Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8548481 times)

Lichtstifter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20415 am: 05.11.2025 09:54 »
Wenn man betrachtet, wie oberflächlich und auch fehlerhaft die Artikel inhaltlich sind, würde ich nicht so viel auf die Headline geben.

Da gefühlt alle von der WiWo kopieren dürfte es höchstens interessant sein, wenn da etwas neues erscheint.

Und darüber hinaus bleibt uns nur das Warten auf die Veröffentlichung des Entwurfes, wobei mir die Ausführungen von Rentenonkel sehr plausibel erscheinen.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20416 am: 05.11.2025 10:28 »
Hier ist auch so gut wie gar nichts duchgesickert, außer dem Umstand, dass auch von diesem Punkt nicht alle, sondern voraussichtlich nur rund 200.000 Beamte profitieren könnten.

Wie kommst du auf diese Aussage? Mit der Zahl 200.000 sind alle (Bundes-)Beamten gemeint. Und ja, natürlich gibt es auch noch Soldaten und Versorgungsempfänger, aber von denen war an der genannten Stelle nicht die Rede.

Ansonsten: Sowohl der unsägliche Seehofer-Entwurf mit seinem "Regionalen Ergänzungszuschlag (REZ)" als auch der Ampel-Entwurf mit seinem "Alimentativen Ergänzungszuschlag (AEZ)" liegen zum Glück da wo sie hingehören, und zwar im Mülleimer (der Geschichte)!

Und angesichts der aktuellen Verlautbarungen (Leistungsprinzip, etc.) kann ich mir kaum vorstellen, dass irgendjemand in den genannten (verschimmelten) Mülleimer greifen sollte..

Johnny75

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20417 am: 05.11.2025 10:30 »
Die FR ist (online) schon lange zu einem reinen Clickbait-Schundblatt verkommen, das ist mir schon vor geraumer Zeit aufgefallen.

Und nichts gegen "unsere" Webseite hier, aber diese als Quelle heranzuziehen für die anstehenden Abschlagszahlungen, die mit der aA nichts, aber auch gar nichts zu tun haben, spricht auch wieder mal Bände...

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20418 am: 05.11.2025 11:10 »
Hier ist auch so gut wie gar nichts duchgesickert, außer dem Umstand, dass auch von diesem Punkt nicht alle, sondern voraussichtlich nur rund 200.000 Beamte profitieren könnten.

Wie kommst du auf diese Aussage? Mit der Zahl 200.000 sind alle (Bundes-)Beamten gemeint. Und ja, natürlich gibt es auch noch Soldaten und Versorgungsempfänger, aber von denen war an der genannten Stelle nicht die Rede.

Ansonsten: Sowohl der unsägliche Seehofer-Entwurf mit seinem "Regionalen Ergänzungszuschlag (REZ)" als auch der Ampel-Entwurf mit seinem "Alimentativen Ergänzungszuschlag (AEZ)" liegen zum Glück da wo sie hingehören, und zwar im Mülleimer (der Geschichte)!

Und angesichts der aktuellen Verlautbarungen (Leistungsprinzip, etc.) kann ich mir kaum vorstellen, dass irgendjemand in den genannten (verschimmelten) Mülleimer greifen sollte..

Ich zitiere mal aus dem Artikel:

"Besonders Familien mit mehreren Kindern waren zu schlecht gestellt, kritisierten die Karlsruher Richter. Nach jahrelangem Warten auf die Umsetzung dieses Urteils dürften nun knapp 200.000 Bundesbeamtinnen und -beamte in Deutschland bald eine erhebliche Nachzahlung auf ihren Kontoauszügen betrachten."

Daraus schließe ich, dass nach den Berechnungen des BMI eben nicht alle, sondern lediglich 200.000 Beamte profitieren werden. Ich lasse mich gerne vom Gegenteil überzeugen, falls es anders kommen sollte.

