Familienzuschlag ab dem dritten Kind:
Bemerkenswert ist ja bspw, dass die baden-württembergische Landesregierung und der dortige Gesetzgeber den Mehrbedarf ab dem dritten Kind für 2023 mit 812,00 EUR und für 2024 mit
895,00 EUR beziffern (
https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/bw/bw-bvanp-aeg-2024-2025-vorlage.pdf, Seite 95).
In NRW dagegen senkt man den Mehrbedarf ab dem dritten Kind ab 2024 auf einen Betrag zwischen
707,37 und 761 EUR (abhängig von der Mietenstufe) ab. Das ist durchaus rechtfertigungsbedürftig...
Die Ausgleichszahlung fällt jedoch weg, sobald eine Änderung der Familienzuschläge eintritt, also entweder ein Kind herausfällt oder ein anderes hinzutritt oder man nach dem 01.11.2024 umzieht (selbst in der gleichen Stadt oder einer anderen Stadt mit der gleichen Mietenstufe)
Dass ein Umzug selbst innerhalb derselben Gemeinde zu einem Wegfall der Ausgleichszulage führen soll, behauptet auch das LBV auf seiner Homepage. Ich finde das ergibt sich aus dem Gesetz nicht zwingend. Wenn man das Gesetz wirklich so anwenden will, fände ich das jedenfalls verfassungsrechtlich äußerst problematisch.
§ 91b Abs. 3 LBesG NRW lautet:
"Die Gewährung der Ausgleichszulage nach den Absätzen 1 und 2 entfällt bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie bei einer Änderung der Familienverhältnisse, die für die Bestimmung der Stufe des Familienzuschlags nach § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 maßgeblich sind und zu einer Erhöhung der Stufe des Familienzuschlags führen, sofern die Änderung nach Ablauf des 31. Oktober 2024 eingetreten ist."
Die Frage ist, worauf sich der fettmarkierte Teil bezieht. Meines Erachtens macht es mehr Sinn, das auf beide Alternativen, das heißt den "Wechsel des Hauptwohnsitzes"
und die "Änderung der Familienverhältnisse zu beziehen. Dafür spricht die Verwendung des Plurals, wobei die Verwendung des Plurals hier sprachlich wohl so oder so nicht wirklich passt. Für mich macht es auch inhaltlich mehr Sinn, weil diese ganze Regelung zum Wegfall der Ausgleichszahlung bei Änderungen der Lebensverhältnisse insbesondere dann zu rechtfertigen sein dürfte, wenn diese Änderung ingesamt zu einer Erhöhung der Zuschläge führt. Wird bspw. am 01.11.2024 ein viertes Kind geboren, hat man insofern Pech gehabt, wenn man während der Schwangerschaft (oder davor) mit den bisherigen Zuschlägen kalkuliert und auf das Versprechen der Landesregierung vertraut hat, dass das Tarifergebnis "wirkungsgleich" umgesetzt wird. Aber man hätte in Bezug auf die Auszahlung selbst keine Einbußen und das Versprechen der Landesregierung auf eine zusätzliche Erhöhung dürfte keine verfassungsrechtlich gesicherte Rechtsposition verschaffen.
Wenn man - wie es offenbar das LBV vorhat - das Gesetz so versteht, dass sich der fettmarkierte Teil
nicht auf den "Wechsel des Hauptwohnsitzes" bezieht, führt ein solcher Umzug aber tatsächlich dazu, dass der Familienzuschlag für die Betroffenen
sinkt. Warum ein Umzug innerhalb der Gemeinde den Vertrauennsschutz auf die bisherige Höhe der Besoldung in Form des Familienzuschlags entfallen lässt, leuchtet mir jedoch nicht ein. Um diese Auslegung mal auf die Spitze zu treiben: Eine Beamtenfamilie (mit 3 oder mehr Kindern), deren Mietvertrag gekündigt wurde, verlöre durch die Kündigung dann auch noch den Anspruch auf Ausgleichzahlung. Das halte ich für verfassungsrechtlich schwierig zu rechtfertigen und politisch würde ich auch gerne mal sehen, wie ein Hendrik Wüst das erklärt.