Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8504000 times)

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20235 am: 03.11.2025 08:36 »
Der Gesetzgeber sollte da den Spielraum nutzen, der ihm eingeräumt wurde und sich von dem 4K+15%-Modell mal lösen.

So so. Und wie genau soll sich der Gesetzgeber in deinen Augen von etwas lösen, was ihm seitens des BVerfG als Kontrollmaßstab vorgegeben ist?

So wie ich hier die Diskussion mitbekommen habe, ist das 4K-Modell eine Variante, wobei es dem Gesetzgeber freisteht, auch andere, modernere Modelle zu entwickeln. Und aus den genannten Gründen ist die 4K-Familie mit dem A1-besoldeten Alleinverdiener obsolet.

Luftpumpe

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20236 am: 03.11.2025 08:43 »
Nach kurzer KI Recherche liegen die bei 10% zwischen den jeweilig angrenzenden Besoldungsgruppen.

Die KI sollte an ihrer Lesekompetenz arbeiten. Die ermittelte Aussage ist Quatsch.

Stattdessen richtig ist: "Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden." (2 BvL 4/18, Randnummer 45).

Das Ergebnis war eine stark verkürzte Zusammenfassung und sollte nur als Diskussionsgrundlage dienen.
Das die Abstände verletzt werden sollte bekannt sein, die 10% könnten als Berechnungsgrundlage dienen...

Man kann auch irgendwas von 5 bis 8% nehmen
« Last Edit: 03.11.2025 08:55 von Luftpumpe »

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20237 am: 03.11.2025 08:44 »
Auf einer Personalversammlung hat ein Gewerkschaftvertreter kundgetan, dass der FamZ Stufe 1 (Bund) zukünftig nicht mehr gewährt werden soll. Stattdessen, sollen 70 % davon (ca. 120,- € Brutto) in die Grundtabelle eingeabeitet werden und 30% den FamZ Stufe 1 Berechtigten als Besitzstand (nicht dynamisiert) weitergewährt werden.

Vielen Dank für deinen Einwurf in diese unsägliche Diskussion auf den letzten Seiten. Welcher Gewerkschaft gehörte der Vertreter denn an? Offenbar scheinen dann ja doch schon Informationen zum neuen Entwurf im Umlauf zu sein. Evtl. sickert die Tage ja doch noch etwas durch zu diesem vermeintlichen Staatsgeheimnis.

waynetology

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20238 am: 03.11.2025 08:48 »
Ich hab jetzt mal der KI mit deep-research einen Ritterkreuzauftrag gegeben. Da kam raus, dass die Besoldung in meinem Fall nach allen Informationen um 450 Euro brutto angehoben werden müsste (A5 / Soldat - ohne Kinder und alleinstehend). Angenommen wir sprechen von einer rückwirkenden Nachzahlung seit dem Urteil aus 2020, wäre das eine Nettonachzahlung von ca. 23.000€ (theoretisch natürlich) - Ist natürlich alles mit Vorsicht zu genießen, da KI und ich hatte auch keinen Widerspruch eingelegt, wie einige hier. Ich bin trotzdem gespannt, was dabei rumkommen wird.
Hört doch mal mit dem KI Mist auf.
Bei dir als Soldat könnte der Dienstherr auch ganz anders rechnen.
Denn als Soldat hast du durch deine freie Heilfürsorge ein ganz anderes tatsächliches Netto als ein vergleichbarer Beamter.

Bist du nicht selbst Soldat?

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Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20239 am: 03.11.2025 08:50 »
Auf einer Personalversammlung hat ein Gewerkschaftvertreter kundgetan, dass der FamZ Stufe 1 (Bund) zukünftig nicht mehr gewährt werden soll. Stattdessen, sollen 70 % davon (ca. 120,- € Brutto) in die Grundtabelle eingeabeitet werden und 30% den FamZ Stufe 1 Berechtigten als Besitzstand (nicht dynamisiert) weitergewährt werden.

Vielen Dank für deinen Einwurf in diese unsägliche Diskussion auf den letzten Seiten. Welcher Gewerkschaft gehörte der Vertreter denn an? Offenbar scheinen dann ja doch schon Informationen zum neuen Entwurf im Umlauf zu sein. Evtl. sickert die Tage ja doch noch etwas durch zu diesem vermeintlichen Staatsgeheimnis.

Das hätte ja dann für Leute die den FamZ 1 bekommen genau gar keine finanziellen Vorteile. Super :D

Rollo83

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20240 am: 03.11.2025 08:52 »
Jetzt mal eine ganz ernsthafte Diskussion darüber ohne Meckerei ohne Stichelei, das soll praktikabel sein.
Wo liegt mein Denkfehler? Ich bleibe natürlich der Meinung das dies nicht passieren wird bis ich schwarz auf weiß etwas anderes lese.

Der Denkfehler liegt stark vereinfacht darin, dass das BVerfG immer das Nettoeinkommen eines Beamten gegenüber der Grundsicherung vergleicht.