Ich zitiere mal aus dem alten Entwurf:

Mit Beschluss 2 BvL 6/17 stellt das BVerfG fest, dass die Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen, die in den Jahren 2013 bis 2015 die Alimentation von Richtern und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 2 regeln, mit Artikel 33 Absatz 5 des GG insoweit unvereinbar waren, als es der Gesetzgeber unterlassen hat, die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile bei Richtern und Staatsanwälten mit drei Kindern (für das Jahr 2013)
beziehungsweise mit vier Kindern (für die Jahre 2014 und 2015) in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festzusetzen. Es bekräftigt seine Rechtsprechung, dass der realitätsgerecht ermittelte Bedarf ab dem dritten Kind mindestens 15 Prozent über den Leistungen der sozialen Grundsicherung liegen muss.

Ich zitiere mal weiter aus dem damaligen Entwurf:

Zudem ist aufgrund des Beschlusses des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 23. Oktober 2019 anlässlich der parlamentarischen Beratungen zum BesStMG eine zeitnahe Reform des Familienzuschlags erforderlich.

Am Ende interessieren mich bei den Berichten nicht das, was das Blatt selbst dazu schreibt, sondern das, was den Politikern in den Mund gelegt wird. Und gerade bei solchen Zitaten, die durchgestochen und abgenickt werden, ist es oft interessanter, was nicht gesagt wird, als das, was gesagt wird; man darf daher aus meiner Sicht auch mal zwischen den Zeilen lesen oder um wie ein Politiker um die Ecke denken. Und es steht eben nicht "alle" Beamten, sondern es steht "knapp" 200.000 Beamte.

Und wenn man die Zahlen liest, um die es am Ende für alle Beamten gehen könnte, bekommt das BMF sicherlich feuchte Hände und sucht nach Wegen, diese Kosten (für den von mir genannten dritten Teil) zumindest für die Vergangenheit zu drücken, und trotzdem nur mit einem blauen Auge aus der Nummer raus zu kommen. Und was wäre besser, als ein vermutlich doch nicht ganz sauberes Besoldungsgesetz, gegen den die Beamten, so sie denn zu ihrem Recht kommen wollten, klagen müssten, was die allermeisten aber dann doch nicht machen werden? Zumindest könnte man so auch die Nachzahlung weiter in die Zukunft strecken, um den Haushalt 2026 nicht zu stark zu belasten.

NRW hat es vorgemacht. Und, soweit ich mich entsinne, haben nur etwa 7 % der Beamten geklagt. Das macht dann grob 7 MRD Minus im Haushalt des BMF statt grob 100 MRD ..... Hurra .... 93 MRD EUR eingespart.

Dafür lohnt es sich doch, nochmal vom BVerfG einen über den Deckel zu bekommen, zumal man sich ja mit dem Argument rausreden kann, dass zum Zeitpunkt des Referentenentwurfs das "Maidowski" Urteil noch nicht vorlag oder noch nicht ausgewertet werden konnte und deswegen nicht in die Überlegungen einbezogen werden konnte; man werde das bis zur übernächsten Besoldungsrunde allerdings genau anschauen und dann, sofern tatsächlich erforderlich, die Vorgaben des BVerfG für die Zukunft umsetzen.

Lichtstifter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20419 am: 05.11.2025 11:19 »
"[...]die Vorgaben des BVerfG für die Zukunft umsetzen."

Umsetzen müssen.

Da will ja keiner seine Wange hinhalten.

Mir ist die daraus resultierende Berichterstattung zu unserem Berufsstand aber völlig egal. Am Ende zählt nur mit welcher Qualität ich meine 5 Kinder großziehen kann.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20420 am: 05.11.2025 11:20 »
Daraus schließe ich, dass nach den Berechnungen des BMI eben nicht alle, sondern lediglich 200.000 Beamte profitieren werden.

Ähem. Es gibt insgesamt nur rund 200.000 Beamte!

Siehe beispielsweise auf Seite 10 im dbb Monitor:
https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2025/dbb_monitor_oeffentlicher_dienst_2025.pdf

Oder noch "offizieller":
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffentlicher-dienst/zahlen-daten-fakten/zahlen-daten-fakten-node.html

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20421 am: 05.11.2025 11:56 »
Der bisherige Referentenentwurf hat zusätzlich zu den aktiven Verwaltungsbeamten auch eine Erhöhung für die Soldaten (weitere rund 170.000) und eine Erhöhung der Versorgungsberechtigten (hat da jemand eine aktuelle Zahl?) vorgesehen. Somit wären es eigentlich deutlich mehr als 200.000, die davon profitieren müssten.

