Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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SwenTanortsch

Zitat von: Durgi in Heute um 08:47[1] Gehst du davon aus, dass es Aufgabe der Verfassungsgerichtsbarkeit ist, nicht nur evident sachwidrige Regelungen auszuscheiden, sondern zugleich solche Methodiken zu verhindern, die theoretisch eine Umgehung ermoeglichen koennten?
Diese Frage ist grundsätzlich in der Verfassungsrechtsprechung mit NEIN zu beantworten und war das eindeutig auch noch bis zum aktuellen Judikat.
Durch das neue Judikat halte ich es für möglich, dass das Bundesverfassungsgericht hier einen Rechtsprechungswandel vollzieht, also insbesondere ggf. - ich will nicht behaupten, dass dem so ist, halte aber für nicht völlig wahrscheinlich, dass es so kommen sollte, sofern die Besoldungsgesetzgeber nun so weitermachten, wie sie spätestens in den letzten fünf Jahren gehandelt haben - die regelmäßig nachträgliche Verfassungsrechtsprechung durch das aktuelle Judikat bis zu einem gewissen Punkt ebenfalls auf die Gegenwart auszurichten. Hierzu müsste ich jetzt sehr ausführlich schreiben, was sich an anderer Stelle bereits niedergeschlagen hat, nämlich dass davon auszugehen ist, dass das Bundesverfassungsgericht von einer mindestens dräuenden Verfassungskrise im Besoldungsrecht als Tatsache ausgeht, sodass nun Versuche, seine Besoldungsrechtsprechung zu umgehen (die Formulierung ist auf die Gegenwart gerichtet), erschwert werden (vgl. zur Vorstellung insbesondere hier, und zwar insbesondere im am Ende verlinkten Text: https://www.berliner-besoldung.de/die-darlegungslast-in-zeiten-einer-draeuenden-verfassungskrise/).

Du beantwortest die Frage formal mit Nein, fuegst aber sofort eine Relativierung hinzu, indem du einen moeglichen Rechtsprechungswandel, eine drohende Verfassungskrise und eine praeventive Ausrichtung der Kontrolle in den Raum stellst. Damit bleibt es faktisch nicht bei Nein, sondern bei einem konditionalen Vielleicht. Das ist kein klarer verfassungsrechtlicher Massstab, sondern eine Prognoseannahme. Karlsruhe arbeitet jedoch mit geltender Dogmatik, nicht mit antizipierten Eskalationsszenarien.

[2] Haeltst du eine Methodik bereits dann fuer sachwidrig, wenn sie in Extremkonstellationen paradoxe Ergebnisse liefern koennte, auch wenn sie sich innerhalb des vom BVerfG anerkannten Gestaltungsspielraums bewegt?
Auch hier ein klares NEIN; die Offenheit der Besoldungsrechtsprechung muss unter allen Umständen gewährleistet bleiben, ebenso dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen ist, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht weiterhin eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung, da ansonsten am Ende eine Versteinerung insbesondere des weiten Entscheidungsspielraums des (Besoldungs-)Gesetzgeber stehen könnte, da dann ggf. schon keine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle mehr vollzogen werden würde, sich das Bundesverfassungsgericht dadurch also ggf. zu einer Art Ersatzbesoldungsgesetzgeber aufschwingen könnte (deswegen die Versteinerung). Ich gehe aber anders als Du davon aus, dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht nur in Extremkonstellation, sondern weitgehend regelmäßig evident sachwidrige Ergebnisse produziert.
Dabei leitet mich ein weiterer Gedanke, der sich aus dem Wandel der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht, als der das aktuelle Judikat zur verstehen ist, nur umso mehr hervorgeht. Hatten wir bislang regelmäßig 15-jährige Betrachtungszeiträume, in der also eine paradoxe Ergebnisse liefernde Methodik ob der Möglichkeit, 15-mal paradox zu wirken, möglich war, finden wir heute alsbald mit jedem fortschreitenden Jahr erheblich längere als 15-jährige Betrachtungszeiträume vor, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass eine reine paradoxe Wirkung sich häufiger niederschlagen könnte, sich zunehmend vergrößern könnte.
Dabei ist allerdings nun ein Gedanke zentral: Würde ein besoldungsrechtliches Kalenderjahr vom 1. Juli des einen bis zum  30. Juni des nächsten Jahres reichen, könnte also die paradoxe Wirkung in beide Richtungen reichen und sich dabei also ggf. ausgleichen, wäre die Methodik ggf. noch einmal anders zu betrachten, als das in unserem Fall der Fall ist: Denn unterjährige Besoldungsanpassungen wirken ausnahmslos nur in eine Richtung, können also nur zum Nachteil der Bediensteten wirken. Entsprechend ist die Gefahr ggf. erheblich größer, dass ein eigentlich paradoxes Ergebnis alsbald keines mehr ist, sondern sich als wiederkehrend zum Nachteil der Gruppe der Bediensteten zeigt. Das aber sehe ich allein schon unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als ggf. problematisch an, was man ebenfalls noch deutlich tiefgehender ausführen könnte.

