Der Rechtsstaat arbeitet aber bewusst mit höheren Hürden, um Gesinnungsjustiz zu vermeiden.
Wenn jemand Mitglied in einer gesichert extremistischen Bestrebung ist – egal ob beispielsweise der sächsischen AfD oder irgendeiner radikal-islamistischen Gruppierung –, dann besteht mindestens ein "Anfangsverdacht", dass auch er selbst nicht zwingend mit beiden Beinen fest auf dem Boden unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht.
Und wenn diese Person Beamter werden möchte, dann fände ich es durchaus angebracht, wenn zunächst mal eine Erläuterung von ihr eingefordert wird, wie denn die genannte Mitgliedschaft in einer klar gegen die FDGO gerichteten Gruppierung mit dem angestrebten Amtseid zu vereinbaren sein soll..
Halten wir also fest:
1. Juristisch gibt es bisher kein Urteil, welches die AfD in ihrer Gesamtheit oder deren Mitglieder
kategorisch als verfassungsfeindlich einstuft.
2. Wer aus der Einstufung des VerfS ableitet, dass man AfD-Mitglieder
pauschal (und ohne Anhörung) beim Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgebot) schrankieren darf, handelt unverhältnismäßig und begibt sich auf sehr dünnes Eis.
3. Solange die AfD nicht verboten ist, sollte man keine
pauschalen Maßnahmen gegen Mitglieder ableiten - juristisch wäre das auf Sand gebaut
4. Ein Anfangsverdacht ist je nach Auslegung sicher begründet, aber mehr auch nicht. Eine
Einzelfallbetrachtung muss dann entscheiden.
5. Es gibt bereits Instrumente um die Verfassungs- und Gesetzestreue von Beamten präventiv und reaktiv zu prüfen.
6. Bei dieser Betrachtung gibt es eine moralische und juristische Perspektive. Beides zu vermischen macht wenig Sinn.