8. In Konsequenz der vom Gesetzentwurf evident sachwidrig vollzogenen Bemessung des Besoldungsniveaus gestaltet sich selbst unter Betrachtung aller weiteren oben gezeigten sachwidrig Maßnahmen die in der fünften Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 gewährte Nettoalimentation zukünftig materiell-rechtlich weiterhin als evident unzureichend, wie oben bereits überschlagsmäßig dargelegt (vgl. oben unter 6 lit. b), was hier nun zunächst sachlich erhärtet werden soll. Im Anschluss soll eine weitere Auswahl an Besoldungsgruppen betrachtet werden, um so die fortbestehende materiell-rechtliche Verletzung der Besoldungsordnung A im Gefolge der vom Gesetzentwurf geplanten Neuregelungen in den Blick zu nehmen.
a) Unter Beachtung der unterjährigen Besoldungsanpassung werden einem in der fünften Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 eingruppierten Musterbeamten im Jahr 2024 wie oben gezeigt eine Grundbesoldung von 35.310,86 € (vgl. oben unter 6 lit b) und darüber hinaus ein Familienzuschlag von 5.796,32 € (vgl. oben unter 6 lit d). gewährt. Auch soll nach Anlage VII.1 i.V.m. Anlage VII. 2 zu § 41 Abs. 3 Satz 4 und 5 in der Mietenstufe VII ein alimentativer Ergänzungszuschlag von 240,- € je Kind gewährt werden (vgl. im Entwurf S. 44), wodurch sich die familienbezogenen Besoldungskomponenten auf insgesamt 11.650,56 € belaufen. Die leistungslosen sozialen Komponenten sollen so den Grundgehaltssatz um 33,0 % erhöhen. Bislang war der Grundgehaltssatz in der fünften Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 in Höhe von jährlich 35.310,86 € durch die leistungslos gewährten Familienzuschläge von 5.796,32 € um 16,4 % erhöht worden.
Der Anteil der leistungslos gewährten Besoldungskomponenten wird so vom Gesetzentwurf beträchtlich ausgeweitet, ohne dass er hierfür einen konkreten sachlichen Grund nennt. Nicht umsonst kann die Betrachtung des Mindestabstandsgebots keinen sachlichen Grund darstellen, da sie als Grenze zur Unteralimentation keinen sachlichen Zusammenhang mit der amtsangemessenen Alimentation aufweist und deshalb keine Anknüpfung an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien ermöglicht. Darüber hinaus muss der Gesetzentwurf durch die mit zunehmender Besoldungshöhe immer weiter abgeschmolzenen familiären Ergänzungszuschläge davon ausgehen, dass der tatsächliche Bedarf von Beamtenkindern mit zunehmender Leistungsfähigkeit ihres bediensteten Elternteils zunehmend geringer wird, was sich empirisch nicht nachweisen lässt. Im Ergebnis zeigt sich auch hier der evident sachwidrige Gehalt entsprechender Zuschläge und ihrer jeweiligen Höhe (vgl. dazu auch Schwan, ZBR 2025, Heft. 1, demn.).
Dabei wäre darüber hinaus noch nicht beachtet, dass der Gesetzentwurf die Mindestalimentation offensichtlich eher als eine Art „Höchstalimentation“ betrachtet. Das Bundesverfassungsgericht lässt in seiner Rechtsprechung wie oben gezeigt (vgl. oben unter 7 lit. c) zunächst einmal keinen Zweifel daran, das in den von der Mindestalimentation umfassten Betrag der zu gewährenden Nettoalimentation keine Einschnitte vorgenommen werden dürfen. Da allerdings der Gesetzentwurf offensichtlich erst mit der höchsten der Mietenstufen das – dennoch selbst hier eklatant verfehlte – Ziel verfolgt, das Mindestalimentationsniveau zu überschreiten, lässt er mit abnehmender Mietenstufe einen immer größeren Fehlbetrag zur Mindestalimentation und damit einen zunehmend tieferen Einschnitt in den Betrag der zu gewährenden Nettoalimentation zu, in den keine Einschnitte zugelassen sind. Auch das sollte sich so kaum mit der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang bringen lassen.