Man kann den Hinweis sicherlich auch so interpretieren, dass nur die aktiven Beamten, nicht aber die Soldaten und auch nicht die Versorgungsempfänger eine Erhöhung erhalten würden.

Das wäre dann allerdings ein absolutes Novum in der bundesdeutschen Geschichte, dass man diese Gruppen trennt, und stünde diametral zu der Aussage, die das BMI gegenüber dem DBB gemacht hat, nach der das Tarifergebnis auch auf die Soldaten übertragen werden soll.

Edit: Und die Soldaten bekommen ja auch schon jetzt, so habe ich es zumindest von einigen Forenteilnehmern vernommen, im Hinblick auf das in Aussicht gestellte Gesetz Abschlagszahlungen.

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20422 am: 05.11.2025 12:04 »
Der bisherige Referentenentwurf hat zusätzlich zu den aktiven Verwaltungsbeamten auch eine Erhöhung für die Soldaten (weitere rund 170.000) und eine Erhöhung der Versorgungsberechtigten (hat da jemand eine aktuelle Zahl?) vorgesehen. Somit wären es eigentlich deutlich mehr als 200.000, die davon profitieren müssten.

Man kann den Hinweis sicherlich auch so interpretieren, dass nur die aktiven Beamten, nicht aber die Soldaten und auch nicht die Versorgungsempfänger eine Erhöhung erhalten würden.

Das wäre dann allerdings ein absolutes Novum in der bundesdeutschen Geschichte, dass man diese Gruppen trennt, und stünde diametral zu der Aussage, die das BMI gegenüber dem DBB gemacht hat, nach der das Tarifergebnis auch auf die Soldaten übertragen werden soll.

Edit: Und die Soldaten bekommen ja auch schon jetzt, so habe ich es zumindest von einigen Forenteilnehmern vernommen, im Hinblick auf das in Aussicht gestellte Gesetz Abschlagszahlungen.

Vllt hat die WiWo auch einfach nicht korrekt oder unbedacht geschrieben.
Bisher haben Soldaten keine Erhöhung erhalten. Soll mit den Dezemberbezügen erfolgen.

Seppo84

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20423 am: 05.11.2025 12:12 »
Der bisherige Referentenentwurf hat zusätzlich zu den aktiven Verwaltungsbeamten auch eine Erhöhung für die Soldaten (weitere rund 170.000) und eine Erhöhung der Versorgungsberechtigten (hat da jemand eine aktuelle Zahl?) vorgesehen. Somit wären es eigentlich deutlich mehr als 200.000, die davon profitieren müssten.

Man kann den Hinweis sicherlich auch so interpretieren, dass nur die aktiven Beamten, nicht aber die Soldaten und auch nicht die Versorgungsempfänger eine Erhöhung erhalten würden.

Das wäre dann allerdings ein absolutes Novum in der bundesdeutschen Geschichte, dass man diese Gruppen trennt, und stünde diametral zu der Aussage, die das BMI gegenüber dem DBB gemacht hat, nach der das Tarifergebnis auch auf die Soldaten übertragen werden soll.

Edit: Und die Soldaten bekommen ja auch schon jetzt, so habe ich es zumindest von einigen Forenteilnehmern vernommen, im Hinblick auf das in Aussicht gestellte Gesetz Abschlagszahlungen.

Dann können die sich die 80k mehr Soldaten aber stecken.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20424 am: 05.11.2025 12:16 »
@Rentenonkel

