Autor Thema: Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz  (Read 23283 times)

Rentenonkel

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #75 am: 13.11.2024 15:43 »
@Alex: Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob von dem Einkommen drei oder vier Personen leben müssen. Bei zwei Kindern hättet Ihr eine größere Aussicht auf Erfolg gehabt.

Aber was nicht ist, kann ja noch werden  ;D

PolareuD

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #76 am: 13.11.2024 16:09 »
Gibt es eigentlich einen brauchbaren Online-Rechner zur Bestimmung des Anspruchs auf Kinderzuschlag?

In meinem Fall sagt dieser es besteht ein Anspruch:
https://www.kinderzuschlag.org/rechner/

Während dieser hier aussagt vergiss es:
https://www.steuerberatung-gauster.de/kinderzuschlagrechner/

Johnny75

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #77 am: 13.11.2024 18:22 »
Gibt es eigentlich einen brauchbaren Online-Rechner zur Bestimmung des Anspruchs auf Kinderzuschlag?

In meinem Fall sagt dieser es besteht ein Anspruch:
https://www.kinderzuschlag.org/rechner/

Während dieser hier aussagt vergiss es:
https://www.steuerberatung-gauster.de/kinderzuschlagrechner/

Der erste Rechner scheint mir Murks zu sein. Nach diesem ergäbe sich bei meiner Ex und unseren zwei Kindern bei einem monatlich verfügbaren Gesamtbetrag von ca. 5.500,-  ein ungedeckter Bedarf von über 1.900,- Euro :o - und somit stünde ihr für beide Kinder der maximale KiZu zu. Das ist natürlich Käse.

Korrektur: Die Berechnung an sich scheint rechnerisch durchaus zu stimmen, steht vor den berechneten Beträgen für Bedarf und KiZu doch ein "Minus". Folglich ist "nur" die Programmierung Mist, da bei einem Minusbedarf einfach die Meldung "Sie haben keinen Anspruchauf KiZu" erscheinen sollte.

Der zweite Rechner nennt einen Familienbedarf von ca. 3.300,- EUR, was wesentlich realistischer erscheint und folglich auch keinen Anspruch auf KiZu begründet.
« Last Edit: 13.11.2024 18:30 von Johnny75 »

HlMatthäus

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #78 am: 13.11.2024 20:21 »
Wie ich bereits weiter oben geschrieben hatte sind bei uns die Kita-Kosten für zwei Kinder exorbitant hoch. Für uns bedeutet das unterm Strich 3.000€ die nur für Miete + NK, PKV und Kinderbetreuung direkt in Abzug gebracht werden können. Das Kindergeld gilt NICHT als Einnahme. Als weitere Abzüge kommen noch Riester und KFZ-Versicherung soweit ich das überblicken konnte.
Wenn beide Kinder in der Schule wären und sonst keine Betreuungskosten auf der Liste stünden würden wir auch keinen Kinderzuschlag bekommen, außer wir hätten vielleicht vier oder fünf Kinder.

Und Polareud: Nein, ich habe bis jetzt auch keinen wirklich brauchbaren Rechner, vor allem nicht für Beamte, gefunden. Daher immer einen Antrag stellen um sicher festzustellen ob ein Anspruch besteht oder nicht.

Im Anhang noch die Dienstanweisung-Kinderzuschlag die ich im Internet gefunden habe. Vielleicht ist da noch die ein oder andere nützliche Info zu finden.

Lichtstifter

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #79 am: 21.11.2024 22:33 »
Kurze Info meinerseits.

Hatte am 20.10. meinen Antrag auf Wohngeld gestellt. Ende Oktober noch zwei Nachweise der Aktualität halber nachgereicht. Am 15.11. kam der ablehnende Bescheid.

Ich habe trotz hoher Unterhalts- und Werbungskosten immernoch rund 250 Euro zuviel.


Dunkelbunter

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #80 am: 10.12.2024 10:51 »
Jetzt mal ernsthaft. Da soll noch einer Durchblicken.
Jetzt habe ich tatsächlich ab 01.09. den Kinderzuschlag bekommen.
Nun muss ich Anträge stellen:
- KITA-Gebühren
- KITA Essen
- Schwimmkurs
- Musikschule im Rahmen der Musikerziehung

Hätte ich hier nicht mitgelesen, wäre ich nicht mal auf die Idee gekommen sowas u beantragen.
Aber gleich den Antrag schon vorbereiten für 01.03.2025 und dann auch gleich mal Wohngeld beantragen ab 01.01.2025

Aber ich brauch bald nen ganzen Tag für Anträge stellen.