Hier sagst Du ebenfalls Nein, fuehrst dann aber aus, dass die Berliner Methodik nicht nur in Extremfaellen, sondern regelmaessig evident sachwidrige Ergebnisse produziere. Genau an dieser Stelle wird der Evidenzbegriff ueberdehnt. Evident sachwidrig ist nicht, was sich ueber lange Zeitraeume rechnerisch unguenstig auswirken kann, sondern was methodisch nicht mehr vertretbar ist. Die bloesse Wiederholung eines Effekts ersetzt keinen Evidenznachweis.

[3] Setzt du voraus, dass aus Art. 33 Abs. 5 GG ein Anspruch auf moeglichst exakte Abbildung zeitlicher Zahlungsrealitaeten folgt – und nicht lediglich auf eine vertretbare, nicht evidenzwidrige Gesamtbetrachtung?
Nein, am Ende ist immer eine wertende Betrachtung durchzuführen. So wie Besoldungsgesetzgebung kein Zweig der Mathematik ist, ist das ebenso auch nicht Verfassungsrechtsprechung zum Besoldungsrecht. Eine möglichst exakte Widerspiegelung der tatsächlichen Verhältnisse muss also nicht zwangsläufig gefordert werden. Genau deshalb habe ich Dich nach einer anderen Methode gefragt. Am Ende muss aber die Leistungsfähigkeit einer Methode sich an der Möglichkeit von Widerspruchsfreiheit orientieren. Das sehe ich in der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit als in starkem Maße zweifelhaft an. Denn die Parameter des "Pflichtenhefts" haben weiterhin einen Orientierungscharakter, bilden also weiterhin einen Orientierungsrahmen, der nicht mathematisch "abgeschlossen" werden könnte. Was für das Besoldungsrecht gilt, gilt - im Rahmen der unterschiedlichen Aufgaben, die den unterschiedlichen staatlichen Gewalten zufallen - nicht minder für die Verfassungsrechtsprechung:
"Den Parametern kommt eine indizielle Bedeutung bei der Bestimmung des verfassungsrechtlich geschuldeten Besoldungsniveaus zu; ihre Heranziehung dient vor allem der Rationalisierung der verfassungsrechtlichen Prüfung, darf aber nicht dahin missverstanden werden, dass sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen ließe." (Rn.  77 des aktuellen Judikats)

Du bestaetigst, dass keine moeglichst exakte Abbildung realer Zahlungsstroeme verlangt wird und dass stets eine wertende Betrachtung vorzunehmen ist. Gleichzeitig forderst du aber Widerspruchsfreiheit und Systemkoharenz als Kriterium. Das fuehrt zu einem inneren Widerspruch: Wenn keine exakte Abbildung verlangt wird, kann fehlende mathematische Harmonie nicht automatisch Unsachgerechtigkeit begruenden. Vertretbarkeit reicht, Perfektion ist nicht gefordert. So langsam verstehst du, was mein Punkt und der von mindestens 21 Volljuristen ist. :)