Der Dienstherr muss dem Beamten / Soldaten soviel Einkommen zur Verfügung stellen, dass dieser einen spürbaren Abstand von mindestens 15 % zur Grundsicherung hat. Dabei hat der Gesetzgeber einen weiten Ermessenspielraum.

Bei Beamten und Soldaten werden zur Bereinigung des Nettoeinkommens die durchschnittlichen, notwendigen Kosten zur Privaten KV abgezogen. Ein Soldat muss allerdings nur für seine Frau und seine Kinder anteilig Beiträge zahlen, so dass er gegenüber einem normalen Beamten ein höheres Nettogehalt bei gleichem Brutto hat.

Somit geht es nicht um einen geldwerten Vorteil im engeren Sinne, der individuell geprüft werden muss, sondern im Gegensatz zu anderen Beamten schlicht um geringere Beiträge zur PKV. Diese werden bei allen anderen Beamten übrigens pauschaliert. Diese Pauschalisierung wird dem Gesetzgeber seitens des BVerfG auch solange zugestanden, wie sie realitätsnah ist.

So weit verstanden, ich stelle meine Frage etwas anders.

Wie möchte man dem A7 Soldaten dann weniger Netto Bezüge geben als dem Beamten A7 wenn beide die gleiche Grundbesoldung brutto zwingend bekommen müssen.
Entweder muss der Beamter ja mehr netto bekommen oder der Soldat weniger netto und das bei gleicher Grundbesoldung.

Rollo83

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« Antwort #20241 am: 03.11.2025 08:55 »
Ich hab jetzt mal der KI mit deep-research einen Ritterkreuzauftrag gegeben. Da kam raus, dass die Besoldung in meinem Fall nach allen Informationen um 450 Euro brutto angehoben werden müsste (A5 / Soldat - ohne Kinder und alleinstehend). Angenommen wir sprechen von einer rückwirkenden Nachzahlung seit dem Urteil aus 2020, wäre das eine Nettonachzahlung von ca. 23.000€ (theoretisch natürlich) - Ist natürlich alles mit Vorsicht zu genießen, da KI und ich hatte auch keinen Widerspruch eingelegt, wie einige hier. Ich bin trotzdem gespannt, was dabei rumkommen wird.
Hört doch mal mit dem KI Mist auf.
Bei dir als Soldat könnte der Dienstherr auch ganz anders rechnen.
Denn als Soldat hast du durch deine freie Heilfürsorge ein ganz anderes tatsächliches Netto als ein vergleichbarer Beamter.

Bist du nicht selbst Soldat?

Soldaten haben keine Heilfürsorge.

Der Begriff wird umgangssprachlich „leider“ so genutzt. Korrekt heißt es ja wie oben schon genannt „Truppenärztliche Versorgung“. Ich höre aber unter Soldaten immer wieder den Begriff „kostenlose oder freie Heilfürsorge“.

AlxN

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« Antwort #20242 am: 03.11.2025 08:57 »
In BW werden die zur Ermittlung der Mindestalimentation auch nur die Mindestbeiträge zur PKV pauschaliert in Abzug gebracht und nicht die Durchschnittsbeiträge. Für mich scheint es sehr klar, dass die Beihilfesätze zur Erreichung einer aA angepasst werden. Ist ja schon jetzt teilweise so, denn Familien erhalten regelmäßig ab dem zweiten Kind einen höheren Satz (in BW 70% statt 50%).

Wer mal die Gesetzesbegründungen und Beschlüsse des BVerfG oder andere Urteile lesen würde, wäre regelmäßig besser informiert. Damit lässt sich auch gut einschätzen wie die Dienstherren über eine aA denken, wie sie gedenken diese zu erreichen: An allen Ecken und Enden Einsparpotenziale nutzen (dazu gehört u.a. die nicht realitätsgerechte Bemessung der Wohnkosten). Dass diese Potenziale in Teilen gar nicht mehr existieren (aufgrund einer klaren Rechtsprechung z.B.) interessiert den Besoldungsgesetzgeber idR nicht.

Dunkelbunter

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« Antwort #20243 am: 03.11.2025 08:57 »
Auf einer Personalversammlung hat ein Gewerkschaftvertreter kundgetan, dass der FamZ Stufe 1 (Bund) zukünftig nicht mehr gewährt werden soll. Stattdessen, sollen 70 % davon (ca. 120,- € Brutto) in die Grundtabelle eingeabeitet werden und 30% den FamZ Stufe 1 Berechtigten als Besitzstand (nicht dynamisiert) weitergewährt werden.

Vielen Dank für deinen Einwurf in diese unsägliche Diskussion auf den letzten Seiten. Welcher Gewerkschaft gehörte der Vertreter denn an? Offenbar scheinen dann ja doch schon Informationen zum neuen Entwurf im Umlauf zu sein. Evtl. sickert die Tage ja doch noch etwas durch zu diesem vermeintlichen Staatsgeheimnis.

