Autor Thema: Entwurf zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz - BBVAngG  (Read 65169 times)

lotsch

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Die Absprache mit Bayern ist indiziell anzunehmen. Auch deren Finanzminister Füracker sprach davon, dass alles andere unbezahlbar wäre.
Nicht umsonst schrieb Dr. Dr. Ulrich Battis von einem konzertierten Verfassungsbruch aller Bundesländer. Jetzt gehört der Bund auch zum Konzert.

AdenosinTP

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Aber habe ich das richtig verstanden? Es fehlen ungefähr 35 Prozent Netto-Besoldung und alle bleiben verhältnismäßig entspannt?
Das wäre doch der größte Skandal in der Geschichte des Beamtentums.
Wo sind denn die Gewerkschaften?

Tatsächlich sind es ja zwei Aussagen die vermischt werden, wir schielen natürlich alle nur auf den für uns "vorteilhaften" - die Kehrseite, um den Advocatus Diaboli zu spielen, ist mMn auch, dass die Sozialhilfeleistungen einfach zu hoch gestiegen sind. Denn die lösen die Problematik der 115% ja aus. Eine absolute reduktiuon dieser vor allem in den 95% Regionen würde wohl auch zu einer "Lösung" führen. Als auf die absolute schwarze 0 rechnender und knausriger Gesetzgeber würde ich also eigentlich erst hier ansetzen, um zu sparen (so weit das Möglichist und nicht Sozialhilfeempfänger Menschen unwürdig behandelt etc. etc.) und nur zur Not die Besoldung erhöhen.

AdenosinTP

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g)


Neben diesem bislang impliziten Rückbezug auf für die Bundesrepublik nicht traditionsbildende Zeitläufte führt der Entwurf entsprechend ohne sachliche Begründung aus, dass „Ehegatten heute die ihnen nach § 1356 des Bürgerlichen Gesetzbuches obliegenden Pflichten zur Haushaltsführung und die Kinderbetreuung weit überwiegend anteilig“ wahrnehmen würden, sodass „Erwerbstätigkeit von Frauen heute eher der Regelfall“ sein solle (S. 59 f.). Dieses Referat der gesetzlichen Norm bleibt jedoch als Folge der auch nachfolgend unbegründeten Betrachtungen des Entwurfs unvollständig. Denn nicht umsonst führt § 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB aus, dass Ehegatten die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln haben, um im Satz 2 den Fall zu regeln, dass einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen ist. In diesem Fall hat er den Haushalt in eigener Verantwortung zu leiten. § 1356 Abs. 2 Satz 1 BGB regelt die gleichberechtigte Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit, während Satz 2 regelt, das beide Ehegatten bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit die gebotene Rücksicht sowohl auf die Belange des jeweils anderen als auch auf die der Familie zu nehmen haben. Damit aber stellt § 1356 BGB insgesamt klar, dass es in der Entscheidung ausschließlich der beiden Ehepartner liegt, wie sie im Rahmen ihrer Ehe und Familie die beiderseitig gleichberechtigte Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit sowie die Pflichten der Haushaltsführung einvernehmlich regeln.

Die KITA Gebühren werden soweit ich das sehe ja gar nicht betrachtet Swen oder?
Denn während diese in manchen Bundesländern umsonst sind, kostet es in manchen Bundesländern bzw. Gemeinden pro Kind schon ca. 600 € ( vor Verpflegung) und die BRuttogehalts-Beitragsbemessung für Beamte wird sogar nochmal um 10% pauschal erhöht.
Warum findet hier keine Betrachtung statt?

Durgi

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Moin ich bin neu hier,
danke an Swen für die tollen Beiträge. Er scheint ja in Deutschland der Einzige mit Durchblick zu sein.

Aber habe ich das richtig verstanden? Es fehlen ungefähr 35 Prozent Netto-Besoldung und alle bleiben verhältnismäßig entspannt?
Das wäre doch der größte Skandal in der Geschichte des Beamtentums.
Wo sind denn die Gewerkschaften?

Der Deutsche Bundeswehrverband hat bereits seine Stellungnahme abgegeben - dies jedoch unter Ausschluss der Oeffentlichkeit und Veroeffentlichung. Das sagt bereits alles.