[4] Machst du die Verfassungswidrigkeit einer Regelung davon ab, dass eine alternative Methodik rechnerisch ,,plausiblere" Ergebnisse liefern wuerde?
Ich kann in diesem Zusammenhang mit dem Begriff der "Plausibilität" nur bedingt etwas anfangen. Denn die Plausibilität beruht am Ende ggf. darauf, was in der Prüfung als "plausibel" vorausgesetzt wird, soll heißen: Die wertende Betrachtung hat am Ende zu stehen und darf nicht bereits vorweg - also durch die Maßstäbe - im Sinne einer "Plausibilität" in die eine oder andere Richtung vorstrukturiert werden. Je mehr alternative Methoden gegeben wären, die sachlich ggf. unterschiedliche Standpunkte ermöglichen könnten, als desto wirksamer würde ich das Prüfkorsett begreifen. Auch deshalb habe ich wiederkehrend gefragt, ob Du alternative Methoden konkretisieren könntest. Denn das hielte ich im Sinne dessen, was ich gerade geschrieben habe, für sinnvoll, weil weiterhin ggf. maßstabsbildend. Nur weil mir bislang keine bessere - oder eventuell präziser: effektivere - als die vorgeschlagene Methodik einfällt, gehe ich nicht davon aus, dass es diese nicht doch auch geben würde. Es würde mich durchaus freuen, wenn es sie geben sollte. Das wäre ein beruhigendes, weil durchaus auch auf Rechtfrieden ausgerichtetes Ergebnis.
Du lehnst den Begriff der Plausibilitaet ab, forderst aber zugleich alternative Methodiken, um einen effektiveren Pruefrahmen zu schaffen. Damit wird implizit doch wieder Plausibilitaet eingefuehrt, naemlich in Form methodischer Konkurrenz(Das Paar bitte merken - werdet ihr im Entwurf ggf. nochmal lesen :) ). Verfassungswidrigkeit haengt jedoch nicht davon ab, ob eine andere Methode gefaelligere oder logischere Ergebnisse liefern koennte.

[5] Wuerde dein Ansatz im Ergebnis dazu fuehren, dass jede Methodik ausscheidet, die spaete Anpassungen nicht zwingend dauerhaft schlechter stellt als fruehe – unabhaengig davon, ob das Gesamtniveau verfassungskonform ist?
Ich kann mit den Kategorien "früher" und "später" nichts anfangen, weil kein Vergleichsgegenstand genannt wird: "früher" oder "später" als was? Darüber hinaus würde ich aber sagen, dass die Setzung, ob eine Besoldung verfassungskonform oder verfassungswidrig sein sollte, nicht vorweg erfolgen kann, sondern immer am Ende das Ergebnis der wertenden Betrachtung (im Rahmen zugleich der Neubetrachtung der dritten Prüfungsstufe in der aktuellen Entscheidung) ist.
Hier weichst du aus. Du erklaerst die Kategorien frueher und spaeter fuer unklar, obwohl genau dieser Zeitunterschied den Kern der Spitzenausrechnungsdebatte bildet. Gleichzeitig argumentierst du an anderer Stelle selbst ausfuehrlich mit asymmetrischen Nachteilen spaeter Anpassungen. Inhaltlich ist das inkonsistent und zeigt, dass der normative Gehalt der Zeitdimension selektiv von dir genutzt wird. Dieser Effekt fiel mir andererorts in einem anderen Beitrag von dir ebenfalls auf, den muss ich allerdings suchen, der reicht ein wenig zurueck.

[6] Ersetzt dein Ansatz damit faktisch die Evidenzkontrolle des Bundesverfassungsgerichts durch eine Kontrolle der methodischen Optimalitaet?
Nein, das ist unter keinen Umständen geplant. Mir fällt nur keine sachgerecht andere Methodik ein. Darüber hinaus sucht der Naturwissenschaftler in mir weiterhin nach anderen Methodiken, schaut also den Versuchsaufbau ggf. aus anderer Warte an. Ich finde es bspw. im besoldungsrechtliche Oktoberbeitrag genauso wie im dem Januarbeitrag des Autors, über dessen Gedanken wir hier wiederkehrend diskutieren, durchaus nachvollziehbar, dass er jeweils hilfsweise weitere Kategorisierungen versucht, um so genau das zu vollziehen, was oben im Rahmen einer Pluralität von Betrachtungsmöglichkeiten in den Blick genommen wird. Das erachtete ich auch in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Alimentationsprinzip als durchaus wünschenswert.
Du verneinst ausdruecklich, eine Methodenrichtigkeitskontrolle etablieren zu wollen. Faktisch tust du jedoch genau dies, indem du eine Methodik wegen streuender oder kontraintuitiver Ergebnisse verwirfst, ohne dass die Evidenzschwelle klar ueberschritten waere. PS: Ich mag den Flummi-Vergleich :) er ersetzt aber keine verfassungsrechtliche Qualifikation :D