HlMatthäus

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #81 am: 20.12.2024 11:15 »
Na dann herzlichen Glückwunsch in der Sozialgeldfamilie der Kinderzuschlagsempfänger 😅 man kann offensichtlich einen Kurzantrag stellen wenn der davor ein vollständiger Antrag war und sich nicht viel geändert hat zum Zeitraum davor. Ist eine DIN A 4 Seite. Ein Kreuz, Datum, Ort und Unterschrift. Dann wird weiterbewilligt. Hat bei uns auch reibungslos geklappt. Wichtig: den Antrag rechtzeitig abschicken, dass auch alles nahtlos weiter geht.

Erst der Antrag danach müsste wieder ein langer Antrag sein.

Ein gesegnetes Weihnachtsfest euch allen hier im Forum und einen guten Rutsch!


SKibidibro

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #82 am: 28.01.2025 16:06 »
Hallo,

die Wohngeld-Logik ist eine etwas andere.

Aber erst nochmal zum KiZu: Beim KiZU werden die letzten 6 Monate berücksichtigt. Wenn man in dieser Zeit zuviel Steuern gezahlt hat, hebt das den KiZu. Wenn man in dieser Zeit einen Steuerrückerstattung bekommen hat (warum auch immer diese Erstattung erfolgte), senkt das den KiZU. Wenn man also in die Steuerklasse 5 geht, um den KiZu zu erhöhen, wird die Steuerrückerstattung irgendwann in den nächsten Jahren kommen, je nachdem, wann man die Steuererklärung macht oder machen muss bzw. dann die Erstattung erfolgt. Wenn man in den 6 Monaten nach der Steuererstattung dann immer noch / wieder einen KiZu beantragt, wird diese Steuererstattung dann den nächsten KiZu senken.

Trick im Trick: Man kann den KiZU einmalig ohne erneute Überprüfung für 6 Monate verlängern lassen. Wenn man die Steuererstattung so terminiert, dass sie in den ersten 6 Monaten kommt, wird diese bei der nächsten Überprüfung >6 Monate später (wg. des Verlängerungsantrags) keine Rolle spielen.



SKibidibro

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #83 am: 28.01.2025 16:07 »
Hallo,

die Wohngeld-Logik ist eine etwas andere.

Aber erst nochmal zum KiZu: Beim KiZU werden die letzten 6 Monate berücksichtigt. Wenn man in dieser Zeit zuviel Steuern gezahlt hat, hebt das den KiZu. Wenn man in dieser Zeit einen Steuerrückerstattung bekommen hat (warum auch immer diese Erstattung erfolgte), senkt das den KiZU. Wenn man also in die Steuerklasse 5 geht, um den KiZu zu erhöhen, wird die Steuerrückerstattung irgendwann in den nächsten Jahren kommen, je nachdem, wann man die Steuererklärung macht oder machen muss bzw. dann die Erstattung erfolgt. Wenn man in den 6 Monaten nach der Steuererstattung dann immer noch / wieder einen KiZu beantragt, wird diese Steuererstattung dann den nächsten KiZu senken.

Trick im Trick: Man kann den KiZU einmalig ohne erneute Überprüfung für 6 Monate verlängern lassen. Wenn man die Steuererstattung so terminiert, dass sie in den ersten 6 Monaten kommt, wird diese bei der nächsten Überprüfung >6 Monate später (wg. des Verlängerungsantrags) keine Rolle spielen.




Hallo,

bezogen auf den Trick heißt die Familienkasse bekommt keine Information über die Steuererstattung vom Finanzamt?

Einfach nur den Kurzantrag ausfüllen und gut?