@Swen
DANKE - Ein unfassbar dickes Danke. Ich habe am Wochenende mit Quellenrecherche alle deine Ausfuehrungen durchdrungen und gebe dir uneingeschraenkt in allen Punkten Recht. De Juro ist das Hieb- und Stichfest.
Wir wissen jedoch alle, dass eine Finanzierbarkeit gegeben sein muss. Ist dies nicht zu gewaehrleisten, kann der Gesetzgeber abweichen, frei nach dem Motto: Ich kann mich nur so hoch strecken, wie die Arme reichen.
Wird das Pamphlet des Entwurfes so umgesetzt, gibt es erneute Klagen und Urteile des BVerfG, aber wird nichts an der Einfuehrung und Umsetzung aendern. Andere Verbaende, und da muessen wir ein wenig ueber den Tellerrand blicken, werden mit RECHT auf die Verhaeltnismaessigkeit hinweisen. Sollte wirklich eine Gehaltssteigerung von 35% erzielt werden (in Utopia), liegen wir bei 4500 Brutto und somit knapp 3600 Netto beim niederen Dienst, Berufsanfaenger, ohne vorausgesetzte, weiterfuehrende Schulausbildung, Beruf oder akademischen Grad.
Das, so muessen wir uns bei aller Liebe eingestehen, steht in keiner Relation mehr zu vmtl. allen anderen Berufsbildern in Deutschland. Was das fuer weitreichende Folgen haette, kann ich nicht absehen.
Die Verringerung der Sozialleistungen ist fuer mich die einzig logische Konsequenz.

Man stelle sich vor, durch eine andere Regierung kommt in 5 Jahren die Verringerung der Sozialleistungen um 50% und wir werden dann nach erfolgreicher angemessener Alimentation (Utopia) in 2025 wieder runtergesetzt? :) Die Schreie kann man bis Sizilien hoeren.

Lichtstifter

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Zitat
Ich gehe davon aus, dass das BBVAngG erst vom BT verabschiedet werden kann, wenn der HH2025 erfolgreich durch den BT gewunken wurden, also nicht vor Nov/Dez. Falls es hier noch gravierende Veränderungen stattfinden, würde auch das BBVAngG wieder zur Disposition stehen.

Das letzte Wort hat ja eigentlich unser Bundespräsident, der in letzter Instanz seine Unterschrift verweigern kann. Das ist in der Geschichte ja schon ein paar mal vorgekommen.

Danach würde das noch nicht fertige Gesetz nochmals auf den Prüfstand geraten.

Wie ist denn da die gängige Praxis? Wird grds. einfach unterschrieben? Und was geschah im Vorfeld bei den paar Malen, wo ein Gesetz in der ursprünglichen Fassung nicht durchging? Wie wurde der Bundespräsident auf die Nichtigkeit von Gesetzen und Grundrechtsverletzungen aufmerksam?

Ich sehe es zwar nicht realistisch an, dass so etwas in unserem Falle geschieht. Aber mediale Aufmerksamkeit hätte es auf jeden Fall zur Folge. Siehe die damalige Rechtsprechung zum Luftsicherheitsgesetz beim Abschuss von Passagierflugzeugen oder das damalige BKA-Gesetz von Schäuble, welches zum Organstreit führte.

https://webarchiv.bundestag.de/archive/2010/0427/dokumente/textarchiv/2006/flug/index.html


Lichtstifter

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Zitat
Siehe die damalige Rechtsprechung zum Luftsicherheitsgesetz beim Abschuss von Passagierflugzeugen oder das damalige BKA-Gesetz von Schäuble, welches zum Organstreit führte.

Muss mich berichtigen. Hier hatte man mittels Verfassungsbeschwerde Änderungen vorgenommen.

Waldvorbäumen

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Moin!
Da ist man mal einige Tage nicht im Forum....und wäre auch besser draussen geblieben...

Mit A12 MS 5 - 166 € Abzgl. 161 €. Fünf Euro. FÜNF! Herzlichen Dank für nichts. Ich gebe die Erlaubnis den Betrag an Brot für die Welt umzuleiten.
Aber im Ernst. Lachhaft! Was glauben die, welche Reaktionen das provoziert? Das wird die Motivation vieler Kolleginnen und Kollegen sicherlich nicht beflügeln

Über 30 Jahre SPD gewählt...selber schuld!

Edit: Beispiele....B11 ....soll das der Durchschnittsverdiener sein? Sorry. Bin ich weit weg von.


PublicTim

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Hallo BalBund,

ist den maßgeblichen Personen im BMI eigentlich das rege Treiben hier im Forum bekannt. Mich würde interessieren, ob die Autoren des Entwurfes heimlich hier im Forum mitlesen. Wenn die den Namen 'SwenTanortsch' lesen, muss es denen doch kalt den Rücken runterlaufen. Wahrscheinlich haben die alle selbst einen WS gegen ihre eigene Besoldung eingelegt (zumindest bis Referentenebene).

