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3 Tage AU, dann kurz im Dienst und wieder AU

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Faunus:
Du bist also nicht der Meinung,
dass bei gleicher Krankheitursache in den ersten 3 Tagen und dann am 4 tag 1 Stunde arbeiten, abrechen und gleicher Krankheitsgrund für das Fernbleiben vom Arbeitsplatz kein missglückter Arbeitsversuch ist, wie von Rentenonkel beschrieben, und die AU rückwirkend erfolgen müsste?

Auf der anderen Seite - wie in diesem Fall ganz eindeutig beschrieben -
3 Tage krank wegen Migräne, am 4. Tag für eine Stunde Arbeitsaufnahme, aber nun Arbeitsabruch mit völlig anderes Krankheitsbild und die Zählung der Krankheittage für die AU geht von vorne los.

Zumal hier erschwerend der AG ja auch noch "vorschreibt", dass man bei dem zweiten Krankheitsbild verpflichtet ist zu Hause zu bleiben.

Oder habe ich jetzt etwas falsch verstanden?

MaLa:

--- Zitat von: MoinMoin am 11.06.2025 08:35 ---Und das klärt nicht die die Frage, ob dies auch gilt, wenn man AU war, versucht zu arbeiten und wieder AU ist.
Ist dann dieser Tag keine Entgeltfortzahlungstag oder doch.
Ist es da ein Unterschied ob es zwei unterschiedliche AU Gründe sind (wie im obigen Fall) oder ob es ein und derselbe AU Grund ist.
Das diese Unterbrechung bei gleicher Erkrankung nicht die 42 Tag neu startet ist klar.
Aber ist dieser Tag Teil der 42 Tage oder nicht?
Und fängt die 3 Tag AU ohne Bescheinigung "Regel" wieder von vorne an oder nicht?

Für mich noch nicht abschließend geklärt.

--- End quote ---

Das dürfte meines Erachtens solange Diskusionsbestandteil sein, bis es Gerichte in Deutschland geklärt haben.


In diesem Fall hier, gehe ich davon aus das der erste Krankheitstatbestand beendet ist, hier mit der Migräne, und ein erneuter Krankheitstatbestand nach Arbeitsantritt aufgetreten ist.

Eine rückwirkende AU für die Tage der Migräne sehe ich hier nicht, allein weil der Arzt sie gar nicht rückwirkend Ausstellen dürfte, denn die alleinige Behauptung der Symptomatik reicht für eine rückwirkende AU nicht aus.

In dem konkreten Fall hier sehe ich eine erneute Erkrankung, womit der Tag als gearbeitet gilt und die 3 Tage erneut beginnen, somit ist eine AUB erst ab Dienstag (4. Werktag) vonnöten.

Sobald die Symptomatiken/Erkrankung die gleichen sein sollten sieht der Fall ganz anders aus und eine AUB währe meiner Erachtung ab Do. fällig.

SimsiBumbu:

--- Zitat von: MaLa am 11.06.2025 09:46 ---In dem konkreten Fall hier sehe ich eine erneute Erkrankung, womit der Tag als gearbeitet gilt und die 3 Tage erneut beginnen, somit ist eine AUB erst ab Dienstag (4. Werktag) vonnöten.

--- End quote ---

Das ist falsch, die Frist schließt Wochenenden und Feiertage mit ein. Daher müsste die AUB bereits am Montag vorgelegt werden.

ITheini:
Völlig "egal" wie der AG die Sache bewertet, würde ich als AN am Donnerstag "auf direktem Weg" zum Arzt gehen und die AU dann auch am Donnerstag noch beim AG vorlegen. Die hier mehrfach erwähnte Unterstellung, dass es sich bei der erneuten Krankmeldung, um dieselbe Ursache handelt, es also derselbe Krankheitsfall ist, ist schon gegeben und von daher würde ich mich als AN da nicht angreifbar machen wollen. Ich würde aus den genannten Gründen unterstellen, dass arbeitsrechtlich eine AU ab dem Donnerstag vorliegen muss...


 

MaLa:

--- Zitat von: SimsiBumbu am 11.06.2025 09:56 ---
--- Zitat von: MaLa am 11.06.2025 09:46 ---In dem konkreten Fall hier sehe ich eine erneute Erkrankung, womit der Tag als gearbeitet gilt und die 3 Tage erneut beginnen, somit ist eine AUB erst ab Dienstag (4. Werktag) vonnöten.

--- End quote ---

Das ist falsch, die Frist schließt Wochenenden und Feiertage mit ein. Daher müsste die AUB bereits am Montag vorgelegt werden.

--- End quote ---

Mein Fehler, du hast natürlich recht.




--- Zitat von: ITheini am 11.06.2025 10:13 ---Völlig "egal" wie der AG die Sache bewertet, würde ich als AN am Donnerstag "auf direktem Weg" zum Arzt gehen und die AU dann auch am Donnerstag noch beim AG vorlegen. Die hier mehrfach erwähnte Unterstellung, dass es sich bei der erneuten Krankmeldung, um dieselbe Ursache handelt, es also derselbe Krankheitsfall ist, ist schon gegeben und von daher würde ich mich als AN da nicht angreifbar machen wollen. Ich würde aus den genannten Gründen unterstellen, dass arbeitsrechtlich eine AU ab dem Donnerstag vorliegen muss...


 

--- End quote ---

Würde ich Persönlich auch so machen, insbesondere da ich ja eh schon unterwegs bin, dirket von der Arbeit zum Arzt.

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