Autor Thema: Entwurf zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz - BBVAngG  (Read 67431 times)

xyz123

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Hat schon jemand irgendwas von den Gewerkschaften gehört?
Ich habe mir gerade nochmal aus Spaß die Stellungnahme zum alten Entwurf vom dbb durchgelesen. Dort waren die schon entsetzt, wie gering der AEZ im Vergleich zu NRW ist.
Die müssen jetzt ja völlig aus den Latschen gefallen sein, wenn sie den aktuellen Entwurf lesen.

Knecht

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Naja, die GDP feiert es ja schon auf Facebook. Zum Glück wenigstens mit entsprechender Resonanz, unglaublich...

SwenTanortsch

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Hey Tom, die 1977 einsetzende Rechtsprechung zum alimentationsrechtlichen Mehrbedarf ab dem dritten Kind der Beamtenfamilie ist aus verschiedenen Gründen sehr interessant und verdient eigentlich eine umfängliche eigene Betrachtung, zu der ich aber im Moment nicht komme. Die Rechtsprechung endet - ebenfalls natürlich nur vorläufig - bislang gleichfalls am 04. Mai 2020 mit der Entscheidung 2 BvL 6/17 = BVerfGE 155, 77 (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000617.html;jsessionid=F15D9E0AB3D4E7830D5F99FC4048432D.internet991).

Auch in dieser Entscheidung hat der Zweite Senat - ähnlich wie in der aktuellen Parallelentscheidung über das Mindestabstandsgebot - eine umfangreiche Methodik zur Prüfung und gerichtlichen Kontrolle des amtsangemessenen Gehalts des vom Besoldungsgesetzgebers gewährten alimentativen Mehrbedarfs entwickelt (vgl. dort ab den Rn. 38). Entsprechend hat er in enger Anlehnung an die Parallelentscheidung in der Rn. 32 ausgeführt:

"Dabei lässt ein um 15 % über dem grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der von der Grundsicherung zu leistenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem den Richtern und Beamten sowie ihren Familien geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden. Diese Berechnungsmethode dient nicht dazu, die angemessene Höhe der Alimentation zu ermitteln, sondern die Grenze zur Unteralimentation. Führen die den Richtern und Beamten für ihr drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jedoch nicht einmal zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens um 115 % des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das hinzutretende Kind, überschreitet der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 81, 363 <382 f.>; 99, 300 <321 f.>; ferner mit Blick auf die Mindestalimentation am Maßstab einer vierköpfigen Familie BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 93 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47)."

Als Ergebnis wird also vom Senat ebenso hinsichtlich des alimentativen Mehrbedarfs eine Methodik erstellt, mit der die Grenze der Unteralimentation konkret und realitätsgerecht betrachtet werden kann, die also parallel zur Mindestalimentation der bis zu vierköpfigen Beamtenfamilie ab dem dritten Kind der Beamtenfamilie den 15 %igen Abstand zum Grundsicherungsniveau als Grenze zur Unteralimentation festlegt, diese Betragshöhe der zu gewährenden Nettoalimentation so ebenfalls dem absoluten Alimentationsschutz unterwirft und damit klarstellt, dass in diese Grenze zur Unteralimentation keine Einschnitte möglich sind. Der Betrag, der genau auf Höhe des 15 %igen Abstands zum realitätsgerecht ermittelten Grundsicherungsniveau liegt, sagt entsprechend also nichts über den amtsangemessenen Gehalt des alimentationsrechtlich zu gewährenden Mehrbedarfs aus; in diesem Sinne ist es zu verstehen, wenn der Senat ausführt, dass die von ihm begründete Berechnungsmethode nicht dazu dient, die angemessene Höhe der Alimentation zu ermitteln, sondern "nur" die Grenze zur Unteralimentation. Auch hier wird also eine sachliche Parallelität zur 15 % oberhalb des Grundsicherungsniveaus liegenden Mindestalimentation hergestellt (was wenig verwundert, da der Senat diesen 15 %igen Abstand in der Vergangenheit ursprünglich in seiner Rechtsprechung zum alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ab dem dritten Kind entwickelt und ihn schließlich 2015 auf die Beamtenalimentation als Ganze übertragen hat, was er schließlich 2020 zu einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums erklärt hat, weshalb sich die Besoldungsgesetzgeber seitdem gezwungen sehen, diesen Betrag als maßgeblichen Bestandteil des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG in seinem sachlichen Gehalt zu beachten).