Du bewegst dich argumentativ zwischen klassischer Evidenzkontrolle und einer erweiterten, praeventiven Systemkontrolle. Du willst keine Optimalitaetskontrolle, argumentierst aber so, als duerfe eine Methodik nur dann Bestand haben, wenn sie missbrauchsresistent, widerspruchsfrei und intuitiv stimmig ist. Das ist eine Verschiebung des verfassungsrechtlichen Massstabs. Mein Punkt bleibt daher unveraendert:
Nicht jede rechnerisch unbequeme oder politisch riskante Methodik ist evident sachwidrig. Verfassungsrecht setzt Grenzen, es repariert keine Systeme.





Das sind auf jeden Fall ebenfalls starke Bewertungen, Durgi, die ich nachvollziehen kann, wenn sie auch nach meinem Geschmack streckenweise recht pointiert formuliert werden. Dabei ist es zugleich ja so, dass es nicht immer nur 21 Volljuristen, sondern dem Volksmund nach regelmäßig eigentlich nur zwei gibt (von denen ich allerdings keiner bin), die also drei Meinungen haben. Entsprechend sind wohl die Volljuristen der ZBR - es sind dort allerdings keine 21 - offensichtlich zumindest in Teilen zu anderen Ansichten als Du gekommen, da sie ansonsten sowohl den Dezember- als auch den Januarbeitrag eher nicht veröffentlicht hätten (sie dürften die Ergebnisse also augenscheinlich als mindestens ergebnisoffener betrachten, als Du das tust). Darüber hinaus wird nach meiner Kenntnis im Verlauf dieses Jahres dort ein weiterer Beitrag zum Thema veröffentlicht werden, der die Argumentation noch einmal vertieft. Auch er ist, denke ich, dafür zuvor gründlich geprüft (und diskutiert) worden.

Ich möchte Dir ebenfalls eine Frage stellen: Betrachtet das Bundesverfassungsgericht in der aktuellen Entscheidung eigentlich hinsichtlich der Bemessung des Besoldungsindex tatsächliche Verhältnisse oder tut er das nicht?

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:19Das sind auf jeden Fall ebenfalls starke Bewertungen, Durgi, die ich nachvollziehen kann, wenn sie auch nach meinem Geschmack streckenweise recht pointiert formuliert werden. Dabei ist es zugleich ja so, dass es nicht immer nur 21 Volljuristen, sondern dem Volksmund nach regelmäßig eigentlich nur zwei gibt (von denen ich allerdings keiner bin), die also drei Meinungen haben. Entsprechend sind wohl die Volljuristen der ZBR - es sind dort allerdings keine 21 - offensichtlich zumindest in Teilen zu anderen Ansichten als Du gekommen, da sie ansonsten sowohl den Dezember- als auch den Januarbeitrag eher nicht veröffentlicht hätten (sie dürften die Ergebnisse also augenscheinlich als mindestens ergebnisoffener betrachten, als Du das tust). Darüber hinaus wird nach meiner Kenntnis im Verlauf dieses Jahres dort ein weiterer Beitrag zum Thema veröffentlicht werden, der die Argumentation noch einmal vertieft. Auch er ist, denke ich, dafür zuvor gründlich geprüft (und diskutiert) worden.

Ich möchte Dir ebenfalls eine Frage stellen: Betrachtet das Bundesverfassungsgericht in der aktuellen Entscheidung eigentlich hinsichtlich der Bemessung des Besoldungsindex tatsächliche Verhältnisse oder tut er das nicht?

Um Gottes Willen noch mehr ZBR Scheiße aus seiner Feder. Und ja es klingt pointiert was Durgi schreibt, weil es in zunehmender weise deinen Betonkopf zur Schau stellt und sich bereits unüberhörbares Gekichere und Getuschele im Raum eingestellt hat.