Jede und jeder kann das BMI kontaktieren und so mit den Kolleginnen und Kollegen in Kontakt treten. Das geht telefonisch oder schriftlich per Format Bürgerkommunikation hier: https://www.bmi.bund.de/DE/service/kontakt/buergerkommunikation/buergerkommunikation-formular-node.html
Alle dort eingehenden Sachverhalte (sofern sie sachlich sind) werden beantwortet und in einer Zusammenfassung auch regelmäßig der Hausleitung vorgelegt.

Was auch immer geht: Dem zuständigen Fachreferat direkt eine E-Mail schreiben. Vielleicht wird nicht geantwortet, aber es wird mit Sicherheit gelesen und veraktet.  ;) Hier dürfte das gemäß Referentenentwurf D3@bmi.bund.de sein.

Ich halte das für eine gute Idee hier mal das Referat ggf. auch Sts Krösser mit den Punkten von Swen (wenn das in deinem Sinne ist und du mit den Ausführungen fertig bist) anzuschreiben.

SwenTanortsch

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g)


Neben diesem bislang impliziten Rückbezug auf für die Bundesrepublik nicht traditionsbildende Zeitläufte führt der Entwurf entsprechend ohne sachliche Begründung aus, dass „Ehegatten heute die ihnen nach § 1356 des Bürgerlichen Gesetzbuches obliegenden Pflichten zur Haushaltsführung und die Kinderbetreuung weit überwiegend anteilig“ wahrnehmen würden, sodass „Erwerbstätigkeit von Frauen heute eher der Regelfall“ sein solle (S. 59 f.). Dieses Referat der gesetzlichen Norm bleibt jedoch als Folge der auch nachfolgend unbegründeten Betrachtungen des Entwurfs unvollständig. Denn nicht umsonst führt § 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB aus, dass Ehegatten die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln haben, um im Satz 2 den Fall zu regeln, dass einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen ist. In diesem Fall hat er den Haushalt in eigener Verantwortung zu leiten. § 1356 Abs. 2 Satz 1 BGB regelt die gleichberechtigte Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit, während Satz 2 regelt, das beide Ehegatten bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit die gebotene Rücksicht sowohl auf die Belange des jeweils anderen als auch auf die der Familie zu nehmen haben. Damit aber stellt § 1356 BGB insgesamt klar, dass es in der Entscheidung ausschließlich der beiden Ehepartner liegt, wie sie im Rahmen ihrer Ehe und Familie die beiderseitig gleichberechtigte Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit sowie die Pflichten der Haushaltsführung einvernehmlich regeln.

Die KITA Gebühren werden soweit ich das sehe ja gar nicht betrachtet Swen oder?
Denn während diese in manchen Bundesländern umsonst sind, kostet es in manchen Bundesländern bzw. Gemeinden pro Kind schon ca. 600 € ( vor Verpflegung) und die BRuttogehalts-Beitragsbemessung für Beamte wird sogar nochmal um 10% pauschal erhöht.
Warum findet hier keine Betrachtung statt?

Das ist genauso, Adenosin. Das Freistellen von Kosten in der Kinderbetreuung betrachtet das Bundesverfassungsgericht als einen Sozialtarif, der in seiner monetären Auswirkung vom Besoldungsesetzgeber hinreichend zu beachten ist, ohne dass er das - in Gestalt der 17 Besoldungsgesetzgeber - bislang weit überwiegend tut. Eine sachgerechte Beachtung der entsprechenden aktuellen Darlegungen durch den Senat sollte in vielen Fällen zu einem beträchtlich höheren Grundsicherungsniveau führen, in dessen Folge sich die Mindestalimentation entsprechend erhöhte, was zu einer nicht selten deutlich höheren Grenze zur Unteralimentation führen müsste.

Darüber hinaus legst Du genauso wie Durgi den Finger in die Wunde. Letztlich sieht sich der Besoldungsgesetzgeber in der Pflicht, sofern er die aus den beiden Abstandsgeboten zwangsläufig folgenden verfassungsrechtlichen Konsequenzen sachlich in den Blick nehmen wollte, entweder ein deutlich höheres Besoldungsniveau im Rahmen der überkommenen Rechtslage zu regeln oder eben zu ihrer verfassungskonformen Neuregelung zu schreiten, mit der er allerdings weiterhin grundsätzlich zu beachten hat, dass die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang gebunden bleibt, dass also jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss, und dass diese Wertigkeit insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt wird (BVerfGE 155, 1 <22 f. Rn. 43).