Damit legt er fest, dass der Gesetzgeber noch im Gesetzgebungsverfahren im Rahmen seines weiten Entscheidungsspielraums dazu verpflichtet ist, die Höhe der familienbezogenen Besoldungskomponenten ab dem dritten Kind sachgerecht zu begründen, weshalb es für ihn empfehlenswert ist, hierzu die realitätsgerechte Höhe der Grenze zur Unteralimentation ebenso für das dritte und die jeweils weiteren Kinder noch im Gesetzgebungsverfahren zu bemessen, um so seinen weiten Entscheidungsspielraum sachgerecht auszufüllen, eben einen jeweils bestimmten Betrag zur Befriedigung des Mehrbedarfs zu gewähren, der dem Beamten aus dem dritten und jedem weiteren Kind erwächst und der als solcher also - wie oben gerade dargelegt - zwangsläufig oberhalb von 15 % des realitätsgerecht zu ermittelnden Grundsicherungsniveaus liegen muss.

Auf dieser Basis gewähren die 17 Besoldungsgesetzgeber jeweils unterschiedlich hohe Familienzuschläge ab dem dritten Kind, die ich seit 2020 zumeist nicht geprüft habe, weil die Einsparungsmöglichkeiten, die sich aus der verhältnismäßig geringen Zahl an betroffenen Beamtenfamilien für sie ergeben, eher überschaubar sind, sodass hier die Wahrscheinlichkeit de facto deutlich höher sein sollte, dass die überwiegende Zahl an Besoldungsgesetzgebern hier seit 2020 sachgerecht vorgeht, was von meiner Seite so verstanden nur ein Postulat ist, eben weil ich i.d.R. nicht in eine differenzierte Prüfung der jeweiligen Regelung eingetreten bin.

Das für die Prüfung Gute an der diesbezüglichen bundesverfassungsrrichtlichen Rechtsprechung ist, dass mit Ausnahme der Beträge der Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie für den monetären Mehrbedarf der Sozialtarife die anderen Bedarfsposten öffentlich zugänglich sind, sodass eine entsprechend Prüfung der Grenze zur Unteralimentation hier verhältnismäßig einfach zu vollziehen ist. Darüber hinaus sollte die unterschiedliche Höhe, die die 17 Besoldungsgesetzgeber hinsichtlich des dritten und jedes weiteren Kindes gewähren, sich neben den unterschiedlich hohen Unterkunfts- und Heizkosten insbesondere aus den gerade genannten Beträgen ergeben. Denn die einen Besolungsgesetzgeber weisen hier eher realitätsgerecht(er)e Beträge aus, während andere auch hier versuchen, (auch) diese Bedarfe eher kleinzurechnen. Die damit zusammenhängenden bzw. daraus resultierenden Probleme lassen sich letztlich nur vergleichend betrachten, indem man den jeweiligen Gesetzesbegründungen der 17 Besoldungsgesetzgebern die Begründung und Bemessungen zum alimentativen Mehrbedarf anhand der jeweiligen Druchsache(n) entnimmt. Auf dieser Basis lässt sich dann abschätzen, wer von ihnen tatsächlich oder ggf. weitgehend(er) das letzte Judikat des Bundesverfassungsgericht als für sich bindend ansieht und wer das nicht tut. Denn vermutlich werden die meisten Besoldungsgesetzgeber hinsichtlich des alimentativen Mehrbedarfs ab dem dritten keine unendlich über dem 15 %igen Abstand zum Grundsicherungsniveau liegende Beträge gewähren (vermute ich), sodass es auch hier also in der Prüfung und Kontrolle darauf ankommt, ob die entsprechenden Bemessungen realitätsgerecht erfolgen oder nicht.

Wenn man also ein entsprechendes Unterforum erstellen will, sollte man - denke ich - hier zunächst insbesondere die entsprechende Prüfung für jeden Rechtskreis durchführen, um so zu sattelfesten Ergebnissen zu gelangen, auf deren Grundlage sich dann eine faktengestützte Diskussion führen lässt. Denn ohne die entsprechenden Fakten dürfte der Gegenstand einer Diskussion wiederkehrend aus dem Blick geraten (können), was in der Natur der Sache, also von nicht faktengestützten Diskussionen, liegt.

uniprof

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Wie sieht es eigentlich mit der Nachberechnung von Versorgungsempfängern aus? Insbesondere wenn die Pension in der Nähe der Mindestpension wäre, müsste der 115%-Abstand doch deutlich gerissen werden? Oder wird hier ein anderer Bezugspunkt gesetzt? Im Entwurf habe ich dazu keine Aussage gefunden ...

Was ist hierbei unter "berücksichtigungsfähigen" Kindern zu verstehen? Sind das nur Kinder, die im Familienzuschlag des Versorgungsempfängers bereits berücksichtigt werden, oder auch Kinder, die berücksichtigt werden könnten, wenn sie z.B. nicht im Familienzuschlag des Partners auftauchen würden?