Das mit der Trennung von Soldaten und Beamten kann so einfach nicht erfolgen.
Beide Berufsgruppen erhalten Ihre Besoldung auf der Basis des BBesG.
Sollte man eine Trennung fuer die Zukunft wollen oder anstreben so muss das BBesG in Gaenze umgekrempelt bzw neu gefasst werden also nicht nur im Hinblick auf BesGrp, Besoldungshoehe sondern auch hinsichtlich seines Geltungsbereiches.
Gegenwaertig umfasst der Geltungsbereich des BBesG sowohl die Beamten als auch die Soldaten.
Stellt unser DH denn nun fest seine Alimentation war in der Vergangenheit verfassungswidrig, so muss er dies beheben fuer die Vergangenheit die in Frage steht.
Dies geht aber dann auch nur auf der Basis des zu dem Zeitpunkt geltenden BBesG. Dies hat zwar in der Hoehe den Betroffenen eine zu geringe Besoldung gewaehrt, dieser Umstand wuerde korrigiert ( wie auch immer ), aber trotzdem umfasste der Geltungsbereich des BBesG auch die Soldaten. Ergo sollte es zu Nachzahlungen kommen muessen die an alle seinerzeit vom Geltungsbereich des BBesG betroffenen geleistet werden. 

Imperator

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20425 am: 05.11.2025 12:20 »
Der bisherige Referentenentwurf hat zusätzlich zu den aktiven Verwaltungsbeamten auch eine Erhöhung für die Soldaten (weitere rund 170.000) und eine Erhöhung der Versorgungsberechtigten (hat da jemand eine aktuelle Zahl?)

https://www.bpb.de/kurz-knapp/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in-deutschland/61884/versorgungsempfaenger-des-oeffentlichen-dienstes/

Es scheint so knapp unter 600.000 Versorgungsempfänger zu geben. Tendenz sinkend. Dazu mit eingerechnet auch die ehemaligen Bahner und Postler.

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20426 am: 05.11.2025 12:22 »
Das Gebot effektiven Rechtsschutzes ist im Besoldungsrecht offensichtlich nicht gewährleistet.
Durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, dass aus haushaltsrechtlichen Gründen es angeblich geboten sei, dem Besoldungsempfänger aufzuerlegen, in jedem Haushaltsjahr einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung zu stellen, obwohl dieser mangels entsprechenden Besoldungsgesetzes gar nicht positiv beschieden werden kann, und dieser von vornherein aussichtslose Antrag nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens dann auch noch durch alle Instanzen (Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht) durchgeklagt werden muss, kommt es zu einer Verfahrensdauer von Jahrzehnten. Aber auch dann ist noch nicht Schluss. Es bleibt dem Gesetzgeber überlassen, wie er auf das Urteil des Verfassungsgericht reagiert. Offenbar hat sich das BVerfG  bei seiner Rechtsprechung nicht träumen lassen, dass die Besoldungsgesetzgeber zum konzertierten Verfassungsbruch bereit sind, um ihre Haushalte zu schützen. Danach geht das ganze von vorne los. Es heißt so schön: Justice delayed is Justice denied. Leider ist die Realität: Justice denied.

Dem kann ich nur zustimmen.

Vor allem macht das Institut der jährlichen Geltendmachung schon bereits systematisch keinen Sinn, wenn sich erst aus einer ex-post Betrachtung überhaupt erschließen lässt, dass Kriterien wie z.B. das Abstandsgebot verletzt sind.

Rentenonkel

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« Antwort #20427 am: 05.11.2025 12:54 »

Vllt hat die WiWo auch einfach nicht korrekt oder unbedacht geschrieben.

Dafür fehlt mir nach meinem Verständnis ein Artikel in den bisherigen Zeitungsberichten.

Es macht aus meiner Sicht einen deutlichen Unterschied ob man schreibt:

dürften nun knapp 200.000 Bundesbeamtinnen und -beamte in Deutschland bald eine erhebliche Nachzahlung auf ihren Kontoauszügen betrachten.

oder

dürften nun die knapp 200.000 Bundesbeamtinnen und -beamte in Deutschland bald eine erhebliche Nachzahlung auf ihren Kontoauszügen betrachten.


Bisher haben Soldaten keine Erhöhung erhalten. Soll mit den Dezemberbezügen erfolgen.

Danke für die Klarstellung.

Ich bleibe dabei: Die Zahl von knapp 200.000 Beamten ist nicht willkürlich oder versehentlich ins Spiel gebracht worden, sondern absichtlich.

