kinderzuschlag von 1000 € bekommt, muss der A13 Beamte diesen auch erhalten. Soweit verständlich.

Schauen wir uns aber nun die Länderebene an gibt es dort Lehrer die Beamte sind und Lehrer die Angestellte sind.


Wie kann es mit dem GG vereinbar sein, dass ein 3. Beamtenkind 1000 € zugesprochen bekommt, während das Kind des angestellten Lehrers komplett leer ausgeht?

Wesentlich Gleiches ist gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, Internet. Der Beamten befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Sonderstatusverhältnis, das seine Grundrechte einschränkt, was für den Angestellten nicht der Fall ist. Entsprechend stellen sich beide Rechtsverhältnisse zum Dienstherrn bzw. öffentlichen Arbeitgeber als wesentlich ungleich dar. Im Rahmen der unterschiedlichen Rechtsverhältnisse hat der Dienstherr die Pflicht, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren, aber der öffentliche Arbeitgeber nicht die Pflicht, den Angestellten und seine Familie lebenslang hinreichend zu entlohnen. Entsprechend gilt das, was Rheini gerade formuliert hat.

Der A3 benötigt den Zuschlag weil er sonst unter Bürgergeldniveau rutschen würde.

Der A13 hingegen würde ja nicht unter Bürgergeldniveau rutschen. Er erhält den Zuschlag aufgrund des Abstandsgebotes. Wenn A3 einen Zuschlag erhält so muss A13 auch einen erhalten.

Gleiches mit gleichem vergleichen.
Die Tätigkeit von Lehrkräften ist die gleiche egal ob Beamter oder Angestellter.
Natürlich hat der Beamte andere Rechte und Pflichten als der Angestellte. (Ich kenne deine Ausführungen hierzu Swen)

Aber darf das dann zu einem evidenten finanziellen Vorteil für die Kinder von Beamten führen?

Wenn man den Beamten und den Angestellten vergleicht so sind diese eben nicht gleich.

Die Kinder hingegen können ja keinen Einfluss nehmen ob sie in einer Beamtenfamilie landen oder eben nicht. Deshalb finde ich müsste man Kinder schon als gleich betrachten.

Umlauf

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« Antwort #18569 am: 19.09.2025 10:22 »
Wenn der A3 Beamte einen 3. Kinderzuschlag von 1000 € bekommt, muss der A13 Beamte diesen auch erhalten. Soweit verständlich.

Schauen wir uns aber nun die Länderebene an gibt es dort Lehrer die Beamte sind und Lehrer die Angestellte sind.


Wie kann es mit dem GG vereinbar sein, dass ein 3. Beamtenkind 1000 € zugesprochen bekommt, während das Kind des angestellten Lehrers komplett leer ausgeht?

Wesentlich Gleiches ist gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, Internet. Der Beamten befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Sonderstatusverhältnis, das seine Grundrechte einschränkt, was für den Angestellten nicht der Fall ist. Entsprechend stellen sich beide Rechtsverhältnisse zum Dienstherrn bzw. öffentlichen Arbeitgeber als wesentlich ungleich dar. Im Rahmen der unterschiedlichen Rechtsverhältnisse hat der Dienstherr die Pflicht, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren, aber der öffentliche Arbeitgeber nicht die Pflicht, den Angestellten und seine Familie lebenslang hinreichend zu entlohnen. Entsprechend gilt das, was Rheini gerade formuliert hat.

Der A3 benötigt den Zuschlag weil er sonst unter Bürgergeldniveau rutschen würde.

Der A13 hingegen würde ja nicht unter Bürgergeldniveau rutschen. Er erhält den Zuschlag aufgrund des Abstandsgebotes. Wenn A3 einen Zuschlag erhält so muss A13 auch einen erhalten.

Gleiches mit gleichem vergleichen.
Die Tätigkeit von Lehrkräften ist die gleiche egal ob Beamter oder Angestellter.
Natürlich hat der Beamte andere Rechte und Pflichten als der Angestellte. (Ich kenne deine Ausführungen hierzu Swen)

Aber darf das dann zu einem evidenten finanziellen Vorteil für die Kinder von Beamten führen?

Wenn man den Beamten und den Angestellten vergleicht so sind diese eben nicht gleich.

Die Kinder hingegen können ja keinen Einfluss nehmen ob sie in einer Beamtenfamilie landen oder eben nicht. Deshalb finde ich müsste man Kinder schon als gleich betrachten.

Das Kind eines Beamten kann sich auf Anordnung des DH an einem anderen Ort wiederfinden. Während der AG dem Angestellten und seinem Kind eine solche Ortsänderung nicht überhelfen kann.

Nur mal so als theologisches Beispiel.