Lg

Klara Musterfrau

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #84 am: 29.01.2025 11:08 »
Der Austausch unter den Behörden ist ein Thema für sich. Das kann man nicht beantworten, weil man nie weiß, welche Informationen tatsächlich fließen und wenn geflossen, überhaupt beachtet werden (siehe Austausch unter den Behörden in den Fällen, die in den vergangenen Wochen in der Presse waren).
Ganz oft will die Politik auch gar nicht, dass die Verwaltung genau "hinschaut" bzw. sorgt dafür durch bewusste Grenzverschiebungen. Ein Beispiel sind die Vermögensfreigrenzen im Bürgergeld im ersten Bezugsjahr. Die sind bewusst gesetzlich angehoben im ersten Bezugsjahr, u.a., um Erstbezieher zu schonen.
Und bei den Milliarden, die laut Presseberichten in gefälschte Corona-Test-Abrechnungen geflossen sind, will die Politik auch nicht, dass zu genau hingeschaut wird, könnte ja ein schlechtes Bild auf die Vorgehenweise der Entscheider in der Vergangenheit werfen.

Zum legalen Vorgehen im Kinderzuschlag: Rückzahlungszeitraum der Steuer "einfach" ganz weit in die Zukunft schieben.

Beispiel:
Einkommens-Zeitraum letzte sechs Monate (07. - 12.2024). (und jeweils folgende 2. Halbjahre)

1. Bezugszeitraum 01.-06.2025.
2. Erneuter Bezugszeitraum 07. - 12.2025.
3. Erneuter Bezugszeitraum 01. - 06.2026.
4. Erneuter Bezugszeitraum 07. - 12.2026.
Steuererstattung für 2024 mit Lohnsteuerhilfeverein (Abgabedatum 30.04.26) nicht vor 2. Halbjahr 2026.

Also mindestens 4 Bezugszeiträume, in denen die Steuererstattung für das zu niedrige Netto-Einkommen aus 2024 noch keine Auswirkungen auf den KiZu hat.
Würde sich erst bemerkbar machen in Berechnung für Bezugszeitraum 01. - 06.2027.

Dann kommt es bei einem Verlängerungsantrag aber auch darauf an, ob sich das Einkommen im 6-Monats-Zeitraum überhaupt "wesentlich" ändert durch die Steuerrückerstattung im Vergleich zum vorherigen 6-Monatszeitraum. Wenn keine "wesentliche" Änderung, dann keine Meldepflicht beim Verlängerungsantrag.

Dunkelbunter

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #85 am: 08.03.2025 09:32 »
Gestern den zweiten Bescheid bekommen und der Kinderzuschlag wurde abgelehnt.
Dabei habe ich keinen Kurzantrag gemacht, sondern einen langen Antrag, weil wesentliche Änderungen zu meinem Nachteil gab (Erhöhung Miete, Erhöhung KV, Erhöhung Kita Gebühren, Erhöhung Haftpflicht KfZ).
Dabei ist die Besoldung nicht gestiegen.
Lediglich habe ich eine Leistungsprämie erhalten.
Die Berechnung von der Familienkasse kann man nicht wirklich nachvollziehen. Da ist keine mathematische Logik dahinter.

Abzugsbeträge sind doch ?
- KV für gesamte Familie
- Haftpflicht KFZ
- Kinderbetreuungskosten (Kita?)
- Was noch ?

In jedem der externen genannten Rechner bekomme ich einen Kinderzuschlag. Aber jeder Rechner ist anders.
Obwohl der Rechner von kinderzuschlag.org buggy ist.
Bei Abzüge von 250 berechnet er mehr KIZ, als bei Anzügen von 700. Wobei bei Abzügen von 1000,- berechnet er wieder ein deutlich höheren KIZ.

Jetzt mal angefragt per Mail, warum davor gewährt und nun nicht mehr trotz höheren Anzügen und kaum weniger Besoldung.

Klara Musterfrau

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #86 am: 08.03.2025 17:11 »
Leider ist die inhaltliche und intellektuelle Durchdringungstiefe der Regelungen bei einigen Kolleg*innen sehr überschaubar. 

Gerade letztes Jahr hatte ich wieder mal einen Fall, bei der ich nach Ablehnung (von Seiten des Amtes im Grundton der Überzeugung: kein Fehler möglich) als Antwort auf einen zum Sachverhalt passenden Standard-Gesetzespassus hinwies und der Kollegin dieser gar nicht bekannt war. Da frage ich mich immer, wer sich eigentlich besser auskennt, die Antragstellerin oder die Sachbearbeiterin.

Als Antwort erhielt ich dann nicht etwa "ja, der Gesetzestext inkl. der Durchführungsverordnung sprechen für sich", sondern ein "da muss ich erst mal meine Grundsätzerin fragen". Genau, der zitierte Paragraph gilt nicht Kraft Gesetzes, sondern unter dem Vorbehalt, dass die Grundsätzerin diesen absegnet, ist klar.