Nanum

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Hallo,
@SwenTanortsch
eine kurze Frage hätte ich mal hinsichtlich der womöglich avisierten Anpassungen diverser "Erfahrungsstufen" diverser Ämter:
Ist dann nicht eben sowenig auch nur irgendwie verfassungsrechtlich haltbar?
Machen wir mal ein Beispiel:
Beamter/in mD erhält ja gemäß Entwurf nun "Erfahrungsstufe" 3, A6.
Dieser ist nun sehr fleißig und strebt nach kurzer Zeit den Aufstieg an, währenddessen läuft ja die "Erfahrungszeit" nicht von Stufe 1 aus, sondern beginnt quasi mit einem künstlichen Vorsprung.
Nach dem erfolgreichen Aufstieg wird dann der u.U. vorher bereits A7 mD gewordene X ja direkt A9 befördert und hat damit quasi - was Kerngegenstand meiner Frage ist - für IMMER einen Zeitvorsprung für die "Erfahrungsstufe".
Auf die Spitze treiben ließe es sich mit A4 Stufe 5 und ähnlichem "Aufstiegsverlauf".
Kann das überhaupt irgendwie rechtmäßig sein?

SwenTanortsch

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Die Frage(n) lassen sich  im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG - den allgemeinen Gleichheitssatz - nicht so ohne Weiteres beantworten, Nanum, da es sich beim Art. 3 GG um einen der komplexesten Artikel des Grundgesetzes handelt.

Ich habe Deine Fragen aber im Hinblick auf den Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG und auf das Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG ab der Nr. 2 meiner Betrachtung, wie ich sie ab der ersten Seite weiter oben begonnen habe, beleuchtet. Hier dürften die Antworten eindeutiger ausfallen, vgl. ab https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,124124.0.html

SwenTanortsch

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6. Auf Basis der realitätsgerecht ermittelten Mindestalimentation kann zunächst einmal eine Bestandsaufnahme vollzogen und also die materiell-rechtliche Verletzung der Besoldungsstaffelung in den Blick genommen werden, die der Entwurf wie dargelegt aktuell bis in die erste Erfahrungsstufe der Besoldungsordnung A 11 als gegeben betrachtet (S. 57 f.). Dem Grundsicherungsniveau ist entsprechend die Nettoalimentation gegenüberzustellen, die einer vierköpfigen Familie auf Grundlage der untersten Besoldungsgruppe zur Verfügung steht (BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 72>). Bezugspunkt ist das Gehalt als Ganzes. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich ist die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe ( BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74>). Abzustellen ist auf die niedrigste Erfahrungsstufe (BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 75>).

a) Entsprechend ist zur Prüfung des aktuellen Verletzungsgrads zunächst einmal der Grundgehaltssatz in der ersten Erfahrungsstufe des Besoldungsgruppe A 3 heranzuziehen, der bis zum 29.02.2024 nach Anhang 6 zu Artikel 4 Nr. 2 BBVAnpÄndG 2021/2022 v. 09.07.2021 (BGBl. I 2021 S. 2444; https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/bund/bund-g-2021-2444.pdf) 2.370,74 € betragen hat und seitdem nach Anhang 1 zu Artikel 1 Nr. 3 BBVAnpÄndG 2023/2024 v. 22.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 414; https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/bund/bund-g-2023-414.pdf) 2.706,99 € beträgt. Entsprechend ist ein jährliches Grundgehalt von 31.811,38 € zugrundezulegen.

b) Würde man hingegen wie der Entwurf die fünfte Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 als maßgeblich unterste Besoldungsgruppe heranziehen, wären bis zum 29.02.2024 ein Grundgehaltssatz in Höhe von 2.650,03 € und seitdem von 3.001,08 € zu betrachten. Das jährliche Grundgehalt würde so 35.310,86 € und nicht wie vom Entwurf behauptet 36.012,96 € betragen und läge um 702,10 € geringer, als das der Entwurf auf der S. 62 allein deshalb evident sachwidrig zugrunde legt, da er den erst ab dem 01.03.2024 gewährten Grundgehaltssatz für das gesamte Kalenderjahr betrachtet, ohne dass jener in den ersten beiden Monaten des Jahres gewährt worden wäre. Da Einschnitte in den von der Mindestalimentation umfassten Gehalt der gewährten Nettoalimentation nicht gestattet sind, hat der Gesetzgeber bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebot jedoch das Datum der Besoldungsanpassung zu beachten (vgl. BVerfGE 155, 1 <47 Rn. 95>).