Stattdessen versuchen im Grunde alle Besoldungsgesetzgeber, dass bislang gewährte Besoldungsniveau durch nicht verfassungskonforme Neuregelungen für die weit überwiegende Zahl an Bediensteten weitgehend wie bisher aufrechtzuerhalten, worin sich zu einem nicht geringen Teil die allgemeine Krise unserer Demokratie im Kleinen widerspiegelt, die darin liegt, dass die Parteien als Spiegelbild der Gesellschaft keine hinreichenden Antworten auf die stürmische Verwandlung der Welt haben, sodass in Anbetracht knapper Kassen - Geld ist bekanntlich das vorzügliche Schmiermittel, um Konflikte zu überdecken - allüberall der Versuch der Besitzstandswahrung als individuell nachvollziehbare Lösungsstrategie versucht wird.

Hätten die in Bund und Ländern regierenden Parteien noch die gesellschaftliche Autorität und darin also dann die gestalterische Kraft, harte inhatliche Debatten erst in der eigenen Küche und dann in der gesamten Nachbarschaft zu führen, um so nicht geringe Teile von Wirtschaft und Gesellschaft mit ins Boot zu holen und entsprechend auf die sich stürmisch ändernde Weltlage zu reagieren - eine der Stärken des rheinischen Kapitalismus, der allerdings, das muss zur Ehrenrettung der heutigen Politik und Gesellschaft gesagt werden, auf's Ganze gesehen zumeist deutlich vorteilhaftere Bedingungen hinsichtlich des Schmiermittels Geld für sich beanspruchen konnte -, dann könnte man heute ggf. ernsthaft darüber diskutieren, was ein funktionsfähiger öffentlicher Dienst kosten soll und muss. Da die traditionellen Parteien, die also mit der Wiedervereinigung bereits auf der politischen Bühne standen, diese Wirkmöglichkeit nicht mehr entfalten - die in den letzten rund zehn Jahren neu gegründeten Alternativen mit ihren Bimmelbammelpersonal rechts und links der Mitte, die die Steinlaus zum Markenkern ihrer politischen Weltanschauung machen, in politischer Verantwortung, so darf man vermuten, die Probleme nur noch verstärken würden -, wird es wohl auf absehbarer Zeit beim allgemeinen politischen Durchwurschteln bleiben.

Um's konkret zu machen: Wenn der Besoldungsgesetzgeber im Rahmen unserer Verfassung die mit dem Rechtsprechungswandel im Besoldungsrecht zwangsläufig einhergehenden Mehrkosten sachgerecht begrenzen wollte, hätte er dazu alle Möglichkeiten, indem er zu einer sachlichen Analyse des öffentlichen Diensts schritte, darin die Möglichkeiten sachgerechter Ämterneubewertung nutzte, die also die Wertigkeit eines Amts und darin folglich insbesondere die mit ihm verbundene Verantwortung und Inanspruchnahme des Amtsinhabers sachlich beachtete, nachdem er zuvor und während er dann weiterhin in den Diskurs treten würde, was uns gesellschaftlich ein funktionierender öffentlicher Dienst und liberaler Rechtsstaat wert ist. Diese Debatten dürften für wohl alle Beteiligten schmerzhaft sein, da in ernsthaften Debatten zumeist alle Beteiligten liebgewonnene Positionen differenzieren oder gar aufgeben müssen; aber sie böten die Chance auf höhere Vernunft und größere Akzeptanz.

So wie sich insbesondere gerade die Bundespolitik darstellt, sollte die Chance für entsprechende plitische Debatten und daraus entwickelte sachliche Schlüsse allerdings ziemlich genau bei Null liegen. Entsprechend sollte es am Ende die Wahrscheinlichkeit eines (politischen) Münzwurfs sein, ob dieser Entwurf - wenn, dann weitestgehend unverändert - das Licht der Gesetzeskraft entdeckt, ob sich also die Hoffnung der hier zentralen und federführenden SPD-Verantwortungsträger erfüllt, dass die FDP mitspiele.