Foxtrott

Dafür dass er auf deiner Ignore Liste zu sein scheint, lebt er rent free in deinem Kopf

Zerot

Zitat von: Foxtrott in Heute um 09:35Dafür dass er auf deiner Ignore Liste zu sein scheint, lebt er rent free in deinem Kopf

True :D

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: Foxtrott in Heute um 09:35Dafür dass er auf deiner Ignore Liste zu sein scheint, lebt er rent free in deinem Kopf

Das ist wie bei nem Autounfall. In Zeitlupe. Aber ja, ist auf Igno und Kollabiert.

Durgi

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:19Das sind auf jeden Fall ebenfalls starke Bewertungen, Durgi, die ich nachvollziehen kann, wenn sie auch nach meinem Geschmack streckenweise recht pointiert formuliert werden. Dabei ist es zugleich ja so, dass es nicht immer nur 21 Volljuristen, sondern dem Volksmund nach regelmäßig eigentlich nur zwei gibt (von denen ich allerdings keiner bin), die also drei Meinungen haben. Entsprechend sind wohl die Volljuristen der ZBR - es sind dort allerdings keine 21 - offensichtlich zumindest in Teilen zu anderen Ansichten als Du gekommen, da sie ansonsten sowohl den Dezember- als auch den Januarbeitrag eher nicht veröffentlicht hätten (sie dürften die Ergebnisse also augenscheinlich als mindestens ergebnisoffener betrachten, als Du das tust). Darüber hinaus wird nach meiner Kenntnis im Verlauf dieses Jahres dort ein weiterer Beitrag zum Thema veröffentlicht werden, der die Argumentation noch einmal vertieft. Auch er ist, denke ich, dafür zuvor gründlich geprüft (und diskutiert) worden.

Ich möchte Dir ebenfalls eine Frage stellen: Betrachtet das Bundesverfassungsgericht in der aktuellen Entscheidung eigentlich hinsichtlich der Bemessung des Besoldungsindex tatsächliche Verhältnisse oder tut er das nicht?

GuMo Swen,
deine Frage ist elegant konstruiert...so harmlos wirkend, dass man kurz vergisst, wie zielgenau sie den Rahmen bereits vorgibt. Dir wohnt ja schon ein gewisser schelmischer Instinkt inne :D Ich musste eben ob deiner Frage kurz schmunzelnd nicken mit dem Kaffeepott in der Hand...die maennliche Version der Vilja des Forums :D

auf deine Frage antworte ich weiterhin klar:
Ja, das Bundesverfassungsgericht stellt bei der Indexbildung auf tatsaechliche Verhaeltnisse ab.
Nein, es erhebt diese Betrachtung nicht zu einem mathematisch vollstaendigen oder normativ maximalen Abbildungsauftrag.

Das Gericht nutzt tatsaechliche Verhaeltnisse funktional, nicht exhaustiv. Sie dienen der Pruefung evidenter Sachwidrigkeit, nicht der Konstruktion einer optimalen, gegen jede denkbare Umgehung immunisierten Methodik.
Genau das sagt Karlsruhe btw selbst, wenn es die Parameter als indiziell, rationalisierend und nicht exakt berechenbar beschreibt.

Abseits davon...weil ZBR immer wieder auftaucht.
Die ZBR versteht sich nach eigener Beschreibung als ,,zentrale Fachzeitschrift", die kritisch und aufklaerend Position bezieht und die wissenschaftliche wie praxisbezogene Diskussion begleitet. Das ist legitim... aber es ist eben keine neutrale Messstelle, sondern ein Positionsmedium innerhalb eines hochspezialisierten Rechtsgebiets, das strukturell von immer neuen Abgrenzungs-, Vertiefungs- und Problematisierungsleistungen lebt.

Dass dort Beitraege erscheinen, die methodische Schaerfung, Vertiefung oder Neugewichtung vorschlagen, ist kein Qualitaetsmangel, sondern integraler Bestandteil des Geschaeftsmodells wissenschaftlicher Fachpublizistik. Publiziert wird, was diskussionswuerdig, anschlussfaehig und weiterfuehrend erscheint, nicht was bereits als letztgueltig geklaert gilt. Genau das sagt die ZBR im Grunde selbst. :D

Jedoch.....
Das ersetzt aber nicht die verfassungsrechtliche Bewertung.

