Sie ermögliche im gerade skizzierten Rahmen „die alimentationsrechtliche Absicherung einer umfassenden Wahlfreiheit des Beamten. Innerhalb eines inzwischen vielfältig gewordenen Spektrums gesellschaftlicher Lebensformen muss sich diese auch auf die Entscheidung für eine traditionelle Alleinverdienerehe mit jedenfalls zwei Kindern erstrecken können.“ (
Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, S.777 <780>).
Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht unlängst hinsichtlich der kinderreichen Beamtenfamilie und mit Blick auf alle Beamtenfamilien mit Kindern festgestellt, dass das Alleinverdienermodell „ein aus der bisherigen Besoldungspraxis und der zu ihr ergangenen Rechtsprechung abgeleiteter Kontrollmaßstab (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 47)“ ist (BVerfGE 155, 77 <95 Rn. 37>; vgl. nachfolgend auch
Schwan, ZBR 2025, Heft 1, III. 4 lit. d). Sie ist
„eine Bezugsgröße, die eine spezifische Funktion bei der Bemessung der Untergrenze der Familienalimentation erfüllt (vgl. Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, S.777 <780>). Sie stellt sicher, dass der Familie für das dritte und jedes weitere Kind der am Grundsicherungsniveau orientierte Mindestmehrbetrag auch dann zur Verfügung steht, wenn der andere Elternteil gar nichts zum Familieneinkommen beisteuern kann, etwa weil behinderte Kinder oder betagte Großeltern dauernder Pflege bedürfen oder er selbst dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt oder gar verstorben ist. Für andere Familienformen nachteilige Auswirkungen sind damit nicht verbunden.“ (BVerfGE 155, 77 <95 Rn. 37>).
Mit dieser Bezugsgröße formuliert das Bundesverfassungsgericht folglich einen sachgerechten Maßstab, um die „Untergrenze der verfassungsmäßigen Alimentation mit 15 %igem Abstand zum sozialrechtlichen Existenzminimum“ zu bestimmen, durch den wie gerade zitiert innerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung hinsichtlich der je eigenen Entscheidungen des Beamten für oder gegen eine Familie „die alimentationsrechtliche Absicherung [s ] einer umfassenden Wahlfreiheit“ ermöglicht wird (
Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, S.777 <780>). Diese Wahlfreiheit darf der Besoldungsgesetzgeber entsprechend nicht einschränken, indem er diesseits des verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes der Alimentation ihm nicht erlaubte Einschnitte in das amtsangemessene Maß der von ihm zu gewährenden Nettoalimentation vornimmt (BVerfGE 155, 1 <47 Rn. 95>). Nichts anders führt er jedoch durch, wenn er de facto eine Arbeitspflicht für Ehepartner von Bundesbeamten kreiert, um so nicht nur in der untersten Besoldungsgruppe, aber gerade auch in ihr eine jährlich 6.456,- € geringere Nettoalimentation gewähren zu wollen.
Tatsächlich aber ist der Anspruch von Beamten auf Dienstbezüge in seinem Kernbestand als eine so starke, im öffentlichen Recht wurzelnde Rechtsposition gedacht, dass sie dem Privateigentum an einer Sache oder einer Forderung nahekommt; Art. 14 GG auf jenen Anspruch angewendet, entspräche der gesetzlichen Bestimmung von Inhalt und Schranken des „Eigentums“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 16, 94 <112 f.>;
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv016094.html; vgl. im Folgenden auch
Schwan, DÖV 2022, S. 198 <209 f.>). Dieser Anspruch findet seine Entsprechung in der als hergebrachtem Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Pflicht des Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren (BVerfGE 130, 263 <292>). Art. 33 Abs. 5 GG beinhaltet so verstanden grundrechtsgleiches Recht, das sich auch auf die Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation erstreckt (BVerfGE 130, 263 <Ls. 4>; vgl. a.
Hebeler, JA 2014, 733 ff.).
Grundlage des Anspruchs und der entsprechenden Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist die Verpflichtung des Beamten, sich voll für jenen einzusetzen und ihm seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Als Korrelat hat der Dienstherr dem Beamten und seiner Familie einen angemessenen Lebensunterhalt in Form von Dienstbezügen sowie einer alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Denn die Sicherung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Beamten ist als strukturelle Voraussetzung für die Gewährleistung einer unabhängigen und nur Gesetz und Recht verpflichteten Amtsführung von grundlegender Bedeutung (BVerfGE 150, 169 <188 Rn. 41>; vgl. a.
