Hallo,
ich bin derzeit als Doktorand an einer Universität in Bayern beschäftigt und arbeite aktuell als Ingenieur in der Entgeltgruppe E13, Stufe 3. Momentan bearbeite ich alleine ein Projekt, das ursprünglich für 1,5 Stellen über einen Zeitraum von drei Jahren vorgesehen war. Mein Promotionsthema ist weitgehend abgeschlossen; das laufende Projekt steht inhaltlich jedoch nur in geringem Zusammenhang dazu. Ich bin stellvertretender Projektleiter (natürlich ist der Prof. Projektleiter). Ich übernehme zu 95% die Organisation des Projekts.
Wie allgemein bekannt, liegen die Vergütungen im TV-L im Vergleich zur freien Wirtschaft teilweise deutlich niedriger. In diesem Zusammenhang bin ich auf den Passus des § 16 Abs. 5 TV-L aufmerksam geworden, der eine Vorweggewährung einer höheren Stufe ermöglicht.
Meine Fragen hierzu wären:
Wie realistisch ist es, dass in meinem Fall eine solche Vorweggewährung genehmigt wird?
Welche Instanzen müssen einer solchen Regelung zustimmen? Reicht hierfür die Zustimmung meines direkten Vorgesetzten oder ist zusätzlich die Personalabteilung bzw. der Personalrat einzubeziehen?
Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
(5) 1Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 3Die Zulage kann befristet werden. 4Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.