Bis ins 19. Jahrhundert galt der Aderlass als medizinischer Standard: breit publiziert, von Autoritaeten vertreten, lehrbuchreif. Rueckblickend war er nicht nur wirkungslos, sondern schaedlich.

Die Phlogiston-Theorie war ueber Jahrzehnte das erklaerende Grundmodell der Chemie und konsensfaehig, akademisch etabliert, vielfach verteidigt. Sie war in sich schluessig, elegant und......falsch. Nicht weil sie schlecht argumentiert war, sondern weil sie mehr erklaeren wollte, als sie konnte.

Der Punkt ist nicht, dass der ZBR-Beitrag ,,falsch" sein muss.
Der Punkt ist: Publikationsfaehigkeit ersetzt keine verfassungsrechtliche Richtigkeitskontrolle. :D

Deine Argumentation verschiebt den Massstab. Du liest aus der Pflicht zur zeitpunktgenauen Abbildung tatsaechlicher Verhaeltnisse faktisch einen Auftrag, jede rechnerisch denkbare Umgehungsmoeglichkeit methodisch zu neutralisieren. Damit wird aus der Evidenzkontrolle eine Kontrolle methodischer Optimalitaet.


Abseits davon gestehe ich, dass ich den Austausch mit dir mag...da entfalten sich alte Geschicke aus der ersten Haelfte meines Arbeitslebens :)
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

William Shakespeare – Julius Caesar, Akt I, Szene 2 (1599):
,,Das Auge sieht sich selbst nicht, als nur im Spiegel."


RandomValue

Ich habe die ganze Diskussion verfolgt und bin versucht, die Zahlen selbst nachzurechnen.
Danke auch an die Excel-Tabellen.

Ich habe insgesamt noch ein Störgefühl bei den Diskussionen, und ich bin mir nicht sicher, ob ich die Semantik einzelner Wörter richtig erfasse. Bzw. habe ich immer wieder den Eindruck, dass die Diskutanten einzelne Wörter nicht vollständig deckungsgleich verwenden.

Da dies ein auch ein mathematisches Problem zu sein scheint, müsste es zumindest für Teilaspekte doch möglich sein, dieses in Zeitreihen und Formeln auszudrücken und auf Wörter zu verzichten. Für mich ist die mathematsiche Formulierung meist klarer definiert und interpretationsfreier.

Dazu die naiven Frage: Gibt es als Datengrundlage eine monatsscharfe Tabelle über die Jahre der ausgezahlten Grundgehälter inklusive separat ausgezeichnet der im jeweiligen Monat möglicherweise ausgezahlten Einmalzahlungen?

Auf dieser Datengrundlage könnten zumindest ich die Diskussion hier besser nachvollziehen. Falls ich trotz Lesens der Beiträge eine solche Datei übersehen habe, bitte ich um einen entsprechenden Hinweis.

rw

Als sonst stiller Mitleser, kann ich nicht mehr still lesen.

Ich habe es nicht nachgerechnet, dazu aber folgend mehr, gleichwohl:
Es ist unstrittig, dass eine unterjährige Besoldungserhöhung zu Verlusten in der Deckung des amtsangemessenen Lebenswandel in eben jenen Jahr (teilweise) führt.

Führt man dieses Beispiel auf die Spitze und unterstellt, dass in jedem Jahr 2% Inflation vorherrsche und parallel jeweils zum 1.12. die Besoldung um 2% erhöht würde:

Sagt der (böswillige) Dienstherr -2% und plus 2% ergibt 0, also alles gut!
Die Mathematik sagt, dass ich in einer unendlichen Zahlungsreihe ein kleines relatives Hintergrundrauschen habe.
Swen sagt, dass ich in meinem Beispiel 11/12 des Zeitraumes unteralimentiert bin.

Und unabhängig von den Exceltabellen befüllenden hier, sage ich "Mir doch sch...egal ob das jetzt korrekt berechnet wurde, ich bekomme durch unterjährige Besoldungsanpassungen zu wenig Alimente."