Lindner, ZBR 2013, 145 ff.). Treuepflicht und Alimentationsprinzip greifen ineinander, da die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums nicht unverbunden nebeneinander stehen, sondern eng aufeinander bezogen sind (BVerfGE 155, 1 <13 Rn. 24>). Unter den hergebrachten Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht das Alimentationsprinzip auch deshalb unlängst erneut namentlich hervorgehoben und es „als ein[en] besonders wesentliche[n] hergebrachte[n] Grundsatz“ betrachtet, „zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet“ ist (BVerfGE 148, 296 <348 <Rn. 123>).
Im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung kann der Besoldungsgesetzgeber der Verfassung also keinen Anhaltspunkt entnehmen, dass der Ehepartner von Bundesbeamten dazu verpflichtet wäre oder verpflichtet werden könnte, durch Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen beizutragen; er kann entsprechend nicht seine ausschließlich ihm selbst verfassungsrechtlich auferlegte Verpflichtung zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation – weder als Ganze noch wie hier geplant – in Teilen auf Dritte abwälzen, sondern muss seiner Verpflichtung selbst nachkommen. Denn er findet sachlich keine Veranlassung zu letztlich nur abstrusen Behauptungen vor, mit denen die in Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützten Freiheitsrechte von Ehepartnern und Eltern missachtet und untergraben werden und die dem Entwurf wiederkehrend wie folgt zu entnehmen sind:
„Wenn, wie beschrieben, die Erwerbstätigkeit beider Partnerinnen bzw. Partner heute der Regelfall ist, muss es vor diesem Hintergrund vielmehr möglich sein, das Erwerbseinkommen der Partnerin oder des Partners der Beamtin oder des Beamten bei der Bemessung der Alimentation typisiert mit in den Blick zu nehmen. Die klassische Alleinverdienerfamilie ist insoweit nicht mehr die zur Bestimmung der amtsangemessenen Alimentation zwingend als maßstabssetzend zu berücksichtigende Rechengröße. Im Ergebnis wird die zur Wahrung des Abstandes zur sozialen Grundsicherung erforderliche Nettobesoldung künftig in der Weise ermittelt, dass regelmäßig auch von der Ehepartnerin bzw. vom Ehepartner der Beamtin bzw. des Beamten oder der mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partnerin oder des mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partners ein ergänzender Beitrag zum gemeinschaftlichen Unterhalt der Ehe bzw. der Lebensgemeinschaft zu erwarten ist.“ (S. 60 f.)
Denn nicht umsonst weist die Mindestalimentation als Grenze zur Unteralimentation keinen sachlichen Bezug zum amtsangemessenen Gehalt der vom Besoldungsgesetzgeber zu garantierenden Nettoalimentation auf, sondern markiert nur die Grenze zur Unteralimentation. Das im Gesetzentwurf wiederkehrend hervorgehobene Postulat, die amtsangemessene Alimentation ließe sich berechnen, wie es auch im Zitat hervorgehoben wird, entbehrt jeder sachlichen Grundlage. Nicht umsonst hat der Senat unlängst noch einmal hinsichtlich der indiziellen Parameter der ersten Prüfungsstufe seines auch den Besoldungsgesetzgeber treffenden „Pflichtenhefts“ klargestellt: „Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist. Ein solches Verständnis würde die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen.“ (BVerfGE 155, 1 <17 Rn. 30>). Entsprechend handelt es sich bei der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie nicht, wie es das vorletzte Zitat ausführt, um eine „maßstabssetzend zu berücksichtigende Rechengröße“, sondern um einen alimentionsrechlichen Kontrollmaßstab, der entsprechend vom Besoldungsgesetzgeber in der im Gesetzgebungsverfahren vorzunehmenden Prüfung der amtsangemessenen Alimentation auch dann heranzuziehen ist, wenn er ein anderes Familienmodell zum Leitbild der Beamtenbesoldung machen wollte. Von daher kann ein Partnereinkommen in der Prüfung und Kontrolle des amtsangemessenen Maßes der gewährten Netto-Alimentation nicht herangezogen werden. Eine solche Betrachtung muss als evident sachwidrig in der nachfolgenden Prüfung unterbleiben. Fortsetzung folgt.