In der Realität dürfen wir also mit einiger Wahrscheinlichkeit bis auf Weiteres - bis der (verfassungs-)gerichtliche Druck stark genug werden wird - damit rechnen, dass zur Diskussionsvermeidung, also aus Schwäche, solche Entwürfe konzipiert werden, wie wir ihn hier gerade wieder vorfinden. Gleich werde ich den Abschnitt zur Betrachtung der indiziellen Mindestbesoldung einstellen.

@ Lichtstifter

Dem Bundespräsident ist bspw. im Zuge des vorletzten Entwurfs entsprechend die gesehene Problematik des gezielt verfassungswidrigen Vorgehens vonseiten politischer Verantwortungsträger mitgeteilt worden: https://www.berliner-besoldung.de/wie-geht-es-weiter-mit-der-bundesbesoldung-deutscher-beamtinnen-und-beamter/.

Seine Reaktion fiel wie hier wie folgt dargelegt aus: https://www.berliner-besoldung.de/bbvanpaendg-2021-2022-am-gestrigen-tage-vom-bundesrat-verabschiedet/

SwenTanortsch

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7. Als Folge der eklatanten materiell-rechtlichen Verletzung der Besoldungsordnung A soll nachfolgend deren Verletzungsgrad indiziell aufgeschlossen werden, um so abwägen zu können, ob als Folge des Zusammenspiels beider Abstandsgebote und der den Besoldungsgesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren treffenden prozeduralen Anforderungen die von ihm ins Feld geführten Neuregelungen sachgerecht sind, um die von ihm eingestandene Verletzung der Besoldungsordnung A heilen zu können. Dazu soll eine Methodik zur Betrachtung der Mindestbesoldung herangezogen werden (vgl. BVerfGE 155, 1 <25 Rn. 49>), die im Hinblick auf die Bundesbesoldung bereits an anderer Stelle in ihrem sachlichen Gehalt und ihren weiteren Grundlagen – nicht zuletzt in der gerade genannten Verbindung der beiden Abstandsgebote und der den Besoldungsgesetzgeber treffenden prozeduralen Anforderungen – betrachtet worden ist (vgl. Torsten Schwan, Wahr oder nicht wahr, das ist hier die Frage – Antworten zur Gesetzesqualität der Fortschrittskoalition, S. 14 ff. unter https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2023/07/Referentenentwurf-des-BMI-zu-BBVAngG-Stand-v.-16.01.2023-1.pdf). Dieses Referat muss deshalb hier nicht wiederholt werden.

a) Zur Betrachtung der indiziellen Prüfkategorie der Mindestbesoldung ist ausgehend von der Höhe der Mindestalimentation deren methodisches Vorgehen umzukehren: Ausgehend von der Mindestalimentation wird zunächst die Nettobesoldung bemessen, die exakt auf Höhe der Mindestalimentation liegt, wodurch die „äquivalente Nettobesoldung zur Mindestalimentation“ oder kürzer: die „äquivalente Nettobesoldung“ betrachtet wird. Von der Mindestalimentation wird hierzu zunächst das Kindergeld abgezogen und werden dann die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung addiert.

Zur so bemessenen „äquivalenten Nettobesoldung“ ist danach mittels des Steuerrechners des Bundesfinanzministeriums die Einkommensteuerlast hinzuzurechnen, wozu zunächst die Summe aus „äquivalenter Nettobesoldung“ und Steuerlast abgeschätzt und dann anhand des Steuerrechners konkretisiert wird. Als Ergebnis der Addition wird jenes Bruttogehalt abgebildet, dessen Summe exakt auf der Höhe der Mindestalimentation liegt; es ist entsprechend als das „Besoldungsäquivalent zur Mindestalimentation“ bzw. kürzer: als „Besoldungsäquivalent“ zu verstehen. Zieht man von diesem Äquivalenzwert mit Ausnahme des tatsächlich gewährten Grundgehaltssatzes sämtliche weitere gewährte Komponenten der Bruttobesoldung ab, also hier die Familienzuschläge, erhält man am Ende den Betrag eines Grundgehaltssatzes, der auf Höhe der Mindestalimentation liegt, also das „Grundgehaltsäquivalent zur Mindestalimentation“ oder kürzer: das „Grundgehaltsäquivalent“.