Bei diesen ganzen Sachbearbeitungen solcher Anträge muss man eigentlich nur des Lesens mächtig sein. Die Ausführungsbestimmungen sind i.d.R. so idiotensicher geschrieben und natürlich bewusst vereinheitlicht, das wirklich nur sehr wenig eigene originäre Denkleistung gefordert wird. Das man im mittleren Dienst davon vielleicht überfordert ist, geschenkt, aber der gehobene Dienst sollte eigentlich eine Mindestdurchdringungstiefe hinbekommen. Viele Kolleginnen (ich zähle mich jetzt einfach mal dazu), bekommen das hin und wieder andere noch sehr viel mehr. Und dann gibt es die, bei denen ich mich frage, ob die nach dem Studium zurück auf Grundschulniveau gefallen sind.

Nun zu Deinem Punkt. Beispiel:

2* 508 Euro = 1.016 Euro Mindestbedarf
Kaltmiete: 1.500 Euro
weitere Kosten der Unterkunft: 400 Euro
= ca. 3.000 Euro Eigenbedarf

Nettoeinkommen abzgl. PKV, Freibetrag usw.: 3.500 Euro

Einkommen übersteigt Bedarf um 500 Euro.

Davon 45% Abzug = 225 Euro

3 Kinder je 290 Euro = 870 Euro

870 Euro minus 225 Euro = 645 Euro Kinderzuschlag.

Wer mag, kann jeweils seine Werte einsetzen und schauen, was rauskommt.

Alle Angaben ohne Gewähr, da rein autodidaktisch.

VG
Klara

bebolus

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #87 am: 08.03.2025 17:35 »
Leider ist die inhaltliche und intellektuelle Durchdringungstiefe der Regelungen bei einigen Kolleg*innen sehr überschaubar. 

Ja, da gebe ich Dir (m/w/d) recht. Leider schreiben hier zu Wenige (ist das richtig gegendet?)

Dunkelbunter

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #88 am: 08.03.2025 18:10 »
Jetzt erschließt mir teilweise die Berechnung.
Aber nicht wie das Einkommen berechnet wurde.
Also ich habe durchschnittlich die 6 Monate vor Antragsmonat 4639,43 Euro (inkl. Leistungsprämie) verdient lt. Bezügemitteilungen.

Abzüge habe ich geltend gemacht:
650 PkV
309 Euro Kinderbetreuungskosten (ohne Verpflegung von 115,- Euro - ka ob diese dazu gehört)
ca. 21 Euro Haftpflicht PKW
Da wäre ich ja schon bei einen Abzug von 980 Euro.

Aber was kommen noch für Abzüge (ggf. automatisch z.B. Werbungskostenpauschale, Freibetrag usw.) dazu?

Weil bei den Abzügen, welche ich berechnet habe, wäre es 35,- Euro Kinderzuschlag bei 3 Kindern.


Klara Musterfrau

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #89 am: 08.03.2025 19:38 »
"Aber nicht wie das Einkommen berechnet wurde." -> Alles klar, es geht Dir also um die Einkommensseite.

Die entsprechenden Informationen findest Du hier: "Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II Fachliche Weisungen §§ 11 - 11b SGB IIZu berücksichtigendes Einkommen"

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-p11-11b-sgb-ii-stand-01072023_ba044381.pdf

Auszug:

§ 11b
 Absetzbeträge
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit
 diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind;
 hierzu gehören Beiträge
 a. zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die
 in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
 b. zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzli
chen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezu
schusst werden,
 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den
 Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben

Achtung, das Dokument hat in Summe 77 Seiten. Der Teufel liegt also im Detail...

In Ergänzung spielt auch eine Rolle:

Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II Fachliche Weisungen § 26 SGB II Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-26_ba015865.pdf

Weitere 25 Seiten.

Darüber hinaus kann man "Mehrbedarfe" geltend machen:

Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II Fachliche Weisungen § 21 SGB II Mehrbedarfe (weitere 36 Seiten)

Keinesfalls vergessen darf man das Standardwerk, die "Durchführungsanweisung Kinderzuschlag (DA-KiZ)". Und noch mal 106 Seiten.

Ist Deutschland nicht ein schönes Land?

Das Wetter heute war jedenfalls herrlich!

LG
Klara