Als Folge der tatsächlich signifikant geringer gewährten Grundbesoldung, als sie vom Entwurf behauptet wird, zeigte sich das Mindestabstandsgebot selbst bei Betrachtung der fünften Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 und unter der Heranziehung der im Entwurf evident sachwidrig bemessenen Mindestalimentation als weiterhin verletzt, da er davon ausgeht, dass die von Entwurf so bemessene Nettoalimentation die entsprechende Mindestalimentation um nur knapp 370,- € übersteigen solle (S. 62). Selbst unter den wiederkehrend evident sachwidrigen Annahmen des Entwurfs muss folglich mit der von ihm zugrunde gelegten Nettoalimentation in der von ihm postulierten untersten Besoldungsgruppe von einem nicht statthaften Einschnitt in die vom absoluten Alimentationsschutz umfasste Mindestalimentation ausgegangen werden, da ein um rund 700,- € geringeres Besoldungsniveau nach seiner steuerlichen Betrachtung zu einer gewährten Nettoalimentation führen muss, die unterhalb der Grenze zur vom Entwurf evident unzureichend bemessenen Mindestalimentation liegt.

c) Als weitere Bezügebestandteile, die allen in der Besoldungsgruppe A 3 eingruppierten Bundesbeamten gewährt werden, sind die familienbezogenen Besoldungskomponenten zu betrachten, die im Zeitraum bis zum 29. Februar 2024 nach Anhang 7 zu Artikel 4 Nr. 2 BBVAnpÄndG 2021/2022 v. 09.07.2021 (BGBl. I 2021 S. 2444) in der Besoldungsgruppe A 3 449,13 € und in der Besoldungsgruppe A 4 443,76 € pro Monat und seitdem nach Anhang 2 zu Artikel 1 Nr. 3 BBVAnpÄndG 2023/2024 v. 22.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 414) 496,25 € und 490,88 € betragen.

d) In der Besoldungsgruppe A 4 ist für das Kalenderjahr 2024 entsprechend von einem Familienzuschlag von jährlich 5.796,32 € auszugehen und nicht von 5.890,56 €, wie das der Entwurf evident sachwidrig voraussetzt. Der sich hier zeigende Fehlbetrag von rund 94,- € muss entsprechend den gerade genannten nicht erlaubten Einschnitt in die Bezüge nur noch vergrößern.

e) Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen (BVerfGE 155, 1 (38 Rn. 79). Die Kosten der das Beihilferegime ergänzenden private Krankenversicherung und die Pflegepflichtversicherung sowie des steuerlich absetzbaren Anteils nach dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.07.2009 (BGBl. I 2009 S. 1959) lassen sich auf Grundlage von § 46 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13.02.2009 (BGBl. I 2009 S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 92), der Mitteilung des PKV-Verbands vom 14.08.2020 (Stand: 11.07.2023) für das Jahr 2022 entnehmen und mittels der durchschnittlichen jährlichen Steigerungswerte der Jahre ab 2009 bis 2024 fortführen; sie betragen entsprechend 653,70 € und 526,82 €. Der Entwurf legt mit 653,92 € unwesentlich höhere Kosten zugrunde und macht keine konkreten Angaben über den steuerlich absetzbaren BEG-Anteil (S. 62), weshalb nachfolgend den im vorherigen Satz genannten Beträgen gefolgt wird. Ebenso werden für die steuerliche Betrachtung nicht die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes abziehbaren Sonderausgaben für Kinderbetreuung in Höhe der durchschnittlichen Kinderbetreuungskosten berücksichtigt, die der Entwurf heranzieht (S. 62). Denn weder gibt es diesbezüglich eine Rechtsprechung des Senats noch betrachtet der Gesetzentwurf eventuell anfallende Kosten für die Kinderbetreuung hinreichend konkret (vgl. S. 64), obgleich sie vom Senat als von erheblicher praktischer Bedeutung betrachtet werden, da hier eine im Einzelnen erhebliche Vergünstigung für Grundsicherungsempfänger vorliegen kann (BVerfGE 155, 1 <35 Rn. 69). Ohne die Betrachtung eventuell tatsächlich anfallender Kosten kann es sachlich zunächst einmal nicht überzeugen, hingegen eine diesbezüglich eventuelle steuerliche Veranlagung heranziehen zu wollen. Zur Bemessung der steuerlichen Veranlagung wird nachfolgend ebenfalls auf den vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner zurückgegriffen (BVerfGE 155, 1 <65 Rn. 148>).

f) Hinzuzurechnen ist am Ende das Kindergeld (BVerfGE 155,1 <38 Rn. 79>). Es beträgt 2024 nach § 6 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2009 (BGBl. I 2009 S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Art. 10 Gesetz vom 16.12.2022 (BGBl. I 2022 S. 2328), pro Monat und Kind 250,- €. Der Entwurf bringt darüber hinaus nicht weiter aufgeschlüsselte Sozialtarife und den Rundfunkbeitrag in Abzug (S. 62 f.). Auch diesbezüglich gibt es keine abschließende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere keine Darlegung, ob diese Bedarfsposten nicht im Einzelnen bei der Bemessung des Grundsicherungsniveaus heranzuziehen wären. Von daher wird im Folgenden davon abgesehen, die entsprechenden Beträge zu betrachten, weshalb die nachfolgenden Bemessungen der gewährten Nettoalimentation damit im Ergebnis höher ausfallen als vom Entwurf betrachtet.