Und diese Aussage "öffentlich" zu tätigen ist richtig und wichtig. Wie jemand anderes schon schrieb, ich bezahle ab dem 01.01. Strom, Wasser, Gas, Miete zzgl. Inflation und nicht erst ab (in diesem Beispiel) zum 1.12.

Im übrigen bedanke ich bei
Swen für seine unermüdliche Arbeit in diesem Themenkomplex durch diese ich seit (für mich) 5 Jahren unglaublich viel gelernt habe, auch über das eigentliche Thema hinausgehe
Durgi&BalBund für sehr interessante Innenansichten, die ich sehr gut nachvollziehen kann aus der "Zusammenarbeit" mit Ministerien, die viele Dinge durchaus themenbezogen einordnen
An fast alle anderen für die angenehme Diskussionskultur in den vergangenen Jahren, welche leider in den letzten Tagen deutlich litt.
(Das man sich anhand der Beiträge mancher, auch in Unkenntnis der Person eine Meinung bilden kann, ist leider forenimmanent..)

G45t1337

Zitat von: Böswilliger Dienstherr in Heute um 09:23Um Gottes Willen noch mehr ZBR Scheiße aus seiner Feder. Und ja es klingt pointiert was Durgi schreibt, weil es in zunehmender weise deinen Betonkopf zur Schau stellt und sich bereits unüberhörbares Gekichere und Getuschele im Raum eingestellt hat.

Hast du Swen nicht auf der Ignorieren-Liste?

BalBund

Zitat von: Alexander79 in Heute um 05:58Leider hinter ein Paywall und die üblichen Seiten funktionieren (noch) nicht.
https://www.bild.de/politik/inland/kosten-bombe-droht-mehr-geld-fuer-hunderttausende-beamte-696616ed1fdfcb5ac32fc699
Inhaltlich keine besonderen Erkenntnisse, die Bild hat den Arbeitsentwurf noch nicht in die Finger bekommen, sonst würde sie nicht die Erklärungslinie von Frau Frühauf drucken. Da er im BMF aber bereits vorliegt, hoffen jetzt bitte alle einmal, dass der gute Einigung alsbald zufällig an dem entsprechenden Büro vorbeischlendert ;-)

cyrix42

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:19Entsprechend sind wohl die Volljuristen der ZBR - es sind dort allerdings keine 21 - offensichtlich zumindest in Teilen zu anderen Ansichten als Du gekommen, da sie ansonsten sowohl den Dezember- als auch den Januarbeitrag eher nicht veröffentlicht hätten

Ich finde es ja lustig, dass der Geschichts-Lehrer einer Gesamtschule, der sich ohne Frage mit großem zeitlichen Aufwand in die Thematik der amtsangemessenen Beamten-Alimentation eingearbeitet hat, jetzt versucht, ein Autoritätsargument zu bringen. Des Kaisers neue Kleider? ;-)

tinytoon

Zitat von: BalBund in Heute um 10:38Inhaltlich keine besonderen Erkenntnisse, die Bild hat den Arbeitsentwurf noch nicht in die Finger bekommen, sonst würde sie nicht die Erklärungslinie von Frau Frühauf drucken. Da er im BMF aber bereits vorliegt, hoffen jetzt bitte alle einmal, dass der gute Einigung alsbald zufällig an dem entsprechenden Büro vorbeischlendert ;-)
Komm schon, einen kleinen Hinweis kannst Du doch raushauen, ob das Partnereinkommen angerechnet wird ;-). Das wäre sehr erfrischend nach den langen Auseinandersetzungen hier.

BalBund

Zitat von: tinytoon in Heute um 10:49Komm schon, einen kleinen Hinweis kannst Du doch raushauen, ob das Partnereinkommen angerechnet wird ;-). Das wäre doch erfrischend nach den langen Auseinanddersetzungen hier.
Ich dachte, wir hatten uns hier schon mehrheitlich darauf verständigt, dass in direkter Folge des Berliner Urteils ein Partnereinkommen erst nach einer grundlegenden Reform des Besoldungsgesetzes rechtlich möglich ist :-D Wie also könnte die aktuell das Ministerium führende Partei auf so einen Gedanken kommen?  :o  8)  ;D

tinytoon

 :D  wie Recht Du hast. Das Jahr wird großartig, ich spüre es...