Das Gebot effektiven Rechtsschutzes ist im Besoldungsrecht offensichtlich nicht gewährleistet.
Durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, dass aus haushaltsrechtlichen Gründen es angeblich geboten sei, dem Besoldungsempfänger aufzuerlegen, in jedem Haushaltsjahr einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung zu stellen, obwohl dieser mangels entsprechenden Besoldungsgesetzes gar nicht positiv beschieden werden kann, und dieser von vornherein aussichtslose Antrag nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens dann auch noch durch alle Instanzen (Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht) durchgeklagt werden muss, kommt es zu einer Verfahrensdauer von Jahrzehnten. Aber auch dann ist noch nicht Schluss. Es bleibt dem Gesetzgeber überlassen, wie er auf das Urteil des Verfassungsgericht reagiert. Offenbar hat sich das BVerfG bei seiner Rechtsprechung nicht träumen lassen, dass die Besoldungsgesetzgeber zum konzertierten Verfassungsbruch bereit sind, um ihre Haushalte zu schützen. Danach geht das ganze von vorne los. Es heißt so schön: Justice delayed is Justice denied. Leider ist die Realität: Justice denied.