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3 Tage AU, dann kurz im Dienst und wieder AU

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Rentenonkel:
Ja, das ist das Problem der Juristerei. Fünf Juristen, sieben Meinungen  ;D

Die Definition des missglückten Arbeitsversuches hat das Bundessozialgericht entwickelt. Dabei geht es regelmäßig um Streitigkeiten der Versicherten mit den Sozialversicherungsträgern. Bei dieser Frage möchte der Arbeitnehmer typischerweise etwas von der Sozialversicherung haben, also bspw. Krankengeld oder Verletztengeld, und ist somit in der Beweispflicht.

Im Arbeitsrecht habe ich nichts wirklich vergleichbares gefunden. Allerdings lehnt sich das Arbeitsgericht vermutlich bei dieser Frage an die Rechtsprechung des BSG an. Grundsätzlich versucht das Arbeitsgericht allerdings immer, eine gütliche Einigung zu erzielen.

Bei einem Rechtsstreit muss jedoch in der Regel derjenige, der etwas widerlegen oder haben will, auch den Beweis dafür führen, dass ihm das zusteht.

Aus dem Grund dürfte die Beweislast bei einem Verfahren beim Sozialgericht (gegen einen SV Träger) eher bei der Mitarbeiterin liegen, bei einem Arbeitsgerichtlichen Verfahren jedoch eher beim Arbeitgeber.

Da wir hier uns im Arbeitsrecht bewegen, dürfte jedoch der entscheidende Knackpunkt sein:

War die Krankheit von Montag bis Mittwoch dieselbe wie Donnerstag oder Freitag oder war die Arbeitnehmerin Donnerstag zunächst gesund und war dann aufgrund einer anderen Erkrankung erneut arbeitsunfähig?

MoinMoin:

--- Zitat von: Rentenonkel am 05.06.2025 12:39 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 05.06.2025 11:58 ---Woher leitest du ab, dass ein missglückter Arbeitsversuch als Krankheitstag zu werten ist?
Also die Frage ist doch zählt der Donnerstag zu den 42 Tagen oder zählt er nicht dazu?

--- End quote ---

Das ist die juristische Konsequenz daraus. Ein missglückter Arbeitsversuch gilt als Tag der Arbeitsunfähigkeit,

--- End quote ---
Ich denke wenn man gearbeitet hat und dann sich im Laufe des Tages AU meldet, dann ist dieser Tag keine Krankheitstag!
https://www.informationsportal.de/krankmeldung-im-laufe-eines-arbeitstags/
In der Verdienstbescheinigung zur Berechnung des Krankengeldes können Sie angeben, dass Ihr Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag noch gearbeitet hat. Im Fall eines abgebrochenen Arbeitstages beginnt die Entgeltfortzahlung ab dem Folgetag

https://www.kk-bildung.de/vorzeitiges-verlassen-des-arbeitsplatzes-wegen-krankheit/
Habe ich einen Anspruch auf die volle Vergütung für den angebrochenen Tag?
Ja! So entschied zum Beispiel das BAG in einem Urteil von 2003, dass ein Arbeitnehmer der während eines Arbeitstages erkrankt, Vergütung für den gesamten Arbeitstag gemäß § 611 BGB erhält. Auch ein Urteil des LAG Köln (4 Sa 290/17 vom 12.01.2018) bestätigt diese Rechtsauffassung.

Das heißt für mich, wenn der AN die subjektive Auffassung hat, er ist arbeitsfähig und der AG ebenfalls (in dem er ihn nicht nach Hause schickt), man aber im Laufe des Tages wieder AU wird, dann ist dieser Tag kein Krankheitstag.
Und man hat dann in der Woche (Mo-Mi + Fr Sa So)  6 Lohnfortzahlungstage.

Rentenonkel:
@MoinMoin: Das, was Du zutreffend beschreibst, gilt dann, wenn man am Vortag arbeitsfähig war.

Bei Wiederaufnahme der Berufstätigkeit (nach vorheriger Arbeitsunfähigkeit) spricht man allerdings dann von einem mißglücktem Arbeitsversuch (und somit von durchgehender Arbeitsunfähigkeit), wenn

1. die Beschäftigte bei Aufnahme der Tätigkeit zu ihrer Verrichtung nicht fähig war oder sie die Tätigkeit nur unter schwerwiegender Gefährdung ihrer Gesundheit - etwa unter der Gefahr der weiteren Verschlimmerung ihres Leidens - würde verrichten können

und

2. sie die Arbeit entsprechend der darauf zu gründenden Erwartung vor Ablauf einer zeitlich ins Gewicht fallenden Zeit aufgegeben hat.

MoinMoin:

--- Zitat von: Rentenonkel am 05.06.2025 18:22 ---@MoinMoin: Das, was Du zutreffend beschreibst, gilt dann, wenn man am Vortag arbeitsfähig war.

Bei Wiederaufnahme der Berufstätigkeit (nach vorheriger Arbeitsunfähigkeit) spricht man allerdings dann von einem mißglücktem Arbeitsversuch (und somit von durchgehender Arbeitsunfähigkeit), wenn

1. die Beschäftigte bei Aufnahme der Tätigkeit zu ihrer Verrichtung nicht fähig war oder sie die Tätigkeit nur unter schwerwiegender Gefährdung ihrer Gesundheit - etwa unter der Gefahr der weiteren Verschlimmerung ihres Leidens - würde verrichten können

und

2. sie die Arbeit entsprechend der darauf zu gründenden Erwartung vor Ablauf einer zeitlich ins Gewicht fallenden Zeit aufgegeben hat.

--- End quote ---
Der Punkt 1 trifft doch nicht zu, es ist somit in dieser Definition kein missglückter Arbeitsversuch.

Man beginnt zu arbeiten, ist zu ihrer Verrichtung fähig, arbeitet z.B. 6 Stunden und hat dann einen "Rückfall" zur AU. (z.B. man hatte Magendarm, fühlt sich morgens fit und arbeitet den Vormittag und bekommt dann plötzlich doch wieder Diarrhö oder Brechanfälle, nachdem man Mittag gegessen hat)

Wenn ich also ganz normal z.b. 6h Arbeit ableiste, dann dürfte mE dieser Tag kein Krankheitstag im Sinne der Lohnfortzahlung sein, dass die 42 Tage dann nicht neu starten ist unstrittig und darum geht es in den Urteilen zu missglückten Arbeitsversuchen, nicht jedoch ob dieser Arbeitstag ein Arbeitstag oder Krankentag ist, oder hast du da bessere Quellen?

Faunus:
Hmm würde ich jetzt so sehen, da z.B. nach einer DV bei Vollzeitvertrag mind. 4 von 8  h gearbeitet werden muss, damit der Tag als Arbeitstag gezählt wird (die restl 4 h kann über die Mehrstunden "abfeiern" werden.  Wer also mind. 4 h gearbeitet hat, bei dem könnte ein Richter dies als Unterbrechung u.U./möglicherweise/etc. sehen. Aber bei so einer DV kann ich mir vorstellen, dass alles unter 4 h als "missglückter Arbeitsversuch" in der Rechtssprechung angekommen ist. Eine Folge der Gleitzeitregelungen?
Ist wie beim Arztbesuch: starre Zeiten und Du kannst während der AZ, wenn zwingend nötig, gehen; bei Gleitzeit ist der jeder Arzttermin außerhalb der Arbeitszeit zu legen.

Könnte das u.U. der HG zur "missglückten Arbeitsversuch" (ich habe diesen Begriff hier das 1. Mal gelesen/gehört) sein?
 

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