SwenTanortsch

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g) Darüber hinaus führt der Entwurf aus:

„Als weitere Rechengröße wird ein Einkommen der Ehegattin bzw. des Ehegatten einer Beamtin bzw. eines Beamten oder einer mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Partnerin bzw. eines mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Partners in Höhe einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 SGB IV (sog. Minijob, aktuell 6.456,00 Euro/Jahr[)] pauschal unterstellt und der Berechnung zugrunde gelegt“ (S. 63).

Zur Bemessung der Nettoalimentation zieht der Entwurf entsprechend 6.456,- € als Teil des Familieneinkommens heran, das er zur Nettobesoldung addiert (S. 62), ohne dass dem Entwurf eine gesetzliche Regelung dieser Grundlegung zu entnehmen wäre, was sachlich auch nicht möglich wäre. Denn de facto muss der im Zitat ausgeführten pauschalen Unterstellung die Ansicht zugrunde liegen, dass die Ehepartner von Bundesbeamten einer generellen Arbeitspflicht unterliegen sollten. Sie jedoch ist dem Grundgesetz wesensfremd und kann stattdessen nur in anderen Traditionen der deutschen Geschichte gesucht werden. Von daher lässt sich die angestellte pauschale Unterstellung wesensmäßig nicht mit dem Grundgesetz vereinbaren, weshalb sie der Entwurf gar nicht erst gesetzlich regeln will, sondern eben nur in der Gesetzesbegründung und hier zwangsläufig sachlich unbegründet einführt.

Neben diesem bislang impliziten Rückbezug auf für die Bundesrepublik nicht traditionsbildende Zeitläufte führt der Entwurf entsprechend ohne sachliche Begründung aus, dass „Ehegatten heute die ihnen nach § 1356 des Bürgerlichen Gesetzbuches obliegenden Pflichten zur Haushaltsführung und die Kinderbetreuung weit überwiegend anteilig“ wahrnehmen würden, sodass „Erwerbstätigkeit von Frauen heute eher der Regelfall“ sein solle (S. 59 f.). Dieses Referat der gesetzlichen Norm bleibt jedoch als Folge der auch nachfolgend unbegründeten Betrachtungen des Entwurfs unvollständig. Denn nicht umsonst führt § 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB aus, dass Ehegatten die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln haben, um im Satz 2 den Fall zu regeln, dass einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen ist. In diesem Fall hat er den Haushalt in eigener Verantwortung zu leiten. § 1356 Abs. 2 Satz 1 BGB regelt die gleichberechtigte Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit, während Satz 2 regelt, das beide Ehegatten bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit die gebotene Rücksicht sowohl auf die Belange des jeweils anderen als auch auf die der Familie zu nehmen haben. Damit aber stellt § 1356 BGB insgesamt klar, dass es in der Entscheidung ausschließlich der beiden Ehepartner liegt, wie sie im Rahmen ihrer Ehe und Familie die beiderseitig gleichberechtigte Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit sowie die Pflichten der Haushaltsführung einvernehmlich regeln.

Die Möglichkeit, den nicht in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Dienstherrn stehenden Ehepartnern von Bundesbeamten de facto eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit aufzuerlegen, um so jährlich mit wenigstens 6.456,- € zum Familieneinkommen beizutragen, kann der referierten gesetzlichen Regelung nicht entnommen werden. Die beiderseitig gleichberechtigte Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit ist darüber hinaus unabhängig von der Anzahl der in der Gesellschaft tatsächlich erwerbstätigen Verheirateten zu betrachten und unterliegt in der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ausschließlich der Wahlfreiheit beider Ehepartner. Im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 GG ist es vielmehr Aufgabe der staatlichen Ordnung, auch diese Wahlfreiheit besonders zu schützen.

Auch als Folge des besonderen Schutzes von Ehe und Familie hat der Besoldungsgesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht als Maßstab der Familienalimentation herangezogene vierköpfige Beamtenfamilie mit alleinverdienenden Beamten als Vergleichsparameter zur Absicherung und Kontrolle der amtsangemessenen Alimentation zu beachten.

SwenTanortsch

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 Sie ermögliche im gerade skizzierten Rahmen  „die alimentationsrechtliche Absicherung  einer umfassenden Wahlfreiheit des Beamten. Innerhalb eines inzwischen vielfältig gewordenen Spektrums gesellschaftlicher Lebensformen muss sich diese auch auf die Entscheidung für eine traditionelle Alleinverdienerehe mit jedenfalls zwei Kindern erstrecken können.“ (Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, S.777 <780>).

Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht unlängst hinsichtlich der kinderreichen Beamtenfamilie und mit Blick auf alle Beamtenfamilien mit Kindern festgestellt, dass das Alleinverdienermodell „ein aus der bisherigen Besoldungspraxis und der zu ihr ergangenen Rechtsprechung abgeleiteter Kontrollmaßstab (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 47)“ ist (BVerfGE 155, 77 <95 Rn. 37>; vgl. nachfolgend auch Schwan, ZBR 2025, Heft 1, III. 4 lit. d). Sie ist

„eine Bezugsgröße, die eine spezifische Funktion bei der Bemessung der Untergrenze der Familienalimentation erfüllt (vgl. Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, S.777 <780>). Sie stellt sicher, dass der Familie für das dritte und jedes weitere Kind der am Grundsicherungsniveau orientierte Mindestmehrbetrag auch dann zur Verfügung steht, wenn der andere Elternteil gar nichts zum Familieneinkommen beisteuern kann, etwa weil behinderte Kinder oder betagte Großeltern dauernder Pflege bedürfen oder er selbst dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt oder gar verstorben ist. Für andere Familienformen nachteilige Auswirkungen sind damit nicht verbunden.“ (BVerfGE 155, 77 <95 Rn. 37>).

Mit dieser Bezugsgröße formuliert das Bundesverfassungsgericht folglich einen sachgerechten Maßstab, um die „Untergrenze der verfassungsmäßigen Alimentation mit 15 %igem Abstand zum sozialrechtlichen Existenzminimum“ zu bestimmen, durch den wie gerade zitiert innerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung hinsichtlich der je eigenen Entscheidungen des Beamten für oder gegen eine Familie „die alimentationsrechtliche Absicherung [s ] einer umfassenden Wahlfreiheit“ ermöglicht wird (Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, S.777 <780>). Diese Wahlfreiheit darf der Besoldungsgesetzgeber entsprechend nicht einschränken, indem er diesseits des verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes der Alimentation ihm nicht erlaubte Einschnitte in das amtsangemessene Maß der von ihm zu gewährenden Nettoalimentation vornimmt (BVerfGE 155, 1 <47 Rn. 95>). Nichts anders führt er jedoch durch, wenn er de facto eine Arbeitspflicht für Ehepartner von Bundesbeamten kreiert, um so nicht nur in der untersten Besoldungsgruppe, aber gerade auch in ihr eine jährlich 6.456,- € geringere Nettoalimentation gewähren zu wollen.

Tatsächlich aber ist der Anspruch von Beamten auf Dienstbezüge in seinem Kernbestand als eine so starke, im öffentlichen Recht wurzelnde Rechtsposition gedacht, dass sie dem Privateigentum an einer Sache oder einer Forderung nahekommt; Art. 14 GG auf jenen Anspruch angewendet, entspräche der gesetzlichen Bestimmung von Inhalt und Schranken des „Eigentums“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 16, 94 <112 f.>; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv016094.html; vgl. im Folgenden auch Schwan, DÖV 2022, S. 198 <209 f.>). Dieser Anspruch findet seine Entsprechung in der als hergebrachtem Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Pflicht des Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren (BVerfGE 130, 263 <292>). Art. 33 Abs. 5 GG beinhaltet so verstanden grundrechtsgleiches Recht, das sich auch auf die Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation erstreckt (BVerfGE 130, 263 <Ls. 4>; vgl. a. Hebeler, JA 2014, 733 ff.).

Grundlage des Anspruchs und der entsprechenden Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist die Verpflichtung des Beamten, sich voll für jenen einzusetzen und ihm seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Als Korrelat hat der Dienstherr dem Beamten und seiner Familie einen angemessenen Lebensunterhalt in Form von Dienstbezügen sowie einer alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Denn die Sicherung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Beamten ist als strukturelle Voraussetzung für die Gewährleistung einer unabhängigen und nur Gesetz und Recht verpflichteten Amtsführung von grundlegender Bedeutung (BVerfGE 150, 169 <188 Rn. 41>; vgl. a. Lindner, ZBR 2013, 145 ff.). Treuepflicht und Alimentationsprinzip greifen ineinander, da die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums nicht unverbunden nebeneinander stehen, sondern eng aufeinander bezogen sind (BVerfGE 155, 1 <13 Rn. 24>). Unter den hergebrachten Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht das Alimentationsprinzip auch deshalb unlängst erneut namentlich hervorgehoben und es „als ein[en] besonders wesentliche[n] hergebrachte[n] Grundsatz“ betrachtet, „zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet“ ist (BVerfGE 148, 296 <348 <Rn. 123>).