Aus meiner Sicht haben daher auch "nur" knapp 200.000 Beamte (inklusive der Soldaten und Versorgungsempfänger) eine Chance, schon jetzt von einer etwaigen Änderung zu dem von mir genannten dritten Teil des Besoldungsgesetzes zu profitieren. Spannend dürfte sein, welche es sind.

@ Imperator: Danke für Zahl

@Bundi: Danke für die Ausführungen, die mich in meiner These weiter bestärken

Max Bommel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20428 am: 05.11.2025 13:12 »
@Rentenonkel

Das mit der Trennung von Soldaten und Beamten kann so einfach nicht erfolgen.
Beide Berufsgruppen erhalten Ihre Besoldung auf der Basis des BBesG.
Sollte man eine Trennung fuer die Zukunft wollen oder anstreben so muss das BBesG in Gaenze umgekrempelt bzw neu gefasst werden also nicht nur im Hinblick auf BesGrp, Besoldungshoehe sondern auch hinsichtlich seines Geltungsbereiches.
Gegenwaertig umfasst der Geltungsbereich des BBesG sowohl die Beamten als auch die Soldaten.
Stellt unser DH denn nun fest seine Alimentation war in der Vergangenheit verfassungswidrig, so muss er dies beheben fuer die Vergangenheit die in Frage steht.
Dies geht aber dann auch nur auf der Basis des zu dem Zeitpunkt geltenden BBesG. Dies hat zwar in der Hoehe den Betroffenen eine zu geringe Besoldung gewaehrt, dieser Umstand wuerde korrigiert ( wie auch immer ), aber trotzdem umfasste der Geltungsbereich des BBesG auch die Soldaten. Ergo sollte es zu Nachzahlungen kommen muessen die an alle seinerzeit vom Geltungsbereich des BBesG betroffenen geleistet werden.
Eine Trennung ist innerhalb des BBesG problemlos möglich. Im wesentlichen braucht es eine weitere Besoldungsordung (zum Beispiel S). Man nimmt alle Dienstgrade aus den Besoldungsordnungen A und B heraus und packt sie in die BBesO S. Dann braucht es eine eigene Besoldungstabelle in Anlage 4 und im Abschnitt 2 des Gesetzes müsste der UA 1 Beamte und Soldaten getrennt werden. Ich weiß nicht, wo das Problem sein soll, schließlich gibt es ja auch eigene Besoldungsordnungen und Tabellen für Professoren, Richter und Staatsanwälte im BBesG.

Aber diese Trennung würde mit Sicherheit nicht dazu führen, dass Soldaten schlechter besoldet werden als vergleichbare Beamte.

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« Antwort #20429 am: 05.11.2025 13:16 »

Vllt hat die WiWo auch einfach nicht korrekt oder unbedacht geschrieben.

Dafür fehlt mir nach meinem Verständnis ein Artikel in den bisherigen Zeitungsberichten.

Es macht aus meiner Sicht einen deutlichen Unterschied ob man schreibt:

dürften nun knapp 200.000 Bundesbeamtinnen und -beamte in Deutschland bald eine erhebliche Nachzahlung auf ihren Kontoauszügen betrachten.

oder

dürften nun die knapp 200.000 Bundesbeamtinnen und -beamte in Deutschland bald eine erhebliche Nachzahlung auf ihren Kontoauszügen betrachten.


Bisher haben Soldaten keine Erhöhung erhalten. Soll mit den Dezemberbezügen erfolgen.

Danke für die Klarstellung.

Ich bleibe dabei: Die Zahl von knapp 200.000 Beamten ist nicht willkürlich oder versehentlich ins Spiel gebracht worden, sondern absichtlich.

Aus meiner Sicht haben daher auch "nur" knapp 200.000 Beamte (inklusive der Soldaten und Versorgungsempfänger) eine Chance, schon jetzt von einer etwaigen Änderung zu dem von mir genannten dritten Teil des Besoldungsgesetzes zu profitieren. Spannend dürfte sein, welche es sind.

@ Imperator: Danke für Zahl

@Bundi: Danke für die Ausführungen, die mich in meiner These weiter bestärken

Es bleibt nur die Frage, nach welchen Kriterien – etwa Widersprüche oder Klagen? – die Zahl auf 200.000 begrenzt wurde.