Bei der im Forum regelmäßig wiederkehrenden Diskussion darum, wer es nun besser oder schlechter habe, der Angestellte oder der Beamte, bleibt regelmäßig außen vor, dass es nicht in der Verantwortung des Beamten oder des Angestellten liegt, dass der eine oder andere es besser habe, sondern ausnahmslos in der Verantwortung des Dienstherrn und Arbeitgebers: Denn der regelt die Bedingungen dafür, ob's der eine besser oder der andere schlechter habe. Entsprechend kann man sich eigentlich die Diskussion sparen, jedenfalls hinsichtlich des versuchten Faktums, dass es der eine oder der andere besser oder schlechter habe.
Darüber hinaus kann das Rechtsinstitut des Berufsbeamtentums nicht mit einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis verglichen werden, ohne Äpfel mit Birnen zu vergleichen, da sich der Beamte in einem Sonderrechtsverhältnis befindet, durch das maßgebliche seine Grundrechte eingeschränkt sind, was zur Folge hat, dass er auf der anderen Seite besondere Schutzrechte genießt, da anders den Forderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht Genüge getan werden könnte. Wer also diese besonderen Schutzrechte als Privilegien begreift, begreift nur die eine Hälfte der Wahrheit und lässt die andere außen vor.
Denn wegen der besonderen Schutzpflicht, die aus den eingeschränkten Grundrechten resultiert, hat der Beamte anders als ein Angestellter das Recht auf eine Alimentation auf gesetzlicher Grundlage, wobei dabei wiederum vom Gesetzgeber zu beachten bleibt, dass er das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln hat. Damit, nämlich unter der unmissverständlichen verfassungsrechtlichen Forderung einer Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze, die hinsichtlich der Pflicht zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten sind, resultieren auch für den Dienstherrn aus dem gegenseitigen Treueverhältnis, das eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis so ebenfalls nicht kennt, Pflichten, die er hinsichtlich der zu gewährenden Alimentation nicht abschütteln kann. Auch deshalb bleibt der Vergleich der Alimentation von Beamten mit der Entlohnung von Angestellten grundsätzlich ein Vergleich von Äpfeln mit Birnen und führt entsprechend sachlich nicht weiter, kann also bis zum Exzess geführt werden, ohne dass man prinizipiell je zu einem Ergebnis gelangen könnte - oder anders ausgedrückt: Sobald man mit der Diskussion anfängt, landet man fast automatisch dabei, sich gegenseitig an die Gurgel zu gehen, eben weil es keine sachliche Grundlage für die Diskussion gibt, von der aus also entschieden werden könnte, wer nun "Recht" oder "Unrecht" habe. Genauso gut und mit demselben Ergebnis könnte man auch über die Frage diskutieren, ob die Zahl 5 grün oder rot (eventuell auch blau) ist.
Und schließlich sollten die Vorteile des Dienstherrn nicht außerhalb des Blicks bleiben, die er gerne mitnimmt, wenn er auch dort verbeamtet, wo er das nicht unbedingt bräuchte, womit wir wieder beim ersten Absatz angekommen sind. Die Vorteile hat das Bundesverfassungsgericht vor 16 Jahren wie folgt gefasst:
"Dem Anliegen des Sozialstaatsprinzips kann auch ohne Beeinträchtigung der in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundstrukturen Rechnung getragen werden, indem die angestrebten Einstellungen, soweit Art. 33 Abs. 4 GG dies zulässt, nicht im Beamten-, sondern im Angestelltenverhältnis erfolgen. Eine derartige Vorgehensweise brächte die Anforderungen des Sozialstaatsprinzips und die Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 5 GG zur praktischen Konkordanz. Hinsichtlich der von der angegriffenen Regelung ganz überwiegend betroffenen Berufsgruppe der Lehrer ist die - seit Jahren in großem Umfang praktizierte - Einstellung im Angestelltenverhältnis auch mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 4 GG vereinbar, weil Lehrer in der Regel nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahrnehmen, die der besonderen Absicherung durch den Beamtenstatus bedürften (vgl. Masing, in: Dreier <Hrsg.>, Grundgesetz-Kommentar, 2. Aufl., 2006, Art. 33, Rn. 67 m.w.N.). Der Dienstherr hat daher die Möglichkeit, Lehrer im Angestelltenverhältnis einzustellen. Er ist dann den besonderen institutionellen Vorgaben nicht unterworfen, die das Grundgesetz mit der Einrichtung des Berufsbeamtentums verbindet.
Entscheidet er sich indes für eine Verbeamtung der Lehrer, so ist das begründete Beamtenverhältnis auch den Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG unterworfen. Die Übernahme der Lehrkräfte ins Beamtenverhältnis hat für den Dienstherrn viele - auch finanzielle – Vorteile. Sie befreit ihn von dem Zwang, Arbeits- und Entgeltbedingungen mit den Tarifparteien auszuhandeln und abzustimmen. Die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses ist der einseitigen Regelungskompetenz des Beamtengesetzgebers unterstellt. Dementsprechend liegt es in seinem Gestaltungsspielraum, die wöchentliche Arbeitszeit oder die Festsetzung des Ruhestandsalters zu bestimmen. Das Beamtenverhältnis erlaubt dem Dienstherrn einen flexiblen Einsatz der Beschäftigten. Dies gilt in zeitlicher Hinsicht, da ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung grundsätzlich nicht besteht. Der Handlungsspielraum besteht auch in Bezug auf die örtliche Verwendung, weil das Beamtenrecht die Versetzung eines Beamten auch gegen seinen Willen im dienstlichen Interesse ermöglicht. Der Beamte ist seinem Dienstherrn zur Treue verpflichtet und zum Einsatz kollektiver Druckmittel wie des Streiks nicht befugt. Er hat seinen Dienstherrn loyal zu unterstützen und ist auch bei der Aufnahme von Nebentätigkeiten nicht frei. Schließlich untersteht der Beamte der Disziplinargewalt des Dienstherrn.
Mit diesen Vorteilen für den Dienstherrn sind die Bindungen verbunden, die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergeben, insbesondere auch die Anforderungen des Hauptberuflichkeitsgrundsatzes und des Alimentationsprinzips. Ein 'Rosinenpicken' erlaubt die Verschiedenheit der Beschäftigungssysteme dem Gesetzgeber nicht." (BVerfGE 119, 247 <267 f.>)