Im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung kann der Besoldungsgesetzgeber der Verfassung also keinen Anhaltspunkt entnehmen, dass der Ehepartner von Bundesbeamten dazu verpflichtet wäre oder verpflichtet werden könnte, durch Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen beizutragen; er kann entsprechend nicht seine ausschließlich ihm selbst verfassungsrechtlich auferlegte Verpflichtung zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation – weder als Ganze noch wie hier geplant – in Teilen auf Dritte abwälzen, sondern muss seiner Verpflichtung selbst nachkommen. Denn er findet sachlich keine Veranlassung zu letztlich nur abstrusen Behauptungen vor, mit denen die in Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützten Freiheitsrechte von Ehepartnern und Eltern missachtet und untergraben werden und die dem Entwurf wiederkehrend wie folgt zu entnehmen sind:

„Wenn, wie beschrieben, die Erwerbstätigkeit beider Partnerinnen bzw. Partner heute der Regelfall ist, muss es vor diesem Hintergrund vielmehr möglich sein, das Erwerbseinkommen der Partnerin oder des Partners der Beamtin oder des Beamten bei der Bemessung der Alimentation typisiert mit in den Blick zu nehmen. Die klassische Alleinverdienerfamilie ist insoweit nicht mehr die zur Bestimmung der amtsangemessenen Alimentation zwingend als maßstabssetzend zu berücksichtigende Rechengröße. Im Ergebnis wird die zur Wahrung des Abstandes zur sozialen Grundsicherung erforderliche Nettobesoldung künftig in der Weise ermittelt, dass regelmäßig auch von der Ehepartnerin bzw. vom Ehepartner der Beamtin bzw. des Beamten oder der mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partnerin oder des mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partners ein ergänzender Beitrag zum gemeinschaftlichen Unterhalt der Ehe bzw. der Lebensgemeinschaft zu erwarten ist.“ (S. 60 f.)

Denn nicht umsonst weist die Mindestalimentation als Grenze zur Unteralimentation keinen sachlichen Bezug zum amtsangemessenen Gehalt der vom Besoldungsgesetzgeber zu garantierenden Nettoalimentation auf, sondern markiert nur die Grenze zur Unteralimentation. Das im Gesetzentwurf wiederkehrend hervorgehobene Postulat, die amtsangemessene Alimentation ließe sich berechnen, wie es auch im Zitat hervorgehoben wird, entbehrt jeder sachlichen Grundlage. Nicht umsonst hat der Senat unlängst noch einmal hinsichtlich der indiziellen Parameter der ersten Prüfungsstufe seines auch den Besoldungsgesetzgeber treffenden „Pflichtenhefts“ klargestellt: „Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist. Ein solches Verständnis würde die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen.“ (BVerfGE 155, 1 <17 Rn. 30>). Entsprechend handelt es sich bei der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie nicht, wie es das vorletzte Zitat ausführt, um eine „maßstabssetzend zu berücksichtigende Rechengröße“, sondern um einen alimentionsrechlichen Kontrollmaßstab, der entsprechend vom Besoldungsgesetzgeber in der im Gesetzgebungsverfahren vorzunehmenden Prüfung der amtsangemessenen Alimentation auch dann heranzuziehen ist, wenn er ein anderes Familienmodell zum Leitbild der Beamtenbesoldung machen wollte. Von daher kann ein Partnereinkommen in der Prüfung und Kontrolle des amtsangemessenen Maßes der gewährten Netto-Alimentation nicht herangezogen werden. Eine solche Betrachtung muss als evident sachwidrig in der nachfolgenden Prüfung unterbleiben. Fortsetzung folgt.

PassierscheinA38

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@Swen: vielen Dank für deine Ausführungen zum Partnereinkommen und „Familienkonstellationen“ und überhaupt!

Foxtrott

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Ich glaube mittlerweile, dass unser Pabst Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio unter dem Pseudonym SwenTanortsch hier kommentiert. Die Substanz der Beiträge ist wirklich bemerkenswert. Ich hoffe, dass das BVerfGE hier mitliest und die Argumentation einfach übernimmt.

SwenTanortsch

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Danke , ihr beiden, ich freue mich über eure Worte.

Zugleich heißt es nun, sich anzuschnallen und das Rauchen einzustellen, also insbesondere bei erhöhtem Ruhepuls ggf. zunächst einmal den Blutdrucksenker einzuwerfen. Entsprechend gilt: Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrem Bundesinnenministerium (oder so ähnlich).

Im Anschluss erfolgen nun in verschiedenen Abständen jeweilige Konkretisierungen, also die im Abschnitt 2 angekündigten Vergleichsbemessungen, die die Verletzung der Besoldungsordnung A offenbaren.