Auf dieser Basis erhält das Prüfverfahren indiziell den absoluten und prozentuale Fehlbetrag im Sinne der Mindestbesoldung. Mittels der Grundgehaltsäquivalente lässt sich nun anhand der Grundgehaltstabelle indizieren, welche Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, sodass der Grad der Verletzung der Besoldungssystematik erkennbar wird: Die absoluten und prozentualen Fehlbeträge zeigen die indizielle Höhe des Verstoßes, und die weitere indizielle Betrachtung zeigt, welche und wie viele Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben. Da die Erstellung der Indizes und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln folgen sollen, werden nachfolgend sämtliche Beträge auf ganze Zahlen aufgerundet, auf eventuelle „Spitzausrechnungen“ wird verzichtet.

b) Die Höhe der realitätsgerecht bemessenen Mindestalimentation beträgt im Jahr 2024 54.059,- € (vgl. oben unter 5 lit. e). Subtrahiert man von ihr das im selben Jahr gewährte Kindergeld in Höhe von 6.000,- € und addiert die Kosten für die die Beihilfeleistungen ergänzende Kranken- und Pflegeversicherung in jährlicher Höhe von 7.845,- €, erhält man die äquivalente jährliche Nettobesoldung in Höhe von 55.904,- €, die also exakt auf Höhe der Mindestalimentation liegt. Die anhand des Steuerrechners des Bundesfinanzministeriums mittels der oben genannten Beträge bemessene Steuerlast beträgt 7.788,- €. Das Besoldungsäquivalent zur Mindestalimentation weist folglich eine Höhe von 63.692,- € auf. Subtrahiert man von ihm die Steuerlast in Höhe von 7.788,- €, erhält man die äquivalente Nettobesoldung von 55.904,- €. Subtrahiert man vom Besoldungsäquivalent zur Mindestalimentation – dem in der Prüfung fiktiven Besoldungsniveau – sämtliche gewährte Besoldungskomponenten mit Ausnahme des Grundgehalts, erhält man die indizielle Höhe des Grundgehaltsäquivalents, das also exakt auf Höhe der Mindestalimentation liegt. Hierbei liegt es in Anbetracht des oben bereits dokumentierten materiell-rechtlichen Verletzungsgrads auf der Hand, dass auch die indizielle Betrachtung zu keinem anderen Ergebnis gelangen kann; nicht umsonst erweist sich die materiell-rechtliche Verletzung der Besoldungsordnung A als eklatant. So verstanden erscheint es sinnvoll, die familienbezogenen Besoldungskomponenten, die den höherwertigen Ämtern gewährt werden, heranzuziehen. Sie betragen 2024 insgesamt 5.475,- €. Im Ergebnis beträgt der Jahresbetrag des Grundgehaltsäquivalents hier folglich 58.217,- € bzw. der monatliche Betrag 4.852,- €.

Unter Betrachtung der ab März 2024 heranzuziehenden Grundgehaltstabelle, verfehlen sämtliche Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 10, die vierte Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 11 und die dritte Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 12 heute indiziell das Grundgehaltsäquivalent. Damit zeigen sich von heute aus betrachtet Ende 2024 zehn von 14 Besoldungsgruppen (71,4 %) und 71 von 112 Tabellenfelder (63,4 %) als indiziell verletzt. Die Grundbesoldung in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 3 als Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung wäre am Ende des Jahres mit 2.707,- € gegenüber dem Grundgehaltsäquivalent in Höhe von 4.852,- € indiziell um mehr als 44 % zu gering bemessen.

Der indizielle Verletzungsgrad der Besoldungsordnung A müsste sich darüber hinaus noch einmal signifikant größer darstellen, wenn nicht die deutlich höheren Grundgehaltssätze und familienbezogenen Besoldungskomponenten zum Vergleich herangezogen werden würden, die erst ab dem März 2024 gewährt werden, sondern wenn auch hier ein jeweiliger „spitz“ bemessener Durchschnittswert der über das gesamte Jahr jeweils gewährten Besoldung herangezogen werden würde. Da aber schon so die Schwere der Verletzung der Besoldungsordnung A offensichtlich ist, kann auf eine solche Differenzierung in der indizellen Betrachtung verzichtet werden.

c) Das Mindestabstandsgebot ist damit indiziell, entsprechend wie es dem Berliner Gesetzgeber unlängst vom Bundesverfassungsgericht attestiert worden ist, ebenso im Bund deutlich verletzt (BVerfGE 155, 1 <49 Rn. 100>). Wie in Berlin missachtet die Verletzung offensichtlich nicht nur „die unterste[n] Besoldungsgruppe[n]“, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf einen neuen Ausgangspunkts und eine konsistente Besoldungssystematik hervorhebt (BVerfGE 155, 1 <25 Rn. 48>). Vielmehr sind 2024 auch im Bund sämtliche Besoldungsgruppen bis weit in den gehobenen Dienst hinein als indiziell verletzt zu betrachten: Von den 24 Tabellenfeldern der Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 zeigen sich indiziell 15, also selbst hier noch deren überwiegende Zahl, als verletzt. Eine solche Verletzung kann aber nicht ohne Folgen für das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen bleiben (vgl. im Folgenden auch Schwan, ZBR 2023, S. 181 <182 ff.>).

