Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Durgi:
--- Zitat von: Goldene Vier am 17.12.2025 12:12 ---
--- Zitat von: Durgi am 17.12.2025 10:23 ---
--- Zitat von: Rentenonkel am 17.12.2025 09:32 ---Konntest Du beim zufälligen Vorbeigehen an einem Nachbarschreibtisch einen Blick darauf erhaschen, wie dieses xx künftig möglicherweise aussehen könnte?
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M…..
Wir erinnern uns doch gerne an die Grundsteuerreform :) Das war schnell. Ja. Aber nicht gut und jetzt beschaeftigen sich Gerichte und produzieren Folgekosten fuer den oeffentlichen Sektor in Millionenhoehe damit.
Das was manche nun als Traegheit im System bezeichnen ist im Grunde der Preis fuer Rechtsstaatlichkeit und Dauerhaftigkeit.
Ich merke, ich schweife ab :D
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Schnell war es nicht, schließlich hat es insgesamt mehr als 30 Jahre gedauert… allerdings hat das BVerfG ja auch hier eine Frist gesetzt, die dann gerade so eben eingehalten wurde…
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@Goldene Vier,
fairer Hinweis. Gemeint war nicht, dass die Grundsteuer insgesamt schnell reformiert wurde. Schnell wurde es erst nach dem BVerfG-Urteil, als innerhalb von rund anderthalb Jahren unter harter Frist ein neues Modell durchs Gesetzgebungsverfahren gedrueckt werden musste :D da sind so manchem UAL die Spaetzle vom Teller gehuepft bei den Zahlen.....und dieser Zeitdruck erklaert, warum das Ergebnis zwar fristgerecht, aber in der Praxis hochgradig reibungsintensiv ausgefallen ist. Das Beispiel sollte weniger Tempo loben als vor den Folgekosten von Fristreformen warnen.
Durgi:
--- Zitat von: Pumpe14 am 17.12.2025 14:46 ---Hier wurde auf meine Fragen eingegangen:
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/christoph-de-vries/fragen-antworten/sehr-geehrter-herr-de-vries-sind-die-zusagen-des-bmi-hinsichtlich-eines-gesetzes-zur-umsetzung-des-bverfg
An sich nichts Neues, aber folgendes macht mich stutzig:
"Das Rundschreiben des BMI vom 14. Juni 2021 zur amtsangemessenen Alimentation betreffend den Umgang mit erhobenen Widersprüchen bzw. geltend gemachten Ansprüchen hat weiterhin Bestand. Es wird so lange in Kraft bleiben, bis gesetzliche Regelungen zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation vom parlamentarischen Gesetzgeber beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet worden sind."
ist das unvorteilhaft ausgedrückt, oder absichtlich so, dass sich hier nur auf Widersprüche und geltend gemachte Ansprüche bezogen wurde, anstatt das Absehen von diesen zu erwähnen? ???
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diese Antwort ist Absicht, kein Ungeschick. Solche Antworten gehen idR mindestens in zwei Lesungen. Da sitzt kein Abgeordneter am SmartPhone und tippelt drauf los :D
Jede weitere Ausfuehrung in dieser Antwort waere politisch unnoetig praezisierend
Durgi:
--- Zitat von: PolareuD am 17.12.2025 12:33 ---Man muss weiterhin zwingend unterscheiden zwischen der Bezugsgröße und einem Leitbild. Leitbilder können die Dienstherrn beliebig einführen und verändern. Besoldungsrechtliche Relevanz hat einzig die Bezugsgröße (Kontrollmaßstab), dass die amtsangemessene Besoldung so zu bemessen ist, dass sie zusammen mit den Familienzuschlägen für einen 4 Personenhaushalt ausreicht. Wenn er diesen Kontrollmaßstab ändern wollte, müsste er das sachlich begründen können und auch statistisch belegen können. In diesem Fall kann er mit Sicherheit den Verheiratetenzuschlag abschaffen, aber mit Sicherheit nicht einen Verheiratetenzuschlag gewähren unter Einbeziehung eines fiktives Partnereinkommens.
Eine sachliche Begründung könnte bestenfalls vorliegen, wenn das 4k-Einfamilieneinkommen nur in wenige Einzelfälle, analog zu den Ausführungen von BVR ad Huber zur salvatorischen Klausel, existieren würde, aber das ist mit Sicherheit nicht der Fall.
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Astrein. genau so sehe ich das auch. Leitbilder sind gestaltbar, der Pruefmaßstab nicht. Sobald man beginnt, diesen nur noch mit Zusatzannahmen zu „erreichen“, verlaesst man den Gestaltungsspielraum und landet bei einer faktischen Verschiebung der Bezugsgroeße. Und dafuer fehlt derzeit schlicht die tragfaehige Grundlage :)
aus nahezu jedem Blickwinkel wohlgemerkt.
Quasselstrippe:
--- Zitat von: HansGeorg am 17.12.2025 08:52 ---Ich betrachte das ganze eher als sich selbst erfüllende Voraussagung. Denn wenn der DH schon vor 20 Jahren die Besoldung angemessen gestaltet hätte, gebe es heute kaum "Zweiverdiener Familien". Man begründet heute also "in-sich" die Tatsachen, welche aufgrund der eigenen Verfehlungen in der Vergangenheit entstanden sind, um sich einen weiteren Vorteil daraus zu generieren.
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hatte ich vor ein paar Monaten schon mal geschrieben:
Falls das mit dem Mehrverdienermodell Bestand haben sollte, wäre es nur der Einstieg...
wenn die Beamten dann voller Verzweiflung anfangen, in großer Zahl Nebentätigkeiten aufzunehmen, um finanziell über die Runden zu kommen, kann der DH irgendwann typisierend den "Beamten mit Nebentätigkeit" als Leitbild ausrufen, der der Lebenswirklichkeit entspricht, und über die typisierend angenommenen Zusatzeinnahmen die Alimentation durch den DH herunterrechnen.
Ob man jetzt seine Objektivität und Unabhängigkeit durch eine dem Beamten zugehörige privatwirtschaftliche Nebentätigkeit verliert oder durch die privatwirtschaftliche Nebentätigkeit des Ehepartners, von der die Familie wegen zu geringer Alimentation finanziell abhängig ist, scheint mir nicht groß unterscheidenswert.
Mag natürlich sein, dass das juristisch einen Unterschied macht...
bebolus:
Aus welchen Gründen sind die beiden letzten Entwürfe nicht umgesetzt worden? Erinnert sich noch jemand..
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