SwenTanortsch

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h) Auf Grundlage der letzten Ausführungen soll nun zunächst einmal der aktuelle Verletzungsgrad an seinem Ausgangspunkt vor den vom Entwurf geplanten Neuregelungen anhand des in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 3 eingruppierten verheirateten Musterbeamten mit zwei Kindern betrachtet werden. Dazu wird der bis zum 29.02.2024 gewährten monatliche Grundgehaltssatz in Höhe von 2.370,74 € sowie danach bis zum Ende des Jahres von 2.706,99 € zugrunde gelegt (vgl. oben unter 6 lit. a), da bei unterjährigen Besoldungsanpassungen eine „Spitzausrechnung“ vorzunehmen ist (BVerfGE 155, 1 <65 Rn. 147> i.V.m. BVerwG, Beschl. v. 22.09.2017 – 2 C 56.16 –, Rn. 175 ff.). Darüber hinaus werden die in den gleichen Zeiträumen gewährten familienbezogenen Besoldungsbestandteile von monatlich 449,13 € und 496,25 € entsprechend herangezogen (vgl. oben unter 6 lit. c). Im Ergebnis wird der anhand des Steuerrechners des Bundesfinanzministeriums vollzogenen steuerlichen Betrachtung so ein jährliches Besoldungsniveau von 37.672,14 € zugrunde gelegt; im Rahmen der steuerlichen Betrachtung wird ebenso der monatliche BEG-Anteil von 526,82 € beachtet (vgl. oben unter 6 lit. e). Der so bemessene steuerliche Abzug in Höhe von 1.180,- € führt zu einer jährlichen Nettobesoldung von 36.492,14 €. Im Anschluss sind darüber hinaus die Kosten für die die Beihilfeleistungen ergänzende Kranken- und Pflegeversicherung in jährlicher Höhe von 7.844,40 € abzuziehen (vgl. oben unter 6 lit. e) und ist das Kindergeld von jährlich 6.000,- zu addieren (vgl. oben unter 6 lit. f). Die im Jahr 2024 ohne die geplanten Neuregelungen zu betrachtende Nettoalimentation weist in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 3 für einen verheirateten Musterbeamten mit zwei Kindern so eine jährliche Höhe von 34.647,74 € bzw. eine monatliche von 2.887,31 € auf. In Anbetracht der realitätsgerecht bemessenen monatlichen Mindestalimentation von 4.504,87 € (vgl. oben unter Abschnitt 5 lit. e) bleibt materiell-rechtlich ein absoluter monatlicher Fehlbetrag von 1.617,56 € und ein prozentualer von 35,9 % zur Grenze zur Unteralimentation festzuhalten.

lotsch

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Bravo.

Nur eines möchte ich hinsichtlich der Eigentumsrechte noch ergänzen. Bei dir heißt es: Art. 33 Abs. 5 GG beinhaltet so verstanden grundrechtsgleiches Recht, das sich auch auf die Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation erstreckt (BVerfGE 130, 263 <Ls. 4>; vgl. a. Hebeler, JA 2014, 733 ff.).

Mir gefällt die Formulierung "grundrechtsgleiches Individualrecht" besser, z.B.:
Art. 33 Abs. 5 GG gewährt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein grundrechtsgleiches Individualrecht
(BVerfGE 8, 1, 17 = juris Rn. 48; 99, 300, 314 = juris Rn. 35; 119, 247, 266 = juris
Rn. 64; 130, 263, 292 = juris Rn.143);

Eigentlich eindeutig, aber es gibt auch diese von der Rechtsprechung des BVerfG abweichende Meinung:
Dieses individualrechtliche Verständnis der Fürsorgepflicht ist nur richtig, wenn diese Pflicht als Inhalt der Treuepflichten des Dienstherrn und damit als verfassungsrechtlich zwingend vorgegebener Bestandteil jedes öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses begriffen wird (vgl. VG Frankfurt a. M. 12.1.1996, PersR 1997, 322, 323 ). Das entzieht auch der Kontroverse den Boden, ob Art. 33 Abs. 5 GG grundrechtsgleiche Rechte auch im einzelnen Dienstverhältnis gegenüber einem einzelnen Dienstherrn begründen kann, oder ob sich Art. 33 Abs. 5 GG nur an den Gesetzgeber als ihn verpflichtenden Regelungsauftrag wendet (vgl. BVerfG 15.12.1976, a.a.O. u. abweichendes Votum Wand/Niebler a.a.O. S. 177, 188 ff.).

SwenTanortsch

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i) Ebenso kann der Fehlbetrag zur Mindestalimentation als Grenze zur Unteralimentation für den in die erste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 11 eingruppierten verheirateten Musterbeamten mit zwei Kindern im Vorfeld der geplanten Neuregelungen bemessen werden. Hierzu sind im Rahmen der oben genannten gesetzlichen Regelungen und entsprechenden Zeiträume ein jeweiliger Grundgehaltssatz von monatlich 3.652,61 € und 4.056,80 € heranzuziehen. Die familienbezogenen Besoldungskomponenten betragen monatlich 416,92 € und 464,04 €. Entsprechend ist ein jährliches Besoldungsniveau von 53.347,46 € zugrundezulegen. Der auf Grundlage der beschriebenen Beträge bemessene steuerliche Abzug in Höhe von 4.990,- € führt zu einer jährlichen Nettobesoldung von 48.357,46 €. Nach Abzug und Addition der weiteren genannten Beträge ergibt sich eine jährliche Nettoalimentation von 46.513,06 € bzw. eine monatliche von 3.876,09 €. Der materiell-rechtliche monatliche Fehlbetrag zur Grenze zur Unteralimentation beträgt monatlich absolut 628,78 € und prozentual 14,0 %.