Denn nicht umsonst zeigt die gerade vollzogene Betrachtung der Besoldungsordnung A eine eklatante Verletzung des Mindestabstandsgebots, die hinsichtlich des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen auf alle Besoldungsgruppen ausstrahlen muss (BVerfGE 155, 1 <69 Rn. 163>). Entsprechend hebt das Bundesverfassungsgericht hervor, dass die Wahrscheinlichkeit für eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges mitsamt der Erhöhung der Grundgehaltssätze nur umso größer ist, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt, je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen davon betroffen sind (Vgl. a. BVerfGE 155, 1 <25 f. Rn. 49>).

d) Das Ergebnis der gerade angestellten Betrachtung indiziert von daher in einem eklatanten Maße die unzureichende Ausgestaltung des Besoldungungsniveaus auch der höheren Besoldungsgruppen. Damit kann das Gewicht dieser Umstände in der Gesamtabwägung aber zu keinem anderen Ergebnis führen, als dass der Gesetzgeber auch und gerade die Grundgehaltssätze deutlich anzuheben hat, da sich alles andere als Folge der erdrückenden Indizienlage offensichtlich nicht sachgerecht begründen ließe. Sind doch im Gesetzgebungsverfahren sowohl die Höhe des indiziellen Fehlbetrags (die Mindestbesoldung wird am Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung indiziell um mehr als 44 % verfehlt) als auch die Anzahl der von der Verfehlung indiziell betroffenen Besoldungsgruppen (mehr als 70 % der Besoldungsgruppen und mehr als 63 % der Tabellenfelder ist von ihr betroffen) prozedural sachgerecht zu beachten, damit der Gesetzgeber sicherstellt, dass am Ende das gewährte Besoldungsniveau materiell-rechtlich eine amtsangemessene Alimentation garantiert (Schwan, ZBR 2022, S. 154 <160>).

Diese sachgerechte Beachtung muss entsprechend die Konsequenzen des Zusammenspiels beider Abstandsgebote in Rechnung stellen, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt. Darauf weist auch der Gesetzentwurf berechtigt hin (vgl. im Entwurf nur die S. 1 f., 53 und 56 ff.), um jedoch aus der Reproduktion der von ihm dargelegten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keine hinreichenden Konsequenzen zu ziehen und also daranzugehen, die eklatant verletzte Besoldungssystematik zu heilen und eine wieder sachgerechte Besoldungsstaffelung mit einem anderen Ausgangspunkt zu vollziehen, was eben sachgerecht nicht durch die Streichung der Besoldungsgruppe A 3 und die wahllose Festlegung der fünften Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 als vermeintlichen Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung geschehen kann, unabhängig davon, dass sich damit wie nachfolgend gezeigt ebenfalls nicht die weiterbestehende Verletzung des Mindestabstandsgebots heilen lassen könnte.

Denn mit diesem „anderen“ Ausgangspunkt erfolgt keine sachgerechte Reaktion auf die eklatante Verletzung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG, wie sie spätestens von der gerade vollzogenen indiziellen Betrachtung offenbart wird. Entsprechend führt die mit diesem Vorgehen vollzogene „Stauchung“ der Besoldungsstaffelung zu einer offensichtlichen Verletzung des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen, wie das oben herausgestellt worden ist (vgl. oben unter 2).