Das hätte ja dann für Leute die den FamZ 1 bekommen genau gar keine finanziellen Vorteile. Super :D

Was keinen Sinn macht die Aussage des Personalvertreters, da die Grundtabelle ja für alle gilt.
Da gibt es keine Grundtabelle verheiratet oder unverheiratet.
Daher wäre es eine Erhöhung für Unverheiratete, aber kein Vorteil für Verheiratete.
Obwohl daran basteln die ja sowieso schon lange rum, dass der Verheiratetenzuschlag weg soll.

Rentenonkel

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« Antwort #20244 am: 03.11.2025 09:09 »

So weit verstanden, ich stelle meine Frage etwas anders.

Wie möchte man dem A7 Soldaten dann weniger Netto Bezüge geben als dem Beamten A7 wenn beide die gleiche Grundbesoldung brutto zwingend bekommen müssen.
Entweder muss der Beamter ja mehr netto bekommen oder der Soldat weniger netto und das bei gleicher Grundbesoldung.

Wie kommst Du darauf, dass Beamte und Soldaten zwingend das gleiche Brutto bekommen müssen?

Bei der amtsangemessenen Besoldung darf der Gesetzgeber Unterschiede machen zwischen den Gruppen, die eine volle Heilfürsorge bekommen, und denjenigen, die nur anteilig beihilfeberechtigt sind. Nur weil es in der Vergangenheit keine Unterschiede gab, bedeutet das nicht, dass der Gesetzgeber das nicht für die Zukunft ändern kann. Er hat diesbezüglich einen weiten Ermessensspielraum. Dabei wird er selbstverständlich die Soldatenversorgung nicht kürzen, so denke ich; er könnte allerdings mit großer Wahrscheinlichkeit nach dem lang ersehnten Urteil die "normale" Beamtenbesoldung stärker anheben als die der Soldaten.

Alexander79

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« Antwort #20245 am: 03.11.2025 09:09 »
Also ein gewaltiger Fehlbetrag der insb. in den Ämtern ab A10 zustande kommt.
Wieso?
A10->A11=11%
A11->A12=9,7%
A12->A13=10,5%
A13->A14=8,5%
A14->A15=12,5%
A15->A16=11%.

Ja von A13 auf A14 ist es in der Tat etwas wenig, aber zu sagen ab A10 ein gewaltigen Fehlbetrag zu nennen ist schon etwas vermessen.

Alexander79

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« Antwort #20246 am: 03.11.2025 09:18 »
Bist du nicht selbst Soldat?
Ich war mal Soldat.
Soldaten haben keine Heilfürsorge.
Achso, schauen wir doch mal ins BBesG §69a.
Zitat:"(1) Soldaten, die Anspruch auf Besoldung oder auf ein Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes haben, wird Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung gewährt.

Wir stellen fest, der Soldat bekommt (freie) Heilvorsorge, diese (freie) Heilfürsorge wird aber nicht so gewährt wie es bei manchen Beamten passiert, sondern in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung.
Es bleibt aber dennoch eine (freie) Heilfürsorge.

Rentenonkel

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« Antwort #20247 am: 03.11.2025 09:21 »
Ergänzend dazu:

... Außer in Notfällen oder bei einer Überweisung durch einen Truppenarzt. Dann darf der Soldat seine Heilfürsorge auch in Form eines zivilen Arztes oder zivilen Krankenhauses in Anspruch nehmen und bekommt die Kosten dafür erstattet.

Hobbyjurist

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« Antwort #20248 am: 03.11.2025 09:36 »
Der Dienstherr muss dem Beamten / Soldaten soviel Einkommen zur Verfügung stellen, dass dieser einen spürbaren Abstand von mindestens 15 % zur Grundsicherung hat. Dabei hat der Gesetzgeber einen weiten Ermessenspielraum.

Bei Beamten und Soldaten werden zur Bereinigung des Nettoeinkommens die durchschnittlichen, notwendigen Kosten zur Privaten KV abgezogen. Ein Soldat muss allerdings nur für seine Frau und seine Kinder anteilig Beiträge zahlen, so dass er gegenüber einem normalen Beamten ein höheres Nettogehalt bei gleichem Brutto hat.

Somit geht es nicht um einen geldwerten Vorteil im engeren Sinne, der individuell geprüft werden muss, sondern im Gegensatz zu anderen Beamten schlicht um geringere Beiträge zur PKV. Diese werden bei allen anderen Beamten übrigens pauschaliert. Diese Pauschalisierung wird dem Gesetzgeber seitens des BVerfG auch solange zugestanden, wie sie realitätsnah ist.

Lieber @Rentenonkel, ist diese Pauschalisierung denn noch realitätsnah, wenn je nach Eintrittsalter, Risikozuschlag und Familienstand - alles Dinge, die man nur begrenzt beeinflussen kann - die PKV-Prämie irgendwo zwischen 200 € und 500 € monatlich variiert? Das ist eine ganz schöne Bandbreite.

Warzenharry

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« Antwort #20249 am: 03.11.2025 09:38 »
Freie Heilfürsorge hat die Polizei. Soldaten genießen unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Das sind zwei paar Schuhe.