Das dem betreffenden Musterbeamten im Jahr 2024 in der fünften Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 gewährte Gehalt als Ganze beträgt folglich an einem Ort, dem die höchste Mietenstufe VII zugeordnete wird, 46.876,18. Nach Abzug der wie oben dargestellt ermittelten Steuerlast (vgl. oben unter 6 lit. e) von 3.340,- € ergibt sich eine Nettobesoldung von 43.536,18 €. Nach Abzug der Kosten für die die Beihilfeleistungen ergänzende Kranken- und Pflegeversicherung von 7.844,40 € (vgl. oben 6 lit. e) und Addition des Kindergelds in Höhe von 6.000,- € (vgl. oben 6 lit. f) liegt materiell-rechtlich eine Nettoalimentation von 41.691,78 € vor, die beträchtlich unter der vom Gesetzentwurf nicht realtätsgerecht bemessenen Mindestalimentation von 48.002,27 € verbleibt. Selbst wenn man das vom Gesetzentwurf evident sachwidrig hinzugezogene Partnereinkommen von 6.456,- € (vgl. zum sachwidrigen Gehalt oben unter 6 lit. g) betrachtet und darüber hinaus schließlich den ggf. hier nicht zu betrachtenden Rundfunkbeitrag von 220,32 € und die Sozialtarife in Höhe von 228,- € wie der Entwurf abzieht (vgl. hierzu und zur eventuellen Problematik der vom Gesetzentwurf vollzogenen Betrachtung oben unter 6 lit. f), unterschreitet die so in der fünften Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 bemessene Nettoalimentation von 47.699,46 € die vom Gesetzentwurf evident unzureichend ermittelte Mindestalimentation noch um 302,81 € und erweist sich so ebenfalls als evident unzureichend.
Tatsächlich aber können wie gezeigt materiell-rechtlich weder das Partnereinkommen betrachtet noch eine nicht realitätsgerecht bemessene Mindestalimentation als Vergleichsgegenstand herangezogen werden. Entsprechend kann das Partnereinkommen wie oben gezeigt nicht zur Betrachtung der Nettoalimentation herangezogen werden, sodass die dem in der fünften Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 eingruppierten Beamten so gewährte Nettoalimentation von 41.691,78 € die realitätsgerecht bemessene Mindestalimentation in Höhe von 54.058,44 € um jährlich mehr als 12.360,- € (- 22,9 %) unterschreitet und sich das Mindestabstandsgebot trotz der geplanten Neuregelungen hier weiterhin als eklatant verletzt zeigt. Darüber hinaus würde die in der fünften Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 gewährte Nettoalimentation ebenfalls weiterhin evident unzureichend bleiben, wenn man evident sachwidrig auf ein Partneinkommen von monatlich 538,- € zurückgreifen würde; denn auch dann würde die gewährte Nettoalimentation noch um 11,8 % unter der Grenze zur Unteralimentation liegen.
Zugleich muss ebenso das verletzte Mindestabstandsgebot in den Vergleichsräumen betrachtet werden, denen eine der ersten drei Mietenstufe zugeordnet wird. Hier soll den Musterbeamten kein alimentativer Ergänzungszuschlag gewährt werden. Entsprechend beträgt ihre Bruttobesoldung im Jahr 2024 in der fünften Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 41.107,18 €. Nach Abzug der Steuerlast in Höhe von 1.932,- € sowie der Kosten für die Beihilfeleistungen ergänzende Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 7.844,40 € und Addition des Kindergelds in Höhe von 6.000,- € wird ihnen eine jährliche Nettoalimentation von 37.330,78 € bzw. eine monatliche von 3.110,90 € gewährt, die die Mindestalimentation in Höhe von 4.504,87 € um 1.393,97 € bzw. 30,9 % unterschreitet.