Im Ergebnis postuliert der Gesetzentwurf auf evident sachwidriger Grundlage zwar materiell-rechtlich die aktuelle Verletzung der Besoldungssystematik bis in die erste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 11 (S. 57 f.); darüber hinaus ist ihm aber keine Analyse der eingestanden verfassungswidrigen Besoldungssystematik zu entnehmen, weshalb er im Ergebnis nicht beachtet, dass diesseits des verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes einer Besoldung, das vom absoluten Alimentationsschutz umfasst ist, keine Einschnitte vorgenommen werden können und dass jenseits jenes Mindestmaßes Kürzungen oder andere Einschnitte nur durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden dürfen, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können zwar finanzielle Erwägungen hinzutreten. Das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (BVerfGE 155, 1 <47 Rn. 95>). Von daher entkräftet auch dieser nun veröffentlichte Gesetzentwurf nicht die umfassende sachliche Kritik des Deutschen Richterbunds, die dieser bereits im letzten abgebrochenen Gesetzgebungsverfahren umfassend begründet hat (vgl. die Stellungnahme Nr. 5/23 zum Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetzes (BBVAngG), Februar 2023 unter: https://www.drb.de/fileadmin/DRB/pdf/Stellungnahmen/2023/DRB_230228_Stn_ Nr_5_BBVAngG.pdf; vgl. a. Torsten Schwan, Wahr oder nicht wahr, das ist hier die Frage – Antworten zur Gesetzesqualität der Fortschrittskoalition, S. 18 ff. unter https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2023/07/Referentenentwurf-des-BMI-zu-BBVAngG-Stand-v.-16.01.2023-1.pdf). Entsprechend muss auch die Kritik aufrechterhalten werden, die im letzten Gesetzgebungsverfahren im Rahmen der sich von der Bundesregierung selbst gesetzten Qualitätsansprüche vorgebracht worden ist (vgl. den gerade genannten Beitrag von Schwan, S. 24 f.)

Unknown

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Ich kann nur alle ermuntern, den MdB des Vertrauens bzw. des Wahlkreises anzuschreiben.
Hier findet sich weiter unten eine Auflistung aller MdB aus der aktuellen Legislaturperiode.

https://fragdenstaat.de/anfrage/liste-mit-allen-mitgliedern-des-deutschen-bundestages-der-19-wp-inkl-emails-1/#nachricht-795234

Gerne können wir diese auch nach Parteien sortiert hier veröffentlichen.

Nautiker1970

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Ich kann nur alle ermuntern, den MdB des Vertrauens bzw. des Wahlkreises anzuschreiben.
Hier findet sich weiter unten eine Auflistung aller MdB aus der aktuellen Legislaturperiode.

https://fragdenstaat.de/anfrage/liste-mit-allen-mitgliedern-des-deutschen-bundestages-der-19-wp-inkl-emails-1/#nachricht-795234

Gerne können wir diese auch nach Parteien sortiert hier veröffentlichen.

Und was soll das bringen? Die Abgeordneten, die der Opposition angehören, werden den Protest im Zweifel unterstützen, aber darauf hinweisen, dass sie keine Handhabe haben. Und die Abgeordneten, die den Ampelparteien angehören, werden schweigen oder den Entwurf schönreden. Und selbst die Oppositionsstimmen, die den Protest gutheißen, braucht man nicht aufbewahren, in der Hoffnung die Leute daran festzuhalten zu können, wenn sie selbst in Regierungsverantwortung gekommen sind, denn dann werden sie sagen, dass sich nun die Verhältnisse geändert haben und daher die Sache neu bewertet werden müsse...

A

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Für die Parlamentarier ist das ein unbeliebtes Thema - damit gewinnt man auch keine Stimmen in der Bevölkerung.

Im BMI (u.a. AL'n und St) sitzen die Personen, die man mit Argumenten unterstützen muss. Ihr dürft nicht vergessen, so ein Entwurf muss auch immer in die Ressortabstimmung...

PolareuD

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Für die Parlamentarier ist das ein unbeliebtes Thema - damit gewinnt man auch keine Stimmen in der Bevölkerung.

Im BMI (u.a. AL'n und St) sitzen die Personen, die man mit Argumenten unterstützen muss. Ihr dürft nicht vergessen, so ein Entwurf muss auch immer in die Ressortabstimmung...

Der Ressortabstimmung sollte doch schon längst gelaufen sein, oder irre ich mich da? Falls es hierzu im BMI an Argumenten fehlt, die Indizien für die Verfassungswidrigkeit liefern, dann sollte man sich dort ganz genau die Argumentationskette von Swen anschauen.

@ Swen

Wenn ich mich recht entsinne, wolltest du deine Einschätzungen zum aktuellen Entwurf noch in einem Dokument zusammenfassen, oder? Vielleicht hilft das ja dem BMI etwas auf die Sprünge.

Neu555

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@ Swen

Wenn ich mich recht entsinne, wolltest du deine Einschätzungen zum aktuellen Entwurf noch in einem Dokument zusammenfassen, oder? Vielleicht hilft das ja dem BMI etwas auf die Sprünge.

Hat das BMI wirklich nicht das Fachwissen, welches Swen hat? Ich dachte die haben es und haben vorsätzlich so gehandelt oder?